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Urteil

6 Sa 1697/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0411.6SA1697.17.00
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Tenor
  • 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.10.2017 – 3 Ca 808/17 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 2015 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten.

  • 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu jeweils 50 %.

  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.10.2017 – 3 Ca 808/17 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 2015 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu jeweils 50 %. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der 1967 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Abschluss einer dreijährigen Ausbildung wurde er als Verwaltungsangestellter übernommen. Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt auf den BAT bzw. die diesen ersetzenden und ergänzenden Tarifverträge Bezug. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit Februar 2012 ist der Kläger als Sachbearbeiter im Bereich Grundsatzangelegenheiten des Amtes für Soziales und Wohnen beschäftigt. Er teilt sich mit drei weiteren Sachbearbeitern die dort anfallende Arbeit inhaltlich auf. Die Beklagte vergütet seine Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 10 TVöD. Die zuletzt für diese Tätigkeit durch die Beklagte erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 60 ff d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Tätigkeit 1. Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten und Auswertung von bundes- und landesrechtlicher Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsprechung, Literatur und Statistik vor dem Hintergrund der Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen 1.1 Recherche nach Handlungsbedarfen 1.2 Information und Abstimmung in beteiligten Abteilungen / Arbeitsgruppen des Sozialamtes und der Bezirksverwaltungsstellen 1.3 Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zur Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C sowie Inhaltliche Entwicklung und Überarbeitung der für die Aufgabenerledigung benötigten Vordrucke für die Bereiche der Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C 1.4 Vorbereitung und Vereinbarungen mit anderen beteiligten Dienststellen der Stadt C 1.5 Beratung der Führungskräfte und der sachbearbeitenden Stellen über die Durchführung der Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen 1.6 Vorbereitung von vertraglichen Vereinbarungen zur Aufgabenerledigung mit Beteiligten außerhalb der Stadt C 2. Sofortberatung, Erteilung von Arbeitshinweisen und Entscheidungshilfen in eilbedürftigen schwierigen Angelegenheiten 3. Durchführung des interkommunalen Erfahrungsaustausches bezogen auf die Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen 4. Organisation und Durchführung von Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Themen aus dem Aufgabenbereich des Amtes für Soziales und Wohnen bei Neuerungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung mit größeren Auswirkungen Zeitlicher Anteil in % 1.1 = 5 %; 1.2 = 5 %; 1.3 = 40 %; 1.4 = 5 %; 1.5 = 15 %; 1.6 = 5 % 2. = 15 %; 3. = 5 %; 4. = 5 % […]“ Der Kläger führt im Rahmen seiner Tätigkeiten Recherchen auf den einschlägigen Internetseiten des Bundestages, des Bundesrates, des Bundessozialgerichts, der Sozialgerichtsbarkeit, der Bundesrepublik Deutschland und in der Presse durch, um Handlungsbedarf hinsichtlich einer Dienstanweisung/Richtlinie zu erkennen. Diesen Handlungsbedarf erörtert er im Anschluss mit den anderen beteiligten Abteilungen/Arbeitsgruppen und stimmt sich mit diesen ab. Er erhält auch von diesen Hinweise zu Änderungsbedarfen an Richtlinien. Im Anschluss überarbeitet er, soweit Änderungsbedarf festgestellt wird, bestehende oder entwirft neue Richtlinien/Dienstanweisungen und passt bestehende Vordrucke an diese an. Mit Schreiben vom 20.08.2015 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung ab Februar 2015 bezogen auf die Entgeltgruppe 12 TVöD, hilfsweise Entgeltgruppe 11 TVöD. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15.07.2016 ab. Die Beklagte erstellte eine Liste über ihrer Ansicht nach im Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2016 überarbeitete Dienstanweisungen/Richtlinien im Bereich Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 49 d.A. verwiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten in Entgeltgruppe 12 TVöD, hilfsweise in Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. Er erbringe zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, nicht lediglich, wie nach Ansicht der Beklagten, zu 40 %. Bei den in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten zu Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Vor Bearbeitung einer Dienstanweisung/Richtlinie sei es zwingend erforderlich, den entsprechenden Handlungsbedarf zu erkennen, zumal der Kläger keine Vorgaben erhalte, welche Richtlinien/Dienstanweisungen zu bearbeiten seien. