Urteil
6 Sa 101/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0527.6SA101.20.00
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Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15. Januar 2020 – 1 Ca 1941/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15. Januar 2020 – 1 Ca 1941/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder um eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die den Kläger zum Bezug von sogenannten Übergangszahlungen berechtigt. Der am 18. September „0000“ geborene Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. Mai 1986 sowie zweier Änderungsverträge vom 11. Dezember 1989 und 4. Februar 2011 seit dem 1. Juli 1986 durchgehend beim beklagten Land im Justizvollzugskrankenhaus A in der Tagschicht und in Rufbereitschaft als Leitender Anästhesie-Krankenpfleger angestellt. Der Kläger weist einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 auf. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger absolviert. Seit dem 1. Februar 2011 arbeitet der Kläger auf der Grundlage der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Anteil von 25/38,5 in Teilzeit, zuletzt mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.585,44 Euro. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe KR 9 Stufe 6 eingruppiert. Aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung ist der Kläger gemäß § 236a SGB VI berechtigt, ab dem 1. Oktober 2022 eine abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen. Das beklagte Land betreibt in A ein Justizvollzugskrankenhaus, das rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführt wird. Neben dem allgemeinen Vollzugsdienst existieren im Justizvollzugskrankenhaus A Fachdienste, zu denen der medizinische Dienst gehört. Der Pflegedienst des Justizvollzugskrankenhauses besteht aus der Pflegedienstleitung, den Stationsleitungen, dem Krankenpflegepersonal und den begleitenden Diensten. Je nach Sicherheitsstandard wird die pflegerische Leistungserbringung durch das Personal eigenverantwortlich und selbständig, in Begleitung oder unter speziellen Sicherheitsmaßnahmen erbracht. Bei den im Justizvollzugskrankenhaus im Bereich der Krankenpflege beschäftigten Personen handelt es sich fast ausschließlich um reines Pflegedienstpersonal, während sich das Krankenpflegepersonal der sonstigen Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen mehrheitlich aus beamteten Kräften des allgemeinen Vollzugsdienstes zusammensetzt, die entweder zuvor ebenfalls eine pflegerische Berufsausbildung absolviert haben oder mit Zusatzausbildung zur Krankenpflegekraft ausgebildet worden sind. Die angestellten Krankenpflegekräfte des Justizvollzugskrankenhauses A werden als Krankenpflegekräfte im Pflegedienst mit einer Vergütung nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bis höchstens EG KR 12 eingestellt. Das beklagte Land ist Mitglied des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. (AdL NRW). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien die tarifvertraglichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. § 43 TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019 lautet auszugsweise: „§ 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich – (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden. […]“ § 47 TV-L in der vorbenannten Fassung des Tarifvertrags lautet auszugsweise: „§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich – (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. (2) […] (3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West. […] Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Übergangszahlung (1) Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr vermindert. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären. (2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise 2 liegt, eine Übergangszahlung […]. Bei Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Entgeltgruppe 8 oder höher beziehungsweise in der Entgeltgruppe KR 10 oder höher eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage für die Übergangszahlung das monatliche Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. […] […] (4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.“ § 117 Abs. 1 LBG NRW lautet: „Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.“ Die Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 7. Mai 2010 (DOG; AV d. JM vom 29. Dezember 2009 (4550 - IV. 85) JMBl. NRW S. 26) lautet auszugsweise: „[…] 6Krankenpflegedienst (1)Bedienstete im Krankenpflegedienst (Angehörige des Justizvollzuges) und ggf. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Dienstleister (medizinisches Assistenzpersonal) sind Krankenschwestern, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger im Sinne des Krankenpflegegesetzes und Krankenpflegeassistentinnen und Krankenpflegeassistenten. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige fachspezifische Ausbildung erfahren haben. Sie gelten als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Sinne dieser Dienstordnung. […]“ Einem Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt obliegen im Bereich der Krankenpflege Aufgaben wie die Überwachung der im Krankenrevier wartenden Inhaftierten, deren Zu- und Abführung zur Arztsprechstunde nebst Assistenz bei selbiger, die eigenständige medizinische Betreuung der Inhaftierten bei Abwesenheit des Anstaltsarztes, die Betreuung in der Krankenabteilung untergebrachter Inhaftierter sowie die Vergabe von Medikamenten und Substitutionsmittel im Haftraum. Dem Kläger obliegt es als Leitendem Anästhesie-Krankenpfleger im Justizvollzugskrankenhaus A, um 7:30 Uhr seine Arbeit aufzunehmen, sich in den Bereich zu begeben, in dem die Narkose des zu operierenden Inhaftierten eingeleitet wird, die technischen Anlagen zu überprüfen und die Medikamente für die anstehenden Operationen vorzubereiten. Um 8:00 Uhr wird der Inhaftierte von der Zelle abgerufen und zur Einschleuse geführt. Hinter einer Klappe wartet der Kläger auf den Inhaftierten. Dieser legt sich auf den bereitgestellten Operationstisch. Der Kläger schiebt ihn in die Narkoseeinleitung, wo dem Inhaftierten ein venöser Zugang gelegt wird. Dann werden Blutdruck sowie Sauerstoff gemessen, und es wird ein EKG erstellt. Der Kläger wartet daraufhin allein mit dem Inhaftierten auf das Operationsteam. Gegen 8:30 