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Urteil

5 Ca 3775/18

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2019:0319.5CA3775.18.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 14.165,34 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 14.165,34 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen aus Sicht des Klägers benachteiligender Behandlung wegen Behinderung und Alters gegenüber dem beklagten Land. Der am 22.04.“0000“ geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war im Zeitraum zwischen dem 23.08.1993 bis zum 28.02.2017 als unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkraft für das beklagte Land tätig. Zuletzt war der Kläger am städtischen Gymnasium in A beschäftigt. Zum 01.03.2017 schied der Kläger aus dem Beschäftigungsverhältnis zu dem beklagten Land aus und steht seit dem 01.03.2017 in keinem Beschäftigungsverhältnis zum beklagten Land. Unter dem 08.02.2017 richtete der Kläger ein Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg, in dem er unter anderem ausführt: „Meine Tätigkeit als angestellter Lehrer (Billiglohnkraft) endet wegen Rentenbezuges ab 01.03.2017. Ich bitte deshalb um Übersendung eines Auflösungsvertrages und ggf. um weitere Veranlassung.“ Im Jahr 2007 richtete der Kläger über ein Mitglied des Landtags NRW ein Schreiben an den damaligen Regierungspräsidenten, in dem um Überprüfung der Arbeit des Dezernats 47 der jetzigen Bezirksregierung Arnsberg gebeten wurde. In den Jahren 2001 und 2008 richtete der Kläger Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden der SPD bzw. der CDU im Landtag NRW, in denen er, wie in einem Schreiben vom 08.06.2001, Vorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis monierte. Hier führt er unter anderem aus: „Frustration führt häuft zu Erkrankungen, Erkrankungen führen zu Unterrichtsausfall, Unterrichtsausfall gefährdet häufig die Qualitätssicherung…“ Der Kläger war vor seinem Renteneintritt im Zeitraum zwischen dem 01.12.2015 bis zum 28.02.2017 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 31.08.2018 bewarb sich der Kläger auf eine Stelle für das Fach Englisch an der B-Hauptschule in C für den Zeitraum zwischen dem 18.09.2018 bis zum 08.02.2019, die mit 12 Wochenstunden ausgeschrieben war. Wegen der Einzelheiten der Bewerbungsunterlagen des Klägers wird auf Bl. 13 bis 24 d. A. Bezug genommen. Für diese Stelle wurde er unter dem 03.09.2018 von der Schulleitung der o. g. Schule eingeladen und führte unter dem 04.09.2018 ein Vorstellungsgespräch. Unter dem 12.09.2018 wurde der Kläger durch die Schulleiterin der genannten Hauptschule informiert, dass der RP-Arnsberg seine Einstellung verweigere. Mit Schreiben vom 19.09.2018 der Bezirksregierung Arnsberg, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 8/9 d. A. Bezug genommen wird, wurde auf Anforderung des Klägers die Ablehnung für die genannte Stelle begründet. Die Stelle wäre in der ausgeschriebenen Form und in dem ausgeschriebenen Umfang mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.360,89 EUR vergütet worden. Unter dem 14.09.2018 bewarb sich der Kläger auf Vertretungsstelle in der D-Realschule in E, die mit einem Umfang von 14 Wochenstunden für den Zeitraum zwischen dem 27.09.2018 und dem 20.12.2018 ausgeschrieben war. Unter dem 24.09.2018 führte der Kläger ein Vorstellungsgespräch mit der Schulleitung. Unter dem 05.10.2018 erklärte die Schulleitung der Realschule gegenüber dem Kläger, dass der Arbeitsvertrag durch die Bezirksregierung Arnsberg abgelehnt worden sei. Insofern wird auf den E-Mailverkehr vom 12.10.2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen wird, verwiesen. Mit seiner am 31.10.2018 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger Schadensersatz auf Grundlage des AGG wegen Benachteiligung wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung. Der Kläger trägt insofern vor, unter dem 13.09.2018 habe