Urteil
8 Ca 4828/15
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2016:0311.8CA4828.15.00
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Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Der Streitwert wird auf 23.428,80 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3) Der Streitwert wird auf 23.428,80 EUR festgesetzt Tatbestand Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Zahlungsansprüche. Ein darüber hinaus vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.10.2015 bzw. 10.03.2016 geltend gemachter Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleiches ist mit Beschluss der Kammer vom 11.03.2016 abgetrennt worden und nunmehr Gegenstand des Rechtsstreits Arbeitsgericht Dortmund 8 Ca 1018/16. Der Kläger ist bei der Beklagten, die die im A-Konzern anfallenden operativen Sicherheitsfunktionen bündelt und Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen anbietet, seit 01.09.1997 angestellt. Die Beklagte unterfällt dem Anwendungsbereich der „Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des A Konzerns“ (Demografie-TV). Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 04.07.2013 (Bl. 112 ff. d. A.) zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Funktionsspezifische Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der A Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) Anwendung. Zum 01.08.2007 bestellte die Beklagte den Kläger zum Einsatzleiter in der regionalen Einsatzleitung (REL) B und gruppierte ihn in die Entgeltgruppe T2 des damals geltenden Entgeltrahmentarifvertrages der A Services (ERTV) ein. Wegen der beklagtenseits erstellten Stellenbeschreibung wird auf Bl. 120 d. A. Bezug genommen. Die vorgenommene Eingruppierung hielt der Kläger für unwirksam und erwirkte die gerichtliche Feststellung, dass er seit 01.01.2009 in die Entgeltgruppe T3 des ERTV eingruppiert und hiernach zu vergüten sei (Arbeitsgericht Düsseldorf – 7 Ca 3274/09). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen (LAG Düsseldorf – 9 Sa 1193/09). Im Revisionsverfahren schlossen die Parteien unter dem 12.09.2012 einen Vergleich mit dem aus Bl. 95 ff. d. A. ersichtlichen Inhalt, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum 01.01.2009 – 31.08.2012 unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe T3 ERTV neu abzurechnen, die Differenz auszuzahlen und den Kläger in der Funktion Regionale Einsatzleitung ab September 2012 nach der Entgeltgruppe G des TV Sicherheit einzugruppieren und zu vergüten. Zum 01.07.2013 fasste die Beklagte ihre bisherigen sechs REL und 21 lokalen Einsatzleitungen (LEL) zu sechs regionalen Sicherheitsleitstellen (RSL) zusammen. Die Zusammenlegung ging mit einer Reduzierung der bis dato insgesamt 141 auf 104 Mitarbeiter, fortan bezeichnet als regionale Einsatzkoordinatoren, einher. Wegen der beklagtenseits erstellten Stellenbeschreibung für diese Funktion wird auf Bl. 118 ff. d. A. Bezug genommen. Über die Organisationsänderung schlossen die Beklagte und der bei ihr eingerichtete Gesamtbetriebsrat unter dem 24.05.2013 einen Interessenausgleich (Bl. 48 ff. d. A.). Durch Spruch der Einigungsstelle vom 17.06.2013 (Bl. 104 ff. d. A.) kam ferner ein Sozialplan zustande. Mit Schreiben vom 31.05.2013 bot die Beklagte dem Kläger eine Änderung des Arbeitsverhältnisses dergestalt an, dass der Kläger künftig als Einsatzkoordinator in der RSL B mit Vergütung nach Entgeltgruppe E des TV Sicherheit beschäftigt werde. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2013 (Bl. 110 ff. d. A.) an. Mit Schreiben vom 30.12.2014 (Bl. 116 ff. d. A.) machte der Kläger geltend, er sei ab 01.07.2013 nach der Entgeltgruppe G des TV Sicherheit zu vergüten. Der Kläger behauptet, seine Tätigkeit habe sich durch die Organisationsänderung der Beklagten ab 01.07.2013 inhaltlich nicht verändert. Vor allem sei es dabei geblieben, dass er über die beklagtenseits eingesetzten Mitarbeiter des Sicherheits- und Ordnungsdienstes die fachliche Vorgesetztenfunktion ausübe. Die beklagtenseits erstellte Stellenbeschreibung sei insoweit unrichtig, als sie die tatsächlich ausgeübte fachliche Führung der Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter und der im Fahrkartenprüfdienst tätigen Mitarbeiter durch den Kläger nur sprachlich neu definiere. Die Änderungen seien durch