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Beklagte selbst diese Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung nicht als einzelne Ziffern aufgeführt habe, sondern als Unterpunkte zu Ziff. 1. Die Tätigkeiten zu Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 der Arbeitsplatzschreibung würden 65 % seiner Arbeitszeit einnehmen. Da die Beklagte hiervon in einer früheren Arbeitsplatzbeschreibung auch ausgegangen sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist –, müsse sie nun darlegen, worauf die Änderung in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung beruhe. Zumindest sei der Kläger zu 55 % seiner Arbeitszeit mit den in Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten beschäftigt. Insbesondere die vom Kläger durchgeführten Recherchen würden nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Aus der Auflistung der Beklagten ergebe sich zudem, dass der Kläger nicht nur zwei Dienstanweisungen überarbeitet, sondern auch Tätigkeiten im Bereich SGB II/SGB XII erbracht habe. In der Auflistung der Beklagten fehlten darüber hinaus Änderungen aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes. Bei Bearbeitung der Änderung der Friedhofsgebühren im Dezember 2016 habe der Kläger nicht nur die Höhe der Gebühren angepasst, sondern darüber hinaus eine neue Bestattungsart prüfen müssen. Hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeiten des Klägers bedürfe es lediglich noch einer summarischen Prüfung, da die Beklagte selbst anerkenne, dass mindestens 40 % der Tätigkeiten des Klägers dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen würden. Darüber hinaus ergebe sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung daraus, dass der Kläger im Vergleich zu Sachbearbeitern, die in Entgeltgruppe 9c TVöD eingruppiert seien, nicht nur ein bestimmtes Fachgebiet, sondern sämtliche Bereiche und Aufgaben des Sozialamtes bearbeiten müsse. Er müsse fachliches Wissen in den unterschiedlichsten Konstellationen haben und nicht nur Dienstanweisungen und Richtlinien realisieren, sondern diese selbst erstellen. Die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger Grundsatzangelegenheiten bearbeite, die sich auf das gesamte Sozialamt auswirken würden und eine Vielzahl von Sachbearbeitern und Bürgern beträfen. Die Tätigkeiten des Klägers erfüllten auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 TVöD. Durch die Tätigkeit des Klägers ergäben sich große Auswirkungen auf die Sachbearbeitung aller gleichgelagerten Fälle im Sozialamt, in den Bezirksverwaltungsstellen und der ARGE. Dies führe zu umfangreichen finanziellen Auswirkungen für die Beklagte und die einzelnen Antragsteller. Von den durch den Kläger zu erstellenden Regelungen seien insgesamt über 50.000 Personen betroffen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab Februar 2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD, hilfsweise der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei korrekt in Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert. Die Tätigkeiten erforderten zu mindestens 50 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen, seien allerdings zu lediglich 40 % von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Dies habe die Arbeitsgruppe Tarifbewertung im Mai 2016 festgestellt. Die Arbeitsgruppe Tarifbewertung habe Zweifel an der zeitlichen Verteilung der Tätigkeiten geäußert. Die daraufhin durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass im Zeitraum von Juli bis Dezember 2016 an 30 Dienstanweisungen Veränderungen und Anpassungen vorgenommen worden seien. Der Kläger habe lediglich am 07.07.2016 und 19.12.2016 eigenverantwortlich Dienstanweisungen überarbeitet, wobei es sich um redaktionelle Änderungen gehandelt habe. So habe er in der Anweisung „T 74 Bestattungskosten“ lediglich die Höhe der Gebühren an neue Vorgaben angepasst. Damit werde eine prozentuale Zuordnung von 40 % der Arbeitszeit des Klägers zu Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung nicht haltbar sein. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu Ziff. 1.1. bis 1.3 könnten daher nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die Haupttätigkeit des Entwurfs von Dienstanweisungen und Richtlinien könne auch ohne die weiteren Aufgaben erledigt werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auch nach Auffassung des Klägers nicht jede Recherchetätigkeit zu einer Überarbeitung einer bestehenden oder dem Entwurf einer neuen Dienstanweisung führe. Die Recherchetätigkeit müsse auch nicht zwingend von derselben Person vorgenommen werden, die die Anpassung oder den Entwurf der Dienstanweisung erstelle. Der Kläger verfasse zudem keine Dienstanweisungen im verwaltungsrechtlichen Sinne, sondern vielmehr Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen. Die Recherchetätigkeit des Klägers belaufe sich auf lediglich 1,25 % seiner Arbeitszeit, im Wesentlichen entstünden Änderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten aufgrund von Hinweisen der speziellen Arbeitskreise, des Städtetages und neuer Erlasslagen. Eine Abstimmung mit anderen Abteilungen/Arbeitsgruppen erfolge lediglich durch Versand der geänderten bzw. neuen Arbeitsanweisung per Mail. Diese Tätigkeiten seien daher von der Erstellung der Dienstanweisungen getrennte Arbeitsvorgänge, die nicht von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung seien. Vorbereitungen und Vereinbarungen nach Ziff. 