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Beschluss

2 BV 13/15

ArbG Offenbach 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2015:0914.2BV13.15.0A
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Leitsätze
Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit einer Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht.
Tenor
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Fortführung / Einführung einer elektronischen Zeiterfassung" am Standort A der Beteiligten zu 2. wird Herr B bestellt. Die Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei wird auf jeweils zwei festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit einer Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Fortführung / Einführung einer elektronischen Zeiterfassung" am Standort A der Beteiligten zu 2. wird Herr B bestellt. Die Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei wird auf jeweils zwei festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Einigungsstelle. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches mit ca. 1.500 Mitarbeitern an bundesweit über dreißig Standorten schwerpunktmäßig Immobilienmanagement betreibt. Der Antragsteller ist der für den Betrieb C (im Folgenden: der Betrieb C) gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hatte an ihren verschiedenen Standorten ein elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt und hierzu mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 25. März 2008 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: die GBV) geschlossen. Im Betrieb C fand das Zeiterfassungssystem in der Form Anwendung, dass die Mitarbeiter/innen über einen ihnen zugeordneten Chip im Betrieb aufgestellte elektronische Zeiterfassungseinheiten (sog. Terminals) zu bedienen hatten. Am 21. Juli 2015 informierte die Arbeitgeberin die Mitarbeiter/innen des Betriebes C im Hinblick auf den anstehenden Umzug des Betriebs von C nach A in ein mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, der sie angehört, gemeinsam genutztes Gebäude darüber, dass das elektronische Zeiterfassungssystem am neuen Standort nicht mehr vorgehalten werde. Gleichzeitig wies sie die Mitarbeiter/innen des Betriebs B dazu an, die Arbeitszeiten ab dem 24. Juli 2015 in sog. Excel-Tabellen selbst zu dokumentieren und diese monatlich vom zuständigen Vorgesetzten abzeichnen zu lassen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte der Antragsteller anwaltlich vertreten die Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 27. Juli 2015 dazu auf, in Verhandlungen über die Fortführung bzw. Einführung einer elektronischen Zeiterfassung einzutreten und kündigte an, andernfalls eine Einigungsstelle anzurufen. Die Arbeitgeberin reagierte hierauf nicht. Bereits im Vorfeld hatte sie den Betriebsrat darauf verwiesen, dass aus ihrer Sicht weder ein Mitbestimmungsrecht bei der Abschaffung des elektronischen Zeiterfassungssystems, noch ein Initiativrecht des Betriebsrats bzgl. der Einrichtung eines solchen bestehe. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass ihm aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht hinsichtlich der (Wieder-)Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems im Betrieb C zustehe, zumal angesichts der vor Einführung des bisherigen elektronischen Zeiterfassungssystems gemachten Erfahrungen und der - unstreitigen - Absicht der Arbeitgeberin zur Rückkehr zur Vertrauensarbeitszeit die Gefahr bestehe, dass Mitarbeiter/innen Mehrarbeitszeiten zum eigenen Nachteil verschleiern könnten. Jedenfalls könne angesichts einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg vom 22. Januar 2015 und Stimmen in der Literatur, nach denen dem Betriebsrat ein solches Initiativrecht zustehe, nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle ausgegangen werden Der Antragsteller vertritt zudem die Auffassung, dass aufgrund der Komplexität der von der aus seiner Sicht einzusetzenden Einigungsstelle zu regelnden Materie die Anzahl der Beisitzer pro Seite auf drei festzusetzen sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 21. August 2015 (Bl. 9ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Der Antragsteller beantragt: Herr B wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Arbeitgeberin mit dem Regelungsgegenstand "Fortführung/Einführung einer elektronischen Zeiterfassung" am Standort A bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf jeweils drei; hilfsweise auf zwei festgesetzt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem Antrag zu 1. des Antragstellers stattgeben sollte, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, die vom Antragsteller begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Dies ergebe sich sowohl aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Instanzgerichte, als auch angesichts der herrschenden Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur. Die vom Betriebsrat bemühte gegenläufige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sei im Ergebnis und in der Begründung fehlerhaft. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf ihren Schriftsatz vom 10. September 2015 (Bl. 89ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Norm gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren. Sie gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 S. 2, 3 BetrVG in Verbindung mit § 98 ArbGG - nunmehr § 100 ArbGG - als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach § 98 ArbGG - nunmehr § 100 ArbGG - wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (Hess. LAG, Beschluss v. 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05, juris, Rz. 23 m.w.N.). Die Prüfung der Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht auf den Offensichtlichkeitsmaßstab von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG - nunmehr § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG - beschränkt. Dieser kann zwar auch für Prozessvoraussetzungen gelten, kommt aber nur bei Zulässigkeitsvoraussetzungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Einigungsstelle stehen und die nicht ohne weiteres aufgrund des Antrags und der Antragsbegründung geprüft werden können, etwa für die Beteiligtenfähigkeit. Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags nach § 253 ZPO schafft dagegen erst die Grundlage der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG - nunmehr § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG - und ist daher auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren unbeschränkt zu überprüfen (Hess. LAG, Beschluss v. 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05, juris, Rz. 24 m.w.N.). bb) Hiernach sind die Anträge hinreichend bestimmt. aaa) Der Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, zu welchem Zweck nach dem Willen des Betriebsrats eine Einigungsstelle eingerichtet werden soll. Der Antragsteller möchte die (Wieder-)Einrichtung einer technischen Kontrolleinrichtung in Form eines elektronischen Zeiterfassungssystems für die Mitarbeiter/innen des Betrieb C erreichen, nachdem das bisher am alten Standort des Betriebs genutzte System von der Arbeitgeberin in den neuen Räumlichkeiten nicht fortgeführt wird. Hinreichend bestimmt ist auch die Person desjenigen, der zum Einigungsstellenvorsitzenden ernannt werden soll. Es ist erkennbar, welcher Herr B gemeint ist. Es handelt sich um den Mitbetreiber des Unternehmens D, welcher gerichtsbekannt einschlägige Erfahrungen im Bereich der Leitung von Einigungsstellen vorweisen kann. bbb) Auch der Antrag zu 2. ist hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass der Antragsteller die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle pro Betriebspartei auf drei, jedenfalls aber auf zwei begehrt. b) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt für beide Anträge vor. aa) Ein Rechtsschutzinteresse besteht bei einem Gestaltungsantrag gemäß § 98 ArbGG - nunmehr § 100 ArbGG - nicht, wenn der Antragsteller zur Errichtung der Einigungsstelle nicht auf die gerichtliche Entscheidung angewiesen ist (Hess. LAG, Beschluss v. 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05, juris, Rz. 27 m.w.N.). bb) Hiernach besteht vorliegend ein Rechtsschutzinteresse. Die Arbeitgeberin hat auf die schriftliche Ankündigung des Antragstellers, bei fehlendem Eingehen auf die unterbreitete Verhandlungsaufforderung, die Einigungsstelle anzurufen, nicht reagiert. Aus ihrem Verhalten im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass das Rechtsschutzbedürfnis noch immer besteht. Die Arbeitgeberin hat einschränkungslos beantragt, den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn B zurückzuweisen. 2. Die Anträge sind teilweise begründet. a) Der Antrag zu 1. ist begründet. Die von der Antragstellerin begehrte Einigungsstelle ist unter dem Vorsitz von Herrn B einzurichten, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG). aa) Die Einigungsstelle ist einzurichten, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist. aaa) Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle für das von ihr zu regelnde Thema offensichtlich unzuständig ist. Die Zurückweisung eines Bestellungsantrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle setzt voraus, dass deren Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit bei sachgerechter Beurteilung also auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt ggf. vielmehr der Einigungsstelle selber und den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine ernsthaften rechtlichen Zweifel möglich sind (Hess. LAG, Beschluss v. 29. April 2014 - 4 TaBV 17/14, juris, Rz. 16 m.w.N.). Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (Hess. LAG, Beschluss v. 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06, juris, Rz. 31 m.w.N.). bbb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Einigungsstelle einzurichten. (1) Auch wenn das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1989 entschieden hat, dass § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Betriebsrat nicht berechtigt, die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung zu verlangen und gegebenenfalls über den Spruch einer Einigungsstelle zu erzwingen (BAG, Beschluss v. 28. November 1989 - 1 ABR 97/88, juris, Rn. 23), und eine große Anzahl von Instanzgerichten und Literaturstimmen sich dieser Rechtsauffassung seitdem angeschlossen haben, ist nicht zu verkennen, dass auch und noch immer gegenläufige Ansichten vertreten werden. So wird von einzelnen Autoren etwa die Existenz eines Initiativrechts zur Einführung technischer Kontrolleinrichtungen dann als gegeben angesehen, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer besonders geboten erscheint (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2014, § 87 Rz. 251 m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 begründet, dass im Einzelfall ein solches Initiativrecht des Betriebsrats bestehen kann (LAG Berlin Brandenburg, Beschluss v. 22. Januar 2015 - 10 TaBV 1812/14 und 2124/14, BeckRS 2015, 68190). Ob dieser Begründung inhaltlich zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren angesichts des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs dahinstehen. Jedenfalls ist eine Kontroverse in Literatur und Rechtsprechung zu erkennen. Die Ansicht, nach der die Existenz eines Initiativrechts des Betriebsrats zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems unter bestimmten Voraussetzungen existiert, kann nicht als auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar angesehen werden. Hierfür bieten Gesetzestext und Gesetzessystematik zu viel Interpretationsspielraum. (2) Der Einrichtung der Einigungsstelle steht auch die Existenz der GBV nicht entgegen. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 BetrVG für den Abschluss der Vereinbarung zuständig gewesen ist. (3) Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller bisher keinen ernstlichen innerbetrieblichen Verhandlungsversuch unternommen hat. (a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 4 des Hessischen Landesarbeitsgerichts - der sich das Gericht anschließt - genügt es zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten, wenn der Betriebspartner, der die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Vertreten die Betriebsparteien miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es zudem keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen, weil diese dann lediglich zu einer sinnlosen Förmelei würden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (Hess. LAG, Beschluss v. 30. September 2014 - 4 TaBV 157/14, juris, Rz. 32 m.w.N.). (b) Vorliegend hat der Betriebsrat einen Verhandlungsversuch unternommen. Er hat die Arbeitgeberin erfolglos dazu aufgefordert, bis zum 27. Juli 2015 in Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand einzutreten. Die Antragstellerin hat zudem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, von ihrem rechtlichen Standpunkt, den sie dem Betriebsrat bereits vorprozessual mitgeteilt hatte, abzurücken. bb) Die Einigungsstelle ist unter dem Vorsitz von Herrn B einzurichten. Gemäß § 76 Abs. 2. S. 1 BetrVG muss der Vorsitzende einer Einigungsstelle unparteiisch sein. Zum Teil wird vertreten, dass darüber hinaus eine besondere Sachkunde Voraussetzung für die Bestellung zum Einigungsstellenvorsitzenden ist (so GK-ArbGG-Dörner, 54. EL. Juli 2007). Dahinstehen kann, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Herr B diese Voraussetzungen nicht erfüllt. b) Der Antrag zu 2. ist nur insoweit begründet, als die Anzahl der Beisitzer der einzusetzenden Einigungsstelle pro Betriebspartei auf zwei festzusetzen ist. Insoweit ist auch der Antrag zu 2. der Arbeitgeberin begründet. aa) Nach ganz überwiegender Auffassung ist eine Bestellung von zwei Beisitzern pro Seite im Regelfall angemessen. Eine solche Besetzung gewährleistet einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen als auch betriebsinternen Sachverstands in der Einigungsstelle. Andererseits vermeidet sie eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer (Hess. LAG, Beschluss v. 13. September 2005 - 4 TaBV 86/05, juris, Rz. 20). bb) Umstände, die im vorliegenden Verfahren ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Betriebsrats hierzu ist mangels konkreter, nachvollziehbarer Angaben unbeachtlich. III. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.