die Beklagte selbst in einer Mitarbeiterinformation vom 21.06.2013 (Bl. 249 ff. d. A.) offen kommuniziert worden. Bei dem von der Beklagten beschriebenen Zukunftsbild, wonach die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter von ihren Teamleitern geführt würden und – sollte diese Führung ausnahmsweise nicht möglich sein, die Entscheidung des Bereichsleiters Produktion bzw. der Verwaltung einzuholen sei – handele es sich um ein weitgehend theoretisch gebliebenes Modell. Tatsächlich seien auf vielen Schichten keine oder zu wenige Teamleiter anwesend. Die Entscheidung des Leiters Produktion und der Verwaltung könne in bis zu 80% der Fälle mangels Besetzung dieser Stellen außerhalb der Frühschicht nicht eingeholt werden. Ein zutreffendes Bild ergäbe sich aus den tatsächlich vom Kläger und den weiteren Sicherheitskoordinatoren wahrgenommenen Aufgaben in der RSL (u. a. Veranlassen polizeilicher Maßnahmen, Erstellung von Auswertungen, Lageberichten und Sicherheitshinweisen, An- und Abmeldung von Mitarbeitern, kurzfristige Änderung von Dienstplänen, Einkauf von Leistungen bei Subunternehmern, Dokumentation von Ereignissen, Eintragung festgelegter Vorfälle in die Ereignisdatenbank). Er benötige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben umfassende EDV-Kenntnisse. Er ist der Auffassung, er könne daher unverändert Vergütung nach der Entgeltgruppe G des TV Sicherheit beanspruchen. Die Tätigkeit der regionalen Einsatzleiter sei nach der Entgeltgruppe T3 zum ERTV zu vergüten gewesen. Die bei Ablösung des ERTV durch den TV Sicherheit vereinbarte Überleitungsmatrix sehe vor, dass die vormals der Entgeltgruppe T3 zugeordneten Tätigkeiten unter Geltung des TV Sicherheit der Entgeltgruppe T zuzuordnen seien. Da die Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers in der RSL die gleichen seien wie die, die er zuvor als Regionaler Einsatzleiter ausgeübt habe, sei er trotz der beklagtenseits durchgeführten Organisationsänderungen und Neubenennungen unverändert in die Entgeltgruppe G eingruppiert. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe F ergäbe sich aus Abschnitt C, Kapitel 5, § 1 Abs. II des Demografie-TV in Verbindung mit dessen Anhang „Sicherheit der Beschäftigung“, dort § 13 Abs. (1), § 14 Nr. 1., 1. Regelbeispiel und § 16 Nr. 1 a). Die Anwendbarkeit des Demografie-TV ergäbe sich aus § 2 Ziff. 1 sowie § 4 des Sozialplans vom 17.06.2013. Der Kläger erfülle aber auch originär die Anforderung, welche das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV Sicherheit für die Entgeltgruppe E und F fordere. Die erforderliche einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss habe der Kläger mit Ablegung der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO sowie mit der Teilnahme an den beklagtenseits vorgeschriebenen Lehrgängen von insgesamt dreiwöchiger Dauer erworben. Die Ansprüche seien ordnungsgemäß fristwahrend geltend gemacht worden. Der Kläger stellt folgende Anträge: I. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch über den 30.06.2013 hinaus nach der Entgeltgruppe G, Stufe 3, des funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der A Sicherheit eingruppiert ist. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 4.862,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 540,27 €, erstmals ab dem 01.08.2013 und letztmals ab dem 01.04.2014 zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.07.2014 2.225,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 556,48 €, erstmals ab dem 01.05.2014 und letztmals ab dem 01.08.2014 zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.08.2014 bis 28.02.2015 4.555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 650,80 €, erstmals ab dem 01.09.2014 und letztmals ab dem 01.03.2015 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Nicht-Durchdringens mit den Klageanträgen Ziff. I und II: III. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.07.2013 nach der Entgeltgruppe F, Stufe 2 des funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der A Sicherheit eingruppiert ist. IV. Die Beklagte wird verurteilt für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 4.862,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 540,27 €, erstmals ab dem 01.08.2013 und letztmals ab dem 01.04.2014 zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.07.2014 2.225,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 556,48 €, erstmals ab dem 01.05.2014 und letztmals ab dem 01.08.2014 zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.08.2014 bis 28.02.2015 4.555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 650,80 €, erstmals ab dem 01.09.2014 und letztmals ab dem 01.03.