Leitsatz: 1. Die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens ist aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte – wenn auch nur hilfsweise – auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (wie BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 – 2 A 4.78 –, vom 02.09.1983 – 7 C 97.81 –, und vom 09.05.1985 – 2 C 16.83 –). 2. Die Corona-Sonderzahlung unterfällt nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in unmittelbarer Anwendung, da sie nicht Bestandteil der Besoldung ist. 3. Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecksetzung, die besondere Arbeitsbelastung während der COVID-19-Pandemie auszugleichen und die Einsatzbereitschaft der Beschäftigten anzuerkennen, richtet sich die Anspruchshöhe nach der zum maßgeblichen gesetzlichen Stichtag (hier: 29. November 2021) tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. 4. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermindert sich der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, wenn der Anspruchsberechtigte zum maßgeblichen Stichtag (hier: 29. November 2021) den Dienst während der so genannten Ansparphase mit unverminderter Arbeitszeit verrichtet hat. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin als Landesbeamtin zustehenden Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022. Es geht darum, ob die in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Corona-Sonderzahlungsgesetz NRW (Corona-SZG NRW) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in Fällen der Teilzeitbeschäftigung stichtagsbezogen vorgesehene Minderung der Corona-Sonderzahlung in der Ansparphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gemäß § 65 LBG NRW ("Sabbat-Modell") nach der sich über den gesamten Bewilligungszeitraum (Anspar- und Freistellungsphase) erstreckenden anteiligen Beschäftigung richtet oder ob, wie die Klägerin meint, auf die die tatsächliche Vollzeitbeschäftigung zum Stichtag abzustellen ist. Die 1965 geborene Klägerin steht als beamtete Grundschullehrerin im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. August 2021 befindet sie sich in Teilzeit im Blockmodell. Danach arbeitet sie während der fünfjährigen so genannten Ansparphase bis zum 31. Juli 2026 im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit von 28 Stunden pro Woche, erhält aber nur die Besoldung eines Beamten in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche. Eine Befreiung der Klägerin vom Dienst bei unveränderter Teilzeitbesoldung (so genannte Freistellungsphase) soll nach der Bewilligungslage anschließend für zwei Jahre vom 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2028 erfolgen. Auf Grundlage des vom Beklagten am 25. März 2022 verkündeten Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen (Corona-SZG NRW, GV. NRW. 2022 S. 376) erhielt Klägerin im März 2022 einmalig einen Betrag in Höhe von 928,59 Euro ausgezahlt. Im gleichen Monat beantragte sie schriftlich gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) die Zahlung weiterer 371,41 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass sie durchgängig in Vollzeitbeschäftigung gearbeitet habe und ihr deswegen die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe von 1.300,00 Euro zustehe. Dieses Begehren lehnte das LBV mit Schreiben vom 2. Mai 2022 unter Hinweis darauf ab, dass sich die Klägerin am Stichtag des 29. November 2021 in Teilzeit befunden habe und sich die Corona-Sonderzahlung entsprechend § 8 Abs. 1 LBesG NRW verringere. Der Bruchteil ihrer Bezügekürzung bleibe über die gesamte Dauer der Teilzeitbeschäftigung gleich und gelte auch für die Bemessung der Sonderzahlung. Die Klägerin hat am 21. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie durch die COVID-19 Pandemie in gleicher Weise zusätzlich belastet gewesen sei wie in Vollzeit Beschäftigte. Nach dem Sinn und Zweck der Sonderzahlung, die pandemiebedingten Belastungen unter anderem für Beamte auszugleichen, müsse auf die tatsächlichen Verhältnisse ihrer Beschäftigung abgestellt werden. Das entspreche auch der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die auf Grundlage des inhaltsgleichen Tarifvertrages für Beschäftigte (gemeint wohl: Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung – TV Corona-Sonderzahlung) einen Anspruch auf die Sonderzahlung in der Freistellungsphase verneine. Sie hingegen befinde sich während der hier maßgeblichen Ansparphase faktisch in Vollzeitbeschäftigung. Nach ihrem Kenntnisstand hätten sogar Kollegen, die wegen Langzeiterkrankung oder Elternzeit während der Pandemie keinen Dienst verrichtet hätten, die volle Sonderzahlung erhalten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2022 zu verurteilen, ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 928,59 Euro, mithin 371,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2022 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Klage mangels vorheriger Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig sei. Abgesehen davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung betrage 1.300,00 Euro für alle vollzeitbeschäftigten Beamten und Richter. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, wie sie die Klägerin im Blockmodell ausübe, vermindere sich die Sonderzahlung entsprechend den Stunden, nach denen sie jeweils in der Anspar- und Freistellungsphase bezahlt werde. Der tatsächliche Beschäftigungsumfang könne für die Bemessung nicht herangezogen werden, da § 8 LBesG NRW nicht zwischen Anspar- und Freistellungsphase unterscheide. Der Hinweis auf erkrankte oder in Elternzeit befindliche Kollegen rechtfertige keine andere Bewertung. Erstere fielen nicht in Lohnfortzahlung, sondern erhielten ihre Bezüge fort. Hinsichtlich der angeführten Elternzeit stehe zu vermuten, dass die betreffende Person zuvor in Vollzeit gearbeitet habe und ihr nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Stichtag des 29. November 2021 oder desjenigen Tages, an dem zuletzt im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 ein Anspruch auf Bezüge bestanden habe, die volle Corona-Sonderzahlung zugestanden habe. Jedenfalls aber könne die Klägerin aus einer anderen Personen ggf. rechtswidrig gewährten Sonderzahlung keinen Anspruch für sich herleiten. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagen mit Urteil vom 1. Februar 2022, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene „Auslegung“ des § 4 Abs. 1 Corona-SZG NRW verstoße gegen den Gesetzeswortlaut. Nach der eindeutigen Rechtslage müsse auf den besoldungsrechtlich erheblichen Beschäftigungsumfang in Teilzeit abgestellt und § 8 Abs. 1 LBesG NRW entsprechend angewandt werden. Nur so werde sichergestellt, dass alle Beamten in Teilzeitbeschäftigung losgelöst von dem individuell gewählten Modell der Arbeitszeitverteilung stets gleich behandelt seien. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW nicht mehrere Deutungen zulasse, bestehe für eine verfassungskonforme Auslegung ebenfalls kein Raum. Zudem liege keine nach Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der Vergleich zwischen in der Ansparphase befindlichen Beamten im Blockmodell und solchen Beamten, die außerhalb des Blockmodells den gleichen Tätigkeitsumfang ausübten, gehe fehl. Im Blockmodell sei der in Vollzeit geschuldete Beschäftigungsumfang auf einen begrenzten Zeitraum festgelegt, der durch die spätere Freistellung ausgeglichen werde; bezogen auf die Gesamtdauer dieses Modells liege eine Teilzeitbeschäftigung vor. Der maßgebliche Teilzeitbruch bleibe stets gleich und sei daher auch für die Bemessung der Sonderzahlung maßgeblich. Selbst wenn man aber eine Ungleichbehandlung annähme, wäre diese durch den Sinn und Zweck des Modells der Altersteilzeit gerechtfertigt, die den betreffenden Beamten bereits begünstige. Bei der Corona-Sonderzahlung, die dem TV Corona-Sonderzahlung entsprechend auf Beamte erstreckt worden sei, handele es sich des Weiteren um eine freiwillige Leistung, die ihrer Rechtsnatur nach eine Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG darstelle. Daraus folge, dass die Sonderzahlung nicht in „allen denkbaren Fallkonstellationen“ und unabhängig vom besoldungsrechtlich geschuldeten Beschäftigungsumfang erbracht werden müsse. Schließlich sei die generelle Minderung der Corona-Sonderzahlung für sämtliche Fallgestaltungen von Teilzeit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bestimmt worden und gerechtfertigt. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, bei der Berechnung der Höhe der Corona-Sonderzahlung müsse auf den tatsächlichen Einsatz und die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen und Risiken zum Stichtag am 29. November 2021 abgestellt werden ungeachtet dessen, in welcher Höhe die Besoldung aufgrund einer Sabbat-Regelung gekürzt gewesen sei. Dieser gesetzgeberische Wille folge eindeutig aus der Begründung zu § 4 Corona-SZG NRW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Auf sich beruhen kann, ob es vor Erheben der statthaften Leistungsklage der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gilt diese Voraussetzung unter anderem für Maßnahmen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten. Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Der Gesetzgeber hat diese Art von Maßnahmen vom grundsätzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) ausgenommen, um einen schnellen und kostengünstigen Rechtsbehelf für diese Gegenstände der Massenverwaltung zu eröffnen, die mit einer gewissen systemimmanenten Fehleranfälligkeit verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2022 – 6 A 2092/20 –, juris Rn. 31 m.w.N.; Eck, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: März 2021, § 103 LBG NRW Rn. 8. Im Streitfall ist das Vorverfahren (jedenfalls) deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil sich das LBV, das zugleich als Widerspruchsbehörde zuständig wäre und dem kein Ermessenspielraum bei der Gewährung der gesetzlich geregelten Corona-Sonderzahlung eingeräumt ist, in erster Instanz bereits – wenn auch nur hilfsweise – sachlich auf die Klage eingelassen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Der Sinn des Widerspruchsverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und dem Widerspruch abzuhelfen, falls sie die Einwendungen als berechtigt ansieht. Diesem Zweck ist auch Genüge getan, wenn die Behörde anstelle eines förmlichen Widerspruchsbescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. Auch in dieser Konstellation hat sich die Behörde hinreichend mit der Sache befasst und darüber entschieden, so dass der Zweck des Vorverfahrens letztlich erfüllt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – für die sachliche Klageerwiderung der zuständigen Widerspruchsbehörde irgendwelche Ermessens- oder Zweckmäßigkeitserwägungen unerheblich waren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 – 2 A 4.78 –, juris Rn. 20 m.w.N. Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt auch dann angenommen, wenn der Beklagte zwar das Fehlen des Vorverfahrens gerügt, sich aber hilfsweise auf die Sache eingelassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 – 2 A 4.78 –, juris Rn. 20, vom 02.09.1983 – 7 C 97.81 –, juris Rn. 8 ff., und vom 09.05.1985 – 2 C 16.83 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; abl. dagegen: BVerwG, Urteil vom 26.09.1989 – 8 B 39.89 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18.04.2013 – 1 A 155/11 –, juris Rn. 70 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 – 9 S 371/08 –, juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat sich in seiner Klageerwiderung mit den sachlichen Einwänden der Klägerin hinlänglich befasst und zu erkennen gegeben, dass ein Widerspruch ohnehin offensichtlich erfolglos gewesen wäre. Dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens ist damit genüge getan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte durch seine nur vorbehaltlich gemachte Einlassung der Disposition über eine mögliche Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bewusst enthalten wollte. Ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW liegt nicht vor. Einen solchen hat das LBV mit seinem an die Klägerin gerichteten Antwortschreiben vom 2. Mai 2022, das lediglich eine Mitteilung samt Hinweis auf die für einschlägig gehaltenen Gesetzesvorschriften enthielt und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erkennbar nicht erlassen wollen. Gegen die ausnahmsweise Entbehrlichkeit des Vorverfahrens hat auch der Beklagte selbst nichts erinnert. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung in unverminderter Höhe, so dass ihr die beantragte Zahlung über 371,41 Euro zusteht. Maßgeblich für dieses Begehren ist das Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen (Corona-SZG NRW, GV. NRW. S. 376) vom 25. März 2022, das mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten ist. Zwischen den Beteiligten unstreitig, steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung zu (1.). Die Höhe der zu gewährenden Corona-Sonderzahlung ist nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW wegen der zum 1. August 2021 bewilligten Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit im Blockmodell vermindert (2.). 