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Urteil

9 Sa 1221/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0124.9SA1221.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.09.2016, Az. 3 Ca 953/16, wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.09.2016, Az. 3 Ca 953/16, wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Der 1945 geborene Kläger war vom 01.10.1975 bis zum 09.04.2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. Seit dem 01.07.2005 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Aufnahme der Beschäftigung wurde der Kläger bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: UK) angemeldet. Die entsprechende Zusage erfolgte auf Basis der Unterstützungsrichtlinien 1988 mit Altlast-Regelung (im Folgenden: UR 88). Hinsichtlich des Inhalts der UR 88 wird auf deren Ablichtung, Bl. 70 ff. d. A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.02.1998 erklärte der Rechtsvorgänger der Beklagten den wirksamen Widerruf der gegenüber dem Kläger erteilten Zusage mit Wirkung zum 31.12.1997 und gab dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.1998 eine neue Zusage auf Basis der Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Bezüglich des Inhalts der VO 95 wird auf deren Ablichtung, Bl. 90 ff. d. A., verwiesen. Ab dem 01.12.2005 erhält der Kläger Leistungen der UK in Höhe von zunächst 782,85 € brutto. Dieser Betrag setzt sich aus einer Teilanwartschaft bis zum Ablösestichtag 01.01.1998 in Höhe von 684,89 € und aus ab dem 01.01.1998 erworbenen Rentenbausteinen von 95,88 € zzgl. Überschussanteilen aus der VO 95 von 2,08 € zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnungsbögen der UK verwiesen (Bl. 5 ff der Akte). In dieser Berechnung (Bl. 5 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Zeit vom 26.03.1985 bis zum 16.05.1986 nicht als Anmeldezeit zu berücksichtigen ist, da nach den UR 88 nur Anmeldezeiten angerechnet werde können, die gleichzeitig zu den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren gehören. Durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 17.06.2014 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.07.2012 eine Erhöhung der Betriebsrente um 9,5 % zu gewähren. Seit einer weiteren Erhöhung zum 01.07.2014 beträgt die an den Kläger gezahlte Betriebsrente 905,22 € brutto. Der Kläger hat vorgetragen, er habe zum 31.12.1997 aus den UR 88 mit Altlast-Regelung einen Betrag von 1.090,41 € erdient. Der Anteil aus der VO 95 betrage 95,88 €. Die sich ergebende Summe von 1.186,29 € müsse zeitratierlich so gekürzt werden, dass der Gesamtbetrag ins Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur bis zu der Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu setzen sei. Hieraus ergebe sich ein Verhältnis von 29,61 zu 33,61 Jahren, woraus eine Versorgungsleistung von 1.045,10 € resultiere. Bei den weiteren Berechnungen sei dann zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2012 und 2014 gewährten Erhöhungen auf den Betrag von 1.090,41 € zu gewähren seien. Ab dem 01.07.2014 ergäbe sich eine Unterstützungsbetrag von monatlich insgesamt 1.260,85 €, der die gezahlte Unterstützung um monatlich 355,63 € übersteige. Für den Zeitraum seit dem 01.01.2012 bis zum 31.05.2016 sei ein Rückstand von insgesamt 16.553,23 € aufgelaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in dem Schriftsatz der Klägervertreterin vom 16.06.2016, Bl. 99 f. d. A., verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2016 über den gewährten Betriebsrentenbetrag von 905,22 € hinaus weitere 355,63 € monatlich zu zahlen und 16.553,23 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.882,40 € seit dem 24.12.2015 und aus 1.670,83 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der sich aus den UR 88 ergebene Betrag von 1.090,41 € sei ratierlich so zu kürzen, dass die tatsächliche Anmeldezeit seit dem 01.10.1975 bis zum 31.12.1997 von 21,11 Jahren zur möglichen Anmeldezeit von 33,61 Jahren ins Verhältnis zu setzen sei. In Folge der wirksamen Ablösung der UR 88 seien die Versorgungsansprüche des Klägers aus den UR 88 mit Altlast-Regelung ratierlich zu kürzen. Die Berechnung des Klägers käme einer Fortführung der Versorgungszusage nach den UR 88 gleich. Wäre der Kläger zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wäre die Unterstützungsleistung nach den UR 88 exakt so hoch, wie sie durch die UK berechnet worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.09.