Uhr verabreicht der Kläger dem Gefangenen die vorbereitete Medikation. Sodann findet die Operation statt. Nach der Operation fährt der Kläger den Inhaftierten in Begleitung des Anästhesisten über die Ausleitung zurück zur Schleuse. Dort wird der Inhaftierte auf das bereitgestellte Bett gerollt. Der Kläger und der Anästhesist transportieren ihn zum Aufwachraum, der durch zwei abgeschlossene Türen von der Schleuse abgetrennt ist. Dort wird der Inhaftierte durch den Kläger an einen Monitor angeschlossen. Der Kläger verlässt den Aufwachraum und ruft den nächsten Patienten von der Station. Im Justizvollzugskrankenhaus finden durchschnittlich vier Operationen pro Tag statt, die für den Kläger zu einem entsprechenden Arbeitsablauf führen. Vorgerichtlich beantragte der Kläger über seine späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 und 13. Dezember 2018 unter Bezug auf die Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L die „Bestätigung einer Ausgleichszahlung“ bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 lehnte das beklagte Land dies ab. Mit seiner Klage vom 20. Mai 2019, dem beklagten Land zugestellt am 21. Juni 2019, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Mit der Klageschrift hat der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land zum Ablauf des 31. Januar 2021 erklärt. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 und 3 TV-L könne sein Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Januar 2021 beendet werden. Er sei Beschäftigter im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes. Als Anästhesie-Krankenpfleger leiste er seinen Dienst unter besonderen Bedingungen, da unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafvollzugs mit einem hohen Stellenwert auch im Justizvollzugskrankenhaus Sicherheitsstandards einzuhalten seien. Der Kläger hat behauptet, in der jeweils 20- bis 25-minütigen Zeit vom Einschleusen bis zum Einschlafen der inhaftierten Patienten vor der Operation obliege ihm wie auch zu anderen Zeitpunkten unzweifelhaft die alleinige Überwachung der entsprechenden Personen. Auch im Übrigen sei der deutlich größte Anteil des Arbeitsaufkommens durch vollzugliche Zwänge vorgegeben. Der direkte Kontakt mit Inhaftierten wirke sich auf das subjektive Gefühl der Bedrohung aus. Denn die Hauptaufgabe des Krankenpflegedienstes liege in der Behandlung und Pflege der inhaftierten Patienten. Auf jeder Station des Justizvollzugskrankenhauses ergäben sich bei der Arbeit vollzugliche Besonderheiten, die über 30 Prozent der Arbeitsinhalte einnähmen. Durch den unmittelbaren Patientenkontakt seien die Pflegekräfte in der Regel erster Ansprechpartner der Inhaftierten und entlasteten damit den Vollzug. Der Kläger meint, er sei mit den beim beklagten Land beschäftigten Beamten im Sanitätsdienst bzw. in der Krankenpflege der übrigen Justizvollzugsanstalten, welche gemäß § 117 Abs. 1 LBG NRW mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den gesetzlichen Ruhestand träten, auch vergleichbar. Im Rahmen von Stellenausschreibungen für den Krankenpflegedienst in Justizvollzugsanstalten, die der Kläger in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat, verlange das beklagte Land für Pflegekräfte in den Justizvollzugsanstalten grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung im Berufsbild des Krankenpflegers. Auch von den tatsächlichen Tätigkeiten der beamteten Pflegekräfte in den Justizvollzugsanstalten unterscheide sich die vom ihm ausgeübte Tätigkeit nicht. Die Pflegeabteilung des Justizvollzugskrankenhauses A selbst bestehe sowohl aus beamteten als auch aus tariflich beschäftigten Pflegekräften, deren Tätigkeiten sich nicht unterschieden. Die beamteten und tariflich beschäftigten Pflegekräfte des Justizvollzugskrankenhauses würden identisch zur Arbeit eingesetzt. Die Vergleichbarkeit des Klägers mit beamtet beschäftigten Pflegekräften ergebe sich auch daraus, dass dem Kläger im Jahr 1986 die Möglichkeit einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden sei. Es habe ihm freigestanden, die Funktion als Leitender Anästhesie-Krankenpfleger nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines beamteten oder tariflichen Beschäftigungsverhältnisses fortzuführen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder mit Ablauf des 31. Januar 2021 sein Ende finden wird. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht gewesen, § 47 TV-L finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Krankenpflegekräfte des Justizvollzugskrankenhauses wie auch der Kläger seien nicht als Beschäftigte im Justizvollzugsdienst, deren Beschäftigungsverhältnisse in § 47 TV-L geregelt seien, eingestellt. Deren Besoldung richte sich nach Teil II Ziff. 12.2 der Entgeltordnung zum TV-L und sehe eine Vergütung bis höchstens EG 7 vor. Vielmehr handele es sich bei den Krankenpflegekräften des Justizvollzugskrankenhauses um Krankenpflegekräfte im Pflegedienst. Für diese sei eine Besoldung bis höchstens Entgeltgruppe KR 12 vorgesehen. § 43 TV-L finde als speziellere Regelung Anwendung und weise einen Inhalt wie in § 47 Nr. 3 TV-L nicht auf. Es sei unzulässig, dass sich der Kläger im Hinblick auf die Vergütung als Krankenpflegekraft einordne und damit eine höhere Vergütung als Bedienstete im Vollzugsdienst erhalte, sich jedoch im Hinblick auf den Ruhestand als Beschäftigter im Justizvollzugsdienst einordne. Dass Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand träten, sei den besonderen Belastungen durch Tätigkeiten im Umfang von 70 bis 80 Prozent im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst an Wochenenden und Feiertagen in Verbindung mit der regelmäßigen unmittelbaren Tätigkeit am Inhaftierten geschuldet. Andere Berufsgruppen im Justizvollzug mit ebenfalls regelmäßig direktem Inhaftiertenkontakt träten sowohl beamtet als auch tarifbeschäftigt erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Sinn und Zweck der Regelung in § 47 Nr. 3 TV-L sei es gerade, Tarifbeschäftigte im Bereich der Krankenpflege in den Justizvollzugsanstalten, der dort grundsätzlich aus Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes mit Zusatzausbildung zur Krankenpflegekraft bestehe, den verbeamteten Kollegen gleichzustellen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspreche hingegen derjenigen eines Anästhesie-Krankenpflegers in einem zivilen Krankenhaus. Über die Begleitung der Operation hinaus bestehe kein Kontakt zu Inhaftierten. Der Kläger sei je zu operierendem Inhaftierten durchschnittlich lediglich 15 Minuten mit diesem allein. Sofern im Einzelfall erforderlich, erfolge die Sicherung eines Patienten bis zu und nach der Narkose durch Kräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes. Den Status einer verbeamteten (Nur-) Pflegekraft im Justizvollzugskrankenhaus gebe es nicht. Der Krankenpflegedienst bestehe im Justizvollzugskrankenhaus bis auf wenige Beamte – im Gegensatz zu den Justizvollzugsanstalten – von Beginn an grundsätzlich aus Tarifbeschäftigten. Das beklagte Land hat zudem gemeint, der Kläger sei bereits deshalb nicht im Justizvollzugsdienst im Sinne des § 47 Nr. 3 TV-L tätig, weil er die zweijährige Ausbildung für den Vollzugsdienst nicht absolviert und abgeschlossen habe. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Sanitätsdienst einer Justizvollzugseinrichtung. Das beklagte Land sehe schließlich in der Laufbahnverordnung für den Justizvollzug keinen Sanitätsdienst vor. Die Beamten, die in Nordrhein-Westfalen in den Justizvollzugsanstalten im Krankenpflegedienst tätig seien, gehörten dem allgemeinen Vollzugsdienst an. Sie hätten die Laufbahnprüfung in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes abgelegt. Ihnen könne jederzeit ein anderer Dienstposten in einer Justizvollzugsanstalt zugewiesen werden. Beamte, die in Nordrhein-Westfalen in einer Justizvollzugsanstalt in der Krankenpflege tätig seien, müssten nicht über eine abgeschlossene Krankenpflegeausbildung nach dem Krankenpflegegesetz verfügen. Sie seien häufig als Rettungssanitäter qualifiziert. Die Ruhestandsregelung sei an die Laufbahn geknüpft und nicht an die ausgeübte Tätigkeit. Mit Urteil vom 15. Januar 2020 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger sei als Beschäftigter im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes im Sinne des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L tätig. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrages. Die Regelung in § 43 TV-L stelle keine gegenüber § 47 TV-L speziellere Regelung dar. Gegen das dem beklagten Land am 22. Januar 2020 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 3. Februar 2020 eingegangene und am 2. März 2020 begründete Berufung. Die Beklagte meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin, die Anwendbarkeit des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L scheitere bereits daran, dass ein Vergleich zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten durchzuführen sei. Eine vergleichbare Beamtenlaufbahn für den Sanitätsdienst, Krankenpflegedienst oder Gesundheits- und Pflegedienst existiere in Nordrhein-Westfalen nicht. Dies verhalte sich beispielsweise in den Bundesländern Brandenburg, Hessen und Sachsen-Anhalt anders. Wenn im Land Nordrhein-Westfalen im Justizvollzug keine Beamten existierten, die die Laufbahn des Sanitätsdienstes eingeschlagen hätten, weil die Laufbahnverordnung diese gar nicht vorsehe, scheitere der Anspruch des Klägers bereits an der nicht gegebenen Vergleichbarkeit im Sinne des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L. Die Beamten, die in Nordrhein-Westfalen in den übrigen Justizvollzugsanstalten in der Krankenpflege tätig seien, gehörten dem allgemeinen Vollzugsdienst an. Sie hätten eine zweijährige Laufbahnausbildung in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes absolviert und anschließend die Laufbahnprüfung abgelegt. Während ihrer Ausbildung hätten sie spezielle Behandlungsformen des Erwachsenen- und Jugendvollzugs kennengelernt. Sie seien in Deeskalations- und Sicherheitstechniken geschult worden und berechtigt, eine Schusswaffe zu tragen sowie zur Durchsetzung von allgemeinen und besonderen Sicherungsmaßnahmen gegenüber Inhaftierten und Dritten unmittelbaren Zwang anzuwenden. Sie könnten nicht nur im Aufsichtsdienst der Justizvollzugsanstalt, sondern auch im Fahrdienst, in der Küche, in der Wäscherei oder als sogenannter Sportbeamter tätig werden. Sie führten Dienst an der Pforte aus oder könnten ebenso in der Zentrale der Justizvollzugsanstalt arbeiten. Erfahrene Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes würden als Ausbildungsleiter oder in der Dienstplanung eingesetzt. Ihnen könnten jederzeit landesweit andere Dienstposten zugewiesen werden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei für ein Tätigwerden in der Krankenpflege einer Justizvollzugsanstalt nicht zwingend notwendig. Richtig sei, dass dennoch vorrangig ausgebildete Fachkräfte gesucht und eingestellt würden. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L könne mithin die Laufbahn sein. Weder die konkret ausgeübte Tätigkeit, noch die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitszeit oder der Sicherheitsaspekt seien als Kriterien heranzuziehen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15. Januar 2020 – 1 Ca 1941/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, es komme im Ergebnis nicht darauf an, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit inhaltlich derjenigen eines Beamten im Sanitätsdienst entspreche oder vergleichbar sei. Da es sich beim Kläger um einen im Sanitätsdienst des Justizvollzugs tätigen Beschäftigten handele, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 47 Nr. 3 TV-L erfüllt. Im Übrigen ergebe sich bereits aus der Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 TV-L, dass auch Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 10 oder gar höher von der vorzeitigen Beendigungsmöglichkeit Gebrauch machen könnten, so dass diese Regelung entgegen der Ansicht des beklagten Landes denknotwendig auch auf Pflegekräfte Anwendung finden müsse, die wie der Kläger vergütet würden. Im Übrigen könne sich das beklagte Land dem tarifvertraglich geregelten persönlichen Geltungsbereich der Regelungen nicht dadurch entziehen, dass es eine entsprechende Laufbahn nicht vorhalte. Schließlich bestimme die Regelung unter Kapitel 2 Nr. 6 der DOG, dass Bedienstete im Krankenpflegedienst nur Krankenpflegepersonal im Sinne des Krankenpflegegesetzes seien. Nur wenn diese nicht zur Verfügung stünden, könnten danach ausnahmsweise Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden. Für eine etwaige Vergleichbarkeit von beamteten und angestellten Pflegekräften komme es schließlich nicht darauf an, ob der Angestellte dieselbe Laufbahnausbildung absolviert habe wie ein Beamter. Wäre dem so, schiede eine Vergleichbarkeit stets aus und die Regelung in § 47 Nr. 3 TV-L liefe ins Leere. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde gemäß §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG am 3. Februar 2020 gegen das am 22. Januar 2020 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 2. März 2020 begründet. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Regelung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L und der Erklärung des Klägers vom 20. Mai 2019 mit Ablauf des 31. Januar 2021 enden wird, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (hierzu statt aller: Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256, Rdn. 2 ff.) . Für die begehrte Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Regelung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L und der Erklärung des Klägers vom 20. Mai 2019 mit Ablauf des 31. Januar 2021 endet, besteht zudem das erforderliche Feststellungsinteresse (hierzu statt aller: Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256, Rdn. 7). Das beklagte Land bestreitet die Anwendbarkeit des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des 31. Januar 2021. II. Die Klage ist begründet. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L aufgrund der Erklärung des Klägers vom 20. Mai 2019 zum Ablauf des 31. Januar 2021 beendet. 1. Die Regelungen des TV-L sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Verweisung in § 2 des geschlossenen Arbeitsvertrags vom 15. Mai 1986 grundsätzlich anwendbar. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes auf schriftliches Verlangen eines Beschäftigten zu einem gewünschten früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes in den gesetzlichen Ruhestand treten. Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes als 36 Jahre vermindert sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr. Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären. 3. Die Voraussetzungen der Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger kann als Leitender Anästhesie-Krankenpfleger im Justizvollzugskrankenhaus A das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land vorzeitig beenden. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Wortlaut der Tarifnorm ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Bei der Wortlautauslegung ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG Urteil vom 22. März 2018, 6 AZR 833/16; BAG 10. Mai 1989 – 7 AZR 141/88). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Urteil vom 20. April 1994 – 10 AZR 276/93; BAG Urteil vom 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99). b) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist der Kläger im Sinne des § 47 Nr. 1 Abs. 1 und 3, Nr. 3 Abs. 1 TV-L ein Beschäftigter des Justizvollzugsdienstes im Tarifgebiet West, der im Sanitätsdienst tätig ist. aa) § 47 TV-L enthält keine eigene wörtliche Definition des „Beschäftigten“, sondern legt systematisch als Bestandteil des TV‑L gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 TV-L die Definition des § 1 Abs. 1 TV-L zugrunde. Ferner setzt § 47 TV-L systematisch voraus, dass der Geltungsbereich nach § 1 TV-L insgesamt eröffnet ist (BeckOK TV-L/Sieberts, 47. Ed. 1. März 2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 3). Gemäß § 1 Abs. 1 TV-L gilt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers wie auch des beklagten Landes erfüllt. Der Kläger steht in A und damit im Tarifgebiet West in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, das Mitglied des AdL NRW, einem Mitgliedsverband der TdL, ist. bb) Der „Justizvollzugsdienst“ im Sinne des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L vollzieht gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen (z.B. Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung, aber auch Untersuchungshaft) in Justizvollzugsanstalten im Sinne des § 139 StVollzG. Der Justizvollzugsdienst wird in Justizvollzugsanstalten, d.h. Anstalten der Landesjustizverwaltungen, von Vollzugsbediensteten im Sinne des § 155 StVollzG geleistet. Nach dieser Regelung werden die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten in erster Linie durch Vollzugsbeamte wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden (Sponer in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 2; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 5 ff.). Es ist im Übrigen nicht Voraussetzung im Sinne des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L, dass die Tarifbeschäftigten die Laufbahnvoraussetzungen für den Justizvollzugsdienst erfüllen. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten dort tatsächlich einsetzt (BAG 10. Mai 1989 – 7 AZR 141/88). Der Kläger wird im Justizvollzugskrankenhaus A, das rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführt wird, im Justizvollzugsdienst tatsächlich eingesetzt. Zwar argumentiert das beklagte Land, die Krankenpflegekräfte des Justizvollzugskrankenhauses wie auch der Kläger seien nicht als Beschäftigte im Justizvollzugsdienst im Sinne des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L eingestellt. Deren Besoldung richte sich nach Teil II Ziff. 12.2 der Entgeltordnung zum TV-L und sehe eine Vergütung bis höchstens EG 7 vor. Vielmehr handele es sich bei den Krankenpflegekräften des Justizvollzugskrankenhauses um Krankenpflegekräfte im Pflegedienst. Für diese sei eine Besoldung bis höchstens Entgeltgruppe KR 12 vorgesehen. § 43 TV-L finde insoweit als speziellere Regelung Anwendung und weise einen Inhalt wie in § 47 Nr. 3 TV-L nicht auf. Hierbei übersieht das beklagte Land jedoch, dass zwischen den Regelungen in § 43 TV-L und § 47 TV-L kein Spezialitätsverhältnis besteht. Die Vorschriften sind bei Vorliegen der beiderseitigen Voraussetzungen parallel anwendbar (BeckOK TV-L/Sieberts, 47. Ed. 1. März 2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 7; unklar, offenbar lediglich in Abgrenzung zwischen dem Sanitätsdienst in Justizvollzugsanstalten und der Krankenpflege in Krankenhäusern außerhalb des Strafvollzugs: Sponer in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 4). Insbesondere enthält § 47 Nr. 3 Abs. 2 