Urteil
6 Ca 846/21
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2021:0617.6CA846.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert wird auf 600,- € festgesetzt.
5. Die Berufung für die Beklagte wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert wird auf 600,- € festgesetzt. 5. Die Berufung für die Beklagte wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen zweier Musterverfahren um die Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung, hier während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung unter Pandemiebedingungen. Die Klägerin ist seit dem 01.08.1979 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden streitlos die Tarifverträge des Nahverkehrs für Nordrhein-Westfalen Anwendung. Aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 28.11.2015 (Bl. 7 ff. d. A., auf den im Übrigen Bezug genommen wird) befand sich die Klägerin vom 01.06.2016 bis 31.05.2019 in der Aktivphase und befindet sich vom 01.06.2019 bis 31.05.2022 in der Passivphase der Altersteilzeit. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis findet u. A. der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 Anwendung. Wegen des Wortlauts von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ nebst Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 S. 2 wird auf die Wiedergabe im Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2021 (Bl. 29 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin wurde, anders als der Kläger des zweiten Musterverfahrens (5 Ca 845/21) während der Pandemie tatsächlich nicht beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation im Kalenderjahr 2020 schlossen die Tarifvertragsparteien (zugleich die prozessbevollmächtigten Verbände im vorliegenden Rechtsstreit) den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 07.11.2020 (TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020). Auf den mit der Klageschrift vorgelegten Tarifvertrag (Bl. 5 f. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde die Sonderzahlung trotz ihrer Altersteilzeit zu. Sie räumt allerdings ein, dass ihr die Sonderzahlung wegen ihrer Teilzeitquote von 50 Prozent während der Altersteilzeit nur in Höhe von 50 Prozent, mithin 300,- € statt 600,- € zustehen dürfte. Die Zulassung der Berufung hält sie insoweit nicht für notwendig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 600,- € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ entstünde in der Freistellungsphase der Klägerin nach dem tariflichen System dem Grunde nach kein „neues“ Entgelt mehr. Es werde nur dasjenige Entgelt aus dem Wertguthaben ausgezahlt, in welches das in der Arbeitsphase erworbene Entgelt geflossen sei. Eine Erhöhung des Wertguthabens komme bei allgemeinen Tariferhöhungen nur in den von den Tarifparteien festgelegter Höhe in Betracht. Weil in der Aktivphase kein Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung entstanden, hälftig gezahlt und hälftig in das Wertguthaben geflossen sei, komme in der Passivphase auch keine Auszahlung in Betracht. Weiterhin folge aus dem Altersteilzeitvertrag der Klägerin, welcher am maßgeblichen Stichtag eine Teilzeitquote von Null vorsieht, auch eine Quote der der Sonderzahlung von Null. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die abgegebenen Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 300,- € begründet und in Höhe von 300,- € als unbegründet abzuweisen. I. Die Klage ist in Höhe von 300,- € als unbegründet abzuweisen. Der Tarifvertrag sieht in § 2 Abs. 2 S. 1 eine Corona-Sonderzahlung von 600,- € vor, die nach S. 3 für nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu einem entsprechend vollbeschäftigten Arbeitnehmer gekürzt wird. Da die Klägerin sich in Altersteilzeit mit einer Beschäftigungsquote von 50 Prozent befindet, steht ihr auch nur die Hälfte der Corona-Sonderzahlung zu. Dieser Auffassung ist die Klägerin im Rahmen der Erörterung nicht entgegengetreten. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung in Höhe von 300,- € aus § 2 Abs. 2 S. 1 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020 gegen die Beklagte. 1. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfällt streitlos dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. 2. Die Klägerin erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung, denn ihr Arbeitsverhältnis bestand am Stichtag 01.10.2020 und es bestand ein Entgeltanspruch zwischen dem 01.03.2020 und 31.10.2020, § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020. a. In § 3 des Altersteilzeitvertrages ist ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit ein fortlaufen zu zahlendes Arbeitsentgelt erhält, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 2 und 5 TV FlexAZ in Verbindung mit § 7 TV-N NW und § 14 Abs. 1 TV-NW richtet. b. Auch wenn die Beklagte hier ein Wertguthaben auszahlt, dass die Klägerin sich durch ihre Vollzeittätigkeit in der Aktivphase erarbeitet hat, besteht für die Kammer kein vernünftiger Zweifel, dass es sich um die vereinbarungsgemäße Auszahlung von Arbeitsentgelt, mithin auch um eine Entgeltzahlung i. S. V. § 2 Abs. 1 des TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020. Das gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der Ziffer 2. der Protokollerklärung zu Abs. 1 davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Entgelt sehr weit gefasst haben. Als Entgelt gilt ausweislich der Protokollnotiz z. B. auch ein tariflicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Wenn schon ein Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch in dem Sinne hat, dem die Beklagte tatsächlich überhaupt nichts zahlt, muss erst Recht die Klägerin einen solchen Entgeltanspruch haben, die entsprechend ihrer vertraglichen Vereinbarung Arbeitsentgelt fortlaufend gezahlt bekommt. Der Bewertung des Arbeitsentgelts der Klägerin als Entgelt im Sinne des Tarifvertrages steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 keine Arbeitsleistung erbracht hat, denn gleiches gilt für Beschäftigte, die für nur einen Tag in dem Zeitraum Anspruch auf Krankengeldzuschuss hatten und im Übrigen ohne Zahlungsverpflichtungen der Beklagten arbeitsunfähig waren. Ebenso wenig sind z. B. Beschäftigte von der Sonderzahlung ausgenommen, die sich durchgängig in Kurzarbeit Null befanden. 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Anspruch der Klägerin die Freistellung in der Altersteilzeit nicht entgegen. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht auf die von der Beklagten beigezogene Ansicht des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammer Lörrach - im Urteil vom 13.05.2019 - 9 Ca 59/19 - an, die weder für die Kammer ersichtlich veröffentlicht noch von der Beklagten vorgelegt worden ist. Es mag sein, dass Sonderzahlungen, die während der Aktivphase gezahlt werden und in das Wertguthaben einfließen, nach dem Entgeltregime des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ in der Passivphase nicht neben der Auszahlung des Wertguthabens verlangt werden können. Dennoch geht nach Auffassung der Kammer vorliegend der TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW als speziellere tarifliche Regelung dem möglicherweise durch § 7 Abs. 2 TV FlexAZ modifizierten tariflichen Entgeltsystem der Beklagten vor. Der TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020 regelt einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung, der dem Grunde und der Höhe nach vollständig unabhängig vom tariflichen Entgeltsystem ist und ausweislich der Ziffer 1. der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages als einmalige Corona-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird. Die Zahlung ist der Höhe nach gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages allein vom Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers abhängig. Dieser spezielle Entgeltbestandteil ist nicht während der Aktivphase in das Wertguthaben der Klägerin eingeflossen. Deshalb ist er aber auch keinesfalls bereits mit der Zahlung des Arbeitsentgelts während der Aktivphase abgegolten. 4. Der Anspruch der Klägerin ist, wie oben dargelegt, wegen der Teilzeitquote auf 50 Prozent und nicht, wie die Beklagte meint, auf null reduziert. Die Teilzeitquote beschreibt das Verhältnis der Arbeitszeit der Klägerin zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Diese betrug am maßgeblichen Stichtag jedenfalls rechnerisch streitlos 50 Prozent, wobei die Arbeitszeit auf eine Aktiv- und eine Passivphase der Altersteilzeit verteilt ist. An dieser Quote ändert sich durch die zufällige Arbeitszeit von Null am maßgeblichen Stichtag nichts. Die Beklagte kann nicht ernsthaft annehmen, dass eine Teilzeitkraft, die an vier von fünf Arbeitstagen voll arbeitet, allein deshalb keine Sonderzahlung erhalten soll, weil ihr arbeitsfreier Tag zufällig auf den Stichtag gefallen ist, während eine Teilzeitkraft, die nur einen Tag pro Woche mit voller Arbeitszeit arbeitet, die volle Sonderzahlung erhält, weil sie zufällig am Stichtag gearbeitet hat. In beiden Fällen ist die maßgebliche Teilzeitquote am Stichtag unabhängig vom tatsächlichen Einsatz an diesem Tag zu ermitteln. Gleiches muss für die Klägerin gelten. 5. Die Kammer hat den Anspruch der Klägerin nicht als Nettoanspruch, sondern als Zahlungsanspruch in Höhe von 300,- € tituliert, da die steuerrechtliche Bewertung nicht unproblematisch und nicht Gegenstand der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist. Es wird streitlos keine Netto-Zahlung begehrt, die als Ergebnis der Abrechnung eines Bruttobetrages auszuzahlen ist. Vielmehr geht der Tarifvertrag von eine steuerfreien Zahlung einer Coronaprämie aus. Ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, war durch die Kammer nicht zu entscheiden. Die Parteien werden den Betrag bei Auszahlung steuerrechtlich ordnungsgemäß zu behandeln haben. 6. Die Zinsen waren als Prozesszinsen unter Verzugsgesichtspunkten seit Zustellung der Klage zuzusprechen. III. Die Berufung für die Beklagte war zuzulassen, weil die Parteien um die Auslegung eines Tarifvertrages streiten. Die Berufung für die Klägerin hat die Kammer auf ihre Anregung hin nicht zugelassen, weil insoweit kein Streit der Parteien im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages besteht. Auch die Klägerin geht davon aus, dass ihr die Klageforderung nur hälftig zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits waren bei jeweils hälftigem Obsiegen gegeneinander aufzuheben. Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsanspruchs im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.