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Parteien stritten nicht darüber, dass der mit Schreiben vom 09.02.1998 erklärte Widerruf wirksam sei. Der Kläger habe Rechte aus den UR 88 mit Altlast-Regelung nur noch in dem sich aus dem Widerruf vom 09.02.1998 ergebenden Umfang. Im Übrigen würden sich seine Versorgungsrechte für die Zeit ab dem 01.01.1998 nach der VO 95 richten. Hiernach habe der Kläger keinen höheren als den von der Beklagten errechneten Anspruch. Bei einer unterstellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1997 hätte der Kläger nicht 1.090,41 €, sondern 684,89 € erhalten. Wenn der Kläger zum 31.12.1997 ausgeschieden wäre, wäre er vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Kläger seit dem 01.07.2005 eine gesetzliche Altersrente erhalte, zum 09.04.2006 bei der Beklagten ausgeschieden sei und ab dem 01.12.2005 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehe, nehme er die Betriebsrente vorgezogen, d. h. vor Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch. Zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente sei zunächst entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die erreichbare Vollrente zu ermitteln. Festzustellen sei nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Zugrunde zu legen seien die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogenen Bemessungsgrundlagen. Diese seien auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststehe. Maßgeblich seien somit entsprechend §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 UR 88 die durch den Kläger im Jahr 1997 bezogenen Gehälter und regelmäßigen Sonderzahlungen, sodass sich ein Bemessungsentgelt von 3.665,20 € ergebe. Die fiktive Vollrente belaufe sich aufgrund der Kappungsgrenze in § 6 Abs. 2 UR 88 von 70 % auf 2.565,64 €. Hierauf sei die fiktive gesetzliche Rente zum 30.06.2010 gemäß §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 7 UR 88 in Höhe von 1.475,23 € anzurechnen. Auch diesen Betrag bestreite der Kläger nicht. Es ergäben sich so zunächst 1.090,41 €. Diese Teilanwartschaft werde nach den UR 88 mit Altlast berechnet (§ 2 Abs. 1 Altlast-Regelung). Die sogenannte Altlast sei der Unterschiedsbetrag zwischen der nach den UR 88 berechneten Unterstützung und der Unterstützung, der sich aus den bis zum 31.03.1988 gültigen Unterstützungs-Richtlinien ergeben würde. Es ergebe sich, ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 3.665,20 € und einer Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 Altlast-Regelung) von 60 %, ein Betrag von 2.199,12 €. Zudem dürfe die Unterstützung zusammen mit den anrechenbaren Leistungen als Gesamtversorgung 75 % des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 Altlast-Regelung), was einen Betrag von 2.748,90 € ergebe (2.199,12 € + 1.475,23 €, davon 75 %). Berechnungsgrundlage für den Ausgleich sei gem. § 3 Abs. 2 Altlast-Regelung der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 6 der UR 88 berechneten Unterstützung und der Unterstützung, die sich aus den bis zum 31.03.1988 gültigen Unterstützungs-Richtlinien ergeben würde. Dies seien 183,26 € (2.199,12 € - 925,45 € [3.674,35 € - 2.748,90 €] – 1.090,41 €). Der Ausgleich sei nach § 3 Abs. 3 Altlast-Regelung der Teil des Unterschiedsbetrages, der dem Verhältnis der Anmeldungszeit bis zum 31.03.1988 zu der gesamten Anmeldungszeit bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles entspreche, also 61,92 €. Dieser Ausgleich sei nach § 4 Abs. 1 Altlast-Regelung um den Betrag zu vermindern, um den die gesetzliche Rente geringer als eine fiktive gesetzliche Rente sei, deren aktueller Rentenwert ab dem 01.07.1992 aus den Veränderungen der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt worden sei. Dieser Faktor betrage nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten 0,9250, so dass sich die Altlast auf 0 € belaufe. Wegen des unterstellten vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme errechne sich ein Rentenanspruch in Höhe von 684,89 €. Dies regele § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88. Hiernach bleibe die Aussicht auf Unterstützung mit dem Teil der errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspreche. Mithin hätte der Kläger, wenn er zum 31.12.1997 ausgeschieden wäre, nicht 1.090,41 €, sondern aufgrund der ratierlichen Kürzung (21,11 Jahre/33,61 Jahre) nur 684,89 € erhalten. Dies entspreche exakt dem Betrag, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe, so dass die Vorgaben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2003 - 3 AZR 39/03, Rn. 28 gewahrt