Urteil
9 Ca 4879/20
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2022:1207.9CA4879.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ablauf des 30.04.2023 sein Ende finden wird.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 8.971,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ablauf des 30.04.2023 sein Ende finden wird. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 8.971,33 € festgesetzt. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder um eine vorzeitige Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, die die Klägerin zum Bezug von sogenannten Ausgleichszahlungen berechtigt. Die am 30.03.1959 geborene Klägerin ist auf Grund Arbeitsvertrages vom 13.10.1997 und Änderungsverträgen vom 24.10.2002, 06.09.2004, 22.12.2015 und 13.07.2017 seit dem 03.11.1997 beim beklagten Land als Laborassistentin im A B (im Folgenden: A) beschäftigt. Die Klägerin hat eine Ausbildung als medizinisch-technische Laborassistentin abgeschlossen, in deren Rahmen sie auch ein Krankenpflegepraktikum absolvieren musste. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt 2.990,44 €. Das A wird rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführt. Der Arbeitsplatz der Klägerin befindet sich innerhalb des A, sodass sie hinsichtlich des Aufsuchens des Arbeitsplatzes und des Aufenthalts am Arbeitsplatz die gleichen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten hat wie das übrige Personal. Die Klägerin führt als Laborassistentin im A die Untersuchung medizinischer Proben der inhaftierten Patienten durch. Daneben ist sie regelmäßig, wenn auch in variierendem Umfang, durchschnittlich etwa 15 Minuten pro Tag, im Rahmen von Blutabnahmen, Blutgasanalysen und Glukose- und Laktosetoleranztests direkt an den inhaftierten Patienten tätig. Die auch von der Klägerin durchgeführte Blutanalyse wird vor jeder Operation durchgeführt. Wegen der weiteren von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten wird auf die zur Akte gereichte Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 191f d. A.) Bezug genommen. Gemäß § 1 Abs. 2 des am 13.07.2017 zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) Anwendung. § 47 TV-L lautet auszugsweise wie folgt: „ Nr. 1. Zu § 1 – Geltungsbereich – (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. (2) […] (3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West. […] Nr. 3 Zu Abschnitt V – Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Übergangszahlung (1) Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr vermindert. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären. […] (2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise 2 liegt, eine Übergangszahlung in Höhe von 65 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 6. 2Bei Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Entgeltgruppe 8 oder höher beziehungsweise in der Entgeltgruppe KR 10 oder höher eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage für die Übergangszahlung das monatliche Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. 3Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. […] (4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.“ Das beklagte Land hält keine Beamtenlaufbahn für den Sanitätsdienst vor. Soweit Beamte in A des beklagten Landes im Sanitätsdienst tätig sind, haben sie die Prüfung der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes abgelegt. Mit Schreiben vom 25.03.2020 und vom 29.09.2020 erklärte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 47 Nr. 3 TV‑L. Mit Schreiben vom 22.10.2020 stellte das beklagte Land das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Nr. 3 TV-L in Abrede. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 22.10.2020 wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 13) Bezug genommen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Erklärung das Arbeitsverhältnis beenden wird. Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit bei der Beklagten gehöre zum Sanitätsdienst, da sie jedenfalls auch krankenpflegerische Tätigkeiten ausführe. Sie sei mit den Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes vergleichbar, sodass sie unter den § 47 TV-L falle. Sie beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ablauf des 30.04.2023 sein Ende finden wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land meint, die Voraussetzungen des § 47 Nr. 3 TV-L lägen bereits deswegen nicht vor, weil ein Vergleich der im Sanitätsdienst Beschäftigten mit Beamten mangels Existenz einer vergleichbaren Laufbahn scheitere. Insbesondere könne die Klägerin nicht mit Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes verglichen werden, weil sie allenfalls einen Teilbereich der Tätigkeiten ausübe, den Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes ausüben. Das beklagte Land meint weiter, die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten seien jedenfalls schwerpunktmäßig keine der Krankenpflege, sodass die Klägerin nicht im Sanitätsdienst tätig sei. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage liegen vor. In der Frage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf Grund Erklärung der Klägerin gemäß § 47 Abs.1 TV-L mit Ablauf des 30.04.2023 liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Klägerin hat auch das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn das beklagte Land stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Abrede, sodass die Klägerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse hat, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. 2. Die Klage ist begründet, die beantragte Feststellung war zu treffen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird mit Ablauf des 30.04.2023 auf Grund Erklärung der Klägerin gegenüber dem beklagten Land gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L enden. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 47 Nr. 3 TV-L und § 47 Nr. 1 TV-L, die grundsätzlich – und zwischen den Parteien unstreitig – arbeitsvertraglich in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden. a) Die Klägerin ist im Justizvollzugsdienst im Tarifgebiet West gemäß § 47 Nr. 1 Abs. 3 TV-L tätig, denn sie wird vom beklagten Land in dem rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführten A B beschäftigt. b) Unerheblich ist, ob es beim Beklagten Land mit der Klägerin vergleichbare Beamte im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes gibt. Dies ergibt eine Auslegung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L. Das Bundesarbeitsgericht führt insoweit aus: „a) § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L stellt für den Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die tatsächliche Tätigkeit des Tarifbeschäftigten in einem der genannten Dienste ab. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es deshalb weder darauf an, ob das Landesbeamtenrecht eine Laufbahn für den betreffenden Dienst vorsieht, noch darauf, ob die dort eingesetzten Beamten aufgrund ihrer Ausbildung vielseitiger einsetzbar sind als die jeweiligen Tarifbeschäftigten. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm […]. aa) Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung können nur diejenigen Tarifbeschäftigten des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden und eine Übergangszahlung erhalten, die im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst tätig sind, also die entsprechenden Aufgaben des jeweiligen Dienstes tatsächlich wahrnehmen. Anknüpfungspunkt ist allein, dass die Beschäftigten eine Tätigkeit in einem dieser Dienste ausüben. Dabei kommt es nicht auf eine Identität der konkreten Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der Krankenpflege an, denn die Regelung differenziert nicht nach Tätigkeitsbereichen innerhalb des einzelnen Dienstes. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien darüber hinaus durch die Formulierung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L: „und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes … in den gesetzlichen Ruhestand treten.“, die tatbestandliche Voraussetzung einer Tätigkeit in einem der genannten Dienste erweitert werden sollten, sind der Tarifnorm nicht zu entnehmen. Die Regelung beinhaltet lediglich eine Untergrenze für den Ausscheidenszeitpunkt und damit eine bloß zeitliche Komponente. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Begriffspaar „vergleichbare Beamte“. Zielte das Wort „vergleichbar“ auf die Ausbildung bzw. eine damit einhergehende vielseitigere Einsetzbarkeit der Referenzbeamten, könnten die in diesen Diensten eingesetzten Tarifbeschäftigten die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 47 Nr. 3 TV-L regelmäßig nicht in Anspruch nehmen, da entsprechende Ausbildungen nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder nur im Rahmen einer Laufbahnausbildung angeboten werden […]. Eine solche Deutung ließe die Norm weitestgehend leerlaufen. bb) Ein derartiges Regelungsverständnis wäre auch mit dem sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebenden Sinn und Zweck von § 47 Nr. 3 TV-L nicht vereinbar. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Option, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu beenden und eine Übergangszahlung zu beziehen, den spezifischen körperlichen und mentalen Belastungen aufgrund der Tätigkeiten im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes Rechnung getragen […]. Es kam ihnen also offenkundig auf die mit besonderen Anforderungen einhergehende Tätigkeit in den betreffenden Diensten an. Ziel war es, die Abmilderung der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der dort Beschäftigten zu ermöglichen. Die Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L: „und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers … in den gesetzlichen Ruhestand treten.“, sollte vor diesem Hintergrund lediglich gewährleisten, dass die Tarifbeschäftigten im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes aufgrund der ihnen eingeräumten Flexibilität bei der Wahl des Beendigungszeitpunkts gegenüber etwaigen, in diesen Diensten tätigen Beamten hinsichtlich des Zeitpunkts des vorzeitigen Ausscheidens nicht bessergestellt werden […]. Maßgeblich ist allein, ob und zu welchem Zeitpunkt solche Landesbeamten in den Ruhestand treten würden, wenn sie die Tätigkeit des Tarifbeschäftigten ausübten.