es eine weitere Ausschreibung der B-Hauptschule für den Zeitraum zwischen dem 02.10.2018 und dem 08.02.2019 gegeben. Die Stelle sei im Internet ausgeschrieben gewesen. Er habe sich am 26.09.2018 beworben. Insofern verweist der Kläger auf eine Bewerbung vom 26.09.2018, Bl. 11 d. A.. Der Kläger ist der Auffassung, eine Alters- und/oder Behindertenbenachteiligung im Sinne des § 22 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 81, 82 SGB IX liege vor. Er sei objektiv geeignet und habe seine Kenntnisse und Berufserfahrungen ausdrücklich dargelegt, die dem Stellenprofil entsprächen. Die Begründung der mangelnden Eignung könne angesichts des beruflichen Werdeganges, der Ausbildung und Qualifikation nicht greifen. Offenbar habe die Bezirksregierung Arnsberg durch sogenannte „Sperrvermerke“ auch den Zugang zu Stellen in anderen Regierungsbezirken für ihn nicht möglich gemacht. Er habe sich am 16.11.2018 auf eine Stelle in F beworben. Es sei ihm mitgeteilt worden, eine Beschäftigung sei nur möglich, wenn die Bezirksregierung Arnsberg dies genehmige. Offenbar verweigere die Bezirksregierung Arnsberg ihm wegen Alters und Schwerbehinderung den Zugang zu den genannten Stellen. Der Kläger trägt des Weiteren vor, er sei kein notorischer Querulant. In einem Vergleich vom 02.07.1998 vor dem Arbeitsgericht Arnsberg, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 88/89 d. A. Bezug genommen wird, sei ihm zugesagt worden, man werde Versetzungsanträge für den Raum G, C, H etc. seinerseits wohlwollend prüfen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.082,67 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 31.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.082,67 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 31.10.2018 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt insofern vor, der Kläger habe durch sein Verhalten während des Dienstverhältnisses, insbesondere die Bezeichnung als „Billiglohnkraft“ mit Schreiben vom 08.02.2017 und seine früheren Äußerungen zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an einem vertrauensvollen Arbeitsverhältnis interessiert sei. Ausschließlich sein Verhalten während des früheren Beschäftigungsverhältnisses zum Land NRW und nicht die anerkannte Schwerbehinderung oder das Alter des Klägers seien Kriterien für die Ablehnung der Bewerbungen gewesen. In den Bewerbungsunterlagen habe der Kläger überdies auch keine Angaben zu einer anerkannten Schwerbehinderung gemacht. Die Unterlagen für die Bewerbung an der D-Realschule in E seien erst am 26.09.2018 seitens des Klägers der zuständigen Sachbearbeiterin I. des Dezernats 47 zugeleitet worden. Ein Antrag der Schulleitung habe nicht vorgelegen. Man habe wegen Nichteignung der D -Realschule bzw. der Schulleitung am 05.10.2018 mitgeteilt, dass der Kläger nicht eingestellt werden könne. Auch über eine erneute Bewerbung an der B-Hauptschule in C mit Schreiben vom 26.09.2018 lägen der Beklagten, außer in Form der Klageschrift, keine Informationen vor. Eine solche erneute Bewerbung werde mit Nichtwissen bestritten. Als Rentner sei der Kläger nicht nach § 164 SGB IX bzw. § 165 SGB IX privilegiert, insbesondere handele es sich bei den befristeten Vertretungsstellen auch nicht um freiwerdende oder neu zu besetzende Arbeitsplätze im Sinne der Vorschriften. In einem Telefonat am 12.09.2018 mit der zuständigen Sachbearbeiterin J. der Bezirksregierung Arnsberg habe der Kläger durch seine Äußerungen und seinen Tonfall verdeutlicht, dass dem beklagten Land ein weiteres Arbeitsverhältnis nicht zuzumuten sei. Er habe unter anderem geäußert, er sei Akademiker und wolle als solcher auch nur mit Akademikern sprechen. Ein solcher Tonfall sei weder den Mitarbeitern der Bezirksregierung Arnsberg, noch etwaigen Schülern zuzumuten. Das beklagte Land trägt des Weiteren vor, die Bezirksregierung Detmold habe keinen Kontakt zur Bezirksregierung Arnsberg