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung seien nicht erforderlich, wenn es bereits eine verbindliche Richtlinie oder Arbeitsanweisung gebe. Daher könne diese Tätigkeit nicht zusammen mit der Erstellung der Richtlinie einen Arbeitsvorgang bilden. Die vom Kläger geforderte Eingruppierung entspreche der bzw. übertreffe die an den Sachgebietsleiter des Klägers gewährte Vergütung. Mit Urteil vom 11.10.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger sei weder in Entgeltgruppe 12 TVöD noch in Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. Zwischen den Parteien sei zwar unstreitig, dass 40 % der Tätigkeit des Klägers die Tätigkeitsmerkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung erfülle, für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TVöD sei hierfür aber ein zeitlicher Anteil von 50 % erforderlich. Der Kläger habe nicht dargelegt, die Tätigkeitsmerkmale auch mit diesem Zeitanteil zu erfüllen. Die unter Ziff. 1 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten stellten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Tätigkeiten seien bereits in der Arbeitsplatzbeschreibung getrennt voneinander aufgelistet und lediglich nach Sachzusammenhang gruppiert. Sie würden auch zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen, nämlich zu einem Rechercheergebnis auf der einen und dem Entwurf einer Dienstanweisung auf der anderen Seite. Entsprechendes gelte für die übrigen Tätigkeiten. Selbst wenn der Ansicht des Klägers zu folgen sei, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 aufgelisteten Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang darstellen würden, habe der Kläger nicht dargelegt, dass dieser Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfülle. Unstreitig sei dies lediglich hinsichtlich der Tätigkeiten zu Ziff. 1.3. Den erforderlichen wertenden Vergleich habe der Kläger nicht angestellt. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sich die Tätigkeit des Klägers aus der seiner Kollegen, die mit gleichen Aufgaben betraut seien, hervorhebe. Mangels Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TVöD könne auch keine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 TVöD vorliegen. Gegen das dem Kläger am 27.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 27.11.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er am 29.01.2018 innerhalb der bis zum 29.01.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht sei unrichtigerweise davon ausgegangen, die unter Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers aufgeführten Tätigkeiten stellten unterschiedliche Arbeitsvorgänge dar. Bereits die Darstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung spreche dafür, diesbezüglich Untereinheiten eines einheitlichen Arbeitsvorgangs anzunehmen. Vor Erstellung einer Dienstanweisung bzw. Richtlinie sei es mangels anderweitiger Arbeitsvorgaben für den Kläger unerlässlich, durch Recherchen etwaigen Handlungsbedarf zu ermitteln. Maßgeblich sei nicht die theoretische Möglichkeit einer Aufspaltung in unterschiedliche Arbeitsschritte, sondern die tatsächliche Organisation der Beklagten. Diese habe die fraglichen Tätigkeiten dem Kläger insgesamt zugewiesen. Dadurch, dass unstreitig hinsichtlich der Tätigkeiten zu Ziff. 1.3 von solchen mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszugehen sei, sei das Tätigkeitsmerkmal zugleich für den gesamten Arbeitsvorgang erfüllt. Darüber hinaus sei allerdings auch hinsichtlich der Tätigkeiten, die in der Arbeitsplatzbeschreibung zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 aufgelistet seien, von solchen mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszugehen. Hinsichtlich Ziff. 2 der Arbeitsplatzbeschreibung werde der Kläger als Grundsatzsachbearbeiter von den Sachbearbeitern und sog. Experten bei besonders schwierigen und eilbedürftigen Angelegenheiten hinzugezogen. Diese Beratungstätigkeit bedürfe einer höheren fachlichen Qualifikation sowie eines breiteren Wissens und Könnens als die eines normalen Sachbearbeiters, dessen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9c TVöD zuzuordnen seien. Der Kläger müsse über Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten verfügen, um die Tätigkeit ausüben zu können. Bezüglich des Arbeitsvorgangs zu Ziff. 4 ergebe sich bereits aus dessen Beschreibung die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Die besondere Bedeutung der Tätigkeiten zu Ziff. 2 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung liege darin, dass die Tätigkeit des Klägers erhebliche Auswirkungen für den innerdienstlichen Bereich habe. Bei den Tätigkeiten des Klägers handele es sich auch um solche mit besonderer Verantwortung. Sie brächten Auswirkungen für eine riesige Anzahl von Bürgern der Stadt Bochum mit sich. Der Entgeltgruppe 11 TVöD seien demgegenüber vergleichbare Tätigkeiten mit geringeren Auswirkungen zuzuordnen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.10.2017 – 3 Ca 808/17 –abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 2015 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD, hilfsweise