1. Die Klägerin unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW dem Anwendungsbereich des Corona-Sonderzahlungsgesetzes und ist damit Anspruchsberechtigte. Zu dem nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Corona-SZG NRW maßgeblichen Stichtag des 29. November 2021 stand sie als Beamtin im Dienst des Beklagten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Corona-SZG NRW für die Entstehung des Anspruchs, die kumulativ gegeben müssen, vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 14, sind ebenfalls erfüllt. Das Dienstverhältnis der Klägerin zum Beklagten hat bereits am 29. November 2021 bestanden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW). Aus diesem Dienstverhältnis hatte die Klägerin zudem in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Besoldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Corona-SZG NRW). Der Anspruch richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Corona-SZG NRW gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Dienstherr. 2. Der Anspruch steht der Klägerin in voller Höhe zu. Die Corona-Sonderzahlung hat sich nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW vermindert. Denn die Klägerin hat bezogen auf den maßgeblichen Stichtag 29. November 2021 während der Ansparphase im Blockmodell mit voller Wochenstundenzahl gearbeitet. Dies hat zur Folge, dass insoweit kein Fall einer "Teilzeitbeschäftigung" i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW vorlag. Für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, die – wie die Klägerin – Anspruch auf Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 4 LBesG NRW haben, beträgt die volle Höhe der Corona-Sonderzahlung 1.300,00 Euro netto (§ 3 Nr. 1, § 6 Corona-SZG NRW). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW vermindert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend § 8 Abs. 1 LBesG NRW, wonach bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßgebend sind hier jeweils, da der Klägerin an jenem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand, die Verhältnisse am 29. November 2021 (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Corona-SZG NRW). a) Ausgehend hiervon befand sich die Klägerin am 29. November 2021 in Teilzeitbeschäftigung. Laut der dem LBV am 12. April 2021 zugegangen Änderungsmitteilung der Bezirksregierung Arnsberg wurde ihr auf der Grundlage des § 65 LBG NRW bewilligt, dass sie ab dem 1. August 2021 mit der regelmäßigen Arbeitszeit von 28 Wochenstunden tätig ist, ihre Besoldung aber für den Zeitraum von fünf Jahren um 1/8 (20 Wochenstunden) gekürzt wird, um ab dem 1. August 2026 für zwei Jahre vom Dienst freigestellt zu werden. In dieser Ausgestaltung liegt eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Hiernach kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Dabei ist der Bewilligungszeitraum, wie hier der Fall, auf höchstens sieben Jahre begrenzt (§ 65 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). b) Gleichwohl ist eine Kürzung der der Klägerin zustehenden Corona-Sonderzahlung nicht in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW eingetreten, weil § 4 Abs. 1 Corona-SZG NRW für den hier vorliegenden Fall der Teilzeit im Blockmodell „etwas anderes bestimmt“. § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW erfasst nach seinem Wortlaut sämtliche Fälle von Teilzeit ohne Unterscheidung nach ihrer konkreten Ausgestaltung. Er ist dahingehend zu verstehen, dass keine Minderung für solche Anspruchsberechtigte in einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell eintritt, die sich zum maßgeblichen Stichtag (noch) in der Ansparphase befunden und ihren Dienst ohne Arbeitszeitermäßigung verrichtet haben. aa) Diese Auslegung erschließt sich zunächst angesichts des § 4 Abs. 1 Satz 2 Corona-SZG NRW. Hiernach gilt (auch) für die Bemessung der Höhe der einmaligen Sonderzahlung eine stichtagsbezogene Betrachtung. Mit diesem Ansatz ist es gemessen an Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung überzeugend in Einklang zu bringen, auf den tatsächlichen Beschäftigungsumfang am Stichtag abzustellen. Demgegenüber überzeugte es nicht, auf die durchschnittsweise reduzierte Arbeitszeit während eines mehrjährigen – für die Klägerin sieben Jahre währenden – Bewilligungszeitraums für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell abzustellen. Aus § 1 Abs. 1 Corona-SZG NRW und den hierzu in der Gesetzesbegründung erläuterten Motiven ergibt sich, dass die Corona-Sonderzahlung die besondere (Arbeits-)Belastung von Anspruchsberechtigten während der COVID-19-Pandemie abfedern soll. Der Gesetzgeber hatte die seinerzeit „vielfältigen Herausforderungen“ im Blick, „die mit lang andauernden, zusätzlichen Belastungen und zum Teil auch besonderen Risiken einhergehen“ und den Bediensteten „besondere Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität“ abverlangten. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1 und 12. Bezweckt sind demzufolge der Ausgleich der außerordentlichen pandemiebedingten Arbeitsbelastung (z.B. eigenes Infektionsrisiko der Bediensteten, kurzfristig sich ändernde Infektionsschutzmaßnahmen und Arbeitsabläufe, Kompensation krankheitsbedingter Arbeitsausfälle) sowie die Anerkennung des besonderen Einsatzes der Anspruchsberechtigten während der Pandemiezeit. Diese Erwägung trifft gerade auch auf Lehrkräfte wie die Klägerin zu. Sie waren in mehrfacher Hinsicht den Folgen der Pandemie im Arbeitsalltag ausgesetzt (z.B. Wechseln von Präsenz- zu Onlineunterricht, Anpassen der Unterrichtsgestaltung, längerfristiges Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, Auffangen krankheitsbedingter Ausfälle in Schüler- und Lehrerschaft). Vor dem Hintergrund dieser mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecksetzung spricht alles dafür, dass sich die Anspruchshöhe nach der zum maßgeblichen Stichtag tatsächlich geleisteten Arbeitszeit richtet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, erblickt der Gesetzgeber in der Arbeitszeit den verbindlichen Maßstab, anhand dessen das Ausmaß der pandemiebedingten Betroffenheit, um deren Ausgleich es geht, typisierend festzustellen ist. Das Corona-SZG NRW enthält keine Regelung, um die individuelle Belastung mit den Folgen der COVID-19-Pandemie im konkreten Einzelfall bestimmen