Urteil
7 Ca 3327/11
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2012:0710.7CA3327.11.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 94,8% und die Kläger zu je 2,6% bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 1.937.000 Euro.
4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 1.834.954,80 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 94,8% und die Kläger zu je 2,6% bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 1.937.000 Euro. 4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 1.834.954,80 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags der Kläger. Die Kläger reichten unter dem 10.08.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W AG, einen Verbesserungsvorschlag mit dem Titel „Substituierung von Kohle durch einen Ersatzbrennstoff“ ein. Der Kläger zu 1) war seinerzeit im Kraftwerk H in X als Diplom-Ingenieur im Anlagenerhalt (sog. Abschnittsingenieur) tätig und ist derzeit in einer anderen Konzerngesellschaft der Beklagten in E beschäftigt. Der Kläger zu 2) war seinerzeit ebenfalls als Diplom-Ingenieur im Anlagenerhalt (Abschnittsingenieur und zusätzlich Teamleiter) im Kraftwerk H tätig und arbeitet dort noch heute. Ziel des Verbesserungsvorschlags war es, den Wirkungsgrad der Stromerzeugung hinsichtlich der Betriebskosten durch die Substituierung eines Teils der Steinkohle dem seinerzeitigen Primärbrennstoff im Kraftwerk H Block K, durch einen Ersatzbrennstoff entscheidend zu verbessern. Bei dem von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoff handelte es sich um industrielle Reststoffe in einer speziellen Mischung, die sich durch einen besonders hohen Brennwert auszeichnen. Die Zusammensetzung des Ersatzbrennstoffs stellten die Kläger in einer als Anlage zum Verbesserungsvorschlag vorgelegten Analyse dar, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. 16 d. A.). Die Kläger erklärten, dass dabei verschiedene Aspekte wie die Lagerung, Beförderung, Mahlbarkeit, Einbringung in die Verbrennung, Verbrennung, Einfluss auf die Kesselberohrung etc berücksichtigt worden seien. Für die Einzelheiten wird auf den Verbesserungsvorschlag (Bl. 13 – 15 d. A.) Bezug genommen. Die Vorgehensweise im Kraftwerk H Block K beschrieben die Kläger in ihrem Verbesserungsvorschlag wie folgt: - Zwischenlagerung - dosierte Einbringung des Brennstoffs im Bereich zwischen Brennerebene 1 und 2 oder 2 und 3 des Dampferzeugers, um eine sichere Verbrennung zu gewährleisten - Modifikation der Brenner“. Nach Berechnung der Kläger könnten auf diese Weise bei einer machbaren Verbrennung von durchschnittlich 1.000 Tonnen Ersatzbrennstoff pro Tag leistungsabhängig etwa 800 Tonnen Steinkohle pro Tag ersetzt werden und so Brennstoffkosten von ca. 21.000.000 DM pro Jahr erspart werden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte den Verbesserungsvorschlag, nachdem zunächst eine Behandlung als Arbeitnehmererfindung geprüft worden war, mit Schreiben vom 12.08.1999 (Bl. 101 d. A.) ab. In einer internen Mitteilung vom 05.08.1999 (Bl. 100 d. A.) erklärte der Mitarbeiter der W AG, Herr T, Bereich Anlagentechnik/Projekte H AP V, insoweit, dass die Anmeldung der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Verbesserungsvorschlag erfülle, da wesentliche Elemente für die Umsetzung fehlen würden. Die W AG habe in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Projekten zum Einsatz von Abfällen bzw. Ersatzbrennstoffen in den eigenen Kraftwerken technisch und wirtschaftlich überlegt. Eine konkrete Maßnahme zur energetischen Verwertung von Ersatzbrennstoffen stelle z. B. die für den Standort Westfalen beplante ConTherm-Anlage dar. Des Weiteren werde von der Gütegemeinschaft Ersatzbrennstoffe ein qualifizierter Ersatzbrennstoff den Betreibern von Groß- und Industriekraftwerken angeboten. Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen sei in der Vergangenheit an einer Vielzahl von technischen Problemen gescheitert, so dass wesentliche Voraussetzung für einen Verbesserungsvorschlag ein technisches Lösungskonzept bzw. der Ansatz für eine technische Lösung für die Umsetzung dieser Maßnahme sei. Am 13.09.1999 legten die Kläger gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch ein, ergänzten ihren Vorschlag und fügten eine schematische Zeichnung (Bl. 18-20 d. A.) bei. Auch hierauf wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Mitarbeiter der W AG, T (Bereich Anlagentechnik/Projekte), äußerte sich hierzu in einer internen Mitteilung vom 29.11.1999 (Bl. 105/106 d. A.) dahingehend, dass die mit Schreiben vom 13.09.1999 vorgelegten Ausführungen zur Realisierung des Verbesserungsvorschlages die technischen Probleme beim Einsatz von Ersatzbrennstoffen bestätige. Der Verweis auf einen Ersatzbrennstoff könne keinen ausreichenden Verbesserungsvorschlag darstellen, vielmehr müsse er ein technisches Lösungskonzept beinhalten. Die technischen Ausführungen der Kläger seien oberflächlich und teilweise nicht korrekt. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Informationen aus einer bereits bestehenden Arbeitsgruppe zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen den Klägern zugänglich seien. Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W AG, und dem Gesamtbetriebsrat wurde unter dem 15.08.1989 eine „Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagwesen“ und mit Wirkung ab dem 20.11.1992 eine ergänzende Betriebsvereinbarung geschlossen (nachfolgend BV 1989/1992, siehe Bl. 27 – 41 d. A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Begriff des Verbesserungsvorschlags 1. Ein Verbesserungsvorschlag ist jede Anregung, die eine Verbesserung des bestehenden Zustandes zum Ziel hat. Der Vorschlag kann anderweitig bereits bekannt oder verwirklicht sein; er muß nur für die vorgesehene Verwendung neu sein. […] 2. Als Verbesserungsvorschläge gelten nicht […] - Vorschläge, zu denen der Bewertungsausschuß feststellt, daß ihre Verwirklichung eine unternehmerische Grundsatzentscheidung des Vorstandes erfordert (z. B. Betriebsveräußerungen, Änderungen in der Aufbauorganisation), - Vorschläge, die Mitarbeiter aufgrund von Einzelaufträgen, als Mitglieder von Arbeitskreisen oder Ausschüssen machen, oder die das unmittelbare Ergebnis ihrer pflichtgemäßen Arbeit im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit sind, - Vorschläge, die sich auf Vorhaben beziehen, die im Unternehmen im Planungsstadium sind und über die bereits schriftliche Unterlagen vorliegen. […] § 3 Paritätischer Bewertungsausschuß 1. Der Bewertungsausschuß besteht aus 12 Mitgliedern. Je 6 Mitglieder werden vom Vorstand bzw. vom GBR benannt. […] 4. Der Bewertungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages, für die Annahme ist Stimmengleichheit ausreichend. 5. Nach Annahme eines Vorschlages entscheidet der Bewertungsausschuß mit Stimmenmehrheit über Art und Höhe der Prämie. […] § 4 Geschäftsführung […] 3. Eine weitere Aufgabe der Geschäftsführung ist, Hinweise auf evtl. Verbesserungsmöglichkeiten, die aber noch keine konkreten Lösungen anbieten, ggf. nach Beratung mit dem Bewertungsausschuß, aufzugreifen mit dem Ziel, keine Idee verloren gehen zu lassen. Die Geschäftsführung prüft im Rahmen ihres Beratungsauftrages zusammen mit dem Einreicher, ggf. unter Einschaltung von Fachbereichen, die Möglichkeit, einen Lösungsweg zu finden. Gelingt dieses, ist aus dem Hinweis ein Verbesserungsvorschlag geworden, und er ist als solcher zu behandeln. § 5 Gutachten 1. Zur Beurteilung der eingereichten Verbesserungsvorschläge holt die Geschäftsführung von den fachlich zuständigen Organisationseinheiten Gutachten ein. Die Gutachter haben die Pflicht, die Verbesserungsvorschläge sorgfältig zu prüfen. Dazu gehört auch die Stellungnahme, ob ein Verbesserungsvorschlag zum Teil oder in abgewandelter Form verwirklicht werden kann. 2. Das Gutachten muß eine Aussage zum betrieblichen Nutzen des Verbesserungsvorschlages enthalten. Nach Möglichkeit ist der Nutzen rechnerisch zu ermitteln, ggf. unter Einschaltung der Abteilung Wirtschaftlichkeitsrechnung und Sonderaufgaben ( H BW Kw). 