Entgeltgruppe 11 TVöD, zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Der Kläger sei korrekt in Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert. Seine Tätigkeiten höben sich lediglich zu einem Drittel, nicht aber zu mindesten 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD heraus. Die Tätigkeiten des Klägers unter Ziff. 1.1 bis 1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung seien nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Die Beklagte verstoße durch die Aufteilung nicht gegen das sog. „Atomisierungsverbot“. Gegen eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TVöD oder Entgeltgruppe 12 TVöD spreche, dass die durch den Kläger entworfenen Dienstanweisungen und Richtlinien durch die Sachgebietsleitung bzw. Abteilungsleitung geprüft würden und diese letztlich die Entscheidung hierüber treffen würden. Zudem handele es sich bei den Änderungen, die der Kläger an Richtlinien bzw. Dienstanweisungen vornehme, häufig lediglich um rein redaktionelle Änderungen auf Hinweis anderer Abteilungen. Der Kläger habe jedenfalls den für die Feststellung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und der besonderen Verantwortung erforderlichen wertenden Vergleich nicht angestellt. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger seit Februar 2015 nach Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht demgegenüber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger darüber hinaus Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD verlangt. I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) und nach den § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Sie ist aber nur insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung einer Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 11 TVöD begehrt. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. 1. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 18). 2. Sie ist aber nur insoweit begründet, als der Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD begehrt. Im Übrigen ist sie unbegründet. a) Für die Eingruppierung des Klägers zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2015) bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die auch noch am 01.02.2015 und danach ausgeübten Tätigkeiten erstmalig übertragen worden sind, mithin ab Februar 2012, bis mindestens zum 31.12.2016 waren aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme bzw. aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung maßgeblich. Die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) wurden dabei den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. iVm. Anlage 3). An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29.04.2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 01.01.2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD-VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 13). Einen Antrag auf anderweitige Eingruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA hat der Kläger nicht gestellt. b) Der Kläger wäre nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 12 TVöD eingruppiert, wenn seine Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe II BAT erfüllen würden, und in Entgeltgruppe 11 TVöD, wenn seine Tätigkeit den Merkmalen der Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe II BAT oder der Vergütungsgruppe IVa BAT mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT entsprechen würde. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 TVöD setzt danach das Erfüllen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT oder der Vergütungsgruppe IVb BAT mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa BAT voraus. c) Die Tätigkeiten zu Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung sind als einheitlicher Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 50 % anzusehen. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT-VKA ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. aa) Ein Arbeitsvorgang ist eine – unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung – nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 16; 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (BAG 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 23). bb) Nach diesen Grundsätzen stellen zumindest die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers aufgeführten Tätigkeiten zu Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 (Recherche nach Handlungsbedarfen, Information und Abstimmung in beteiligten Abteilungen/Arbeitsgruppen des Sozialamtes und der Bezirksverwaltungsstellen, Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zu Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C sowie inhaltliche Entwicklung und Überarbeitung der für die Aufgabenerledigung benötigten Vordrucke für die Bereiche der Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C) einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Tätigkeiten stehen zueinander in einem inneren Zusammenhang und dienen insgesamt dem Arbeitsergebnis der Erstellung und Aktualisierung von an der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung orientierten Arbeitsanweisungen und Richtlinien für Sachbearbeiter der Beklagten. Die