zu können, obwohl diese je nach Art der ausgeübten Beschäftigung und deren sonstigen Rahmenbedingungen durchaus sehr unterschiedlich ausgefallen sein mag. Stattdessen erhält grundsätzlich jeder Anspruchsberechtigte die Sonderzahlung in gleicher Höhe (1.300,00 Euro), sofern nicht zum Stichtag – ausgenommen eine hier nicht in Rede stehende begrenzte Dienstfähigkeit (§ 4 Abs. 2 Corona-SZG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 LBesG NRW) – ein zur Verminderung der Anspruchshöhe führender Fall der Teilzeitbeschäftigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW gegeben ist. Anknüpfungspunkt für diese von Gesetzes wegen eintretende Anspruchskürzung ist dabei eine zum maßgeblichen Stichtag vorliegende Reduzierung der Arbeitszeit (und nicht die zum diesem Zeitpunkt bestehende Absenkung des Besoldungsanspruchs), die – ausgehend von der gesetzgeberisch zu Grunde gelegten typisierenden Betrachtungsweise – mit einer entsprechend geringer zu bewertenden Betroffenheit des Anspruchsberechtigten von den Pandemiefolgen einhergeht. Der – lediglich – über die Gesamtlaufzeit einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell "gemittelte", reduzierte Beschäftigungsumfang "per Saldo" spiegelt demgegenüber die finanziell auszugleichende Belastungssituation, wie sie sich im Rahmen einer faktischen Vollzeitbeschäftigung während der Pandemie zum Stichtag darstellte, nicht zielgerecht wieder. Das blendet der Beklagte aus, wenn er anführt, ein „besoldungsrechtlich geschuldete[r] Beschäftigungsumfang“ und eine „damit einhergehende unterschiedliche Belastung“ müssten stattdessen bei der Minderung der Corona-Sonderzahlung in Ansatz gebracht werden. Indem das Corona-SZG NRW sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als auch für die Höhe der Sonderzahlung auf die maßgeblichen Verhältnisse zum Stichtag abstellt, nimmt es lediglich einen begrenzten Zeitraum in den Blick. Dem entspricht die ausdrücklich geregelte Rechtsfolge, einen Ausgleich für die Sonderbelastung während eines bestimmten Ereignisses, nämlich der zeitlich nur beschränkt andauernden Pandemiephase, im Wege einer Einmalzahlung zu gewähren. Im Verhältnis zu dieser durch das Corona-SZG NRW erfassten Problemlage stellt sich der siebenjährige Bewilligungszeitraum für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Blockmodell als wesentlich länger dar. Die Besonderheit von Teilzeit im Blockmodell besteht gerade darin, dass der Freistellung vom Dienst eine mehrjährige Beschäftigung ohne Ermäßigung der dienstrechtlich geschuldeten Wochenstundenzahl, mithin eine "faktische Vollzeit", vorausgeht. Dieser besonderen Ausgestaltung widerspräche es, die Corona-Sonderzahlung nach Maßgabe der nur über die Gesamtlaufzeit des Blockmodells – und eben nicht schon im hier rechtlich bedeutsamen Zeitraum der Pandemie – "durchschnittlich" verringerten Arbeitszeitbelastung zu bemessen. Zwischen der pandemiebedingten Zusatzbelastung während (eines Teils) der mehrjährigen Ansparphase einerseits und der sich anschließenden, die Absenkung des Besoldungsanspruchs rechtfertigenden Freistellungsphase anderseits besteht kein sachlicher Zusammenhang, der die pandemiebedingte Betroffenheit der Klägerin geringer erscheinen lassen und deswegen zu einer Verminderung der Corona-Sonderzahlung führen müsste. Eine dem Stichtag nachfolgende Freistellung im Blockmodell, zumal diese für die Klägerin planmäßig erst zum 1. August 2026 und damit lange nach der (zwischenzeitlich offiziell für beendet erklärten) Pandemiezeit erfolgen wird, wiegt jedenfalls nicht die während dieser Sondersituation erlittenen Härten auf. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die vom Beklagten angeführten, im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Pandemiebelastung indes schon nicht näher benannten „Vorteile“ einer Altersteilzeit, zumal eine solche der Klägerin nicht bewilligt wurde. Dementsprechend steht der Klägerin die Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zu. Sie hat zum Stichtag ihren Dienst (tatsächlich) mit der vollen Wochenstundenzahl erbracht, so dass sie – nach der Wertung des Gesetzgebers – durch die Auswirkungen der Pandemie im Arbeitsalltag im gleichen Maße wie andere Anspruchsberechtigte ohne Arbeitszeitermäßigung (und demgemäß mit vollem Sonderzahlungsanspruch) betroffen war. bb) Dafür, dass die Verminderung der Anspruchshöhe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW von der Arbeitszeit zum Stichtag abhängig ist, spricht des Weiteren die amtliche Gesetzesüberschrift. Sie weist den Regelungsgenstand als „Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit“ (und nicht generell: Teilzeitbeschäftigung) aus. Diese Anknüpfung findet sich auch in der § 4 Corona-SZG NRW zu Grunde liegenden Gesetzesbegründung wieder. Dort wird ausgeführt, dass die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung „entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit“ im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen ist. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 15. Es liegen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber die besondere Ausgestaltung von Teilzeit im Blockmodell nach § 65 LBG NRW bewusst in den Blick genommen hätte und für diese Fallgestaltung eine weitergehende, d.h. trotz tatsächlicher Vollzeitbeschäftigung während der Ansparphase eintretende Kürzung geregelt hätte. Hierin läge eine Abkehr vom ausdrücklich geregelten Grundprinzip, dass das Ausmaß der ausgleichbedürftigen Betroffenheit in Abhängigkeit von der Arbeitszeit zum Stichtag steht. Für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers geben weder das Gesetz selbst noch die Gesetzesbegründung (anders als im Bundesland Rheinland-Pfalz, wo eine besoldungsrechtliche Sonderregelung für Teilzeit im Blockmodell vom Gesetzgeber des dortigen Sonderzahlungsgesetztes nicht in Bezug genommen worden ist) konkrete Hinweise. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Minderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW aus vom Beklagten angeführten Gründen der Verwaltungspraktikabilität generell sämtliche Fallgestaltungen von Teilzeit – und damit insbesondere auch das Blockmodell – erfassen sollte. Ob eine solche vom Corona-SZG NRW abweichende Regelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ggf. sachlich gerechtfertigt sein könnte, vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz (R.