seien. Einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die durch den Kläger erstmals im Kammertermin vorgetragene Berechnung verstoße gegen den Grundsatz, dass zunächst die erreichbare Vollrente zu ermitteln sei. Sie berücksichtige zudem nicht die sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88 ergebene zeitratierliche Kürzung. Die Kürzung der Rente hätte selbst dann nicht zu unterbleiben, wenn der Kläger - entgegen seiner eigenen Berechnung - bereits bei seinem unterstellten vorzeitigen Ausscheiden die Kappungsgrenze erreicht hätte. Aus § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88 ergebe sich, dass die Höchstrente abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen sei, wie auch aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2008, 3 AZR 1061/06, Rn. 26, folge. Das Urteil ist dem Kläger am 21.09.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 12.10.2016 eingelegte und mit dem am 08.11.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor, er habe zum Ablösungsstichtag der alten Versorgungsordnung, dem 31.12.1997, eine Anwartschaft in Höhe von 1.090,41 € erwirtschaftet. Dies beruhe darauf dass sich gemäß § 2 Abs. 2 der Altlastenregelung ein zugrunde zu legender Prozentsatz von 49 Prozent ergebe. Angesichts des Beginns der Betriebszugehörigkeit am 01.10.1975 seien für den Zeitraum vom 1975 bis 1980 jeweils pro Jahr 3 Prozent Steigerung des Versorgungsgrades und für die Jahre 1980 bis 1997 jeweils 2 Prozent zugrunde zu legen. Somit würden sich insgesamt 49 Prozent ergeben. Diese 49 Prozent seien zu dem Bemessungsgeld in Höhe von unstreitig 3.665,20 € in Relation zu setzen. Es ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von 1.795,95 €. Diesem sei die gesetzliche Rente in Höhe von 1.475,23 € hinzuzurechnen. Daraus resultiere ein Betrag in Höhe von 3.271,18 €. Dieser Betrag sei einer Deckelung zu unterziehen, die sich aus § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Altlastenregelung ergebe. Danach dürfe die Zusammenrechnung der betrieblichen Altersversorgung und der gesetzlichen Rente 75 Prozent des Bemessungsentgeltes nicht überschreiten. 75 Prozent des Bemessungsentgeltes beliefen sich im Falle des Klägers auf 2.748,90 €. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der Summe aus der Betriebsrente und der gesetzlichen Altersrente in Höhe von 3.271,18 € belaufe sich auf 522,28 € und sei von dem ursprünglich errechneten Rentenbetrag der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.795,95 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 1.090,41 € ergebe. Zum Ablösezeitpunkt zum 31.12.1997 habe der Kläger somit eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 1.090,41 € erwirtschaftet gehabt. Würde man einen fiktiven Lebenslauf des Klägers zugrunde legen, bei welchem der Kläger ebenfalls zum 01.10.1975 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten wäre, der Kläger allerdings zum Dezember 1997 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, hätte der Kläger „unstreitig“ genau diesen Betrag von 1.090,41 € als betriebliche Altersversorgung erhalten. Weiter habe der Kläger auch aus den ab dem 01.01.1998 erworbenen Rentenbausteinen eine Anwartschaft zugestanden. Diese belaufe sich zum Zeitpunkt des Renteneintritts auf unstreitig 95,88 € zuzüglich der Überschussanteile aus der VO 95 in Höhe von 2,08 €. Zudem unterlägen die Rentenanwartschaften des Klägers einer ratierliche Kürzung, da der Kläger vorzeitig Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung geltend gemacht habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Arbeitsgerichts sei die ratierliche Kürzung der bereits erdienten Versorgungsanwartschaften aus der alten Versorgungsordnung nicht unter Ansatz eines Faktors von 21,11 Jahren zu 33,61 Jahren im Verhältnis der von dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten bis zum Widerruf der Versorgungsordnung zurückgelegten anrechnungsfähigen Betriebszugehörigkeit zu der ab Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall des Erreichens der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit vorzunehmen. Der Dividend sei nicht für beide Versorgungsanwartschaften, die nach neuer, sowie nach alter Versorgungsordnung, getrennt in Ansatz zu bringen. Vielmehr sei zunächst die Summe beider "Bausteine" zu bestimmen und diese Summe dann mit dem Dividenden der tatsächlich durch den Kläger gesamt zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu verknüpfen, sodass sich folgender Rechenweg ergebe: Erdienter Besitzstand aus der