Tätigkeiten sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Recherche, Abstimmung und Entwurf trennbar. Auch die Recherche bzw. Abstimmung mit anderen Abteilungen führt zwar zu einem Ergebnis, hierbei handelt es sich allerdings lediglich um Zwischenschritte zu dem angestrebten Ergebnis der aktualisierten bzw. neuen Arbeitsanweisung/Richtlinie. Die Recherche und die Abstimmung sind lediglich Arbeitsschritte, die zu diesem Arbeitsergebnis führen und insoweit der Änderung/Aktualisierung notwendigerweise vorgeschaltet. Mit ihnen wird kein gesonderter Zweck oder ein gesondertes Ergebnis angestrebt. Dementsprechend teilt die Beklagte diese Tätigkeiten auch nicht unterschiedlichen Mitarbeitern zu. Vielmehr erledigen alle vier mit Grundsatzangelegenheiten beschäftigten Sachbearbeiter sowohl Recherche-, Abstimmungs- als auch Änderungs-/Aktualisierungsarbeiten. Auch aufgrund dieser einheitlichen Zuteilung der Arbeitsaufgaben ist von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Daran ändert nichts, dass einige Recherchen zu dem Ergebnis führen, es bestehe kein Anpassungs-/Änderungsbedarf. Denn dieses Zwischenergebnis steht nicht bereits bei Beginn der Tätigkeiten fest, sondern ergibt sich erst im Laufe der Tätigkeit. Ebenso wenig steht der Annahme der Tätigkeiten als einheitlichem Arbeitsvorgang entgegen, dass nicht jeder Handlungsbedarf durch Recherche des Klägers festgestellt wird, sondern dem Kläger ein solcher auch von dritter Seite mitgeteilt wird. Das Ergebnis der umfassenden Aktualisierung der Arbeitsanweisungen/Richtlinien kann nur durch eine begleitende Recherche sichergestellt werden. cc) Auf diesen aus den Tätigkeiten zu Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung bestehenden Arbeitsvorgang „Dienstanweisungen/Richtlinien“ entfällt ein Zeitanteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit des Klägers. Hiervon sind die Parteien ausweislich der zuletzt erstellten Arbeitsplatzbeschreibung übereinstimmend ausgegangen. Soweit die Beklagte hieran Zweifel geäußert hat, hat sie diese nicht substantiiert dargelegt. Allein die Anzahl der vom Kläger im Zeitraum von Juli bis Dezember 2016 bearbeiteten Dienstanweisungen lässt keinen Rückschluss auf den darauf entfallenden Zeitanteil zu. d) Die in diesem für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Arbeitsvorgang anfallenden Tätigkeiten erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT, nicht aber der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1e BAT. aa) Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Vorschriften der Anlage 1a zum BAT lauten: Vergütungsgruppe Vb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe IVb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Vergütungsgruppe IVa 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. Vergütungsgruppe III 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b. Vergütungsgruppe II 1e Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a. bb) Die im Arbeitsvorgang „Dienstanweisungen/Richtlinien“ für den Kläger anfallenden Tätigkeiten erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT. (1) Für die Feststellung, ob die Tätigkeit des Klägers von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung iSd. der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT ist, ist grundsätzlich ein wertender Vergleich erforderlich. Wenn allerdings die Tätigkeit eines Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht, ist eine summarische Prüfung ausreichend (vgl. BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22; 09.05.2007 – 4 AZR 351/06 – Rn. 23). (2) Danach ist vorliegend hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung lediglich eine summarische Prüfung erforderlich. Denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zumindest die Tätigkeiten zu Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind. Dies war und ist Grundlage der Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 10 TVöD, für die erforderlich ist, dass die Tätigkeiten zu mindestens einem Drittel von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind, und entspricht auch dem beiderseitigen Parteivortrag im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits. Soweit die Beklagte hieran zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zweifel geäußert hat, sind diese unbeachtlich. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, die dem Kläger im Rahmen der Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Tätigkeiten seien generell nicht von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, sondern hat lediglich Beispiele dafür benannt, dass die Tätigkeit nicht in jedem Fall von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung ist. Nach wie vor bestreitet die Beklagte nicht, dass je nach Anpassungsbedarf Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung anfallen. Dies ist aber ausreichend, um das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt anzusehen, da zum einen erst im Rahmen der Bearbeitung die tarifliche Wertigkeit festgestellt werden kann und zum anderen nicht erforderlich ist, dass jede im Rahmen des Arbeitsvorgangs anfallende Tätigkeit das jeweilige Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Tätigkeitsmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt ist. Dementsprechend ist es auch ausreichend, wenn innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs „Dienstanweisungen/Richtlinien“ lediglich im Hinblick auf die zu Ziff. 1.3 auszuführenden Tätigkeiten die besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorliegt. (3) Bei summarischer Prüfung der Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers im Arbeitsvorgang „Dienstanweisungen/Richtlinien“ ist davon auszugehen, dass die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt werden. (a) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt. Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (vgl. BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 26 f.). (b) Nach den durch die Beklagte nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist für seine Tätigkeit aufgrund der Tatsache, dass er nicht nur ein Rechtsgebiet, sondern mehrere Rechtsgebiete bearbeiten muss und zudem keine konkreten Arbeitsaufträge erhält, ein die Tätigkeit eines normalen, in Vergütungsgruppe IVa BAT einzugruppierenden Sachbearbeiters, beträchtlich übersteigendes fachliches Können erforderlich. Dies erweist sich bei summarischer Prüfung als zutreffend. Die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers übersteigen danach das von einem normalen Sachbearbeiter zu erwartende Fachwissen in Breite und Tiefe. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger die durch die Sachbearbeiter zu verwendenden Vordrucke und Formulare entwirft. Unabhängig davon, ob diese noch durch den Sachgebietsleiter oder Abteilungsleiter genehmigt werden müssen, ist einleuchtend, dass die Überarbeitung und Erstellung dieser Formulare erheblich größeres Fachwissen und Erfahrung voraussetzt als die Tätigkeit der späteren Anwender derselben. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Beklagten weitere drei Mitarbeiter mit denselben Aufgaben wie der Kläger betraut sind und sich diese die Arbeit gegebenenfalls thematisch aufgeteilt haben. Auch dann verbleibt für den Kläger ein fachlicher Tätigkeitsbereich, der über den eines normalen Sachbearbeiters deutlich hinausgeht. Bei summarischer Prüfung ist die Tätigkeit des Klägers auch von besonderer Bedeutung. Die vom Kläger erstellten Dienstanweisungen/Richtlinien und Vordrucke sind – nach Genehmigung durch die Sachgebietsleitung bzw. die Abteilungsleitung – für den innerdienstlichen Bereich verbindlich. Dadurch kommt ihnen sowohl intern als auch mittelbar im Rahmen der Anwendung durch die Sachbearbeiter extern erhebliche Bedeutung zu, die über den Einzelfall und damit die Bedeutung der Tätigkeit eines mit der Anwendung betrauten Sachbearbeiters weit hinausgeht. cc) Demgegenüber hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe II) BAT und damit solche, die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT herausheben, erfüllt sind. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 TVöD liegt daher nicht vor, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war. (1) Unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Umstandes, dass es sich um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, ist für die erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichend hohe Verantwortung zu fordern. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalles kann sich die geforderte Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auch technische Zusammenhänge beziehen. Dabei kann die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sein, wenn sich das Maß der Verantwortung aus anderen Umständen ergibt (BAG 21.06.2000 – 4 AZR 389/99 – zu 4 e der Gründe). (2) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm im Arbeitsvorgang „Dienstanweisungen/Richtlinien“ Tätigkeiten mit einem solchen Maß der Verantwortung übertragen worden wären. Er leitet einzig aus der von ihm erkannten besonderen Bedeutung ebenfalls das besondere Maß der Verantwortung her. Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Bedeutung und der besonderen Verantwortung sind allerdings nicht gleichzusetzen. Vielmehr muss sich die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT gerade durch die besondere Verantwortung aus einer Tätigkeit, die bereits von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung ist, herausheben. Die dafür erforderliche Differenzierung und Steigerung der Verantwortlichkeit hat der Kläger allerdings nicht dargelegt. Darüber hinaus hat er nicht vorgetragen, inwieweit er für bestimmte Arbeitsergebnisse überhaupt in besonders weitreichendem Maße verantwortlich wäre. (3) Auch soweit der Kläger sein Begehren auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 genannten Tätigkeiten stützt, hat er nicht dargelegt, dass diese von besonderer Verantwortung iSd. Vergütungsgruppe III BAT wären. Unabhängig von der Einteilung der Tätigkeiten betreffen diese auch nach dem Vortrag des Klägers lediglich 30 % seiner Arbeitszeit. Darüber hinaus fehlt es auch hier an substantiiertem Vortrag zum Maß seiner Verantwortung und zur Heraushebung gegenüber anderen Beschäftigten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 92, 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.