TV-L, darauf weist der Kläger zurecht hin, ausdrücklich Regelungen auch zur Entgeltgruppe KR 10 und höher. Dies zeigt, dass der Bereich der Krankenpflege mit unter Umständen höheren Vergütungen als im allgemeinen Justizvollzugsdienst von § 47 TV-L ebenfalls erfasst ist. cc) § 47 Nr. 1 und 3 TV-L gilt für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die unter anderem „im Sanitätsdienst“ tätig sind. Der Begriff des „Sanitätsdienstes“ ist mit dem in einigen Länderbeamtengesetzen beim Vorruhestand genannten „Krankenpflegedienst“ identisch (BeckOK TV-L/Sieberts, 47. Ed. 1. März 2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 7). Unter dem Begriff der Krankenpflege wird die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden, die zur Pflege und Betreuung Kranker nötig sind (www.duden.de, „Krankenpflege“) . Die Einbeziehung des Werk- und Sanitätsdienstes in den Geltungsbereich erfolgte – bereits in der Nr. 1 SR 2n BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1975 – im Hinblick darauf, dass in den Landesbeamtengesetzen mit Ausnahme von Berlin und Thüringen die Beamten des Werkdienstes und in Bayern sowie in Hessen ebenso in Brandenburg und Sachsen die Beamten des Sanitätsdienstes bzw. Krankenpflegedienstes in den Justizvollzugsanstalten den Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes gleichgestellt waren (Sponer in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 1, Rdn. 5). Der Kläger wird als Leitender Anästhesie-Krankenpfleger im Justizvollzugskrankenhaus A und damit im Sanitäts- bzw. Krankenpflegedienst tatsächlich eingesetzt. Der Begriff der Anästhesie bedeutet eine völlige Unempfindlichkeit gegen Schmerz-, Temperatur- und Berührungsreize. Umgangssprachlich wird der Begriff auch für die Durchführung einer Narkose verwendet (www.pschyrembel.de, „Anästhesie“) . Die Anästhesie-Krankenpflege ist wiederum ein Teilbereich der Krankenpflege und umfasst die pflegerischen Tätigkeiten innerhalb des Bereiches der Anästhesie (www.wikipedia.de, „Anästhesiepflege“) . Dass der Kläger damit zugleich unter die Sonderregelung in § 43 TV-L fällt, steht einer Anwendbarkeit des § 47 TV-L – wie vorstehend dargelegt – nicht entgegen. Ein Spezialitätsverhältnis der beiden Regelungen ist nicht gegeben. c) Der Kläger ist mit entsprechenden Beamten des Justizvollzugsdienstes „vergleichbar“. aa) Dies ist auch im Rahmen der Anwendung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Tarifvertrags (nach wie vor) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar ist nach dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung maßgeblich, dass bei Vorliegen der – vorstehend bejahten – Tatbestandsvoraussetzungen eine vorzeitige Beendigung „frühestens […] 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes in den gesetzlichen Ruhestand treten“ , erfolgen kann . Diese Fassung der tarifvertraglichen Regelung geht zurück auf den zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TV-L vom 17. Februar 2017. Die bis dahin geltende Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L sah ohne Bezug auf den möglichen Beendigungszeitraum von 36 Kalendermonaten vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vor, dass das Arbeitsverhältnis auf Verlangen der Beschäftigten vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze allein „ zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die vergleichbaren Beamten in den gesetzlichen Ruhestand treten“ (zur Altregelung: Breier/Dassau/Kiefer, TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 26 ff.) . Dies setzte somit dem Wortlaut nach bereits zwingend voraus, dass es überhaupt vergleichbare Beamte mit der Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gab. Anderenfalls hätte, anders als nach der nunmehr geltenden Fassung des Wortlauts der Regelung, ein vorzeitiger Beendigungszeitpunkt nicht bestimmt werden können. Vor dem Hintergrund, dass durch die damalige Fassung der Regelung in § 47 TV-L insgesamt bei einem Ausscheiden vor dem Anspruch auf eine – ggf. vorgezogene – Rente keine ausreichende Absicherung des Lebensunterhalts gewährleistet war, einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung (Breier/Dassau/Kiefer, TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 1 ff., 26 ff.). Teil dieser Neuregelung war auch, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu dem (konkreten) Zeitpunkt endet, ab dem vergleichbare Beamte in den gesetzlichen Ruhestand treten, sondern generell bis zu drei Jahre vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Hieraus und der schließlich vorgenommenen Fassung des Wortlauts der Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine Vergleichbarkeit lediglich noch auf der Rechtsfolgenseite, nämlich bei der Bestimmung des frühestmöglichen Beendigungszeitpunkts, relevant sein soll. Grund dafür, dass überhaupt eine vorzeitige Beendigungsmöglichkeit bei Leistung einer Übergangszahlung existiert, ist nach wie vor, dass Beschäftigte in dem von § 47 Nr. 1 TV-L erfassten Justizvollzugsdienst erhöhten bis höchsten körperlichen Anforderungen unterliegen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse daran, dass sie diese Anforderungen durchweg verlässlich erfüllen können. Die Sonderregelungen in § 47 Nr. 1 TV-L erklären sich zudem daraus, dass die hier erfassten Beschäftigten in hoheitlichen Bereichen arbeiten, in denen im Sinne des § 155 Abs. 1 S .1 StVollzG unstreitig ganz überwiegend Beamte eingesetzt werden. Diese werden wegen der hohen körperlichen Anforderungen vorzeitig in den Ruhestand versetzt (BeckOK TV-L/Sieberts, 47. Ed. 1.3.2020, § 47 Nr. 1, Vorbemerkung) . Dementsprechend bestimmt auch in Nordrhein-Westfalen die landesrechtliche Regelung gemäß § 117 Abs. 1 LBG NRW unter anderem, dass Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dass für Beamte bei den Justizvollzugsanstalten eine von der allgemeinen Regel abweichende Altersgrenze gilt, beruht somit auf dem Umstand, dass die genannten Bediensteten des Strafvollzugs insbesondere im Hinblick auf den betreuten bzw. beaufsichtigten Personenkreis und die damit verbundenen Gefahren besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2011 – Vf. 31-VII-10). Diese Möglichkeit soll Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eingeräumt werden, nicht jedoch über das Maß von vergleichbaren Beamten hinaus, so