Urteil
3 AZR 191/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vereinbarung, die dem Gläubiger bei dreimaligem Ratenrückstand die Geltendmachung der Restschuld ohne Kündigung erlaubt, stellt eine Fälligkeitsabrede dar.
• Für Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden und noch nicht verjährt waren, ist Art.229 §6 EGBGB auf die Verjährungsfristen anzuwenden; hiernach galt die dreijährige Regelverjährung (§195 BGB nF).
• Ein nach Eintritt der Verjährung erklärtes Anerkenntnis unterbricht die Verjährung nicht; ein späteres schriftliches Verhalten des Schuldners kann die Verjährung nicht mehr rückwirkend heilen.
• Ein vor Eintritt der Verjährung erklärter vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nach §225 BGB aF unwirksam; dies hindert jedoch nicht, dass Treu und Glauben (§242 BGB) den Schuldner an die Geltung des Verzichts binden kann, solange die den Schutz begründenden Umstände andauern.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Fälligkeitsabrede bei Ratenrückstand und Verjährungsfolgen • Eine Vereinbarung, die dem Gläubiger bei dreimaligem Ratenrückstand die Geltendmachung der Restschuld ohne Kündigung erlaubt, stellt eine Fälligkeitsabrede dar. • Für Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden und noch nicht verjährt waren, ist Art.229 §6 EGBGB auf die Verjährungsfristen anzuwenden; hiernach galt die dreijährige Regelverjährung (§195 BGB nF). • Ein nach Eintritt der Verjährung erklärtes Anerkenntnis unterbricht die Verjährung nicht; ein späteres schriftliches Verhalten des Schuldners kann die Verjährung nicht mehr rückwirkend heilen. • Ein vor Eintritt der Verjährung erklärter vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nach §225 BGB aF unwirksam; dies hindert jedoch nicht, dass Treu und Glauben (§242 BGB) den Schuldner an die Geltung des Verzichts binden kann, solange die den Schutz begründenden Umstände andauern. Der Beklagte hatte von seiner früheren Arbeitgeberin ein Arbeitgeberdarlehen erhalten. Mit Vereinbarung vom 8. August 1998 wurde eine Restschuld anerkannt und die Tilgung in Raten von monatlich 500 DM geregelt; Nr.5 sah vor, dass bei drei aufeinanderfolgenden ausgebliebenen Raten oder 1.500 DM Rückstand die Gläubigerin den restlichen Betrag ohne weitere Kündigung in einer Summe fordern könne. Der Beklagte geriet 2001 mit mehreren Raten in Rückstand; ab November 2001 war die Gesamtschuld von 14.854,85 Euro nach Auffassung des Gerichts fällig. Die Forderung wurde der Klägerin abgetreten; sie beantragte 2002 Mahnbescheid, der dem Beklagten erst 2006 zugestellt werden konnte. Der Beklagte widersprach und berief sich auf Verjährung; er erklärte im Januar 2006 Schriftlich die Zahlungsunfähigkeit und Bereitschaft zur Ratenregelung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin zunächst Recht; das Bundesarbeitsgericht hob die Vorinstanz auf und wies die Klage ab. • Auslegung der Vereinbarung: Nr.5 ist als Fälligkeitsabrede zu verstehen; bei dreimaligem Ratenverzug bzw. 1.500 DM Rückstand wird die Restschuld ohne Kündigung fällig. • Da die Restschuld am 1.11.2001 fällig wurde, sind für den Verjährungsbeginn und -frist die Übergangsregelungen des Art.229 §6 EGBGB maßgeblich; die dreijährige Regelverjährung nach §195 BGB nF ist anzuwenden. • Die Verjährungsfrist begann spätestens mit Antrag des Mahnbescheids (26.11.2002) zu laufen; damit war die Forderung spätestens am 31.12.2005 verjährt. • Das Schreiben des Beklagten vom 23.01.2006 stellt kein Anerkenntnis iSv §212 BGB nF dar, das die Verjährung neu beginnen lassen würde; ein nach Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht heilen. • Der in Nr.6 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nach §225 BGB aF unwirksam; die Beurteilung der Wirksamkeit richtet sich nach Art.229 §5 EGBGB, soweit einschlägig. • Ein Verweis auf Treu und Glauben (§242 BGB) zu Lasten des Beklagten greift nicht: Die Klägerin verlor den schutzwürdigen Vertrauenstatbestand spätestens, als sie erfuhr, dass der Beklagte unbekannt verzogen war, und hätte unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten müssen, was sie unterließ. Die Revision des Beklagten war begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, weil die geltend gemachte Restforderung spätestens am 31.12.2005 verjährt war und weder durch ein wirksames Anerkenntnis noch durch sonstige Umstände zum Erlöschen der Verjährung geführt wurde. Der vertraglich erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung war nach altem Recht unwirksam, und ein auf Treu und Glauben gestützter Vertrauensschutz der Klägerin reichte nicht aus, um die Verjährung zu verhindern. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.