Urteil
8 AZR 73/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stellenanzeige, die sowohl nach erster einschlägiger Berufserfahrung als auch nach Berufsanfängern in bestimmten Rechtsgebieten sucht, begründet nicht zwingend die Vermutung altersbedingter Diskriminierung nach §22 AGG.
• Für einen Anspruch nach §15 Abs.2 AGG ist objektive Eignung des Bewerbers nicht mehr Voraussetzung; maßgeblich ist das Vorliegen hinreichender Indizien für eine Diskriminierung und ggf. die Umkehr der Beweislast nach §22 AGG.
• Fehlen Indizien iSv. §22 AGG, trifft den Arbeitgeber keine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines ausschließlichen anderen Auswahlgrundes.
• Die Klage auf Entschädigung war form- und fristgerecht erhoben, blieb aber unbegründet, weil kein Kausalzusammenhang zwischen Nichteinstellung und dem Alter des Klägers dargetan wurde.
• Bei Unterliegen der Revision sind die Kosten der Revision vom Kläger zu tragen (§97 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Vermutungswirkung wegen Formulierungen zu Berufserfahrung in Stellenanzeige (AGG) • Eine Stellenanzeige, die sowohl nach erster einschlägiger Berufserfahrung als auch nach Berufsanfängern in bestimmten Rechtsgebieten sucht, begründet nicht zwingend die Vermutung altersbedingter Diskriminierung nach §22 AGG. • Für einen Anspruch nach §15 Abs.2 AGG ist objektive Eignung des Bewerbers nicht mehr Voraussetzung; maßgeblich ist das Vorliegen hinreichender Indizien für eine Diskriminierung und ggf. die Umkehr der Beweislast nach §22 AGG. • Fehlen Indizien iSv. §22 AGG, trifft den Arbeitgeber keine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines ausschließlichen anderen Auswahlgrundes. • Die Klage auf Entschädigung war form- und fristgerecht erhoben, blieb aber unbegründet, weil kein Kausalzusammenhang zwischen Nichteinstellung und dem Alter des Klägers dargetan wurde. • Bei Unterliegen der Revision sind die Kosten der Revision vom Kläger zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Der 1953 geborene Kläger bewarb sich auf eine in der NJW veröffentlichte Stelle als Referent Recht beim Beklagten, einem Prüfungsverband, der Rechtsberatung für Mitglieder anbietet. Die Anzeige suchte eine/n Volljuristin/en mit mindestens einem Prädikatsexamen und entweder ersten einschlägigen Berufserfahrungen oder Berufsanfängern, die sich in den genannten Rechtsgebieten interessieren. Der Beklagte lehnte mit Schreiben ab; daraufhin forderte der Kläger Entschädigung nach dem AGG und klagte auf Auskunft und Entschädigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob die Formulierungen der Stellenausschreibung eine Vermutung altersbedingter Benachteiligung nach §22 AGG begründen und damit einen Entschädigungsanspruch nach §15 Abs.2 AGG auslösen. Der Kläger beruft sich auf mittelbare Diskriminierung wegen Alters; der Beklagte hält die Anforderungen für altersneutral und bestreitet eine Diskriminierung. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der Kläger ist als Bewerber dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG zuzuordnen (§6 Abs.1 AGG) und hat die Entschädigung frist- und formgerecht geltend gemacht (§15 Abs.4 AGG, §61b Abs.1 ArbGG). • Kein hinreichender Indizvortrag nach §22 AGG: Der Kläger trug keine Umstände vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung und seinem Alter nahelegen. Allein die Formulierungen ‚erste einschlägige Berufserfahrungen‘ und ‚Berufsanfänger‘ genügten nicht, die Vermutung einer altersbezogenen Benachteiligung auszulösen. • Auslegungsmaßstab für Stellenanzeigen: Öffentliche Ausschreibungen sind nach ihrem objektiven Inhalt so zu verstehen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung aufgenommen werden. • Keine Ausschreibung entgegen §11 AGG: Die Anzeige bezog sich ausdrücklich auf einschlägige Rechtsgebiete; ‚einschlägig‘ und ‚in den genannten Rechtsgebieten‘ sind altersunabhängige Anforderungen, da entsprechende Erfahrungen in jedem Alter erworben werden können. • Rechtsprechung zur Eignung: Die frühere Voraussetzung der objektiven Eignung als Vorbedingung für einen AGG-Anspruch hat der Senat aufgegeben; dies ändert hier jedoch nichts, weil bereits die Indizienlage fehlt. • Beweislastverteilung (§22 AGG): Weil der Kläger keine Indizien erbracht hat, hat die gesetzliche Umkehr der Beweislast nicht eingesetzt; der Beklagte musste daher nicht darlegen, dass ausschließlich andere Gründe für die Nichtberücksichtigung maßgeblich waren. • Kostenentscheidung: Aufgrund erfolgloser Revision hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war zwar zulässig, aber unbegründet. Es liegt kein Entschädigungsanspruch nach §15 Abs.2 AGG vor, weil der Kläger keine Indizien darlegte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen der Nichteinstellung und seinem Alter begründen (§22 AGG). Die Stellenausschreibung des Beklagten stellt keine verbotene Altersdiskriminierung dar, da die Anforderungen nach erster einschlägiger Berufserfahrung oder nach Berufsanfängern in bestimmten Rechtsgebieten als altersunabhängige Kriterien zu verstehen sind. Mangels Indizien setzte die Beweislastumkehr nicht ein, sodass der Beklagte nicht verpflichtet war, ausschließliche andere Auswahlgründe nachzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.