dass die Kammer eine entsprechender Vergleichbarkeit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entsprechend weiterhin als tatbestandliche Voraussetzung der Regelung in § 47 Nr. 1 Abs. 1 TV-L erachtet, was auch im Hinblick auf den Bezug des frühestmöglichen Beendigungszeitpunkts ausdrücklich Niederschlag in der tarifvertraglichen Regelung gefunden hat. bb) Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit Beamten des Justizvollzugsdienstes ist im vorliegenden Fall gegeben. (1) Im Rahmen der Vergleichbarkeit kommt es auf die Tätigkeit des Beschäftigten und des Beamten innerhalb des jeweiligen Dienstbereiches an. Die beamtenrechtliche Regelung in § 117 LBG NRW knüpft an die jeweilige Beamtenlaufbahn an („Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten…“). Eine Gleichstellung von Beschäftigten und Beamten erfolgt im Übrigen anhand der ausgeübten Tätigkeit. Ein Beschäftigter ist nur dann einem Beamten vergleichbar, wenn er auch wie dieser eingesetzt und tätig wird. Durch die Verwendung des Begriffes „vergleichbar" wird sichergestellt, dass nur die Tarifbeschäftigten und Beamten gleichbehandelt werden, die im vergleichbaren Dienstbereich eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (zur Terminologie des „entsprechend vergleichbaren“ Beamten: BAG 10. Mai 1989, 7 AZR 141/88). (2) Vorliegend wird der Kläger rein tatsächlich im Justizvollzugskrankenhaus mit einer vergleichbaren Tätigkeit beschäftigt wie Beamte in den übrigen Justizvollzugsanstalten. (a) Der Dienst in den Justizvollzugsanstalten ist geprägt durch die auch in § 1 StVollzG NRW umschriebenen Ziele des Strafvollzugs, die zum einen den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und zum anderen die Resozialisierung der Gefangenen umfassen. In die Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Beamten des Krankenpflegedienstes eingebunden. Ihr Tätigkeitsspektrum geht dabei weit über die medizinische Behandlung und pflegerische Betreuung hinaus. Es umfasst sowohl die Vorbereitung der Gefangenen auf eine künftige deliktfreie Lebensführung als beispielsweise auch deren Beaufsichtigung, damit Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind (so auch: Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz, Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen, in Kraft getreten zum 1. Januar 1977; für Nordrhein-Westfalen: AV vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 189), zuletzt geändert durch AV vom 19. Februar 2008 (JMBl. S. 62)). Der Dienst in den Justizvollzugsanstalten bringt es mit sich, dass die Beamten und Beschäftigten tagtäglich mit zum Teil hochgefährlichen und gewaltbereiten Straftätern beschäftigt sind. Diese Arbeit erfordert ständige Aufmerksamkeit, um Gefährdungen der Sicherheit zu erkennen und gegebenenfalls hierauf reagieren zu können. Nach Nr. 7 Satz 1 DSVollz haben auch die Beamten im Bereich der Krankenpflege Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich, unter Einsatz der eigenen Person entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs, zu brechen. Eine besondere Belastung ergibt sich zudem daraus, dass der Dienst auf den Krankenpflegestationen innerhalb von Justizvollzugsanstalten zu leisten ist. Praktisch das gesamte Berufsleben wird damit im geschlossenen Vollzug verbracht (BVerwG 23. April 1998 – 2 C 1/97; Bayerischer Verfassungsgerichtshof 21. Juni 2011 – Vf. 31-VII-10). Auch der Kläger ist gemäß Nr. 1 Abs. 1 DSVollz neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen, die Grundsätze des Vollzuges (§ 2 StVollzG NRW) zu verwirklichen. Er betreut Gefangene, die über ein besonderes Gefährdungspotential verfügen. Er hat insoweit neben seiner schon durch die Einrichtung im Vordergrund stehenden pflegerischen Tätigkeit ebenfalls Überwachungs- und Sicherungsaufgaben wahrzunehmen (Nr. 7 S. 1 DSVollz). Er ist mit dem zu operierenden, noch nicht narkotisierten Inhaftierten vor jeder Operation allein. Über die konkrete Dauer dieser Zeit streiten die Parteien. Die Kammer erachtet es jedoch nicht für entscheidungserheblich, ob der Kläger je zu operierendem Inhaftierten bis zu 15 oder bis zu 25 Minuten allein ist. Es handelt sich in jedem Fall – wenn auch nur als Teil der täglichen Arbeitszeit – angesichts der unmittelbar bevorstehenden Operation unter Narkose um eine sensible Zeit, die für den betroffenen Inhaftierten mit körperlichen Leiden und in Anbetracht der bevorstehenden Operation subjektiv mit psychischem Stress verbunden sein kann. Diese Belastung des Inhaftierten aufgrund der gegebenen Ausnahmesituation kann auch das psychische Gefühl der Bedrohung für den Kläger verstärken. Hinzu kommen für den Kläger – wenn auch nicht allein – weitere Zeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Inhaftierten. Soweit das beklagte Land darauf verweist, dass im Falle des Klägers über die Begleitung der Operation hinaus kein Kontakt zu Inhaftierten bestehe, mag dies sein. Allerdings liegt dies daran, dass es gerade schwerpunktmäßig die Aufgabe eines Anästhesie-Krankenpflegers ist, Patienten vor, während und unmittelbar nach der Operation zu begleiten. Dies folgt aus der Aufgabenteilung im Bereich des Pflegedienstes. Soweit die zu operierenden Patienten bereits narkotisiert sind, geht von ihnen zwar keine unmittelbare Gefahr aus. Dies kann aber auch in anderen Pflegebereichen der Fall sein, so zum Beispiel besonders offensichtlich bei inhaftierten Patienten auf Intensivstationen. Der Arbeitsplatz des Klägers ist zudem abgeschlossen. Seine Tätigkeit ist daher im gleichen Umfang wie in einer sonstigen Justizvollzugsanstalt durch Sicherheitsaspekte und die Abgeschlossenheit des Arbeitsplatzes gekennzeichnet sowie, anders als das beklagte Land behauptet, nicht ohne weiteres mit der pflegerischen Tätigkeit in einem zivilen Krankenhaus vergleichbar. (b) Auch die konkreten Tätigkeiten des Klägers selbst decken sich mit denjenigen eines Justizvollzugsbeamten im Bereich des Sanitätsdienstes bzw. der Krankenpflege. Einem Beamten einer Justizvollzugsanstalt obliegen unstreitig im Sanitätsdienst bzw. in der Krankenpflege Aufgaben wie die Überwachung der im Krankenrevier wartenden Inhaftierten, deren Zu- und Abführung zur Arztsprechstunde nebst Assistenz bei selbiger, die eigenständige medizinische Betreuung der Inhaftierten bei Abwesenheit des Anstaltsarztes, die