3. Das Gutachten ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen abzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung diese Frist auf Antrag verlängern. § 6 Bewertung Angenommene Verbesserungsvorschläge werden innerhalb der nachstehenden Gruppen bewertet; hierbei sollte die rechenbare Ermittlung des Nutzens den Vorrang haben. 1. Verbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen In der Regel ergibt sich der betriebliche Nutzen aus der Differenz der bisherigen Jahreskosten zu den künftigen Jahreskosten nach Einführung des Verbesserungsvorschlages unter Zugrundelegung eines Normaljahres. Bei der Ermittlung des Nutzens werden ggf. entstehende Entwicklungs- und Einführungskosten bzw. erforderliche oder eingesparte Investitionen ratierlich berücksichtigt, indem sie auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, maximal 25 Jahre verteilt werden. Die Prämie beträgt 25 vH des Jahresnutzens und wird auf volle 10,-- DM aufgerundet. Die Höhe der Prämie ist unbegrenzt. Die Mindestprämie beträgt 150,-- DM. 2. Verbesserungsvorschlag mit nicht rechenbarem Nutzen Die Prämie für Verbesserungsvorschläge mit nicht rechenbarem Nutzen wird ermittelt, indem die Grundprämie von 150,-- DM mit der Summe der aus der Ziffer 2.1 ermittelten Punkte und den unter der Ziffer 2.2 festgesetzten Faktoren multipliziert und das Ergebnis auf volle 10,-- DM aufgerundet wird. […] 2.1 Vorschlagswert Punkte a) Verbesserung […] b) Gefahrenabwehr […] c) Anwendungsbreite […] d) Arbeitsablauf […] 2.2 Durchführungsreife Je nach Grad der Durchführungsreife, ob mit oder ohne Änderung, können folgende Faktoren festgesetzt werden durchführbar mit Änderung 1,0 1,1 1,2 durchführbar ohne Änderung 1,3 […] 4. Andere Bewertungen […] 4.2 Mitarbeiter erhalten eine Anerkennungsprämie von 150,-- DM, wenn der Bewertungsauschuß zu dem Ergebnis kommt, daß der Vorschlag verwendbar wäre und eingeführt werden könnte, aber aus Gründen, die der Vorschlagende nicht wissen konnte, nicht eingeführt wird. 4.3 In begründeten Fällen kann der Bewertungsausschuß dem Einreicher eine Sach- oder Sonderprämie zuerkennen, bis zum höchstmöglichen Prämiensatz gemäß Ziffer 2. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Vorstandes der W notwendig. § 7 Verfahren 1. Verbesserungsvorschläge können von einzelnen oder mehreren Mitarbeitern eingereicht werden. […] Ein Verbesserungsvorschlag muß enthalten: - Beschreibung des Istzustandes und Darstellung seiner Verbesserung (der Vorteil im Sinne des § 1 dieser Betriebsvereinbarung muß erkennbar sein) […] 3. Jeder Einsender eines Verbesserungsvorschlages erhält für die Dauer von 5 Jahren für seinen Vorschlag ein persönliche Schutzrecht (Erstrecht). Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb der Frist verwirklicht, wird er im Bewertungsausschuß erneut behandelt. § 8 Einspruchsverfahren 1. Ist der Einsender eines Verbesserungsvorschlages mit der Entscheidung des Bewertungsausschusses nicht einverstanden, kann er innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Entscheidung einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Vorschlag wird nach erneuter Prüfung vom Bewertungsausschuß unter Berücksichtigung der Einspruchsgründe behandelt. Gegen die neue Entscheidung ist ein Einspruch nicht mehr möglich. […] § 10 Schlußbestimmungen 2. Sie [Diese Betriebsvereinbarung] kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden und bleibt gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG i. V. m. § 87 Abs. 1 Ziffer 12 BetrVG solange gültig, bis sie durch eine andere Betriebsvereinbarung ersetzt wird.“ Unter dem 18.10.2005 wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2006 zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat bezüglich des betrieblichen Vorschlagswesens eine geänderte Betriebsvereinbarung „ Idee direkt“ (nachfolgend BV 2005; vgl. Bl. 202 - 210) geschlossen, die für Prämien für Ideen mit rechenbarem Nutzen eine Höchstgrenze von 100.000 Euro vorsah, aber gemäß § 8 Ziffer 1 der BV 2005 nur für die ab dem 01.01.2006 eingereichten Vorschläge gelten sollte. Vor diesem Zeitpunkt eingereichte Vorschläge sollten nach den bisher gültigen Vereinbarungen behandelt werden. Mit Wirkung ab dem 01.01.2010 trat sodann die „Betriebsvereinbarung zur Prämierung von Ideen und Innovationen“ vom 17.11.2009 in Kraft (nachfolgend BV 2009; vgl. Bl. 88 – 99 d. A.). Diese sieht einen Höchstprämiensatz für Ideen mit Lösungsweg und rechenbarem Nutzen in Höhe von 150.000 Euro vor und löste gemäß § 11 Ziffer 1 BV 2009 die bisher gültige Betriebsvereinbarung „Idee direkt“ sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 18.10.2005 ab. Ein paritätischer Bewertungsausschuss ist nach der BV 2009 nicht mehr vorgesehen. Vielmehr entscheidet über einen Einspruch gegen die Ablehnung oder Prämierung einer Idee der „Örtliche Ausschuss für den 2i-Prozess“, der mit zwei Betriebsratsmitgliedern, dem sog. immer besser-Verantwortlichen und einem von der Leitung der Organisationseinheit benannten Mitarbeiter besetzt ist. Gegen die Entscheidung dieses Ausschusses kann Widerspruch eingelegt werden, über den der Widerspruchsausschuss, bestehend aus dem zuständigen Beauftragten des Unternehmens für die Prämierung im 2i-Prozess (grdsl. ohne Stimmrecht), dem für den Mitarbeiter zuständigen immer besser-Verantwortlichen, dem von der Idee betroffenen Leiter der Organisationseinheit, dem zuständigen Beauftragten des Gesamtbetriebsrats und ggf. bei Bedarf dem zuständigen Gesamtbetriebsratsmitglied aus der Sparte sowie dem Vertreter des örtlichen Betriebsrats, abschließend entscheidet (§ 9 BV 2009). Die BV 2009 wurde mit Wirkung ab dem 01.12.2011 von der „Betriebsvereinbarung zur Prämierung von Ideen und i:b Teamergebnissen“ vom 15.12.2011 (nachfolgend BV 2011; Bl. 411 – 417 d. A.) abgelöst. Für die Einzelheiten der Betriebsvereinbarungen wird auf die jeweilige Betriebsvereinbarung verwiesen. Mit Schreiben vom 12.05.2000 (Bl. 21/22 d. A.) wurde den Klägern eine Anerkennungsprämie in Höhe von insgesamt 4.000 DM (2.000 DM = 1.022,58 Euro je Kläger) zugesprochen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Nach Abwägung aller Punkte – wie im nachfolgend zitierten Sitzungsprotokoll erklärt – kann zur Zeit eine generelle Einführung Ihres Vorschlages nicht vorgenommen werden; jedoch hat der Ausschuß im Zuge einer Sonderregelung Ihren Vorschlag mit einer Anerkennungsprämie von 4000,-- DM ausgezeichnet. […] Auszug aus dem Sitzungsprotokoll: Zur Zeit wird in einer Arbeitsgruppe der Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe geprüft und beraten. Unter diesen Ersatzbrennstoffen befindet sich auch der von den Einreichern vorgeschlagene Brennstoff. Sollte der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt zur Umsetzung gelangen, so wird dieser im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagwesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt.“ Im Jahr 2002 wurde mit der Entwicklung der jetzigen Ersatzbrennstoff-Anlage (EBS-Anlage) begonnen und eine Versuchsanlage in Betrieb genommen. Die jetzige, kommerzielle Anlage wurde Ende Juni 2006 in Betrieb genommen. Nachdem die Kläger sodann nochmals einen Antrag auf Prüfung gestellt hatten, sprach die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 28.02.2011 (Bl. 23/24 d. A.) eine „Sonderleistung“ in Höhe von 100.000 Euro (50.000 Euro je Kläger) „gemäß § 3 Nr. 5 der W-Betriebsvereinbarung“ zu. Die Beklagte führte hierzu aus, dass nach Einschätzung des gemäß § 9 Ziffer 2 der BV 2009 einberufenen Widerspruchsausschusses vom 14.02.2011 die Anlage zwar zweifelsfrei auf Grund des von den Klägern eingebrachten Anstoßes in die richtige Richtung entwickelt worden sei, jedoch keine belastbare Bewertung der Realisierungsübereinstimmung der Ursprungsidee mit der jetzigen Anlage möglich sei. Man sei gerne bereit, die Kläger nochmals persönlich über das Ergebnis des Widerspruchausschusses zu informieren. Zu einem solchen persönlichen Gespräch kam es nachfolgend nicht. Mit Schreiben vom 24.03.2011 (Bl. 25 d. A.) baten die Kläger die Beklagte um Darlegung der der Errechnung der Prämie zugrunde gelegten Daten. Es handle sich ihrer Auffassung nach um einen Vorschlag mit rechenbarem Nutzen, so dass die jährliche Kosteneinsparung gemäß der zum Zeitpunkt des Einreichens des Verbesserungsvorschlags geltenden betrieblichen Regelung zugrunde zu legen sei. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 04.04.2011 (Bl. 26 d. A.) mit, dass eine belastbare Nutzenbewertung nicht möglich gewesen sei und der Widerspruchsausschuss den Klägern daher gemäß der BV 1989/1992 eine Sonderprämie zuerkannt habe. Weiterführende Daten könnten daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit ihrer am 04.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger die Aushändigung des hinsichtlich ihres Verbesserungsvorschlags erstellten Gutachtens zum betrieblichen Nutzen der Ersatzbrennstoffanlage, hilfsweise die Erstellung und Aushändigung eines solchen Gutachtens und äußert hilfsweise die Erteilung entsprechender Auskünfte über den betrieblichen Nutzen der Anlage sowie auf der nächsten Stufe die Auszahlung einer Prämie in Höhe von 25% des betrieblichen Nutzens gemäß Gutachten/Auskunft zu gleichen Teilen abzüglich jeweils bereits geleisteter 50.000 Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.10.2011 die Mitteilungen des Herrn T vom 05.08.1999 sowie vom 29.11.1999 als Gutachten vorgelegt. Des Weiteren legte die Beklagte ein „Gutachten zur Auslobung einer Sonderprämie für den VV „Substituierung des Brennstoffs Steinkohle durch einen Ersatzbrennstoff (EBS)“, hier: Rechtfertigung für die Vorgehensweise nach § 6 Ziff. 4.3 der Ergänzungs-BV zur Auslobung einer Sonderprämierung“ der Mitarbeiter I und F vom 11.10.2011 vor. Danach habe der Vorschlag der Kläger nur einen sehr kleinen Teil der notwendigen Einrichtungen zur Substituierung erfasst und zudem hätten sich durch die Integration der EBS-Verbrennung in die Bestandsanlage sehr komplexe Abhängigkeiten ergeben, die kostenmäßig nicht berücksichtigt worden seien. In dem Vorschlag der Kläger fehle es beispielsweise an Angaben zur Lagerung, zur Beschaffenheit des EBS, zur Aufbereitung des Materials, zur Ertüchtigung und Ergänzung der Brennkammer, der Rauchgasreinigungsanlagen, der Nebenanlagen zur Ascheaufbereitung für die Mitverbrennung sowie an Zahlenangaben zu Mengen und Temperaturen. Die technische Ausgestaltung zur Umsetzung der Mitverbrennung von EBS habe erst durch Versuche und anschließende Konzeptionierung und Weiterentwicklungen auf Basis von Betriebserfahrungen eruiert werden können. Es seien daher lediglich 20% des Vorschlags als Erfindungsleistung anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Kosten- und Erlössituation in den Jahren 2003 – 2010 sei der wirtschaftliche Nutzen der EBS-Anlage abgeschätzt worden. Im Mittel seien in den Jahren 2003 bis 2010 jeweils rund 56.300 t EBS mitverbrannt worden. Es seien jedoch auch die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten, auf Erlösseite die Stromerlöse sowie Einsparungen an CO2-Zertifikaten und die Minderleistung des Kohleblocks zu berücksichtigen. Diese Daten seien jedoch in der benötigten Qualität nicht verfügbar und könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht getrennt bilanziert würden. Ein belastbarer konstanter Jahresnutzen des Vorschlags der Kläger sei daher nicht berechenbar. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 11.10.2011 Bezug genommen (Bl. 109/110 d. A.). Die Kläger haben daraufhin erklärt, dass ihnen zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass von dem Mitarbeiter der Beklagten L im Januar 2010 ein einschlägiges Gutachten zum betrieblichen Nutzen der Ersatzbrennstoffanlage auf dem Gelände des Kraftwerks H für den Widerspruchsausschuss erstellt worden sei. Die von der Beklagten zwischenzeitlich vorgelegten Gutachten würden nicht den Anforderungen der Betriebsvereinbarung entsprechen. Die Kläger haben dementsprechend mit Schriftsatz vom 23.11.2011 die Aushändigung des von Herrn L im Januar 2010 erstellten Gutachtens und weiterhin hilfsweise die Erstellung und Aushändigung eines solchen Gutachtens und äußert hilfsweise die Erteilung entsprechender Auskünfte über den betrieblichen Nutzen der Anlage sowie auf der nächsten Stufe die Auszahlung einer Prämie in Höhe von 25% des betrieblichen Nutzens gemäß Gutachten/Auskunft zu gleichen Teilen abzüglich jeweils bereits geleisteter 50.000 Euro geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 21.01.2012 legt die Beklagte eine E-Mail des Mitarbeiters L an das Mitglied des Widerspruchausschusses Dr. I vom 13.01.2010 inklusive Anlagen zum Verbesserungsvorschlag der Kläger vor. Darin heißt es auszugsweise: „In der Zwischenzeit wurde auf dem Gelände des KW eine Ersatzbrennstoffanlage gebaut. Diese Anlage ging im März 2004 in Betrieb. Nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, wie sie bei ähnlichen Prototyp-Anlagen bereits bekannt sind, lief die Anlage ab 2005 bestimmungsgemäß und mit nennenswerten Ersatzbrennstoff-Jahresmengen. […] Unter Zugrundelegung der Jahre 2006, 2007 und 2008 für die Kalkulation des Durchsatzes, ergeben sich im Mittel erhebliche Erlöse aus dem Betrieb dieser Anlage. Dem gegenüber sind laufende jährliche Kosten für Betriebspersonal und Instandhaltung sowie Revisionen entgegenzusetzen, um die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu betrachten. Jährliche Kosten, einmalige Kosten sowie anrechenbare Erlöse sind der Tabelle in der Anlage (Anlage 3) zu entnehmen. […] Die in der Anlage aufgeführten Kosten sind als gerundete Zahlen ausgewiesen. Die jährlichen Kosten wurden dem Controlling-Bericht aus dem Jahre 2007 entnommen (Anlage 4). Die Erlöse durch vermiedene CO2-Emissionen über den EBS-Einsatz wurden zunächst einmal nicht berücksichtigt, weil die Zertifikatspreise noch sehr volatil sind und nicht eingespeist werden können. […] Insgesamt ist der Betrieb der EBS-Anlage für das KW hoch wirtschaftlich.