alten Versorgungsordnung 1.090,41 € Anteil aus der neuen Versorgungsordnung + 95,88 € ergibt 1.186,29 € 1.186,29 x 30 (tatsächliche Betriebszugehörigkeit) : 33,61 (fiktive Längsbeschäftigungszeit) = 1.058,87 € Aus der Aussage des Bundesarbeitsgerichts in den Gründen des Urteils vom 16.12.2003 - 3 AZR 39/03 : "Die Summe der "Bausteine", welche bei einem Verbleib im Betrieb bis zur festen Altersgrenze die Vollrente ergeben hätten, ist zeitanteilig zu kürzen." gehe hervor, dass die Summe beider Anwartschaften, derjenigen nach alter sowie nach neuer Unterstützungsordnung / Versorgungsordnung, ratierlich zu kürzen seien, und nicht getrennt für jede einzelne Versorgungsanwartschaft eine Kürzung vorzunehmen sei. Mit den nachfolgenden Aussagen in dieser Entscheidung: "Allerdings hatte der Senat in mehreren Entscheidungen darauf erkannt, dass dann, wenn eine Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert hat, er diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigenden Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig kürzen darf. .... . Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats liegen Eingriffe in erdiente Besitzstände nur vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis weniger erhält, als er bis zum Ablösungsstichtag erdient hatte. ... In einem zweiten Schritt muss dann geprüft werden, ob der so ermittelte Anwartschaftswert hinter der garantierten Mindestrente zurück bleibt. Ist dies der Fall, muss nach dem Sinn und Zweck die garantierte Mindestrente gezahlt werden." gehe das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der erdiente Besitzstand als Mindestrente dem Beschäftigten zugesprochen werden müsse. Betroffen sei die Frage der erdienten Versorgungsanwartschaft, nicht diejenige, welchen Betrag der Betroffene erhalten hätte, wenn er, anstelle bei seinem Arbeitgeber zu verbeiben, zum Zeitpunkt der Ablösung der alten Versorgungsordnung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Erdient habe der Kläger zum Zeitpunkt 31.12.1997 den Betrag in Höhe von 1.090,41 €. Diese Mindestrente dürfe bei den weiteren Schritten nicht unterschritten werden. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf die § 2 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 der UR 1988 mit dem Wortlaut: "Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt." (§2 Abs. 4) sowie "Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles. " (§ 5 Abs. 2) Er meint, aus diesen Formulierungen gehe hervor, dass aus für die Beschäftigung und die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung das tatsächliche Ausscheiden des Betroffenen ausschlaggebend sei, welches erst zum 30.06.2005 erfolgt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.09.2016 -3 Ca 953/16 - zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.07.2016 über den gewährten Betriebsrentenbetrag von 905,22 € brutto hinaus weitere 355,63 € brutto monatlich zu zahlen, fällig jeweils am Ersten Tag des Folgemonats, sowie an den Kläger 16.553,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.882,40 € seit dem 24.12.2016 und aus 1.670,83 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie hält die Berufung mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; BAG 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 -, zu III 1 der Gründe). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. November 2016 – 9 AZR 125/16 – NZA 2017, 140; BAG 08. Oktober 2008 – 5 AZR 526/07; BAG 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 zu 2 der Gründe; BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 - EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. November 2016 – 9 AZR 125/16 – NZA 2017, 140; BAG 08. Oktober 2008 – 5 AZR 526/07; BAG 16. Juni .2004 – 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, m. w. N.). Dem genügt die Berufungsbegründung. In ihr wird ausführlich dargelegt, dass der Kläger die Ansicht des Arbeitsgerichts, er habe zum Ablösungsstichtag lediglich eine Anwartschaft in Höhe von 684,89 € erworben, deshalb für unrichtig hält, weil die aufrecht zu erhaltende Anwartschaft in Anwendung der Altlastregelung zu berechnen sei und 1.090,41 € betrage. Die weiteren Ausführungen der Berufung bauen auf dieser Grundannahme auf, wie dies auch im Wesentlichen für die gegenteilige Sichtweise in den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen gilt. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen über die geleistete Versorgung hinausgehenden Versorgungsanspruch. a) Die UK hat die zwei Komponenten, aus denen sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers insgesamt zusammensetzt, die Unterstützung nach den UR 88 und nach der VO 95, der Höhe nach richtig berechnet. Die Parteien streiten nicht um Wirksamkeit der Beendigung der auf den UR 88 beruhenden Versorgungszusage mit Ablauf des 31.12.1997 und auch nicht um die Höhe der aufgrund einer neuen Versorgungszusage nach der VO 95 ab dem 01.01.1998 erworbenen Anwartschaft. Dabei sieht die VO 95 keine Gesamtversorgung vor, vielmehr verspricht sie gemäß § 6 Abs. 1 VO 95 eine Unterstützung, die der Summe der während einer Anrechnungszeit erworbenen Rentenbausteine liegt, insoweit liegt eine andersartige, nicht lediglich modifiziert fortgeführte Versorgungszusage vor. Einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen des Beginns des Versorgungsbezugs vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Wege einer zeitratierlichen Kürzung der Versorgungsleistung hat die UK im Fall des Klägers nicht vorgenommen. Sie wäre auch in den UR 88 nicht angelegt, da der Bezug einer vorzeitigen Altersrente als Vollrente in § 3 Abs. 2 Nr. 3 als normaler Unterstützungsfall vorgesehen ist und auch § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 UR 88 eine lediglich teilweise Aufrechterhaltung der Anwartschaft lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht; ein solches liegt wegen des in § 3 Abs. 3 Nr. 3 UR 88 geregelten Unterstützungsfalls des Bezugs der vorzeitigen Altersrente als Vollrente nicht vor. Eine entsprechende Regelung für die nach der VO 95 ab dem 01.01.1998 erworbene Teilanwartschaft ist in § 14 Abs. 2 VO 95 enthalten; danach erhält der Begünstigte nach Eintritt des Unterstützungsfalles vor Eintritt des 65. Lebensjahres, frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersunterstützung, wenn er die vorzeitige Altersrente als Vollrente bezieht. Die Parteien streiten auch nicht um die auf der ab dem 01.12.2005 geleisteten Ausgangsunterstützung aufbauenden Erhöhungen durch Anpassungsleistungen und die weitere Erhöhung aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleichs vom 17.06.2014. Die Höhe der Anpassungen würde sich nur dann verändern, wenn die auf den UR 88 beruhende Anwartschaft unrichtig berechnet wäre. Damit hängt die Begründetheit der Klage ausschließlich davon ab, ob die UK den Teil der Unterstützungsgesamtleistung, der auf der vor dem 01.01.1998 erworbenen Anwartschaft beruht, zutreffend berechnet hat. b) Die Berechnung des bei der Ablösung der UR 88 mit Ablauf des 31.12.1997 erreichten Versorgungsbesitzstandes des Klägers mit 684,89 € ist richtig. Dieser Betrag ist in der Ausgangsunterstützungsleistung auch in voller Höhe enthalten. aa) Der Versorgungsanspruch nach den UR 88 beruht auf einer Versorgungszusage für die bis zum Ablauf des 31.12.1997 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit. Bei den UR 88 handelt es sich um ein Gesamtversorgungssystem, welches eine Anwartschaft auf eine als Unterstützung bezeichnete Leistung unter Anrechnung u. a. der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung gewährt, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UR 88. Dabei tritt der als Unterstützungsfall bezeichnete Versorgungsfall gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 UR 88 zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem u.a. vorzeitige Altersrente als Vollrente gezahlt wird. Die Gesamtversorgung richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 UR 88 nach einem gestaffelt mit der Anrechnungszeit ansteigenden Prozentsatz, der gemäß § 6 Abs. 2 UR 88 70 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen darf. Gemäß § 5 Abs. 1 UR 88 besteht die Anrechnungszeit aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit. Eine Anmeldungszeit wird gemäß § 5 Abs. 6 UR 88 nur dann angerechnet, wenn sie gleichzeitig zu den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt, was bei dem Kläger für die Zeit vom 26.03.1985 bis zum 16.05.1986 nicht der Fall ist. Über die Höhe des Bemessungsentgelts mit 3.665,20 €, die Dauer der Anmeldungszeit mit 21,11 Jahren bis zum Ablösungsstichtag am 01.01.1998 und die bis zum Eintritt der noch anzuwendenden Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Anrechnungszeit von 33,61 Jahren besteht, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat und wogegen die Berufung sich auch nicht wendet, kein Streit. Auf diese tatsächlichen Grundlagen hat die UK die maßgeblichen rechtlichen Regelungen zutreffend angewandt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Anmeldungszeit