aufgenommen. Es bedürfe auch keiner Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg, um im Regierungsbezirk Detmold Einstellungen vorzunehmen. Insofern gebe es auch keinen Sperrvermerk und die Bezirksregierung Arnsberg sei nicht für die entsprechende Situation des Klägers verantwortlich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 11.01.2019 und des Kammertermins vom 19.03.2019 vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Zahlungsanträge sind als Leistungsanträge zulässig. Der Kläger hat in der Klageschrift eine ausreichende Bezifferung, ebenso wie im Antrag vorgenommen. Weitere Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. II. Die Klage ist hingegen unbegründet, so dass die auf jeweils 7.082,67 EUR lautenden Klageanträge zu Ziffer 1) und 2) der Abweisung unterlagen. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger hat schon keine Indizien nach § 22 AGG für eine dem AGG zuwiderlaufende Benachteiligung aus Gründen des Lebensalters, oder seiner Behinderung, die zwischen den Parteien unstreitig dahin gegeben ist, dass der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 Schwerbehindert ist, dargetan. 1. Der persönlich Anwendungsbereich des AGG ist für den Kläger eröffnet. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AGG. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. AGG anzusehen. Dies folgt hinsichtlich der ersten Bewerbung auf die 12-Stunden-Stelle an der B-Hauptschule in C für den Zeitraum zwischen den 18.09.2018 bis zum 08.02.2019 aus seinen am 31.08.2018 diesbezüglich eingereichten Bewerbungsunterlagen. Hinsichtlich der Stelle an der D-Realschule in E hat sich der Kläger am 14.09.2018 beworben. Ob der Kläger darüber hinaus eine zweite Bewerbung auf die Stelle der B-Hauptschule in C für den Zeitraum zwischen dem 02.10.2018 bis zum 08.02.2019 am 26.09.2018 abgegeben hat, was die Beklagte bestreitet, ist insofern unerheblich und kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. § 6 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff (BAG, Urteil v. 19.05.2016, 8 AZR 470/14; BAG, Urteil v. 26.01.2017, 8 AZR 73/16). Das beklagte Land ist darüber hinaus als Arbeitgeberin im Sinne des § 6 Abs. 2 AGG anzusehen. 2. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch form- und fristgerecht geltend gemacht und eingeklagt, was sich aus §§ 15 Abs. 4 AGG, 61 b Abs. 1 ArbGG ergibt. Die Geltendmachung im Rahmen der am 31.10.2018 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage reicht aus, um die 2-monatige Geltendmachungsfrist gegenüber der Arbeitgeberin nach § 15 Abs. 4 AGG zu wahren, da die Ablehnung auf die erste Bewerbung vom 31.08.2018 unter dem 19.09.2018, die Ablehnung hinsichtlich der zweiten Bewerbung an der B-Hauptschule in C, die der Kläger am 26.09.2018 abgegeben haben will, nicht vor diesem Datum und die Ablehnung hinsichtlich der dritten Bewerbung vom 14.09.2018 hinsichtlich der D-Realschule in E unter dem 05.10.2018 erfolgte. 3. Da der Kläger von dem beklagten Land, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, nicht eingestellt wurde, ist er unmittelbar nach § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Er hat nämlich durch die Nichteinstellung eine weniger günstige Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG erfahren als der oder die letztlich eingestellte Bewerber/-in. 4. Der Kläger hat hingegen nicht dargetan, dass er eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen seines Lebensalters oder seiner Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 erfahren hat. Er hat keine Indizien im Sinne des § 22 AGG dargelegt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und den oben aufgeführten Kriterien im Sinne des § 1 AGG der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderlich Kausalzusammenhang bestand. Dabei sieht § 22 AGG für den Rechtschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall eine Partei