“ Die Kosten/Erlöse der Ersatzbrennstoff-Anlage stellen sich gemäß Anlage 3 der E-Mail des Mitarbeiters L wie folgt dar: Istkosten Aufgerundete/zu erwartende Kosten Jährliche Kosten Personal f. Betrieb; Annahme 857.993 € Instandhaltung, schadensbedingt 792.297 € Analytik (Rückstellproben) 193.949 € Genehmigungen (Nachweisanalytik) € Mi 85.628 € Betrieb Nebenanlagen (Schauenburg) 168.002 € Mieten für Container (Reststoffe) 32.877 € Entaschung 52.947 € Instandhaltung WTW-Anlage (Sonstiges) 10.054 € Erhöhter Aufwand Kesselinstandhaltung (Heizflächen) 100.000 € Anteilige Revisionskosten 500.000 € Summe jährlich 2.793.747 € 2.800.000 € Erlöse Zuzahlung EBS [5€/t] 350.000 € Verdrängung Kohle -/ca. 8.000.000 € Summe jährlich 8.350.000 € 8.350.000 € Einmalige Kosten Errichtungskosten der Anlage -/ca. 10.000.000 € 10.000.000 € Inkl. notwendiger Ertüchtigung REA -/ca. 3.700.000 € 3.700.000 € + ET / LT -/ca. 900.000 € 900.000 € Schutz gefährdeter Heizflächen (Cladding) 450.000 € 450.000 € Summe jährlich 15.050.000 € 15.050.000 € Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 07.02.2012, der Beklagten am 14.02.2012 zugestellt, den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt und den Zahlungsanspruch auf 1.937.000 Euro brutto zu gleichen Teilen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 beziffert. Im Kammertermin am 13.03.2012 haben die Kläger den Zahlungsantrag in Höhe der jeweils bereits erhaltenen 51.022,28 Euro zurückgenommen. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen nach der BV 1989/1992 eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen in Höhe von insgesamt 1.937.000 Euro, abzüglich der erhaltenen Zahlungen, zustehe. Ihr Vorschlag sei hinreichend konkret und mit der im Kraftwerk H errichteten Ersatzbrennstoff-Anlage umgesetzt worden. Nach der Betriebsvereinbarung sei die Ermittlung des rechenbaren Nutzens eines Verbesserungsvorschlags vorrangig. Eine Sonderzahlung käme nur dann in Betracht, wenn der Verbesserungsvorschlag ansonsten nicht vernünftig bewertet werden könne. Vorliegend könne - wie die Berechnung des Mitarbeiters L, die offenbar im Auftrag von Dr. I erstellt worden sei, zeige - der Nutzen ohne Weiteres berechnet werden. Bei der Frage der Berechenbarkeit des Nutzens komme es nicht auf das Ob bzw. Wie der tatsächlichen, späteren technischen Realisierung im Einzelnen an. Die Frage der Realisierungsnähe fließe vielmehr über die Entwicklungskosten in die Nutzenberechnung mit ein. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses sei auch vollständig gerichtlich überprüfbar. Denn die nach der Betriebsvereinbarung vom Ausschuss vorzunehmende Prüfung der Frage der Rechenbarkeit des Nutzens eines Verbesserungsvorschlags erfordere eine Subsumtion unter Rechtsbegriffe, welche nicht auf einen Ausschuss übertragen werden dürfe. Es handle sich daher um eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung. Selbst wenn es sich nicht um eine Schiedsgerichts-vereinbarung, sondern um eine zulässige Schiedsgutachtensvereinbarung handeln sollte, so lägen jedenfalls erhebliche Verfahrensverstöße vor und das Ergebnis sei grob unbillig. Das Differenzierungskriterium der Realisierungsübereinstimmung für die Frage eines rechenbaren oder nicht rechenbaren Nutzens sei von dem Ausschuss selbst erfunden worden und widerspreche den Vorgaben der Betriebsvereinbarung. Ansonsten wäre jeder Verbesserungsvorschlag, der verändert werde, ein Verbesserungsvorschlag ohne rechenbaren Nutzen und regelmäßig nur mit einer Prämie zwischen 150 DM und 3.250 DM oder unter Rückgriff auf die Sonderprämie zu vergüten. Vorliegend beliefe sich die Prämie bei nicht rechenbarem Nutzen auf maximal ca. 1.600 Euro, was offensichtlich vollkommen unangemessen wäre. Des Weiteren sei die Entscheidung des Ausschusses aus Februar 2011 derart pauschal begründet worden, dass nicht ersichtlich sei, welche Tatsachenfeststellungen der Entscheidung zugrunde lagen. Dies gelte sowohl für das Schreiben der Beklagten vom 28.02.2011 als auch für das Ergebnisprotokoll. Das unter dem 11.10.2011 erstellte Gutachten sei insofern nicht maßgebend, da es dem Ausschuss nicht vorgelegen habe. Letztlich lägen auch erhebliche Verfahrensverstöße vor. Zum einen müsse der paritätische Bewertungsausschuss gemäß § 3 der BV 1989/1992 aus 12 Mitgliedern bestehen. Vorliegend habe der Ausschuss unstreitig nur mit 6 Mitgliedern entschieden. Zum anderen sei ein zweistufiges Verfahren nicht eingehalten worden, da gemäß § 8 der BV 1989/1992 für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Entscheidung des Bewertungsausschusses kein anderes Gremium zuständig sei. Die Höhe ergebe sich aus der von dem Mitarbeiter L der Beklagten dargelegten Berechnung. So seien von den jährlichen Erlösen in Höhe von 8.350.000 Euro die Entwicklungskosten über 25 Jahre in Höhe von jährlich 602.000 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergebe einen jährlichen Nutzen in Höhe von 7.748.000 Euro. Die Prämie belaufe sich gemäß der BV 1989/1992 auf 25% des jährlichen Nutzens und somit auf 1.937.000 Euro. Die in der Berechnung des Mitarbeiters L genannten jährlichen Kosten in Höhe von 2.800.000 Euro seien nicht von den Erlösen abzuziehen, da es sich bei den jährlichen Kosten um normale Betriebskosten handle, die auch bei dem Einsatz von Kohle entstünden. Letztlich seien die Ansprüche auch nicht verjährt. Insofern sei zwischen dem An-spruch auf eine Entscheidung und dem Anspruch aus der getroffenen Entscheidung zu differenzieren. Der Anspruch auf eine Entscheidung sei von der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2000 hinausgeschoben und erst mit Schreiben vom 28.02.2011 getroffen worden. Die erhobene Verjährungseinrede stelle sich nunmehr als rechtsmissbräuchlich dar. Der hier streitgegenständliche Anspruch aus der Entscheidung auf Auskunft bzw. Zahlung sei erst mit der Entscheidung vom 28.02.2011 entstanden und könne daher noch nicht verjährt sein. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kläger nach Maßgabe der BV 2009 zu beurteilen sei. Selbst bei Anwendung der BV 1989/1992 stelle der Vorschlag der Kläger keinen Verbesserungsvorschlag dar. Er sei weder neu gewesen noch habe er einen Lösungsweg im Sinne von § 4 Nr. 3 BV 1989/1992 aufgezeigt. Zudem stelle der Vorschlag das Ergebnis der täglichen Arbeit der Kläger dar. Diese seien damals für die Instandhaltung und Verbesserung der verfahrenstechnischen Anlagen des Kraftwerks insgesamt und insbesondere in ihren Zuständigkeitsbereichen – der Kläger zu 1) für die Anlagen der Brennstoffversorgung, der Kläger zu 2) für die Kesselanlage – zuständig gewesen. Weiterhin habe der Vorschlag eine unternehmerische Grundsatzentscheidung erfordert und sei auch deshalb nicht prämierungsfähig. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Vorschlag der Kläger nur einen sehr kleinen Teil der notwendigen Einrichtungen zur Substituierung von Kohle durch einen Ersatzbrennstoff enthalten habe. Auf die Ausführungen zu den einzelnen, vorgenommenen Weiterentwicklungen im Schriftsatz vom 05.06.2012 wird insoweit verwiesen. Der Vorschlag der Kläger habe nur das Ziel, nicht aber den Weg beschrieben und die Beklagte insofern nur in ihren Entwicklungsplänen bestätigt. Erforderlich sei, dass der Verbesserungsvorschlag die alleinige, umfassende Grundlage für die Umsetzung darstelle. Dies sei von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägern nicht dargestellt worden. Auch die von den Klägern im Vorschlag angegebene Menge einzubringender Ersatzbrennstoffe, 330.000 t EBS pro Jahr, und der geschätzten Investitionskosten von 300.000 bis 500.000 DM zeige angesichts der Diskrepanz zur tatsächlichen Menge, durchschnittlich 56.298 t pro Jahr, und den tatsächlichen Investitionskosten von rund 15 Mio Euro, dass die Kläger die Komplexität der Problematik nicht ansatzweise erkannt hätten. Die Beklagte macht des Weiteren geltend, dass die Entscheidung des Widerspruchausschusses vom 14.02.2011 eine verbindliche Schiedsgutachterentscheidung darstelle und Einwendungen hiergegen nicht mehr vorgebracht werden könnten. Der Widerspruchausschuss habe den Vorschlag der Kläger umfassend auf Basis der Gutachten aus dem Jahr 1999 und den Angaben der Kläger geprüft und jedenfalls keine offensichtlich unrichtige Entscheidung getroffen. Die von dem Ausschuss herangezogene Realisierungsüberstimmung stelle ein zulässiges Differenzierungsmerkmal dar und sei wesentlich für die Beurteilung, ob ein rechenbarer Nutzen vorhanden sei oder nicht. Insofern gehe es um die Frage, ob überhaupt eine Beziehung zwischen dem Vorschlag und der Anlage gegeben sei und nicht um die Frage der Entwicklungskosten. Die Entscheidung des Ausschusses sei auch ausreichend nachvollziehbar; insoweit seien keine zu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Zudem hätten die Kläger in dem angebotenen persönlichen Gespräch Gelegenheit gehabt, Nachfragen zu stellen. Das für den 25.03.2011 vorgesehene Gespräch sei jedoch von den Klägern abgesagt worden, ohne dass die Kläger später nochmals darauf zurückgekommen wären. Das Verfahren sei auch nicht fehlerhaft durchgeführt worden, sondern halte die Vorgaben der maßgebenden BV 2009 ein. Ein zweistufiges Verfahren sei für eine zulässige Schiedsgutachtensvereinbarung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich. Die Beklagte verweist zudem darauf, dass das Schutzrecht nach § 7 Nr. 3 BV 1989/1992 bereits im August 2003 abgelaufen sei und ein Anspruch der Kläger somit auch insofern nicht mehr in Betracht komme. Das Schutzrecht bezwecke auch zugunsten des Arbeitgebers überschaubare Zeiträume festzuschreiben, innerhalb welchen er noch mit alten Verbesserungsvorschlägen befasst werden kann. Letztlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem Ablauf der Schutzfrist am 01.01.2004 begonnen und sei mit dem 31.12.2006 abgelaufen. Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Umsetzung der Anlage im Jahr 2006 abstelle, sei der Anspruch verjährt. Zudem sei der Anspruch der Kläger bereits im Jahr 2003 entstanden, da die Versuchsanlage unstreitig im Jahr 2002 in Betrieb genommen wurde und die Kläger hiervon Kenntnis gehabt hätten. Die erforderliche Weiterentwicklung der Anlage könne den Klägerin nicht zugutekommen. Das Schreiben vom 12.05.2000 und die Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2011 stellten auch keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar. Mit dem Schreiben vom 12.05.2000 sei nur auf die Regelung des § 8 Nr. 3 BV 1989/1992 verwiesen worden. Der Ausschuss habe keine Kenntnis von der Möglichkeit der Verjährung gehabt. Allenfalls können von einem Verjährungsverzicht in Höhe der gewährten Sonderprämie gesprochen werden. Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs ist die Beklagte der Ansicht, dass die Heranziehung der Daten aus dem Jahr 2007 willkürlich sei. Die Anlage sei bereits 2002 in Betrieb genommen worden. Es sei daher der Nutzen im Jahr 2003 als Normaljahr zugrunde zu legen. Insoweit habe der jährliche Nutzen bei -4.800.000 Euro gelegen, im Jahr 2004 bei -5.000.000 und im Jahr 2005 bei -3.800.000 Euro. Angesichts von Entwicklungskosten in Höhe von 14.500.000 Euro ergebe sich kein An-spruch der Kläger. Der tatsächliche Erlös habe zwischen den Jahren 2003 und 2010 zwischen -250.000 Euro und ca. 7.000.000 Euro gelegen. Die von den Klägern vorgenommene Berechnung sei falsch; so hätten sie die von dem Mitarbeiter L genannten Jahreskosten in Höhe von 2.800.000 Euro nicht beachtet. Sofern man auf das Jahr 2007 abstellen sollte, so ergebe sich ein Gesamterlös des Ersatzbrennstoffes gegenüber Kohle (inkl. CO2-Zertifikaten) in Höhe von ca. 6.300.000 Euro. Hiervon seien Betriebsstoffkosten aufgrund der Mitverbrennung von Ersatzbrennstoff in Höhe von 300.000 Euro, Kosten zur Betriebs-/Instandhaltung für EBS (Personal) in Höhe von 2.400.000 Euro und Abschreibungen in Höhe von 300.000 Euro in Abzug zu bringen. Demnach ergebe sich ein Nettonutzen im Jahr 2007 in Höhe von 3.300.000 Euro. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Prämie nach der BV 2009, die die vorangegangenen Betriebsvereinbarungen vollumfänglich abgelöst habe, auf den Betrag von 150.000 Euro begrenzt sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Sie ist nur hinsichtlich des Zinsan-spruchs teilweise unbegründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagte hinsichtlich ihres Verbesserungsvorschlags vom 10.08.1998 einen Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 1.834,954,80 Euro zu gleichen Teilen gemäß § 6 Nr. 1 der BV 1989/1992. 1. Der Prämienanspruch der Kläger richtet sich nach der Betriebsvereinbarung vom 15.08.1989 in der Fassung vom 14.12.1992. Zwar wird eine ältere Betriebsvereinbarung grundsätzlich durch eine jüngere Betriebsvereinbarung ersetzt, und zwar selbst dann, wenn die jüngere Betriebsvereinbarung für die betroffenen Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält (Erfurter Kommentar, 12. Auflage, § 77 BetrVG Rn. 64; BAG,Urteil vom 05.10.2000, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141). Vorliegend wurde in der BV 2005 ausdrücklich geregelt, dass vor dem 01.01.2006 eingereichte Verbesserungsvorschläge nach der bisherigen Betriebsvereinbarung zu behandeln sind. In der BV 2009 ist eine solche Regelung nicht mehr enthalten; dort heißt es in § 11 nur, dass sie die bisher gültige BV 2005 mit Wirkung ab dem 01.01.2010 ablöse. Zum einen könnte sich nach dem Wortlaut des § 11 der BV 2009 bereits die Fortgeltung der BV 1989/1992 für vor dem 01.01.2006 eingereichte Verbesserungsvorschläge ergeben, da die BV 2005 für diese Verbesserungsvorschläge keine Anwendung fand und somit insoweit nicht im Sinne von § 11 der BV 2009 gültig war. Selbst wenn man die Vorschrift nicht so zu verstehen hätte, würde vorliegend eine Anwendung der BV 2009 bzw. 2011 ausscheiden. Denn ein rückwirkender Eingriff in bereits entstandene Ansprüche kann - wenn überhaupt - nur dann zulässig sein, wenn die Rückwirkung eindeutig geregelt ist und die betroffenen Arbeitnehmer damit rechnen mussten und sich hierauf einstellen konnten (BAG, Urteil vom 19.09.1995, Az. 1 AZR 208/95, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61). Im Zweifel ist eine Rückwirkung nicht gewollt (BAG, Urteil vom 19.09.1995, a.a. O.). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 2009 zum 01.01.2010 war nicht nur der Verbesserungsvorschlag bereits eingereicht, mit einer Anerkennungsprämie bedacht und die Versuchsanlage in Betrieb genommen worden, sondern die kommerzielle Ersatzbrennstoff-Anlage war seit dem Jahr 2006 fertiggestellt. Der Anspruch der Kläger auf Entscheidung über die Prämierung des nun realisierten Vorschlags und damit ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf Prämierung war daher in jedem Fall bereits bei Inkrafttreten der BV 2009 entstanden. Es hätte daher einer eindeutigen Regelung der Rückwirkung bedurft, zumal in der BV 2005 die Fortgeltung der bisherigen Regelungen vorgesehen war. Die Kläger konnten und mussten daher nicht damit rechnen, dass ihr bereits dem Grunde nach entstandener, der Höhe nach unbegrenzter Anspruch nachträglich eine Begrenzung erfahren würde (vgl. auch LAG Hessen, Urteil vom 18.05.2001, Az. 9/2 Sa 1130/00, juris). Die Bewertung und Bemessung des Prämierungsanspruchs der Kläger richtet sich daher nach der BV 1989/1992. Somit hat der nach der BV 2009 eingerichtete Widerspruchsausschuss den Verbesserungsvorschlag der Kläger nach Maßgabe der BV 1989/1992 zu bewerten. 2. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 14./28.02.2011 ist gerichtlich voll überprüfbar. 2.1 Die Betriebsparteien haben in der BV 1989/1992, wie auch in der BV 2009, ein dezidiertes System zu Verfahrensgängen und Kriterien vorgesehen, aufgrund derer und nach denen über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge zu befinden ist: Es gibt nach § 3 BV 1989/1992 einen paritätisch mit 12 Mitgliedern besetzten Bewertungsausschuss, der mit Stimmenmehrheit über die Ablehnung und mit Stimmengleichheit über die Annahme eines Verbesserungsvorschlags entscheidet. Angenommene Verbesserungsvorschläge werden nach bestimmten, in § 6 BV 1989/1992 genannten Kriterien bewertet. Gegen die Entscheidung des Bewertungsausschusses kann der Einreicher Einspruch einlegen, über den dann der Bewertungsausschuss erneut entscheidet. Nach der BV 2009 ist der Verfahrensablauf in § 7 detailliert beschrieben. Ist der Einreicher mit der Ablehnung oder Prämierung seines Vorschlags nicht einverstanden, kann er Einspruch einlegen, der dann von dem sog. „Örtlichen Ausschuss für den 2i-Prozess“, bestehend aus zwei Mitgliedern des zuständigen Betriebsrats, dem sog. immer besser-Verantwortlichen und einem von der Leitung der Organisationseinheit benannten Mitarbeiter, behandelt wird. Gegen die Entscheidung dieses Ausschusses kann wiederum Widerspruch eingelegt werden, über den dann der – hier herangezogene – Widerspruchsausschuss, bestehend aus dem zuständigen Beauftragten des Unternehmens für die Prämierung im 2i-Prozess (grdsl. ohne Stimmrecht), dem für den Mitarbeiter zuständigen immer besser-Verantwortlichen, dem von der Idee betroffenen Leiter der Organisationseinheit, dem zuständigen Beauftragten des Gesamtbetriebsrats und ggf. bei Bedarf dem zuständigen Gesamtbetriebsratsmitglied aus der Sparte sowie dem Vertreter des örtlichen Betriebsrats, entscheidet. Damit haben die Betriebsparteien mit dem Bewertungsausschuss bzw. seit 01.01.2010 dem örtlichen Ausschuss und dem Widerspruchsausschuss Institutionen geschaffen, wer, wie und unter welcher Maßgabe über die Anerkennung und Prämierung von Verbesserungsvorschlägen zu befinden hat. Die Betriebsparteien haben damit die Zuweisung der Entscheidung an eine Stelle vorgenommen, die der eines Schiedsgutachters entspricht (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2009, Az. 3 Sa 1334/08, juris). 2.2 Schiedsgutachtervereinbarungen dieser Art sind grundsätzlich zulässig. Die Bindung an die Entscheidung einem paritätischen Ausschuss ist allein materiell-rechtlicher Natur und führt zur entsprechenden Anwendung der §§317ff BGB. Demgegenüber liegt eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung vor, wenn dem Ausschuss nicht nur die Tatsachenfeststellung, sondern auch die verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, z. B. die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird (BAG, Urteil vom 20.01.2004, Az. 9 AZR 393/03, juris; LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2009, Az. 3 Sa 1334/08, juris). Vorliegend ist vom Ausschuss unter anderem zu beurteilen, ob es sich um einen Verbesserungsvorschlag mit oder ohne rechenbaren Nutzen handelt. Für die Bestimmung eines rechenbaren Nutzens sind keine Tatsachen bestimmt. Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass es sich insoweit nicht um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, sondern vielmehr um eine Tatsachenfeststellung handelt. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn es sich vorliegend um eine zulässige Schiedsgutachtensvereinbarung handeln sollte, stellt sich die Entscheidung als grob unbillig dar. 2.3 Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 14.02.2011 erweist sich als grob unbillig bzw. verfahrensfehlerhaft. Die Entscheidung einer Schiedsgutachterstelle ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt (BAG, Urteil vom 20.01.2004, a. a. O.). Die Unbeachtlichkeit kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln ergeben, sofern diese das Ergebnis beeinflusst haben können. Dem steht die grobe Unbilligkeit des Verfahrens gleich, insbesondere wenn Feststellungen nicht nach den Regeln der Fachkunde getroffen werden (BAG, Urteil vom 20.01.2004, a. a. O.). Verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich ist deshalb ein lückenhaftes begründetes Schiedsgutachten, dessen Ergebnis selbst ein Fachmann nicht aus dem Zusammenhang des Gutachtens überprüfen kann (BGH, Urteil vom 19.11.1987, Az. II ZR 111/87, NJW-RR 1988, 506). Im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht auch nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle - hier der Widerspruchsusschuss als paritätische Kommission - getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt (BAG, Urteil vom 20.10.2004, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2010, Az. 8 Sa 252/10, juris). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Kommissionsentscheidungen haben den Vorteil, betriebsnah zu sein und in den Entscheidungsprozess Personen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, einzubeziehen. Würde man ihnen eine Begründungspflicht auferlegen, die der einer gerichtlichen Entscheidung nahe kommt, würde das Verfahren zu umständlich werden. Es entstünden damit Hemmungen, auf diesen praktikablen Konfliktregelungsmechanismus zurückzugreifen, die letztlich sogar von der Einführung eines organisierten betrieblichen Vorschlagswesens abhalten könnten. Unverzichtbar im betrieblichen Vorschlagswesen ist jedoch der Grundsatz, dass nachvollziehbar dargestellt werden muss, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung stützt. Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Kommission die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen eingehalten hat (BAG, Urteil vom 20.01.2004, a. a. O.). Nach diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Widerspruchsausschusses grob unbillig: Zum einen ist sie nicht hinreichend begründet. In dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.2011 wurde nur das Ergebnis der Entscheidung des Widerspruchsausschusses mitgeteilt und dass sich alle Beteiligten „nach nochmaligen und sehr sachlich geführten Austausch der Pro- und Contra-Argumente in Bezug auf die Realisierungsübereinstimmung der Ursprungsidee mit der jetzigen Anlage am Standort“ einig gewesen seien, dass „diesbezüglich keine belastbare Bewertung möglich ist“. Daraus kann in keinster Weise nachvollzogen werden, warum vorliegend eine Sonderleistung in Höhe von 100.000 Euro gewährt wurde, insbesondere wie diese Höhe bemessen wurde. Nach § 6 Nr. 4.3, § 3 Nr. 5 BV 1989/1992 wird eine Sach- oder Sonderprämie in begründeten Fällen bis zum höchstmöglichen Prämiensatz für Verbesserungsvorschläge ohne rechenbaren Nutzen, darüber hinaus mit Zustimmung des Vorstandes gewährt. Vorliegend liegt die Prämie weit über dem höchstmöglichen Prämiensatz für Verbesserungsvorschläge ohne rechenbaren Nutzen. Dass eine Zustimmung des Vorstands eingeholt wurde, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Sofern sich der Widerspruchsausschuss ausweislich des Ergebnisprotokolls darauf stützt, dass die Realisierungsübereinstimmung zwischen der Ursprungsidee der Kläger