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, die RLS habe nur Dispositionsbefugnis gegenüber den operativ tätigen SOD-Mitarbeitern, jedoch keine fachliche oder gar disziplinarische Weisungsbefugnis. Insgesamt unterscheide sich die Tätigkeit der RSL wesentlich von der Tätigkeit der früheren Mitarbeiter der REL. Die aus den Stellenbeschreibungen erkennbaren Unterschiede seien nicht theoretisch geblieben, sonder seien auch entsprechend dem Interessenausgleich umgesetzt worden. Dies beinhalte, dass die Tätigkeit des Klägers keinesfalls gleich geblieben sei. Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei mangels zusätzlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie sich zeitlich mit dem Leistungsantrag zu Ziff. II decke. Auch seien die Anträge hinsichtlich ihrer Bestimmtheit problematisch, da nur durch Auslegung und unter Berücksichtigung der Klageforderung zu II erkennbar sei, dass der Kläger Eingruppierung und Vergütung nach G 2 fordere. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, für die Eingruppierung des Klägers sei allein der TV Sicherheit maßgeblich. Die Eingruppierung des Klägers aufgrund des vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleiches beruhe nicht auf dem TV Sicherheit. Die Eingruppierung des Klägers nach Entgeltgruppe G bis 30.06.2013 habe keine präjudizierende Wirkung für die in der neuen Funktion ab 01.07.2013 vorzunehmende Eingruppierung. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe G 2 könne sich nur aus dem zwischen den Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht protokollierten Vergleich ergeben, oder aus einer Überleitung in die Entgeltgruppe G, die auch ab dem 01.07.2013 wirke, oder wenn die vom Kläger seit 01.07.2013 ausgeübte Funktion nach dem TV Sicherheit in die Entgeltgruppe G eingruppiert sei. Keine dieser Möglichkeiten treffe jedoch zu. Der Hilfsantrag auf Eingruppierung und Vergütung gemäß Entgeltgruppe F TV Sicherheit folge auch nicht aus dem Demografie-TV, der für den Kläger nicht einschlägig sei. Schließlich habe der Kläger die geltend gemachten Ansprüche vor Klageerhebung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, da die Ausschlussfrist gem. § 28 Basis-TV nicht gewahrt sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Die Feststellungsanträge sind insoweit unzulässig, als der Kläger Feststellung der nach seiner Auffassung zutreffenden Eingruppierung auch für den Zeitraum verlangt, für die er zugleich einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt hat. Für diesen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2013 bis .28.02.2015 fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klage ist insoweit entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die Frage der Verweildauer des Klägers in der Stufe 3 der Entgeltgruppe G ist für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nicht erheblich, weil die Stufe 3 innerhalb der Entgeltgruppe G bereits die höchste Stufe ist. Entsprechendes gilt bezüglich der Stufe 2 der Entgeltgruppe F für den Hilfsantrag. Die vom Kläger insoweit herangezogene, in seiner Person ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (29.09.2009 – 7 Ca 3274/09) ist insoweit überholt, als sie sich auf einen Zeitraum bezog, in dem ein Stufenaufstieg innerhalb der vom Kläger seinerzeit beanspruchten Entgeltgruppe noch möglich war. Sonstige Gesichtspunkte, unter denen sich ein Feststellungsinteresse für den vom bezifferten Zahlungsantrag gedeckten Zeitraum ergeben könnte, sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 2. Die Klage, soweit zulässig, ist sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche nach Entgeltgruppe G, hilfsweise Entgeltgruppe F, bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 6 des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2012. In Ziff. 6 dieses Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO hat sich die Beklagte verpflichtet, den