Urteil
3 Ca 953/16
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDO:2016:0908.3CA953.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 12.802,68 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. 3 Der 1945 geborene Kläger war vom 01.10.1975 bis zum 09.04.2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. Seit dem 01.07.2005 bezieht der Kläger eine Altersrente. 4 Mit Aufnahme der Beschäftigung wurde der Kläger bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. angemeldet. Die entsprechende Zusage erfolgte auf Basis der Unterstützungsrichtlinien 1988 (im Folgenden: UR 88) mit Altlast-Regelung. Mit Schreiben vom 09.02.1998 erklärte der Rechtsvorgänger der Beklagten den wirksamen Widerruf der gegenüber dem Kläger erteilten Zusage mit Wirkung zum 31.12.1997 und versprach dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.1998 eine neue Zusage auf Basis der Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). 5 Ab dem 01.12.2005 erhielt der Kläger Leistungen der Unterstützungskasse des DGB e.V. in Höhe von 782,85 € brutto. Dieser Betrag setzt sich aus einer Teilanwartschaft bis zum Ablösestichtag von 684,89 € und aus ab dem 01.01.1998 erworbenen Rentenbausteinen von 95,88 € zzgl. Überschussanteilen aus der VO 95 von 2,08 € zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnungsbögen der Unterstützungskasse verwiesen (Bl. 5 ff der Akte). Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.06.2014 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.07.2012 eine Erhöhung der Betriebsrente um 9,5 % zu gewähren. Seit einer Betriebsrentenerhöhung zum 01.07.2014 beträgt die an den Kläger gezahlte Betriebsrente 905,22 € brutto. 6 Der Kläger ist der Ansicht, sein zum 31.12.1997 erdienter Betrag aus den UR 88 mit Altlast-Regelung betrage 1.090,41 €. Der Anteil aus der VO 95 beliefe sich auf 95,88 €. Der sich ergebene Betrag von 1.186,29 € müsse zeitratierlich so gekürzt werden, dass der Gesamtbetrag ins Verhältnis von maximaler und tatsächlicher Arbeitszeit zu setzen sei. Bei dem Kürzungsfaktor von 29,61 zu 33,61 Jahren ergebe sich eine Versorgungsleistung von 1.045,10 €. Bei den weiteren Berechnungen sei dann zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2012 und 2014 gewährten Erhöhungen auf den Betrag von 1.090,41 € zu gewähren seien. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2016 über den gewährten Betriebsrentenbetrag von 905,22 € hinaus weitere 355,63 € monatlich zu zahlen und 9 16.553,23 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.882,40 € seit dem 24.12.2015 und aus 1.670,83 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, der sich aus den UR 88 ergebene Betrag von 1.090,41 € sei im Rahmen der ratierlichen Kürzung so zu verringern, dass die maximale Anmeldezeit von 33,61 Jahren zur tatsächlichen Anmeldezeit vom 01.10.1975 bis zum 31.12.1997 (21,11 Jahre) ins Verhältnis zu setzen sei. Im Folge der wirksamen Ablösung der UR 88 seien die Versorgungsansprüche des Klägers aus den UR 88 mit Altlast-Regelung nämlich ratierlich zu kürzen. Die Berechnung des Klägers käme einer Fortsetzung der Versorgungszusage nach den UR 88 gleich. Wäre der Kläger zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wäre die Unterstützungsleistung nach den UR 88 exakt genauso hoch, wie sie nunmehr berechnet worden sei. Zudem ließe sich nach der Rechtsauffassung des Klägers jede Ablösung einer Versorgungsordnung dadurch unterlaufen, dass der Arbeitnehmer kurz vor Erreichen der Regelaltersrente das Arbeitsverhältnis kündige und Unterstützungsleistungen beziehe. Eine ratierliche Kürzung wäre dann nach der Meinung des Klägers unzulässig. Dies sei nicht zutreffend. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger für die Zukunft den streitigen Differenzbetrag geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - also auch bei Betriebsrenten - die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen zulässig. 17 II. Die Klage ist unbegründet. 18 1. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der mit Schreiben vom 09.02.1998 erklärte Widerruf wirksam ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11.12.2011, 3 AZR 512/00). Der Kläger hat Rechte aus den UR 88 mit Altlast-Regelung nur noch in dem sich aus dem Widerruf vom 09.02.1998 ergebenden Umfang. Im Übrigen richten sich seine Versorgungsrechte für die Zeit ab dem 01.01.1998 nach der VO 95. 19 2. Der Kläger hat hiernach keinen höheren als den von der Beklagten errechneten Anspruch. 20 a) Der Kläger ist 1945 geboren und nach dem 31.12.1997 bei der Beklagten ausgeschieden. Für ihn gilt deshalb die VO 95. Aus der VO 95 ergeben sich Rentenbausteine von 95,88 € und Überschussanteile von 2,08 €, was zwischen den Parteien nicht streitig ist. 21 b) Die Teilanwartschaft aus den UR 88 mit Altlast-Regelung bis zum 31.12.1997 beträgt entgegen der Ansicht des Klägers nur 684,89 € und nicht 1.090,41 €. 22 aa) Hierbei ist zu beachten, dass dann, wenn ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert hat, er diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig kürzen darf. Die garantierte Besitzstandsrente darf also trotz eines nach dem Garantiezeitpunkt liegenden Ausscheidens wegen dieses Ausscheidens nicht geringer ausfallen, als sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablösungsstichtag ausgefallen wäre. Dies ist von Rechts wegen ausgeschlossen. Es steht im Widerspruch zur Wertung des § 2 Abs. 1 BetrAVG, weil wegen vorzeitigen Ausscheidens oder eines dem gleichstehenden „vorzeitigen“ Ablösungssachverhalts nur eine einzige zeitanteilige Kürzung vorgenommen werden darf (BAG, Urteil vom 16.12.2003, 3 AZR 39/03). 