Betreuung in der Krankenabteilung untergebrachter Inhaftierter sowie die Vergabe von Medikamenten und Substitutionsmittel im Haftraum. Einem Anästhesie-Krankenpfleger im Justizvollzugskrankenhaus A wie dem Kläger obliegen ebenso unstreitig diverse operationsvorbereitende und -begleitende Aufgaben, die als Teil der medizinischen Betreuung und Versorgung ebenfalls der Krankenpflege zuzuordnen sind. Einen vorliegend relevanten Unterschied zwischen diesen Bereichen kann die Kammer nicht erkennen. Soweit die Beklagte die speziellen Aufgaben des Klägers anführt und diese – sehr allgemein gehalten – sonstigen krankenpflegerischen Aufgaben von Beamten in einer Justizvollzugsanstalt gegenüberstellt sowie hieraus schließlich herleitet, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar seien, resultiert diese vermeintlich nicht gegebene Vergleichbarkeit nicht daraus, dass der Kläger nicht in einer „herkömmlichen“ Justizvollzugsanstalt im Bereich der Krankenpflege, sondern in einem Justizvollzugskrankenhaus beschäftigt wird und ggf. „etwas völlig anderes macht“. Vielmehr liegt die Ursache der unterschiedlichen Tätigkeiten auch in diesem Zusammenhang darin begründet, dass der Kläger Anästhesie-Krankenpfleger ist. Aus dieser speziellen Aufgabe im Zusammenhang mit den im Justizvollzugskrankenhaus durchgeführten Operationen, aber innerhalb der verschiedenen Bereiche des Krankenhauses und der Krankenpflege, folgen, anders als dies bei anderem Krankenpflegepersonal der Fall sein mag, auch andere als die vom beklagten Land in Bezug genommenen Aufgaben. Der Pflegedienst des Justizvollzugskrankenhauses A besteht aus der Pflegedienstleitung, den Stationsleitungen, dem Krankenpflegepersonal und den begleitenden Diensten. Aus dieser Organisation ergeben sich auch fachlich unterschiedliche Ausprägungen der pflegerischen Tätigkeiten. Es verbleibt jedoch dabei, dass es sich um krankenpflegerische Aufgaben handelt, die allesamt sowohl im Justizvollzugskrankenhaus wie auch den sonstigen Justizvollzugsanstalten zur gesundheitlichen Absicherung der Inhaftierten im Rahmen des Sanitätsdienstes bzw. der Krankenpflege abzudecken sind. Die vom beklagten Land angeführte Schicht-, Wochenend- und Feiertagstätigkeit sieht die Kammer im Übrigen nicht als prägend für die Tätigkeit eines Beamten des Justizvollzugs im Krankenpflegedienst an. Vielmehr ist prägend für die Tätigkeit eines solchen Beamten die Arbeit mit gefährlichen, erkrankten Straftätern in einem geschlossenen Raum zur Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (ohne Bezug auf Schichttätigkeit sowie Wochenend- und Feiertagstätigkeit: BVerwG 23. April 1998 – 2 C 1/97 und Bayerischer Verfassungsgerichtshof 21. Juni 2011 – Vf. 31-VII-10). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger ebenfalls. (3) Der Kläger wird auch wie ein Beamter in einem vergleichbaren Dienstbereich eingesetzt. (a) Nicht durchdringen kann das beklagte Land mit dem Hinweis darauf, die Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes würden lediglich im Rahmen einer krankenpflegerischen Zusatzausbildung, zum Beispiel als Rettungssanitäter, tätig, maßgeblich sei aber, dass sie in erster Linie die entsprechende Laufbahnausbildung durchlaufen hätten. Das beklagte Land übersieht im Rahmen dieser Argumentation, dass laut § 99 Abs. 2 StVollzG NRW sowie Ziffer 6 der DOG es gerade den Regelfall darstellt, dass im Justizvollzug und hier im Krankenpflegedienst unter anderem Krankenpfleger im Sinne des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) beschäftigt werden. Gemäß § 2 Nr. 1 KrPflG müssen Krankenpfleger, um erlaubt diese Berufsbezeichnung zu führen, die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. Nur dann, wenn Krankenpfleger in diesem Sinne nicht zur Verfügung stehen, können subsidiär auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige fachspezifische Ausbildung erfahren haben. Diese gelten dann als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Sinne der Dienstordnung. Diese Rechtslage spiegelt sich auch in den zahlreichen Stellenausschreibungen wider, die der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat. Auch hiernach wird im Bereich des allgemeinen Justizvollzugsdienstes grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Krankenpflege verlangt. Das beklagte Land setzt sich mit seiner Argumentation im vorliegenden Rechtsstreit in Widerspruch zu dieser unter anderem selbst geschaffenen und gelebten Rechtslage. (b) Das Verständnis des beklagten Landes, dass der Anwendungsbereich der Sonderregelungen in § 47 Nr. 1 und 3 TV-L nur eröffnet sei, wenn der Tarifbeschäftigte die zweijährige Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst absolviert und mit bestandener Laufbahnprüfung abgeschlossen habe, teilt die Kammer nicht. Das beklagte Land verweist darauf, dass während der Laufbahnausbildung spezielle Behandlungsformen des Erwachsenen- und Jugendvollzugs vermittelt würden. Es würden Deeskalations- und Sicherheitstechniken geschult. Beamte seien berechtigt, eine Schusswaffe zu tragen und diese zur Durchsetzung von allgemeinen und besonderen Sicherungsmaßnahmen gegenüber Inhaftierten und Dritten unmittelbaren Zwang anzuwenden. Sie könnten nicht nur im Aufsichtsdienst der Justizvollzugsanstalt, sondern auch im Fahrdienst, in der Küche, in der Wäscherei oder als sogenannter Sportbeamter tätig werden. Sie führten Dienst an der Pforte aus oder könnten ebenso in der Zentrale der Justizvollzugsanstalt arbeiten. Erfahrene Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes würden als Ausbildungsleiter oder in der Dienstplanung eingesetzt. Ihnen könnten jederzeit landesweit andere Dienstposten zugewiesen werden. In ihrem Anwendungsbereich stellen die Sonderregelungen in § 47 TV-L nicht darauf ab, welche berufliche Vorbildung oder Ausbildung der Tarifbeschäftigte erhalten hat, sondern auf seinen Tätigkeitsbereich. Ein anderes Ergebnis wäre auch widersprüchlich. Wenn es entscheidend darauf ankäme, dass ein Tarifbeschäftigter dieselbe Ausbildung haben müsste wie ein Sanitätsdienstbeamter, würde von einem Tarifbeschäftigten in der Regel Unmögliches verlangt. Denn die Ausbildung, wie sie ein Sanitätsdienstbeamter erhalten hat, wird einem Tarifbeschäftigtem in diesem Status nicht zuteil. Eine Tarifauslegung, die aber zu einem Ergebnis führt, das von dem