Urteil
6 Ca 1916/21
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2021:1125.6CA1916.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 14.766,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 14.766,48 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, insbesondere um die Bestimmung des zugrundeliegenden Arbeitsvorgangs. Zwischen den Parteien besteht seit dem 10.06.1993 ein Arbeitsverhältnis, auf welches der TVöD-VKA Anwendung findet. Die Klägerin wird derzeit nach der EG 8 Stufe 6 vergütet. Mit Schreiben vom 24.05.2017 machte sie eine Höhergruppierung in die EG 9a geltend, was zu einer Bruttovergütungserhöhung von 410,18 € monatlich führen würde. Der Klägerin ist im A die Sachbearbeitung von Eltern-, Zusatzbeiträgen und Verpflegungsentgelten zugewiesen. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung vom 22.01.2020, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 14 ff. d. A.), weist folgende Tätigkeiten aus, deren Trennung in Arbeitsvorgänge sowie Zeitanteile zwischen den Parteien streitig ist: 1. Elternbeiträge festsetzen (75 Prozent) 2. Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und pflichtgemäßem Ermessens (2 Prozent) 3. Verpflegungsentgelte festsetzen (5 Prozent) 4. Zusatzbeiträge festsetzen (1 Prozent) 5. Bearbeitung von Widersprüchen (6 Prozent) 6. Posterstsichtung (1 Prozent) 7. Sachgebietsvertretung im Wechselmodell (10 Prozent) Die Beitragsbearbeitung ist jeweils nach der Kindesmutter auf die Sachbearbeiter bei der Beklagten verteilt. Die Zuordnung wechselt nicht. Im Laufe der Jahre kommt es nach der Festsetzung zu Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es kann zu Ratenzahlungen, Widersprüchen oder auch Niederschlagungen kommen, wofür die Klägerin einheitlich zuständig ist. Die Klägerin verfolgt ihre Höhergruppierung mit der vorliegenden, am 25.06.2021 bei Gericht eingegangenen Klage weiter. Sie ist der Ansicht, sie erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb 1c BAT der Anlage 1a zum BAT, welche gemäß Anlage 1a zum TVÜ-VKA der damaligen Entgeltgruppe 9 zuzuordnen sei (Vb nach Aufstieg aus Vc). Die Klägerin ist der Ansicht, dass von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Sachbearbeitung Elternbeiträge“ auszugehen sei, da der Arbeitsvorgang nicht trennbar sei. Er beginne mit der Anmeldung eines Kindes in einer Tageseinrichtung / Offenen Ganztagsschule und ende mit dessen Ausscheiden aus der Betreuung. Da es bei der Sachbearbeitung jederzeit möglich sei, dass die Klägerin eigenes Ermessen haben kann, sei das Merkmal der selbständigen Leistung in diesem Arbeitsvorgang in ausreichendem Maße vorhanden. Bei der Erstanmeldung sei es nicht absehbar, wie sich die Sachbearbeitung in Zukunft entwickelt. Die Klägerin ist der Ansicht, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde bei natürlicher Betrachtung ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt. Dabei seien auch die arbeitgeberseitig gewählte Arbeitsorganisation sowie die Art der Aufgabenzuweisung maßgeblich. Die einheitliche Zuweisung nutze die Tatsache, dass der Sachverhalt der Klägerin grds. bekannt ist. Auf die tatsächliche Trennbarkeit von Aufgaben und die Möglichkeit der Zuweisung an unterschiedliche Sachbearbeiter, so diese vorliegen sollte, käme es nicht an, da die Beklagte diese organisatorisch gerade nicht vorgenommen hat. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Sie trägt dazu vor. Die klägerseitig vertretene Zuordnung zur Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c (dreijähriger Bewährungsaufstieg aus der VG Vc Fg. 1b) sei nicht zutreffend. Die Klägerin sei daher entsprechend in die VG Vc, FG 1a (Direkteingruppierung, ohne Bewährungsaufstieg in die VG Vb) eingruppiert. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 01.01.2017 sei die endgültige Zuordnung zur EG 8 zutreffend vorgenommen worden. Es sei zwar unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen der Bearbeitung von Widersprüchen selbständige Leistungen erbringt, aber aufgrund der vorzunehmenden Trennung der Arbeitsvorgänge falle diese nicht zu mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin an. Die in der Stellenbeschreibung vorgenommene Aufteilung der Tätigkeiten gebe die Arbeitsvorgänge nicht zutreffend wieder. So seien Tätigkeiten unter „Elternbeiträge festsetzen“ in Unterpunkten genannt, die damit nicht im Zusammenhang stehen. Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen sei kein regelmäßig vorkommender Arbeitsschritt im Rahmen der Festsetzung von Elternbeiträgen, sondern bilde für sich genommen einen eigenen, wertigen Arbeitsvorgang mit eigenem Arbeitsergebnis. Im Rahmen der Bewertung des Arbeitsplatzes der Klägerin, auch noch im Rahmen eines Gesprächs im laufenden Rechtsstreit, sei eine Konkretisierung der Zeitanteile an einer Mitwirkung der Klägerin gescheitert, die von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausging. Letztlich sei die Höhergruppierung, wie bereits vorgerichtlich, wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen. Aus Sicht der Beklagten ergäben sich folgende Arbeitsvorgänge: 1. Festsetzung von Elternbeiträgen (67 Prozent) 2. Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigung (4 Prozent) 3. Bearbeitung von Anträgen auf Niederschlagung, Ratenzahlung und Insolvenzvorgänge (11 Prozent) 4. Bearbeitung von Widersprüchen (7 Prozent) 5. Festsetzung von Verpflegungsentgelten (5 Prozent) 6. Festsetzung von Zusatzbeiträgen (1 Prozent) 7. Sonstige Aufgaben (5 Prozent) Für die begehrte Eingruppierung in die EG 9a sei erforderlich, dass die Klägerin als Beschäftigte der EG 5 Tätigkeiten ausübt, die gründliche und vielseitige Fahrkenntnisse (EG 6) sowie zu über der Hälfte die Erbringung selbständiger Leistungen erfordern. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse seien zu 94 Prozent der Arbeitszeit anzuerkennen, selbständige Leistungen aber nur bei der Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigung, der Bearbeitung von Anträgen auf Niederschlagung, Ratenzahlung und Insolvenzvorgängen sowie der Bearbeitung von Widersprüchen (22 Prozent der Arbeitszeit). Die Beklagte trägt dazu vor. Die Auffassung der Klägerin zur Einheitlichkeit ihres Arbeitsvorgangs würde eine Differenzierung nach selbständiger Leistung als Heraushebungsmerkmal zwischen der EG 7 (20 Prozent), EG 8 (mindestens 1/3) und EG 9a (überwiegend = mindestens 50 Prozent) unmöglich machen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht nicht in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren, denn es ist auf Grundlage der ihr zugewiesenen Arbeitsvorgänge nicht feststellbar, dass ihr Tätigkeiten zugewiesen sind, die zu mehr als der Hälfte die Erbringung selbständiger Leistungen erfordern, was streitlos für die Feststellung der begehrten Eingruppierung erforderlich ist. 1. Die überwiegende Erbringung selbständiger Leistungen hat die Klägerin auf Grundlage der verschiedenen Arbeitsvorgänge, von welchen die Beklagte ausgeht, nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, in welchem weiteren Arbeitsvorgang aus welchen konkreten Gründen in eingruppierungsrelevantem Umfang selbständige Leistungen erforderlich sind. Die Klägerin hat auch nicht zum Zeitanteil der Arbeitsvorgänge vorgetragen und dargelegt, dass die Arbeitsvorgänge, in welchen die Beklagte selbständige Leistungen anerkennt, mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen. 2. Der Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht auch kein einheitlicher Arbeitsvorgang zugewiesen. a. Ein Arbeitsvorgang (so LAG Hamm, Urteil vom 11. April 2018 – 6 Sa 1697/17 –, Rn. 64, juris) ist eine - unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung - nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 17.05.2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16; 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16). Sollen Tätigkeiten verschiedenen Arbeitsvorgängen zugeordnet werden, müssen sie, bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 28, juris). b. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führen. Die Festsetzung von Elternbeiträgen ist ein Vorgang, der mit der Aufnahme eines Kindes z. B. in eine Kindertageseinrichtung beginnt und nach Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem den Beitrag festsetzenden Bescheid endet. Bei natürlicher Betrachtungsweise ist damit ein Arbeitsergebnis erzielt, das einen Verwaltungsvorgang abschließt. Dieser Abschluss eines Verwaltungsvorgangs ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst mit Ausscheiden des Kindes aus der Offenen Ganztagsschule nach mehreren Jahren erreicht, sondern mit dem den Elternbeitrag festsetzenden Bescheid. Die Akte wird nach Erzielung dieses Arbeitsergebnisses weggelegt. Die Klägerin wird sich mit dieser Akte voraussichtlich erst nach einem Jahr wieder beschäftigen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern überprüft und der Elternbeitrag ggf. neu festgesetzt wird. Die weiteren Arbeitsvorgänge, wie z. B. die Prüfung eines Antrags auf Beitragsermäßigung, die Bearbeitung eines Widerspruchs oder die Festsetzung von Verpflegungsentgelten sind hiervon abgrenzbar, denn sie beginnen mit einer Eingabe des Bürgers, einem Antrag oder Widerspruch und enden mit einem Bescheid der Behörde. Dieser Abgrenzbarkeit von Arbeitsvorgängen steht die Organisationsentscheidung der Beklagten nicht entgegen, der Klägerin die gesamte Bearbeitung aller Vorgänge im Zusammenhang mit bestimmten Müttern zuzuweisen. Zwar reicht nach der zitierten Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Jedoch geht es hier nicht darum, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben aus einem Arbeitsvorgang herauszulösen, weil die arbeitgeberseitig gebildeten Arbeitsvorgänge jeweils mit einem Antrag beginnen und einem Bescheid enden und damit selbständige Arbeitsvorgänge sind. Es geht gerade nicht darum, ob Arbeitsvorgänge durch eine abweichende Organisationsentscheidung aus Einzelaufgaben anders gebildet werden könnten. Eine Klammer zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb ziehen, weil sie bei jeder ihrer zugewiesenen Mütter im Laufe der Jahre mit verschiedenen Ereignissen rechnen muss. Dennoch liegt zunächst eine in sich abgeschlossene Festsetzung, später eine in sich abgeschlossenen Entscheidung über eine Ermäßigung, dann eine Vollstreckung und letztlich vielleicht eine Insolvenzbearbeitung vor. Jeder einzelne Vorgang beginnt mit einem Antrag, endet mit einer abschließenden Entscheidung und zieht sich ggf. über einen längeren Zeitraum. Diese Situation, dass die Klägerin jederzeit alle ihre Kenntnisse und Fähigkeiten abzurufen in der Lage sein muss, ist nicht mit der im Termin erörterten Situation des Ordnungsdienstes auf einem Streifengang vergleichbar. Der Mitarbeiter auf Streifengang kann innerhalb von sehr kurzer Zeit mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert werden und muss jederzeit sofort angemessen reagieren. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Klägerin Aufgaben zugewiesen sind, die tages- oder möglicherweise auch nur wochenaktuell zu erledigen sind. Die Tatsache, dass die Klägerin z. B. Beitragsermäßigungen oder Widersprüche, die streitlos selbständige Leistungen erfordern, sammeln und an einem Tag in der Folgewoche abschließen und in der laufenden Woche ausschließlich Elternbeiträge festsetzen kann, spricht nach Auffassung der Kammer für das Vorliegen verschiedener Arbeitsvorgänge. Diese Möglichkeit, Aufgaben zu sammeln und zu priorisieren, hat der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes auf einem Streifengang dagegen nicht. c. Nachdem die Festsetzung der Elternbeiträge bereits 67 oder 75 Prozent der Tätigkeiten der Klägerin ausmachen und insoweit eine selbständige Leistung auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorliegt, kommt es auf eine weitere Differenzierung oder Abgrenzung der Arbeitsvorgänge der Klägerin nicht an. Es ist ausgeschlossen, dass der Klägerin überwiegend Arbeitsvorgänge mit selbständigen Leistungen zugewiesen sind. II. Die Klägerin als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war in Höhe der 36-fachen Entgeltdifferenz im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.