“ (BAG, Urt. v. 24.02.2022, 6 AZR 320/20, Rn. 29 – 31) Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Unabhängig davon, ob man die Klägerin letztlich mit den Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes vergleicht oder eine Vergleichbarkeit gänzlich verneint, steht das Alter der Klägerin der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 47 Nr. 3 TV-L nicht im Wege. Nähme man eine Vergleichbarkeit mit den Landesbeamten des allgemeinen Vollzugsdienstes an, wäre die Altersgrenze von 62 Jahren nach § 117 LBG NRW maßgeblich. Diese hat die im Jahr 1959 geborene Klägerin bereits überschritten. Ginge man davon aus, dass eine vergleichbare Laufbahn nicht existiere, würde dies zum Entfallen des Tatbestandsmerkmal führen (BAG, a.a.O., Rn. 34), sodass das Alter der Klägerin im Rahmen des § 47 Nr. 3 TV-L unerheblich wäre. c) Die Klägerin ist als medizinisch-technische Laborassistentin auch im Sanitätsdienst i.S.v. § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 3. S. 1 TV-L tätig. Sanitätsdienst meint hier alle Bereiche des Krankenpflegedienstes (vgl. BAG, Urt. v. a.a.O., Rn. 23), wobei unter Krankenpflege die medizinische Betreuung und Versorgung von Patienten und damit die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Pflege und Betreuung Kranker erforderlich ist, zu verstehen sind (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 27.05.2020, 6 Sa 101/20). Jedenfalls die Tätigkeiten der Klägerin direkt am Patienten im Rahmen von Blutabnahmen, Blutgasanalysen und Fructose- und Lactosetoleranztests stellen unmittelbar krankenpflegerische Tätigkeiten dar, sie fallen in das klassische Aufgabenprofil der Krankenpflege. Auch wenn diese Tätigkeiten nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin ausmachen, so sind sie dennoch ein nicht außer Acht zu lassender Teil ihres Aufgabenfeldes. Die Klägerin übernahm diese Aufgaben nicht etwa nur in einzelnen Ausnahmefällen, vielmehr gehörten diese zu ihren regelmäßigen Tätigkeiten. Der vom beklagten Land zur Akte gereichten Tätigkeitsbeschreibung ist zu entnehmen, dass „Kontakt und Begleitung von inhaftierten Patienten im Rahmen von Blutabnahmen […] zwingend erforderlich (sind).“ . Auch das beklagte Land geht demnach offensichtlich davon aus, dass die Arbeit am Patienten notwendiger Bestandteil der Arbeit der Klägerin ist. Die zeitlich überwiegend von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten im Labor des A sind zwar keine unmittelbar krankenpflegerischen Tätigkeiten, sie unterfallen dennoch ebenfalls dem Bereich des Sanitätsdienstes. Die von der Klägerin durchgeführten Laboruntersuchungen finden an Körperflüssigkeiten mit – laut Tätigkeitsbeschreibung – „erhöhte(m) Infektionsrisiko […] auf Grund besonderen Patientenklientels“ statt. Sie sind Teil der Diagnostik und Operationsvorbereitung, die wiederum als medizinische Versorgung unzweifelhaft dem Sanitätsdienst unterfallen. Auch die Labortätigkeit ist demnach vom medizinischen und krankenpflegerischen Kontext, indem sie erfolgt, geprägt. Spätestens im Rahmen einer Gesamtschau sind die Tätigkeiten der Klägerin deswegen dem Sanitätsdienst zuzuordnen. § 47 TV-L stellt nicht auf einen bestimmten Umfang der in den dort genannten Bereichen ausgeführten Tätigkeit ab. Die Tätigkeiten der Klägerin am Patienten sind, obgleich sie einen vergleichsweise geringen Umfang haben, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Gemeinsam mit den überwiegenden Tätigkeiten im medizinischen Labor, die der gesundheitlichen Versorgung der Patienten dienen, übt die Klägerin insgesamt Tätigkeiten des Sanitätsdienstes aus. d) Die Klägerin hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.04.2023 vom beklagten Land durch Schreiben vom 30.04.2020 und 29.09.2020 unter Einhaltung der gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L erforderlichen Schriftform und Wahrung der in § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L vorgesehenen Dreimonatsfrist rechtzeitig vor dem 30.04.2023 verlangt. e) Schließlich ist die vorzeitige Beendigung nicht gemäß § 47 Nr. 1 Abs. 4 TV-L wegen eines Anspruchs auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen. Die Klägerin erfüllt am 30.04.2023 bereits nicht das gemäß § 38 Nr. 1 SGB VI zum Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorausgesetzte Alter von 65 Jahren. f) Das Beendigungsdatum entspricht ebenfalls den Vorgaben des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L. Dieser sieht eine Beendigung frühestens 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vor, wobei sich diese Monatsanzahl ggf. entsprechend der Anzahl der Differenz der vorhandenen Beschäftigungsjahre gegenüber 36 Beschäftigungsjahren verringert. Die am 30.03.1959 geborene Klägerin erreicht gemäß § 236 Abs. 2 SGB VI im Alter von 66 Jahren und zwei Monaten, also am 30.05.2025, die gesetzliche Regelaltersgrenze. Seit Beschäftigungsbeginn am 03.11.1997 sind am 30.04.2023 25 volle Beschäftigungsjahre vergangen, sodass das Arbeitsverhältnis 25 Monate vor Erreichen des 30.05.2025 beendet werden kann. Dies entspricht dem von der Klägerin als Beendigungsdatum beanspruchten 30.04.2023. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO. Das beklagte Land hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Feststellungsantrag wurde von der Kammer mit drei Bruttomonatseinkommen bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.