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Urteil

5 Ca 2477/16

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2016:1206.5CA2477.16.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 16.06.2016 und im Zusammenhang hiermit um einen Weiterbeschäftigungsantrag, den der Kläger gegenüber der Beklagten geltend macht. Der 1965 geborene, verheiratete Kläger war seit November 2003 als Fachverkäufer für Waffen und Munition im Betrieb der Beklagten in E für ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.500,00 EUR tätig. In dem genannten Betrieb war der Kläger Betriebsobmann. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 14.03.2016 hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers ersetzt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG hat dieses unter dem Aktenzeichen 2 ABN 51/16 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Beklagten, was im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreit unstreitig geworden ist, unter dem 16.06.2016 zugestellt. Unter dem 16.06.2016, dem Kläger zugegangen am 16.06.2016, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die hier streitgegenständliche außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Wegen der Einzelheiten des entsprechenden Kündigungsschreibens wird auf Bl. 4 und 5 d. A., entsprechend Bl. 4 und 5 der Klageschrift, Bezug genommen. Mit seiner am 27.06.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst gerügt, der Ausspruch der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung sei nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmungsersetzenden Entscheidung erfolgt. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat er eingeräumt, der Beschluss des BAG unter dem Aktenzeichen 2 ABN 51/16, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, sei bei der Beklagten am 16.06.2016 eingegangen. Ein früherer Zugang werde nicht mehr behauptet. Darüber hinaus vertritt der Kläger die Auffassung, die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates im vorliegenden Individualverfahren beziehe sich nicht auf die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB. Insofern trägt er vor, der Filialleiter Q in der Eer Filiale habe von dem Filialleiter der Filiale in T, Herrn C, am 14.11.2014 eine Waffenbesitzkarte des Kunden L, dem der Kläger Waffen verkauft habe, erhalten. Die Rechnung des Klägers an diesen Kunden sei unter dem 02.12.2012 datiert und per Fax vom 14.11.2014 an die Filiale in E weitergeleitet worden. Wegen der Einzelheiten der o. g. Rechnung vom 02.12.2012 wird auf Bl. 40 und 41 d. A. Bezug genommen. Weitere Nachforschungen der Beklagten seien überflüssig gewesen. Spätestens am 22.01.2015 habe die Beklagte volle Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen gehabt. Der Kunde T1 habe bei einer Auktion eine Waffe vom Kläger erstanden. Dieser Kunde habe bei dem Geschäft im Auftrag der Beklagten gehandelt. Am 20.01.2015 habe der Kläger eine Rechnung an den Kunden T1 erstellt und am 22.01.2015 seine Handelslizenz (WHE) an den Kunden T1 weitergeleitet. Man müsse von einem unverzüglichen Weiterleiten dieser Unterlagen an die Beklagte ausgehen. In zwei weiteren Beschlussverfahren habe die Beklagte vergeblich versucht, die Zustimmung ersetzen zu lassen. Hierbei handele es sich um die Verfahren 8 BV 18/16 und 4 BV 69/15. Wegen der Beschlüsse vom 01.07.2016 bzw. 07.04.2016 in diesen Verfahren wird auf Bl. 50 – 67 d. A. Bezug genommen. Im Rahmen eines Vergleiches in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 Ga 32/15 habe die Beklagte ein Zutrittsrecht zu dem Eer Betrieb für Betriebsratsarbeit des Klägers im Vergleichswege anerkannt. Der Kläger trägt vor, nicht innerhalb der Regelfrist von einer Woche nach Kenntnis zur Sache befragt worden zu sein. Die Zustimmungsersetzung, die erstmals unter dem 13.02.2015 beim Arbeitsgericht Dortmund beantragt worden sei, dies unter dem Aktenzeichen 2 BV 13/15, sei deutlich verspätet und außerhalb der 2-Wochen-Frist. Man habe ihn, den Kläger, auch nicht sofort nach Kenntnis der o. g. Geschäfte freigestellt, dies offensichtlich um das Silvestergeschäft und den Ablauf der Fachmesse nicht zu gefährden. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.06.2016 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ihn für den Fall des Obsiegens zu unveränderten Bedingungen als Verkäufer in E bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass nach Rechtskraft der Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung, die mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in 2 ABN 51/16 vorgelegen habe, unverzüglich die außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Entscheidung in dem Beschlussverfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 2 BV 13/15 habe für das vorliegende Verfahren präjudizielle Wirkung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentliche Kündigung sei damit rechtskräftig entschieden. Diese Präklusionswirkung erstrecke sich auch auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB. Nicht in das Beschlussverfahren eingeführten Tatsachenvortrag habe der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehalten. Die Einhaltung der 2-Wochen-Frist sei auch in dem Beschlussverfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 2 BV 13/15 geprüft worden. Darüber hinaus habe erst am 02.02.2015 die sichere Kenntnis davon vorgelegen, dass der Kläger seit dem 23.07.2010 einen Handeln mit Waffen und Munition betrieben und damit Konkurrenztätigkeit im Verhältnis zu der Beklagten ausgeübt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 26.08.2016 und des Kammertermins vom 06.12.2016 vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Soweit sich der Kläger mit seiner unter dem 27.06.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage gegen die ihm unter dem 16.06.2016 ausgesprochene außerordentliche Kündigung wendet, ist die Kündigungsschutzklage zulässig. Insbesondere ist die 3-Wochen-Frist nach Zugang der streitgegenständlichen Kündigung nach §§ 4, 13 KSchG eingehalten, da die Klage am 27.06.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund einging. Der weiter vom Kläger gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist als Leistungsantrag zulässig. II. Die zulässigen Klageanträge sind hingegen unbegründet. 1. Der vom Kläger gestellte Kündigungsschutzantrag, mit dem er sich gegen die Wirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 16.06.2016 wendet, ist unbegründet. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien außerordentlich mit Zugang am 16.06.2016 beendet. Da mit Zustellung des Beschlusses des BAG unter dem Aktenzeichen 2 ABN 51/16 rechtkräftig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzt worden ist, steht mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtskräftig fest (BAG, Urteil v. 10.12.1992, 2 ABR 32/92 in EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 33). Im Rahmen des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses kann sich der Kläger daher nur noch auf Mängel der Kündigungserklärung als solcher berufen, sowie auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Rechtskraft der die Zustimmung ersetzenden Entscheidung gekündigt hat. Der Kläger hat nunmehr eingeräumt, dass der Beschluss des BAG, der rechtskräftig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzte, der Beklagten am 16.06.2016 zugestellt worden ist. Am gleichen Tage und damit unverzüglich hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bezieht sich die beschriebene Präklusionswirkung auch auf die Einhaltung der 2-Woche-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB, die auch im zuvor notwenigen Zustimmungsersetzungsverfahren bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes und verweigerter Zustimmung des Betriebsrats zu prüfen ist (so ausdrücklich: BAG, Beschluss v. 10.12.1992, 2 ABR 32/92 a. a. O., Randziffer 96/97). Auch wenn man den Einwand im Individualkündigungsschutzstreit zulassen will, dass neue Tatsachen eine andere Beurteilung der Kündigungsgründe erfordern (so z. B.: BAG, Beschluss v. 09.01.1986, 2 ABR 24/85) rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nämlich keine neuen Tatsachen vorgetragen, an deren Vortrag er im Rahmen des zuvor durchgeführten nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens verhindert war. Wie die Beklagte zurecht ausführt, ist auch die Frage, ob die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde Gegenstand der Prüfungen im Zustimmungsersetzungsverfahren in allen Instanzen (erstinstanzliches Aktenzeichen: 2 BV 13/15) gewesen. Darüber hinaus war der Kläger nicht gehindert, den hier gehaltenen Vortrag zur Einhaltung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB im Zustimmungsersetzungsverfahren vorzubringen. Wegen der beschriebenen Präklusionswirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens musste die erkennende Kammer daher vom Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ausgehen, so dass der Kündigungsschutzantrag der Abweisung unterlag. 2. Auch der vom Kläger gestellte Weiterbeschäftigungsantrag unterlag der Abweisung, da der Kläger wegen der Wirksamkeit der ausgesprochenen, außerordentlichen Kündigung vom 16.06.2016 unter keinen rechtlichen Aspekten einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Weiterbeschäftigung hat. Die Klage unterlag damit insgesamt der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger als unterlegener Partei aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 2 GKG auf Grundlage des insgesamt 4-fachen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Klägers festgesetzt. Hierbei entfielen drei Bruttogehälter auf den Kündigungsschutzantrag und ein weiteres auf den Weiterbeschäftigungsantrag. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.