Indizien vorträgt und beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründen vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG, Urteil v. 11.08.2016, 8 AZR 4/15; BAG, Urteil v. 19.05.2016, 8 AZR 570/14; bestätigend: BAG, Urteil v. 26.01.2017, 8 AZR 73/16). Danach würde der Kläger, der sich durch eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht, die sich hinsichtlich des Lebensaltes und der Schwerbehinderung aus dem AGG ergibt, für beschwert hält, seiner Darlegungslast bereits dann genügen, wenn er Indizien vorgetragen hätte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Gründen erfolgt ist (BAG, Urteil v. 11.08.2016, 8 AZR 375/15). 5. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich hingegen weder aus seinem eigenen Vortrag, noch aus demjenigen des beklagten Landes auch nur indiziell, dass die Ablehnungen der Bewerbungen auf die Stellen an der B-Hauptschule in C für den Zeitraum vom 18.09.2018 bis zum 08.02.2019 bzw. den Zeitraum zwischen dem 02.10.2018 und dem 08.02.2019, bzw. für den Zeitraum zwischen dem 27.09.2018 und dem 20.12.2018 an der D-Realschule in E aus Gründen seines Lebensalters oder seiner Schwerbehinderung erfolgt sind. Vielmehr hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, sie gehe nicht von der Möglichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. vom Fehlen der persönlichen Eignung des Klägers wegen seines Vorverhaltens im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zum beklagten Land im Zeitraum zwischen dem 23.08.1993 bis zum 28.02.2017 aus. Sie führt dafür den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bzw. der Bezirksregierung Arnsberg an, wegen dessen Einzelheiten auf die Ausführungen im Tatbestand Bezug genommen wird. Unabhängig davon, ob aus diesen Gründen dem Kläger eine persönliche Eignung abzusprechen ist, oder das Vertrauensverhältnis zum beklagten Land durch solche Ausführungen gestört wird, haben diese Ausführungen zumindest keinen Bezug auf das Lebensalter, noch auf die Schwerbehinderung des Klägers. Es fehlt daher an der Darlegung eines Kausalzusammenhanges zwischen der konkreten, nach Auffassung des Klägers benachteiligenden, Behandlung, nämlich der Ablehnung der Bewerbungen auf die befristeten Stellen durch das Land NRW, und den in § 1 AGG genannten Gründen des Lebensalters und der Behinderung. Da, wie ausgeführt, die vom Kläger angeführten Tatsachen nicht die Vermutung einer Benachteiligung aus Gründen des Lebensalters oder der Behinderung des Klägers begründen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. 8. Als weitere, nach § 15 Abs. 5 nicht ausgeschlossene Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch kommt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers durch das beklagte Land nach § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, 2 GG in Betracht. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen ist hingegen nur in Ausnahmefällen dahingehend gegeben, dass eine Entschädigung in Geld gezahlt wird. Dies ergibt sich aus den in § 253 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorgenommenen Wertungen. Wie ausgeführt, kann dahinstehen, ob die Wertungen, die die beklagte Bezirksregierung Arnsberg dazu veranlasst haben, die Bewerbungen des Klägers abzulehnen, den Anforderungen an die Bewerberauswahl für entsprechende Stellungen genügen oder nicht. Zumindest liegt in der Ablehnung als solcher keine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, dass er von der Beklagten eine Entschädigung in Geld in der einklagten oder einer sonstigen Höhe fordern könnte. Die Klage unterlag daher der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren vom Kläger als unterlegener Partei zu tragen. Das Gericht hat den Streitwert nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage der zuletzt gestellten bezifferten Zahlungsanträge festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.