23 bb) Bei einer unterstellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1997 hätte der Kläger nicht 1.090,41 €, sondern 684,89 € erhalten. 24 (a) Wenn der Kläger zum 31.12.1997 ausgeschieden wäre, wäre er vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Kläger seit dem 01.07.2005 eine Altersrente erhält, zum 09.04.2006 bei der Beklagten ausgeschieden ist und ab dem 01.12.2005 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezieht, nimmt er seine Betriebsrente vorgezogen, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch (vgl. § 6 BetrAVG). 25 (b) Mithin ist zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente zunächst entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die erreichbare Vollrente zu ermitteln. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist demnach nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die in der Versorgungsordnung ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag vorgesehen ist. Anders verhält es sich idR bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Hier ist die weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens idR nicht sicher absehbar, sondern völlig offen. Deshalb greift der Festschreibeeffekt. (BAG, Urteil vom 29.09.2010, 3 AZR 564/09). 26 Ferner ergibt sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht (BAG, Urteil vom 17.09.2008, 3 AZR 1061/06). 27 (c) Maßgeblich sind somit entsprechend §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 UR 88 die von dem Kläger im Jahr 1997 bezogenen Gehälter und regelmäßigen Sonderzahlungen, sodass sich ein Bemessungsentgelt von 3.665,20 € ergibt, was der Kläger nicht in Zweifel zieht. Die fiktive Vollrente beläuft sich aufgrund der Kappungsgrenze in § 6 Abs. 2 UR 88 von 70 % auf 2.565,64 €. Hierauf ist die fiktive gesetzliche Rente zum 30.06.2010 gemäß §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 7 UR 88 in Höhe von 1.475,23 € anzurechnen. Auch diesen Betrag bestreitet der Kläger nicht. Es ergeben sich so zunächst 1.090,41 €. 28 (d) Diese Teilanwartschaft wird nach den UR 88 mit Altlast berechnet (§ 2 Abs. 1 Altlast-Regelung). Die sogenannte Altlast ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nach den UR 88 berechneten Unterstützung und der Unterstützung, der sich aus den bis zum 31.03.1988 gültigen Unterstützungs-Richtlinien ergeben würde. Mithin ergibt sich ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 3.665,20 € und einer Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 Altlast-Regelung) von 60 % ein Betrag von 2.199,12 €. Zudem darf die Unterstützung zusammen mit den anrechenbaren Leistungen als Gesamtversorgung 75 % des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 Altlast-Regelung), was einen Betrag von 2.748,90 € ergibt (2.199,12 € + 1.475,23 €/davon 75 %). Berechnungsgrundlage für den Ausgleich ist gem. § 3 Abs. 2 Altlast-Regelung der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 6 der UR 88 berechneten Unterstützung und der Unterstützung, die sich aus den bis zum 31.03.1988 gültigen Unterstützungs-Richtlinien ergeben würde. Dies sind 183,26 € (2.199,12 € - 925,45 € [3.674,35 € - 2.748,90 €] – 1.090,41 €). Der Ausgleich ist nach § 3 Abs. 3 Altlast-Regelung der Teil des Unterschiedsbetrages, der dem Verhältnis der Anmeldungszeit bis zum 31.03.1988 zu der gesamten Anmeldungszeit bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles entspricht, hier also 61,92 €. Dieser Ausgleich ist nach § 4 Abs. 1 Altlast-Regelung um den Betrag zu vermindern, um den die gesetzliche Rente geringer ist als eine fiktive gesetzliche Rente, deren aktueller Rentenwert ab dem 01.07.1992 aus den Veränderungen der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt worden ist. Dieser Faktor beträgt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten 0,9250, so dass die Altlast 0 € beträgt. 29 (e) Wegen des unterstellten vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme errechnet sich ein Rentenanspruch in Höhe von 684,89 €. Dies regelt § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88. Hiernach bleibt die Aussicht auf Unterstützung mit dem Teil der errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Mithin hätte der Kläger, wenn er zum 31.12.1997 ausgeschieden wäre, nicht 1.090,41 €, sondern aufgrund der ratierlichen Kürzung (21,11 Jahre/33,61 Jahre) nur 684,89 € erhalten. Dies entspricht exakt dem Betrag, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, so dass die Vorgaben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2003 (3 AZR 39/03, Rn. 28) gewahrt sind. 30 Einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente hat die Beklagte nicht vorgenommen. 31 cc) Die von dem Kläger erstmals im Kammertermin vorgetragene Berechnung verstößt gegen den Grundsatz, dass zunächst die erreichbare Vollrente zu ermitteln ist. Sie berücksichtigt zudem nicht die sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88 ergebene zeitratierliche Kürzung. Die Kürzung der Rente hätte selbst dann nicht zu unterbleiben, wenn der Kläger - entgegen seiner eigenen Berechnung - bereits bei seinem unterstellten vorzeitigen Ausscheiden die Kappungsgrenze erreicht hätte. Aus § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88 ergibt sich, dass die Höchstrente abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 17.09.2008, 3 AZR 1061/06, Rn. 26). 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 42 Abs. 1, Abs. 3 GKG und entspricht dem Wert des 36fachen Differenzbetrags.