und der nun erstellten Anlage nicht belastbar bewertet werden könne, so hat sich der Widerspruchsausschuss auch offenkundig auf ein Kriterium bezogen, das von der Betriebsvereinbarung für die Bewertung von Verbesserungsvorschlägen nicht vorgesehen ist. Vielmehr wird in § 6 BV 1989/1992 nur zwischen Vorschlägen mit rechenbarem und solchen mit nicht rechenbarem Nutzen unterschieden. Ob der Nutzen eines Vorschlags rechenbar, d. h. anhand von Zahlen ermittelbar ist, hat nichts mit der Realisierungsübereinstimmung zu tun. Diese fließt bei Vorschlägen mit rechenbarem Nutzen über die Entwicklungskosten und bei Vorschlägen mit nicht rechenbarem Nutzen über das Kriterium der Durchführungsreife in die Bewertung ein. Des Weiteren wurde von dem Widerspruchsausschuss kein Gutachten im Sinne von § 5 Nr. 1, Nr. 2 BV 1989/1992 eingeholt. Die dem Ausschuss vorgelegten Gutachten aus dem Jahr 1999 enthalten keinerlei konkrete Aussage zum betrieblichen Nutzen, obwohl das nach § 5 Nr. 1 BV 1989/1992 einzuholende Gutachten gemäß § 5 Nr. 2 BV 1989/1992 eine Aussage zum betrieblichen Nutzen enthalten muss und der Nutzen nach Möglichkeit rechnerisch zu ermitteln ist, ggf. unter Einschaltung der Abteilung Wirtschaftlichkeitsrechnung. Insofern hätte die Einholung eines weiteren Gut-achtens, wie nach der Entscheidung des Widerspruchsausschuss unter dem 11.10.2011 geschehen, schon insofern auf der Hand gelegen, als dass die Anlage im Jahr 1999 noch nicht errichtet worden war und sich ein betrieblicher Nutzen rechnerisch schon deshalb nicht ermitteln ließ. Nachdem die Anlage aber nunmehr seit dem Jahr 2006 in den Normalbetrieb genommen wurde, ist es ohne weiteres möglich, den Nutzen der Anlage rechnerisch zu ermitteln. Dies zeigt auch die E-Mail des Mitarbeiters L, der entsprechende Daten einem Mitglied des Widerspruchsausschusses, ob auf Anforderung oder nicht, mitgeteilt hat. Darauf, dass die Kläger ein angebotenes Gespräch zwecks persönlicher Information über das Ergebnis der Sitzung des Widerspruchsausschusses, nicht wahrgenommen haben, kommt es insofern nicht an. Eine solche Information über das Ergebnis ändert nichts daran, dass aus der Entscheidung des Widerspruchsausschusses die zugrunde gelegten Tatsachen nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar sind und ein Gutachten zum Nutzen des Vorschlags nicht eingeholt wurde. Somit ist es in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, ob der Vorschlag der Kläger die Voraussetzungen für eine Prämie nach § 6 Nr. 1 BV 1989/1992 erfüllt. 3. Bei dem Vorschlag der Kläger handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Verbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen im Sinne der BV 1989/1992. 3.1 Sofern sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, der Vorschlag der Kläger stelle bereits keinen Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarungen dar, so kann sie dies nach dem Verbot des venire contra factum proprium (§ 242 BGB) nicht mehr geltend machen. Denn die Beklagte hat den Vorschlag bereits mit Zuerkennung der Anerkennungsprämie im Mai 2000 sowie erst recht mit der Zuerkennung der Sonderprämie im Februar 2011 als Verbesserungsvorschlag angenommen. Die Gewährung einer Prämie setzt gemäß § 6 Absatz 1 BV 1989/1992 die Annahme des Verbesserungsvorschlages voraus. Wenn sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, es handle sich um keinen Verbesserungsvorschlag, so setzt sie sich zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch. Letztlich weist die Kammer darauf hin, dass der Einwand der Beklagten aber auch in der Sache unzutreffend ist: Nach § 1 Nr. 1 BV 1989/1992 ist ein Verbesserungsvorschlag jede Anregung, die die Verbesserung des bestehenden Zustands zum Ziel hat und für die vorgesehene Verwendung neu ist. Insofern ist es unschädlich, dass die von den Klägern dargelegte Zusammensetzung des Ersatzbrennstoffes nach Behauptung der Beklagten bereits für die Zementindustrie bekannt gewesen sein soll. Zur Substituierung von Kohle war die Verwendung des Ersatzbrennstoffes neu. Sofern die Beklagte meint, es handle sich angesichts der erforderlichen Grundsatzentscheidung des Unternehmens um keinen Verbesserungsvorschlag, so könnte dieses Argument nur dann greifen, wenn dies von dem Bewertungsausschuss festgestellt worden wäre (§ 1 Nr. 2 BV 1989/1992). Zudem ist die grundsätzliche Entscheidung, Kohle durch Ersatzbrennstoffe zu substituieren, offenkundig bereits von der Beklagten getroffen worden. Dass der Vorschlag, wie die Beklagte behauptet, das unmittelbare Ergebnis der pflichtgemäßen Arbeit der Kläger im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten gewesen sei, ist von der Beklagten lediglich pauschal behauptet worden. Die bloße Tätigkeit der Kläger als Maschinenbauingenieur/Ingenieur im Kraftwerk H reicht insofern nicht aus. Dass sich der Vorschlag auf ein Vorhaben bezieht, das bei der Beklagten im Planungsstadium war und über das bereits schriftliche Unterlagen vorlagen, ist ebenfalls von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Zwar wurden auch ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 12.05.2000 Arbeitsgruppen zum Thema Ersatzbrennstoffe gegründet. Es lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Arbeitsgruppen bereits vor Einreichung des Vorschlags der Kläger bestanden und schriftliche Unterlagen vorlagen. Letztlich stammt auch der Genehmigungsantrag beim Umweltamt für die Versuchsanlage vom 27.10.1999 und damit aus der Zeit nach Einreichung des Vorschlags. Nach § 4 Nr. 3 BV 1989/1992 stellt ein Vorschlag ohne Lösungsweg keinen Verbesserungsvorschlag dar. Aus einem Hinweis wird mit Finden eines Lösungswegs ein Verbesserungsvorschlag; hierbei soll die Geschäftsführung zusammen mit dem Einreicher und ggf. unter Einschaltung von Fachbereichen, die Möglichkeit, einen Lösungsweg zu finden, prüfen, damit keine Idee verloren geht. Die Kläger haben die Zusammensetzung des Ersatzbrennstoffes im Einzelnen beschrieben und die Einbringung in das Kraftwerk grob skizziert. Wie das Einbringen im Einzelnen stattfinden kann, musste über Jahre erst entwickelt und verbessert werden, wie die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat und was von den Klägern auch nicht bestritten wurde. Dies hindert aber nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme eines Verbesserungsvorschlags mit Lösungsweg. Hätte es sich um einen solch pauschalen Vorschlag gehandelt wie die Beklagte nun behauptet, so ist nicht erklärlich, weshalb sie sich dadurch in ihrem Bestreben, Kohle durch einen Ersatzbrennstoff zu substituieren, bestärkt gesehen haben sollte. Auch ist dann die spätere Einschätzung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses Dr. I und F, wonach die Erfinderleistung der Kläger ca. 20% betrage, nicht erklärlich. Ein Vorschlag ohne Lösungsweg kann keine Erfinderleistung darstellen. 