nicht über den Ablösungsstichtag hinaus fortzuführen. Soweit der Kläger sich für seine gegenteilige Ansicht auf § 2 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 2 UR 88 beruft, ist dies unerheblich. Die Ansicht des Klägers, die Anmeldungszeit für die UR 88 sei über den 31.12.1997 hinaus fortzuführen, ist bereits wegen der wirksamen Kündigung der Versorgungszusage nach den UR 88 zum Ablauf des 31.12.1997 rechtsirrig. Eine auf den UR 88 beruhende Anrechnungszeit konnte der Kläger nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr zurücklegen. bb) Die Höhe des bei Ablösung der Versorgungszusage aufrecht zu erhaltenden, bisher bereits erworbenen Versorgungsbesitzstandes ist dem Grunde nach in den UR 88 geregelt. Gemäß § 26 Abs. 3 UR 88 berechnet und bescheinigt die UK nach Ablösung der Gesamtversorgungszusage die bis zum Ablösezeitpunkt erworbene Unterstützungsanwartschaft, für deren Berechnung § 9 Abs. 3 UR 88 (ratierliche Berechnungsmethode) gilt. § 9 UR 88 lautet u. a.: (1) Scheidet ein Begünstigter vor Eintritt eines Unterstützungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis bei einem Kassenmitglied aus oder wird er bei der Unterstützungskasse abgemeldet, so behält er eine Aussicht auf Unterstützung, sofern er zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Abmeldung mindestens das 35 Lebensjahr vollendet hat und ... . (2) …. (3) Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu Grunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Setz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Somit ist gemäß § 26 Abs. 3 UR 88 der Fall der Ablösung der UR 88 mit Ablauf des 31.12.1997 dem in § 9 Abs. 3 UR 88 i. V. m. § 9 Abs. 1 geregelten Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bzw. der Abmeldung gleichgesetzt. Die auf den Ablösungszeitpunkt berechnete, aufrecht zu erhaltende Unterstützungsaussicht bzw. der Versorgungsbesitzstand ist somit nach den in § 9 Abs. 3 UR 88 genannten Grundsätzen zu berechnen. Diese entsprechen dem in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Verfahren. In dessen analoger Anwendung ist auch allgemein im Falle der Änderung von Versorgungszusagen der erdiente Besitzstand zu berechnen (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548 Rn. 29 m. w. Nachw.; Rößler in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 15 Rn. 332; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. Anh. § 1 Rn. 621 m. w. Nachw.; BAG 15. Juli 2008 – 3 AZR 669/06 – AP BetrAVG § 7 Nr. 115 Rn. 17; BAG 19.05.2016 – 3 AZR 1/14 – BeckRS 2016, 71641 Rn. 21). cc) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der zum Ablösungsstichtag geschützte Versorgungsbesitzstand nicht anhand der im Ablösungszeitpunkt erreichten Steigerungsraten der UR 88 oder ihrer Altlastregelung festzustellen. Vielmehr sichert § 9 Abs. 3 UR 88 wie auch § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 BetrAVG einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Bei der Berechnung dieses Teilanspruchs bleiben sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen außer Betracht, soweit sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintreten. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum maßgeblichen Zeitpunkt erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu berechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der Betriebszugehörigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 771/13 - BeckRS 2015, 70801 Rn. 30; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548 Rn. 30). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 771/13 - BeckRS 2015, 70801 Rn. 30). Die Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft setzt damit zunächst die Errechnung der nach der Altregelung erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist also nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte Altersversorgung, sondern eine fiktive Rente. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist zum einen die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf diesen Zeitpunkt. Dabei sind die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen. Es ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen auszugehen. Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ein (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548 Rn. 31; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - zu B II 1 der Gründe, NZA-RR 2008, 373). dd) Danach beträgt der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 UR 88 (nachfolgend: Versorgungsbesitzstand) 684,89 €. Das zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt beläuft sich auf 3.665,20 €. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr gemäß § 6 UR 88 ist in Anwendung der erreichbaren Gesamtversorgungsobergrenze des § 6 Abs. 2 UR 88 ein Versorgungsgrad von 70 v. H. des Bemessungsentgelts anzusetzen. Eine Kürzung wegen Teilzeitarbeit hat nicht zu erfolgen, so dass sich eine Gesamtversorgung vor Leistungsanrechnung in Höhe von 2.565,64 € ergibt. Nach der gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UR 88 vorzunehmenden Anrechnung der erreichbaren Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.475,23 € verbleibt eine auf den Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete, fiktive Unterstützung nach den UR 88 von 1.090,41 €. Nicht diese ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und § 9 Abs. 3 UR 88 unverfallbar bzw. bildet im Streitfall den geschützten Versorgungsbesitzstand, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu berechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der Betriebszugehörigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 771/13 - BeckRS 2015, 70801 Rn. 30; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548 Rn. 30). Damit ist der letztgenannte Betrag der fiktiven Unterstützung (Vollrente) zum Zwecke der Bestimmung des Versorgungsbesitzstandes mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis der bis zum Ablösungsstichtag erreichten Anmeldungszeit von 21,11 Jahren zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Anmeldungszeit von 33,61 Jahren ergibt. Der Faktor lautet damit 21,11 : 33,61 = 0,6280868789. Die Berechnung der zum Ablösungsstichtag erdienten, geschützten Versorgungsanwartschaft - gleichbedeutend mit dem Versorgungsbesitzstand - ergibt somit 1.090,41 € x 0,6280868789 = 684,8722 €, gerundet also 684,87 €. Die UK hat ausweislich der Berechnung der Ausgangsrente (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 d. A.) zu Gunsten des Klägers mit einem gerundeten Kürzungsfaktor von 62,81 % (entsprechend einem Multiplikator von 0,6281) gerechnet und den sich so ergebenden Betrag von 684,886521 € kaufmännisch auf 684,89 € gerundet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. ee) Der Versorgungsbesitzstand ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht anhand der Altlastregelung der UR 88 zu errechnen. Die Altlastregelung kann allenfalls bei Erfüllung der in ihr enthaltenen, notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Altlastregelung die Unterstützung nach § 6 Abs. 3 UR 88 um einen Ausgleich erhöhen. Bereits auch deshalb ist die auf den Regelungen des § 2 Abs. 2 der Altlastregelung aufbauende, umfangreiche Berechnung des vermeintlich zum Ablösungsstichtag erworbenen, geschützten Besitzstandes des Klägers, wie er sie im erstinstanzlichen Kammertermin zu Protokoll erklärt hat und wie sie mit Ausnahme eines zu Protokoll erster Instanz erklärten, vermeintlichen Abzugspostens von 183,26 € auch in der Berufungsbegründungsschrift enthalten ist, bereits aus Rechtsgründen unerheblich. Lediglich am Rande sei dazu angemerkt, dass der Betrag von 183,26 €, wie die richtige Berechnung der UK (Bl. 5 d. A.) zeigt, entgegen der durch den Kläger zu Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins erklärten Ansicht keinen Abzugsposten darstellt, sondern den Zwischenstand der Berechnung eines (bis dahin noch positiven) Ausgleichs nach der Altlastregelung wiedergibt, der sodann durch die UK in Anwendung des § 3 Abs. 3 der Altlastregelung zeitratierlich gekürzt und in weiterer Anwendung des § 4 der Altlastregelung zutreffend auf null reduziert wurde, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Voraussetzungen eines Ausgleichs und die Modalitäten seiner Berechnung hat bereits das Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung insgesamt zutreffend dargelegt und angewandt. Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall ein Ausgleich nicht vorliegt, er beträgt null. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). ff) Die in der Klageschrift sowie in der Berufung dargelegten und in der Berufungsverhandlung dezidiert weiter vertieften Rechtsansichten des Klägers zur Berechnung des Versorgungsbesitzstandes sind auch im Übrigen unzutreffend. Die durch den Kläger zitierte Rechtsprechung und Literatur betrifft, soweit der Kläger sich auf sie beruft, nicht die Berechnung des Versorgungsbesitzstandes bzw. der bereits erdienten Anwartschaft, sondern die dem erst nachfolgende Berechnung der Leistung in Anwendung des sogenannten „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags“ im Fall des Leistungsbeginns vor der Regelaltersgrenze (zu diesem vgl. BAG 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 - AP BetrAVG § 2 Nr. 63 Rn. 27) und ergibt schon deshalb keine von den vorstehend angewandten abweichenden Grundsätze. Soweit der Kläger sich in der Klageschrift (dort Seite 4 vorletzter Absatz) offenbar auf die Kommentierung bei Langohr-Plato, BetrAVG 6. Auflage 2013 C. II. 2. D, Anm. 1634 ff. bezieht, verkennt er bereits, dass sich die dortigen, auch auf das Urteil des BAG vom 16. Dezember 2003 – 3 AZR 39/03 stützenden Ausführungen nach ihrer systematischen Stellung wie auch ihrem inhaltlichen Bezug auf die mit der dortigen Anm. 1632 beginnenden Ausführungen zu den Rechtsfolgen der Neuordnung einer Versorgungsordnung beziehen. Dabei beginnt die dortige Anm. 1632 mit der völlig richtigen Aussage, dass dann, wenn ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerkes einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Besitzstand garantiert hat, er die resultierende Mindestrente nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG kürzen darf. In der folgenden Anm. 1633 referiert der Kommentator, dass ein Eingriff in erdiente Besitzstände nur dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens weniger erhalte, als er bis zum Ablösestichtag erdient habe. Dies verdeutlicht, dass die Berechnung des Versorgungsbesitzstandes selbst dort gerade nicht thematisiert wird, es vielmehr ausschließlich um den sich anschließenden Erhalt des Versorgungsbesitzstandes im Falle einer wegen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles erfolgender, zeitratierlicher Kürzung der Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG geht. Nichts anderes ergibt sich aus dem klägerseitig angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2003 – 3 AZR 39/03 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 25. Darin stellt das Bundesarbeitsgericht zu II. 1. der Entscheidungsgründe zunächst fest, dass sich für den dortigen Kläger aus einer der anzuwendenden Leistungsordnungen eine bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in Höhe von 904,15 DM ergab, die wegen seines vorzeitigen Ausscheidens um den Unverfallbarkeitsfaktor von dort 0,72621 auf 657 DM gekürzt worden war. In jenem Fall war die vorherige Leistungsordnung mit Wirkung zum 01.01.1988 durch eine Neuregelung abgelöst worden. In der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente in Höhe von 904,15 DM war ein auf der abgelösten Regelung beruhender, nach Ziffer 2. der im dortigen Fall anzuwendenden Übergangsregelung garantierter Besitzstand in Höhe von 503 DM enthalten geblieben. Im Folgenden hat das Bundesarbeitsgericht in jener Entscheidung zu II. 2. a) der Gründe lediglich – durch die Berufungsbegründung in Teilen zitierte - Ausführungen dazu gemacht, dass durch eine anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens erfolgende Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG eine zuvor im Rahmen der Ablösung einer Versorgungsordnung berechnete, garantierte Besitzstandsrente nicht unterschritten werden darf. Dies entspricht weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. jüngst noch BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – BeckRS 2016, 71641 Rn. 20, 21, den besonders starken Schutz der sich auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden Besitzstandsrente betonend). Diese Grundsätze vermögen jedoch dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie betreffen gerade nicht den vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, konkret die Frage, wie der Versorgungsbesitzstand bzw. die Besitzstandsrente zu errechnen ist, sondern erst deren Schutz im Falle einer nachfolgenden zeitratierlichen Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens. Eine derartige Kürzung hat die UK indes gar nicht vorgenommen. Zudem unterschreitet die ab dem Eintritt des Versorgungsfalles am 01.12.2005 gewährte Ausgangsrente in Höhe von 782,85 € brutto den Versorgungsbesitzstand in Höhe von 684,89 € brutto nicht. Lediglich eine derartige Unterschreitung wäre, wenn eine ratierliche Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens vorgenommen worden wäre, nicht zulässig (vgl. BAG 16. Dezember 2003 – 3 AZR 39/03 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 25 zu II. 2. b) dd) der Gründe). 2. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.