-P.), Urteil vom 18.07.2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 32 ff. (zu Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 LBG), bedarf hier keiner Vertiefung. cc) Den Eintritt der gesetzlichen Minderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW ausschließlich an dem reduzierten Beschäftigungsumfang zu bemessen, der sich bei der in § 65 LBG NRW geregelten Durchschnittsbildung über den gesamten Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung ergibt, gebietet weder eine vom Beklagten angemahnte Gleichbehandlung sämtlicher Beamter in Teilzeit (1]) noch die bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Bezug auf Beschäftigte in der Freistellungsphase im Arbeitsteilzeitverhältnis (2]). 1) Zwar trifft es zu, dass Beamte in Teilzeit im Blockmodell, deren Ansparphase mit voller Wochenstundenzahl zum Stichtag bereits begonnen hatte (und noch andauerte) durch die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe "unter dem Strich", d.h. bezogen auf die Gesamtlaufzeit der Teilzeitbewilligung, eine höhere Zuwendung erhalten als andere Beamte, die ebenfalls in – "linearer" – Teilzeit mit einer gleich hohen oder sogar geringeren Teilzeitquote tätig waren. Hierin liegt jedoch keine ungerechtfertigte Besserstellung von zum Stichtag (faktisch) Vollzeitbeschäftigten im Blockmodell. Denn teilzeitbeschäftigte Beamte, die – wie die Klägerin – in der Ansparphase am maßgeblichen Stichtag die volle Wochenstundenzahl geleistet haben, waren durch die Folgen der COVID-19-Pandemie bei Zugrundelegung der maßgeblichen Wertungen des Gesetzgebers in ungleich höherem Maße betroffen als Beamte mit zum Stichtag ermäßigter Arbeitszeit. Gradmesser für das Ausmaß der finanziell auszugleichenden Betroffenheit ist nach dem Willen des Gesetzgebers, wie bereits erwähnt, die Arbeitszeit unter „Corona-Bedingungen“. Hierfür ist eine eventuelle Arbeitszeitermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt unerheblich. Aus welchem Grund die durch eine erhöhte Wochenstundenzahl indizierte Mehrbelastung der Klägerin nicht auch durch eine höhere Corona-Sonderzahlung abgefedert werden sollte, wie es dem Gesetzeszweck entspricht, erschließt sich nicht. Im Gegenteil wären Teilzeitbeschäftigte im Blockmodell innerhalb der stichtagsbezogenen Ansparphase insoweit gegenüber Beamten in linearer Teilzeit benachteiligt, als sie trotz voller Arbeitszeitbelastung – und entsprechend ungeminderter Betroffenheit durch die pandemiebedingten Belastungen – die Sonderzahlung nur in geringerer Höhe erhielten. Dass die Besoldung seit Beginn der Teilzeitbeschäftigung zum Stichtag bereits reduziert war, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, dass sie in der dem Stichtag nachfolgenden Freistellungsphase mit dem gleichbleibenden Bruchteil weitergezahlt wird. Die vom Gesetzgeber mit der Corona-Sonderzahlung bezweckte Entlastungsfunktion bleibt hiervon unberührt. Denn die Sonderzahlung soll gerade zusätzlich zur Besoldung gewährt werden. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1, 13. 2) Abweichendes folgt überdies nicht daraus, dass die hier umstrittene, durch förmliches Gesetz geregelte Gewährung der Corona-Sonderzahlung als steuerfreie Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19. Juni 2020 – Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I S. 1385) nach dem Willen des Gesetzgebers den Regelungen des Tarifvertrages für Beschäftigte im öffentlichen Dienst nachgebildet wurde und nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts letzterer die Gewährung allein vom stichtagsbezogenen Entgeltanspruch der Beschäftigten abhängig mache. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht in aktueller Rechtsprechung davon aus, dass die Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 7. November 2020 (gleichlautend: TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020) auch solche Beschäftigte beanspruchen können, die sich zum festgelegten Stichtag am 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden. Der Anspruch auf die Sonderzahlung stehe danach nämlich nicht in Abhängigkeit von einer konkret erbrachten Arbeitsleistung. Entscheidend sei dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung zufolge allein, dass ein Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Stichtag sowie ein Entgeltanspruch an einem Tag im Referenzzeitraum bestünden. Vgl. BAG, Urteile vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 –, – 9 AZR 133/22 –, 9 AZR 217/22 –, und 9 AZR 330/22 –, jeweils juris Rn. 12 f. (zu TV Corona-Sonderzahlung), sowie Urteile vom 28.03.2023 – 9 AZR 106/22 –, und – 9 AZR 107/22 –, jeweils juris Rn. 12 f. (zu TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020), und Urteil vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22 –, juris Rn. 15 (zu TV Corona-Sonderzahlung); im Erg. auch ArbG Dortmund, Urteil vom 17. Juni 2021 – 6 Ca 846/21 –, juris Rn. 26 ff. Schon vor diesem Hintergrund kommt es auf das diesbezügliche, gegenläufige Vorbringen der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht nicht (mehr) an. Vgl. abw. LAG Hamm, Urteile vom 26.01.2022 –9 Sa 889/21 –, juris Rn. 69 ff., und vom 26.01.2022 – 9a 1023/21 –, juris Rn. 72 ff.; ArbG Bochum, Urteil vom 17.06.2021 – 1 Ca 316/21 –, juris Rn. 21 ff. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht insbesondere darauf ab, das wortlautgetreue Verständnis des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung entspreche dem Tarifzweck. Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung definiere die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung als „Beihilfe bzw. Unterstützung“ i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG zwecks Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Die Anknüpfung an § 3 Nr. 11a EStG als Steuervorschrift lasse darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht von einer besonderen Belastung aufgrund – in der Freistellungsphase nicht – geleisteter Arbeit abhängig gemacht hätten, sondern die finanziellen Belastungen infolge der Corona-Pandemie unabhängig von einer Arbeitsleistung hätten abmildern wollen. Es sei nicht sachfremd, die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung an die der individuell vereinbarten Arbeitszeit entsprechend herabgesetzte Vergütung anzupassen. Diese Verknüpfung biete einen geeigneten Maßstab, um den Umfang der Arbeitgeberbeteiligung an den allgemeinen Corona-Folgen festzulegen. Vgl. BAG, a.a.O., jeweils juris Rn. 17, 25. Diese Auslegung betreffend Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Bestimmungen kann nicht gleichermaßen auf das Corona-SZG NRW übertragen werden. Nach dessen vom Gesetzgeber bestimmten Zielrichtung soll die Gewährung der Sonderzahlung an Beamte, Richter und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Corona-SZG), wie dargelegt, die besonderen Arbeitsbelastungen im Zuge der COVID-19-Pandemie ausgleichen. Dieser Sachzusammenhang wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass von allen Bediensteten eine besondere Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität abverlangt worden seien. Weiter heißt es, das deutlich erhöhte Arbeitsaufkommen und die sich fortlaufend pandemiebedingt ändernden Arbeits- und Rahmenbedingungen hätten den Arbeitsalltag geprägt. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 12. Der Gesetzgeber war hiernach gerade nicht auf eine Kompensation rein finanzieller – und sich für den Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Corona-SZG NRW auch nicht solchermaßen aufdrängender – Belastungen als Auswirkung der COVID-19-Pandemie bedacht. Der bisweilen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren geäußerte Sichtweise, das Corona-Sonderzahlungsgesetz sollte faktisch auch dem finanziellen Ausgleich der „Nullrunde“ für den 14-monatigen Zeitraum zwischen dem Auslaufen des Tarifvertrags und der Bezügeerhöhung ab dem 1. Dezember 2022 dienen, vgl. kritisch zur Nichtberücksichtigung von Ruheständlern: DRB, Stellungnahme 17/4827 vom 07.02.2022, S. 4, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen werden. Sie hat in den Gesetzesmotiven keinen Niederschlag gefunden, auch sonst ergeben sich für eine derartige Verknüpfung keine hinreichend belastbaren Hinweise. Hinzu kommt, dass eine Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vergleichbare Ausnahmeregelung im Corona-SZG NRW nicht besteht. Nach dieser tarifvertraglichen Bestimmung hängt die Corona-Sonderzahlung nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung ab, sondern nur von einem (ggf. fingierten) Entgeltanspruch. Nicht zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht auch diese tarifvertragliche Systematik für seine rechtliche Würdigung herangezogen. Vgl. BAG, a.a.O., jeweils juris Rn. 16. Der im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelten Einmalzahlung liegt nach alledem eine andere Zielsetzung zu Grunde, als sie das Bundesarbeitsgericht den vorausgegangenen Tarifvertragsbestimmungen zumisst. Deshalb vermag jene Rechtsprechung die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW nicht (maßgeblich) zu bestimmen. dd) Anders als der Beklagte meint, gibt auch § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nicht vor, dass sich die Corona-Sonderzahlung für jedwede Art von Teilzeitbeschäftigung vermindere. 1) Die Corona-Sonderzahlung ist nicht Bestandteil der Besoldung. Sie unterfällt deswegen schon nicht dem Anwendungsbereich des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 LBesG NRW) und der unmittelbaren Geltung von § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Was Besoldung ist, bestimmt sich danach, was der Gesetzgeber jeweils als solche geregelt hat (formeller Besoldungsbegriff). Je nach der Entscheidung des Gesetzgebers kann Besoldung demnach alles sein, was auf Grund des jeweiligen Dienstverhältnisses unter dieser Bezeichnung dem Beamten oder Richter gewährt wird. Vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2013, § 1 BBesG Rn. 28. Die Corona-Sonderzahlung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung als Einmalzahlung anlässlich der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie, „zusätzlich“ zu der den Anspruchsberechtigten zustehenden Besoldung zu gewähren, ausgestaltet. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1. Auch fällt die Sonderzahlung weder unter den Begriff der Dienstbezüge, die gemäß § 1 Abs. 4 LBesG NRW Bestandteil der Besoldung sind, noch unter die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 5 LBesG NRW. Es liegt insbesondere keine Leistungsprämie i.S.d. § 1 Abs. 5 Nr. 3 LBesG NRW vor. Ungeachtet dessen, dass es nach § 60 Abs. 1 LBesG NRW zu ihrer Regelung keines förmlichen Gesetzes, sondern lediglich einer Verordnung bedurft hätte, kann eine Leistungsprämie nur zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen gewährt werden. Die vergebene Gesamtzahl darf in einem Kalenderjahr 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A nicht übersteigen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW). Diese Merkmale erfüllt die Corona-Sonderzahlung nicht. Sie wurde stichtagsbezogen für sämtliche Landesbeamte, Richter und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgekehrt, ohne in einem erkennbaren Verhältnis zu einer individuell erbrachten Sonderleistung zu stehen. Ferner spricht gegen die Einordnung der Corona-Sonderzahlung als Besoldung im Rechtssinne die gesetzliche Systematik. § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW ordnet – zumal nur eine entsprechende (und eben nicht: strikte) – Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW auf Fälle der Teilzeitbeschäftigung erst durch Verweis ausdrücklich an. Dass der Gesetzgeber von der Notwendigkeit dieser besonderen Regelung zur Höhe der Sonderzahlung ausging, rechtfertigt den Schluss, dass er diese Zuwendung gerade nicht als Besoldung qualifiziert und als solche hat regeln wollen. 2) Die tatbestandliche Voraussetzung für eine Minderung der Anspruchshöhe folgt zudem nicht aus dem – lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge und auch nur in entsprechender Anwendung in Bezug genommenen – § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Sie wird vielmehr durch § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Corona-SZG NRW bestimmt. Entscheidend ist danach im Ausgangspunkt die (reduzierte) Arbeitszeit und nicht die entsprechende Verringerung der Besoldungshöhe, die sich rechnerisch über die Gesamtlaufzeit der Teilzeitbeschäftigung als gleichbleibender Bruchteil darstellt. Deshalb ist es (anders als vom Beklagten angenommen) rechtlich unerheblich, dass die Bezügehöhe teilzeitbeschäftigter Beamter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nicht nach der Anspar- oder Freistellungsphase differenziert wird. Des Weiteren werden nicht alle gesetzlichen Regelungen, die eine Kürzung der Corona-Sonderzahlung entsprechend dem geminderten Beschäftigungsumfang in der Teilzeit vorsehen, „ad absurdum geführt“. Bei der Minderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW verbleibt es vielmehr in sämtlichen (Regel-)Fällen von Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Blockmodells, in denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Anspruchsberechtigten zum maßgeblichen Stichtag reduziert ist. dd) Die vorstehend vorgenommene Auslegung des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW steht schließlich nicht in Widerspruch zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2023 – 2 A 10324/23 – (juris). Danach ist die Corona-Sonderzahlung bei Beamten, die sich zum maßgeblichen Stichtag in der Ansparphase („Dienstleistungsphase“) der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden, anteilig zu kürzen. Allerdings beruht die Entscheidung auf einer abweichenden Gesetzeslage im rheinland-pfälzischen Landesrecht. Seine Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz maßgeblich darauf gestützt, dass die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBesG (Rheinland-Pfalz), wonach bestimmte Zulagen bei Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden, die im LBesG NRW keine Entsprechung hat, von Art. 1 Satz 5 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 vom 8. April 2022 (LBVAnpG 2022, GVBl. S. 120) für die Bemessung der Corona-Sonderzahlung gerade nicht in Bezug genommen sei. Letztere Vorschrift verweise ausschließlich auf die allgemeine Kürzungsbestimmung des § 9 Abs. 1 LBesG (Rheinland-Pfalz). Daraus sowie aus der Gesetzesbegründung sei zu schließen, dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber einem – theoretisch ebenfalls möglichen und ggf. sogar „punktgenauer“ wirkenden – Modell (bewusst) eine Absage erteilt habe, wonach bei Beamten, die sich für die (Alters-)Teilzeit im Blockmodell entschieden hätten, auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit zum Stichtag abgestellt würde, während diejenigen Beamten, die sich zum Stichtag in der Dienstleistungsphase befänden, die Corona-Sonderzahlung ungekürzt erhielten und ggf. diejenigen Beamten, die sich stichtagsbezogen in der Freistellungsphase befänden, entsprechend leer ausgingen. Vgl. OVG R.-P., Urteil vom 18.07.2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 30 f. Für eine vergleichbare Regelung, die ausdrücklich (auch) in Fällen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell eine Kürzung der Corona-Sonderzahlung anordnet und eine teilweise Verfehlung des an sich angestrebten Entlastungszwecks letztlich in Kauf nimmt, hat sich der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber – wie bereits oben ausgeführt – nicht entschieden. Vielmehr hat er es für diese nicht gesondert in den Blick genommene Sonderform von Teilzeitbeschäftigung bei der grundsätzlichen Geltung einer durch die Arbeitszeit zum Stichtag induzierten Bemessung der Anspruchshöhe belassen wollen. In diesem Zusammenhang führt der Einwand des Beklagten nicht weiter, dass keine rechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zum Gewähren einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zusätzlich zur Besoldung bestand haben mag. Denn entscheidend ist die Frage, was der Gesetzgeber auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Corona-SZG NRW bestimmt hat, nicht, was er möglicherweise hätte regeln können. 3. Wollte man einen möglichen Ausschluss der Kürzung der Corona-Sonderzahlung für teilzeitbeschäftigte Anspruchsberechtigte im Blockmodell gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nicht schon als Ergebnis einer Gesetzesauslegung anerkennen, so wäre jedenfalls eine am Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung orientierte teleologische Reduktion dieser Bestimmungen geboten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil (Seite 8 ff. des Urteilsabdrucks – UA) im Ergebnis überzeugend ausgeführt: „(…) die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW [ist] zweckorientiert dahingehend einzuschränken, dass sich die vorgesehene Kürzung bei Beamten, die sich in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell befinden, nicht nach dem besoldungsrechtlich relevanten Beschäftigungsumfang, sondern nach ihrem in der jeweiligen Phase zugeordneten tatsächlichen Beschäftigungspensum richtet. Ist ein Beamter – wie die Klägerin – in der Ansparphase tatsächlich in Vollzeit beschäftigt, entfällt demnach eine Kürzung. Eine solche teleologische Reduktion einer Vorschrift setzt voraus, dass diese zwar an sich, insbesondere gemäß ihrem Wortsinn, auf eine Konstellation oder einen Sachverhalt Anwendung findet, dies aber mit dem von der Vorschrift verfolgten Zweck nicht in Einklang zu bringen, mithin dem Gesetzeszweck nach nicht gewollt ist. Vgl. grundlegend Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, S. 210 ff. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die im Fall eines in der Ansparphase des Blockmodells befindlichen Beamten erfolgende Kürzung der Sonderzahlung nach Maßgabe des besoldungsrelevanten Tätigkeitsumfanges ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Tätigkeitspensums, wie es § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW vorsieht, mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Corona-Sonderzahlung nicht in Einklang zu bringen ist. Ausweislich § 1 Abs. 1 Corona-SZG NRW sowie der zugehörigen Gesetzesbegründung soll die Corona-Sonderzahlung die pandemiebedingten Belastungen abfedern sowie der besonderen Leistung der Beamten sowie deren Einsatz Anerkennung zollen. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1 und 12. Dabei hatte der Gesetzgeber vor allem die „vielfältigen Herausforderungen“ im Blick, „die mit lang andauernden, zusätzlichen Belastungen und zum Teil auch besonderen Risiken einhergehen“ und daher „besondere Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität“ erfordern. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1 und 12. Insoweit ging es dem Gesetzgeber bei der Gewährung der Sonderzahlung im Besonderen um einen Ausgleich sowie die Anerkennung für den besonderen Einsatz der Bediensteten. Während der Pandemie wurde bei stetig bestehenden eigenen Infektionsrisiko von den Beamten insoweit etwa durch kurzfristig geänderte Arbeitsabläufe, häufig wechselnde Infektionsschutzmaßnahmen und zahlreiche Krankheitsausfälle in der Kollegenschaft ein erhebliches Maß an Flexibilität und Einsatzbereitschaft abverlangt. Das gilt beispielsweise auch gerade für Lehrkräfte wie die Klägerin, die in kürzester Zeit von Präsenz- auf Onlineunterricht wechseln und hierbei Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsformate ändern mussten, lange Zeit einer umfassenden Maskenpflicht unterlagen und häufig krankheitsbedingte Ausfälle in Schüler wie auch Lehrerschaft auffangen mussten. Dabei hatte der Gesetzgeber als Maßstab für das „Ob“ und die Höhe der Corona-Sonderzahlung vor allem die Intensität der Betroffenheit der Beamten von den pandemiebedingten Anstrengungen vor Augen. Das zeigt sich etwa daran, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch Personen in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen in den Genuss der Sonderzahlung kommen sollen, „weil sie gleichermaßen (…) von den Belastungen durch die COVID-19- Pandemie betroffen sind“. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 12. Hieran wird zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber seiner Beurteilung eine typisierende Betrachtung zugrunde legt, also nicht auf die Intensität und Umfang der pandemiebedingten Belastungen im Einzelfall abstellt, sondern vielmehr eine abstrakte Bewertung vornimmt. Daher sieht das Gesetz auch im Hinblick auf die Höhe der Sonderzahlung einzelfallbedingte Maßstäbe nicht vor. Insoweit ergibt sich die Kürzung der Höhe der Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Willen des Gesetzgebers auch ausschließlich vor dem Hintergrund der tatsächlich reduzierten Arbeitszeit, weil hierbei die Betroffenheit von den pandemiebedingten Belastungen, wie sie oben beschrieben sind, bei typisierender Betrachtung (in quantitativer Hinsicht) auch geringer sind. Der Gesetzgeber hatte mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW enthaltenen Verweis auf § 8 LBesG NRW folglich nur die Fälle im Blick, bei denen Reduktion der Arbeitszeit und Verringerung der Besoldung denselben Quotienten aufweisen, weil dann typisierend davon auszugehen ist, dass der Beamte in demselben prozentualen Umfang von den pandemiebedingten Herausforderungen verschont geblieben ist, wie es seiner teilzeitbedingten Besoldungskürzung entspricht. Er ging typisierend davon aus, dass der bewilligte Teilzeitanteil im Regelfall der tatsächlich geschuldeten Dienstleistung entspricht. Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift des § 4 Corona-SZG NRW, die von Beschäftigung „mit reduzierter Arbeitszeit“ spricht. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 4 Corona-SZG NRW wird gerade herausgestellt, dass die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung „entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit“ zu kürzen ist. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 15 (Herv. nur hier). Damit ist es aber nicht vereinbar, wenn sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung bei einem Beamten im Blockmodell nach dem besoldungsrechtlich relevanten Beschäftigungsumfang richtet, weil dieser nach dem Konzept des Blockmodells in der Ansparphase stets geringer ist als seine tatsächlich zu erbringende bzw. geschuldete Arbeitszeit, der Beamte mithin auch bei typisierender Betrachtung den pandemiebedingten Herausforderungen stärker ausgesetzt ist, als es sich in seiner Besoldung widerspiegelt. Insoweit war etwa auch die Klägerin als faktische Vollzeitkraft den nach dem dargestellten Willen des Gesetzgebers ausgleichbedürftigen Herausforderungen stärker ausgesetzt und hatte die anerkennungsbedürftigen Leistungen in größerem Umfang zu erbringen, als eine Lehrkraft mit einem Dienstpensum von etwa lediglich 15 oder 20 Wochenstunden, und ist daher auch nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zu behandeln. Demnach muss sich in Anlehnung an den mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zweck bei Beamten im Blockmodell die Höhe der Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang richten, den der Beamte in der jeweiligen Phase tatsächlich abzuleisten verpflichtet ist. (…)“ Dieser rechtlichen Bewertung hält das Berufungsvorbringen ohne Erfolg entgegen, sie widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW. Wie das Verwaltungsgericht (wie vom Senat geteilt) ausgeführt hat, gebieten es Sinn und Zweck des Corona-SZG NRW, von einer Minderung für Beamte in tatsächlicher Vollzeitbeschäftigung während der Ansparphase im Blockmodell auf der Grundlage – allein – einer über einen Zeitraum von (maximal sieben) Jahren errechneten Durchschnittsarbeitszeit abzusehen. Nur so wird dem typisierend an der Arbeitszeit zum Stichtag bemessenen Grad an Betroffenheit durch die Pandemiebelastungen in dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Umfang Rechnung getragen. Eine zu diesem Ergebnis führende teleologische Reduktion, die über die einfache Auslegung des Wortsinns einer Norm hinausgreift, hat gerade zur Voraussetzung, dass unter vorrangiger Berücksichtigung des Gesetzeszwecks die Anwendung einer Vorschrift auf einen Sachverhalt unterbleibt, der ihrem Wortlaut nach an sich erfasst wäre. Hierin äußerst sich keine unzulässige richterliche Eigenmacht. Vgl. entspr. zur Analogie als zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 -, juris Rn. 22. Das hat das Verwaltungsgericht (vgl. Seite 8 UA) unter Zitieren weitergehender Nachweise hinreichend erläutert. Dem setzt das Berufungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Ebenso wäre eine telelogische Reduktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW nicht nach dem Grundsatz der strikten Gesetzesbindung der Besoldung ausgeschlossen. Vgl. abw. OVG R.-P., Urteil vom 18.07.2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 26. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG, § 2 Abs. 1 LBesG NRW). Dies gilt selbst dann, sollte die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig erweisen. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 18 m.w.N. Dieser Grundsatz ist für die Corona-Sonderzahlung nicht maßgeblich. Denn hierbei handelt es sich, wie ausgeführt, um eine andere als eine dem gesetzlichen Begriff der Besoldung unterfallende Leistung. Ungeachtet dessen schließt selbst die Gesetzesbindung der Besoldung nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers – wenn auch in engen Grenzen – im Wege der Analogie zu schließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.1982 – 6 C 38.78 –, juris Rn. 21, und vom 27.03.2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 18 f., jeweils m.w.N. Für die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Kürzungsvorschrift, die gleichsam nur mit umgekehrter Stoßrichtung zur einer höheren finanziellen Zuwendung für den Beamten führt, muss Gleiches gelten. 4. Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur Zinszahlung beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.