3.2 Der Nutzen des Verbesserungsvorschlags ist auch rechnerisch zu ermitteln. Die Frage der Realisierungsnähe spielt für die Frage, ob der Nutzen rechenbar ist oder nicht, wie bereits dargelegt keine Rolle. Vielmehr wird dies bei Vorschlägen mit rechenbarem Nutzen über die Entwicklungskosten entsprechend berücksichtigt. Je mehr Weiterentwicklungsmaßnahmen notwendig sind, desto geringer ist der Nutzen und somit die Prämie. Rechenbar ist ein Nutzen vielmehr dann, wenn er sich finanziell ermitteln lässt. Dies wird beispielsweise bei Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Erscheinungsbildes des Unternehmens in der Öffentlichkeit eher zu verneinen sein als bei Verbesserungsvorschlägen wie dem vorliegenden, die der Einsparung von Material, Energie oder Arbeitszeit dienen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der BV 1989/1992 bei Verbesserungsvorschlägen ohne rechenbaren Nutzen nach dem Grad der Durchführungsreife unterschieden wird. Wäre nun jeder änderungsbedürftige Vorschlag ein Vorschlag ohne rechenbaren Nutzen, so wäre hierfür stets nur eine vergleichsweise geringe Prämie zu zahlen, auch wenn der wirtschaftliche Vorteil für die Beklagte ganz erheblich ist. Da ein Vorschlag ganz überwiegend nicht ohne jede Änderung umsetzbar sein dürfte, würde der von der BV 1989/1992 vorgesehene Vorrang von Vorschlägen mit rechenbarem Nutzen gegenüber Vorschlägen ohne rechenbarem Nutzen (§ 5 Nr. 2 BV 1989/1992) umgekehrt. Wenn der Verbesserungsvorschlag für das realisierte Vorhaben vollkommen unbeachtlich war und sich darin nicht wiederfindet, das realisierte Vorhaben also sozusagen ein Aliud darstellt, kann bereits nicht von einer Einführung des Verbesserungsvorschlags im Sinne von § 6 Nr. 1 BV 1989/1992 gesprochen werden. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht von einer, wenn auch geringen, Erfindungsleistung der Kläger aus und hat durch die bereits vorgenommenen Prämierungen – wie ausgeführt – die Einführung des Verbesserungsvorschlags angenommen. 4. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Nach § 6 Nr. 1 BV 1989/1992 beträgt die Prämie 25% des Jahresnutzens. Dieser ergibt sich aus der Differenz der bisherigen Jahreskosten zu den künftigen Jahreskosten nach Einführung des Verbesserungsvorschlags unter Zugrundelegung eines Normaljahres. Bei der Ermittlung des Nutzens werden ggf. entstehende Entwicklungs- und Einführungskosten bzw. erforderliche oder eingesparte Investitionen ratierlich berücksichtigt, indem sie auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, maximal 25 Jahre verteilt werden. Die Kläger haben insofern die ihnen von Seiten der Beklagten durch Vorlage der E-Mail des Mitarbeiters L genannten Daten zugrunde gelegt und sind – rechnerisch richtig – zu einem jährlichen Nutzen von 7.748.000 Euro und einer Prämie von 1.937.000 Euro gekommen. Hiervon waren die von der Beklagten bereits gezahlte Anerkennungs- und Sonderprämie in Höhe von 51.022,48 Euro je Kläger in Abzug zu bringen. Zwar hat die Beklagte die von Herrn L aufgeführten Zahlen bestritten bzw. als falsch und willkürlich herausgegriffen bezeichnet und tragen grundsätzlich die Kläger als Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast sowohl hinsichtlich Grund als auch Höhe ihrer Forderungen. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass allein die Beklagte über die erforderlichen Daten verfügt und insofern den Klägern auf Auskunftserteilung verpflichtet ist. Stellt sie den Klägern entsprechende Daten zur Verfügung, die ein Mitarbeiter erstellt hat, so muss sie sich dies zurechnen lassen und genügt es im Sinne einer abgestuften Darlegungs-und Beweislast nach § 138 ZPO nicht, dass die Beklagte sodann die von ihr zur Verfügung gestellten Daten als falsch tituliert und andere Daten ohne jede Erläuterung dagegen setzt. Insoweit hätte es der Beklagten – wie mit Beschluss vom 19.03.2012 (Bl. 247 d. A.) zur Auflage gemacht – oblegen, im Einzelnen vorzutragen, aus welchen konkreten Gründen die Zahlen unzutreffend sein sollen und welcher jährliche Nutzen sich stattdessen anhand welcher Faktoren ergeben soll. Dies ist indes nicht erfolgt, so dass die Zahlen des sog. L-Gutachtens als unstreitig zugrunde zu legen waren. Insoweit greift insbesondere auch der Einwand der Beklagten nicht, es seien die Zahlen des Jahres 2003 zugrunde zu legen, nachdem die Versuchsanlage im Jahr 2002 in Betrieb genommen wurde. Denn nach § 6 Nr. 1 BV 1989/1992 ist auf ein Normaljahr abzustellen. Ein Jahr, in dem die Anlage nur als Versuchsanlage, d. h. nicht kommerziell, betrieben wird, stellt kein Normaljahr dar. Vielmehr setzt ein Normaljahr einen normalen, kommerziellen Betrieb voraus. Dies war erst ab Juni 2006 der Fall, so dass das erste volle Normaljahr das Jahr 2007 ist. 5. Der Anspruch der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen Ablaufs des Schutzrechts ausgeschlossen. Nach § 7 Nr. 3 BV 1989/1992 besteht ein persönliches Schutzrecht für die Dauer von 5 Jahren. Wird ein zunächst abgelehnter Verbesserungsvorschlag innerhalb dieser Frist verwirklicht, wird er im Ausschuss neu behandelt. Die Kläger haben den Verbesserungsvorschlag im August 1998 eingereicht, so dass das Schutzrecht 5 Jahre später im August 2003 ablief. Die Versuchsanlage wurde jedoch bereits im Jahr 2002 und damit innerhalb der Schutzfrist in Betrieb genommen. Auf den Ablauf des Schutzrechts kann sich die Beklagte somit nicht berufen. Der Verbesserungsvorschlag wurde innerhalb der Schutzfrist verwirklicht und war daher neu im Ausschuss zu behandeln. 6. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht nach § 195 BGB verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Absatz 1 BGB). Nach der BV 1989/1992 bzw. BV 2009 konnten die Kläger ihren Auskunfts- und Zahlungsanspruch gerichtlich erst mit der erneuten Entscheidung des Ausschusses nach Verwirklichung des Verbesserungsvorschlags geltend machen. Wie den Klägerin mit Schreiben vom 12.05.2000 mitgeteilt wurde und nach § 7 Nr. 3 BV 1989/1992 bzw. § 8 Nr. 4 BV 2009 vorgesehen ist, war im Falle der Umsetzung des Verbesserungsvorschlags eine erneute Behandlung durch die zuständigen Stellen der Beklagten erforderlich. Diese erfolgte erst im Februar 2011. Konnte der Anspruch zuvor nicht ge-richtlich geltend gemacht werden, konnte er auch noch nicht verjähren. Auf die Frage, ob die Beklagte auf die Einrede der Verjährung durch die Gewährung der Sonderprämie verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1967, Az. VI ZR 115/66, juris; BAG, Urteil vom 19.01.2010, Az 3 AZR 191/08, BeckRS 2010, 68570), kommt es daher nicht an. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der von den Klägern mit Schriftsatz vom 07.02.2012 geltend gemachte Zinsbeginn am 01.04.2011 ist von den Klägern nicht erläutert worden und so nicht nachvollziehbar. Es waren daher keine Verzugs- , sondern Prozesszinsen zu berücksichtigen. Rechtshängigkeit trat mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 07.02.2012 am 14.02.2012 ein, so dass der Anspruch ab dem 15.02.2012 zu verzinsen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, §§ 269 Absatz 3 Satz 2, 100 Absatz 1 ZPO, § 44 GKG. Soweit die Kläger die Klage in Höhe von jeweils 51.022,58 Euro zurückgenommen haben, hat jeder Kläger anteilig die Kosten zu tragen (51.022,58 Euro ./. 1.937.000 Euro = 2,6%). Die übrigen Kosten (94,8%) waren der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen. Der Kostenstreitwert war mit 1.937.000 Euro zu bewerten (§ 44 GKG). IV. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war nach § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Betrag der zuletzt streitgegenständlichen Zahlungsforderung in Ansatz zu bringen. V. Die Berufung war mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 64 Absatz 3 ArbGG nicht gesondert, d. h. für die Kläger hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung, zuzulassen. Bei der Zulassungsentscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass die Berufungssumme bezüglich der Zinsansprüche überschritten sein dürfte.