Kläger in der Funktion Regionale Einsatzleitung ab September 2012 nach Entgeltgruppe G TV Sicherheit einzugruppieren und zu vergüten. Die Verpflichtung ist beschränkt auf eine Tätigkeit des Klägers in der Funktion Regionale Einsatzleitung. Diese Funktion übt der Kläger nicht mehr aus. Er ist vielmehr seit 01.07.2013 in der Funktion eines Regionalen Einsatzkoordinators tätig. Dass die mit der Funktionsbezeichnung verbundenen Tätigkeiten nicht identisch sind, ergibt sich aus dem Vorbringen beider Parteien. Ergänzend wird auf die folgenden Ausführungen unter I. 2. b) bb) Bezug genommen. b) Der Anspruch des Klägers auf die von ihm für zutreffend erachtete Eingruppierung und Vergütung ergibt sich nicht aus dem klagestattgebenden Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 – 7 Ca 3274/09 bzw. dem zweitinstanzlichen Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.10.2010 – 9 Sa 1193/09. Die Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung mehr. aa) Durch ein rechtskräftiges Urteil, welches die Feststellung trifft, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers nach einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe zu entlohnen hat, steht zwischen den Parteien fest, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung Bezüge nach einer bestimmten Vergütungsgruppe fordern kann. Einem solchen rechtskräftigen Urteil kommt eine allgemeine Bindungswirkung für spätere Gehaltsprozesse zu, die zwischen denselben Prozessparteien geführt werden. Dies folgt daraus, dass im Vorprozess zwischen den Parteien hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts nach einer bestimmten Tarifgruppe eine gerichtliche Klarstellung erfolgt ist. Weil das diese Klarstellung herbeiführende Vorprozessurteil rechtskräftig geworden ist, hat es ein für allemal den Inhalt und Umfang des Teils der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen, über den sich das Vorprozessurteil verhält – nämlich den Inhalt und Umfang der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers - , mit für spätere Prozesse bindender Wirkung festgestellt, es sei denn, es ändern sich die tatsächlichen oder tariflichen Verhältnisse (BAG vom 14.06.1966, 1 AZR 267/65, JURIS). bb) Vorliegend haben sich die tatsächlichen Verhältnisse derart geändert, dass die vorgenannten Entscheidungen des Arbeitsgerichts bzw. Landesarbeitsgerichts Düsseldorf keine Wirkung mehr entfalten. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Betriebspartner am 24.05.2013 einen Interessenausgleich mit Sozialplan geschlossen haben, mithin davon auszugehen ist, dass eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorlag. Darüber hinaus ist mit der Umstrukturierung eine deutliche Reduzierung der Einsatzleiter, eine veränderte organisatorische Eingliederung der RSL, eine erhebliche Umverteilung von Aufgaben sowie – nach dem Vorbringen des Klägers – eine Arbeitsverdichtung bei gleichzeitiger höherer Komplexität der zu erledigenden Aufgaben verbunden. Seit der Umsetzung der betriebsändernden Maßnahme ab 01.07.2013 entfalten die zuvor zugunsten des Klägers ergangenen Entscheidungen deshalb keine Bindungswirkung mehr. c) Die von dem Kläger geltend gemachten Klageansprüche lassen sich auch nicht mit der Überleitungsmatrix (Anlage zu Anhang IV zum TV Sicherheit, Einführungsregelungen) begründen. Nach § 1 des Anhangs VI zum TV Sicherheit, Einführungsregelungen, richtet sich die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmer zum 01.01.2010 nach der zitierten Anlage zu diesem Anhang. Mithin richtete sich die am 01.01.2010 vorzunehmende Eingruppierung des Klägers nach der Überleitungsmatrix. Die am 01.07.2013 aufgrund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmende Eingruppierung des Klägers richtet sich dahingegen nicht nach dieser Überleitungsmatrix. d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm für zutreffend erachtete Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe G des Entgeltgruppenverzeichnisses zum TV Sicherheit (Anlage 1 zum TV Sicherheit). aa) In der Entgeltgruppe G sind Tätigkeiten erfasst, die nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden und die sich gegenüber der Entgeltgruppe F durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern/Gruppen/Teams verbunden sein. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. Nach der Systematik des Entgeltgruppenverzeichnisses bauen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe G auf den Tätigkeitsmerkmalen der niedrigeren Vergütungsgruppen auf. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppen erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren, nunmehr beanspruchten Entgeltgruppe vorliegen. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, welches gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert – wie hier bei der Vergütungsgruppe G gegenüber der Vergütungsgruppe F – muss er in dem Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG, Urteil vom 12.03.2004 - 4 AZR 371/03; 16.10.2003, 4 AZR 579/01). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt und eine Eingruppierung in eine entsprechend höhere Entgeltgruppe begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08; 21.03.2012, 4 AZR 292/10; 21.01.2015, 4 AZR 253/13). bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger trägt lediglich die von ihm durchgeführten Aufgaben vor und zieht daraus den rechtlichen – so jedoch nicht nachvollziehbaren – Schluss, es handele sich um Tätigkeiten, die in die Entgeltgruppe G fielen. Schlüsse auf das Vorliegen eines Herausstellungsmerkmals der Tätigkeiten des Klägers lassen sich seinem Sachvorbringen nicht entnehmen. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Klägers aber auch nicht entnehmen, dass seine Tätigkeit eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss i. S. d. Entgeltgruppe F erfordert. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, über eine derartige Zusatzausbildung zu verfügen. Zwar hat der Kläger einen Sachkundenachweis nach § 34a GewO erworben. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer kein allgemein anerkannter Abschluss, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für die vom Kläger durchgeführten Wachtätigkeiten in öffentlichem Verkehrsraum (§ 34a Abs. 1 Satz 6 Ziff. 1) GewO). Die beiden Zusatzlehrgänge, die der Kläger absolviert hat, sehen weder eine Abschlussprüfung vor, noch führen sie zu einem allgemein anerkannten Abschluss. d) Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsantrag ergibt sich schließlich auch nicht aus § 2 des Sozialplans vom 17.06.2013. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen im Urteil der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2016 – 3 Ca 1413/15: aa) Nach § 2 Abs. 2 des Sozialplanes haben Mitarbeiter, die wegen der Maßnahmen einen Anspruch auf eine Differenzzulage nach den Bestimmungen des Demografie-TV in Verbindung mit KonzernZÜTV haben, ein Wahlrecht, ob sie anstelle dieser Differenzzahlung eine Ausgleichszahlung gem. Abs. 1 von § 2 des Sozialplanes in Anspruch nehmen. Der Kläger hat aber nach den Bestimmungen des Demografie-TV in Verbindung mit KonzernZÜTV keinen Anspruch auf eine Differenzzulage. Ein solcher Anspruch ist den vom Kläger zitierten Bestimmungen nicht zu entnehmen. § 16 Ziffer 2 des Anhangs „Sicherheit der Beschäftigung“ zum Demografie-TV enthält Regelungen zur Ermittlung einer Entgeltminderung. Diese Regelung dient der Feststellung, ob dem Arbeitnehmer eine hinsichtlich des tariflichen Entgelts zumutbare Tätigkeit angeboten wurde. Sie gewährt jedoch keinen Anspruch auf eine laufende Differenzzahlung. Gleiches gilt für § 16 Ziffer 3 b des genannten Anhangs. Denn auch nach dieser Vorschrift wird nur ein einmaliger Abgeltungsbetrag gezahlt, nicht jedoch eine laufende Differenzzahlung, wie sie der Kläger mit seinen Hilfsanträgen begehrt. Die Differenzzulage findet sich in § 16 Ziffer 4 des genannten Anhangs. Hier ist geregelt, dass die neue Beschäftigung nach dem tariflichen Entgelt zumutbar ist, wenn durch Zahlung der Differenzzulage, die sich nach den tariflichen Bestimmungen des neuen Arbeitgebers richtet, ein Ausgleich geschaffen wird. Da der Kläger den Arbeitgeber nicht gewechselt hat, ist diese Bestimmung ebenfalls nicht einschlägig (vgl. auch ArbG Dortmund, Urteil vom 07.01.2016 – 4 Ca 1414/15). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 1, Abs. 3 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt. Er entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der geltend gemachten höchsten monatlichen Differenz. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.