durch die Tarifnorm Begünstigten nie erreichbar ist, kann nicht richtig sein (BAG 10. Mai 1989, 7 AZR 141/88). (c) Schließlich scheitert eine Vergleichbarkeit auch nicht daran, dass das beklagte Land im Justizvollzug keine Beamtenlaufbahn des Sanitätsdienstes vorsieht. § 117 Abs. 1 LBG NRW regelt, dass die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Da in Nordrhein-Westfalen im Justizvollzug keine Laufbahn des Sanitätsdienstes vorgesehen ist, wird auf diesen – anders als in den vom beklagten Land in Bezug genommenen Bundesländern – nicht Bezug genommen. Zwischen den Parteien unstreitig werden die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes in den Justizvollzugsanstalten jedoch mit Krankenpflegeaufgaben betraut. Zudem nehmen die Regelungen in § 99 Abs. 2 StVollzG NRW und der DOG ausdrücklich Bezug auf die Krankenpflege und – wortwörtlich in Ziffer 6 der DOG – „Bedienstete im Krankenpflegedienst (Angehörige des Justizvollzuges)“ . Dies bedeutet, dass Beamte existieren, die im allgemeinen Vollzugsdienst – wie auch der Kläger – mit Krankenpflegeaufgaben betraut sind und als „Bedienstete des Krankenpflegedienstes“ angesehen werden, obwohl das Landesrecht im Übrigen eine entsprechend spezielle Laufbahn des Sanitätsdienstes oder Krankenpflegedienstes nicht vorsieht. Wenn nun die krankenpflegerische Tätigkeit des Klägers selbst mit der eines Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes vergleichbar ist – was nach Auffassung der Kammer der Fall ist –, kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass das Land Nordrhein-Westfalen keine gesonderte Laufbahn hierzu vorsieht. Der Kläger ist als Beschäftigter im Justizvollzugsdienst im Sanitätsdienst tätig und insoweit mit einem Beamten – mangels entsprechender Laufbahn nicht des Sanitätsdienstes, sondern – des allgemeinen Justizvollzugsdienstes vergleichbar. cc) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit im Justizvollzugskrankenhaus in A ebenfalls im Bereich der Krankenpflege Beamte eingesetzt wurden oder werden und inwieweit für den Kläger seinerzeit die Möglichkeit bestand, die Beamtenlaufbahn einzuschlagen, dahinstehen. d) Der Kläger hat die Beendigungserklärung mit seiner Klage vom 20. Mai 2019, der Beklagten zugestellt am 21. Juni 2019, gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 und 4 TV-L schriftlich (zur Einhaltung der Schriftform gemäß § 126 BGB im Falle einer Erklärung per anwaltlichem Schriftsatz: BAG 13. Juli 2006 – 8 AZR 382/05; BGH 4. Juli 1986 – V ZR 41/86) unter Einhaltung der Dreimonatsfrist rechtzeitig vor dem 31. Januar 2021 (statt aller hierzu: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 5) abgegeben. 4. Die vorzeitige Beendigung ist für den Kläger schließlich nicht gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 4 TV-L ausgeschlossen. Hiernach finden die Regelungen in § 47 Nr. 3 TV-L keine Anwendung auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben (statt aller: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 6) . Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rente sind nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht gegeben. 5. Das Arbeitsverhältnis endet zu dem vom Kläger begehrten Auflösungstermin mit Ablauf des 31. Januar 2021. Angesichts des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 1. Juli 1986 wird der Kläger zum Ablauf des 31. Januar 2021 seit mehr als 34 Jahren bei der Beklagten angestellt sein. Gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 und 3 TV-L kann der Kläger das Arbeitsverhältnis mithin 35 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt beenden, zu dem er aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung gemäß § 236a SGB VI berechtigt ist, abschlagsfrei Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen (hierzu: BeckOK TV-L/Sieberts, 47. Ed. 1. März 2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 4 ff., insbesondere 6; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 15 ff.) . Letzteres wäre unstreitig ab dem 1. Oktober 2022 der Fall. Der Kläger begehrt eine Beendigung zum Ablauf des 31. Januar 2021, was weniger als 35 Monate vor jenem Zeitpunkt liegt. Zu diesem Zeitpunkt hat der am 18. September 1958 geborene Kläger das 62. Lebensjahr vollendet und scheidet mithin gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L auch nicht vor dem Zeitpunkt aus, zu dem ein vergleichbarer Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes gemäß § 117 Abs. 1 LBG NRW in den Ruhestand tritt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hält es gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für geboten, die Revision zuzulassen. 1. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 – 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über eine einzelne Arbeitgeberin hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 ). 2. Im Geltungsbereich des TV-L kann sich – auch über die Grenzen des beklagten Landes als Arbeitgeberin hinaus – in einer unbestimmten Vielzahl die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen Krankenpfleger im Justizvollzug als Tarifbeschäftigte entsprechenden Beamten im Rahmen der Regelung in § 47 Nr. 1 und 3 TV-L gleichzustellen sind und vorzeitig ihr Arbeitsverhältnis mit der Folge des Erhalts von Übergangszahlungen beenden können. Da neben dem Justizvollzugskrankenhaus in A auch in anderen Bundesländern Justizvollzugskrankenhäuser existieren, können sich zudem die ebenfalls abgehandelten Rechtsfragen zur Vergleichbarkeit von Krankenpflegekräften in Justizvollzugskrankenhäusern und solchen in übrigen Justizvollzugsanstalten stellen und sich so ebenfalls auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen erstrecken. Dies betrifft schließlich auch die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, inwieweit eine Vergleichbarkeit von Beamten und Beschäftigten im Bereich des Sanitätsdienstes bzw. der Krankenpflege gegeben sein kann, wenn keine entsprechende, spezielle Beamtenlaufbahn vorgesehen ist. Sämtliche Fragen sind klärungsfähig und auch klärungsbedürftig, weil hierzu keine Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vorliegen. Nicht entscheidungserheblich – wenn auch als Rechtsfrage grundsätzlich von Interesse – war vorliegend, inwieweit die von der Kammer unterstellte Tatbestandsvoraussetzung der „Vergleichbarkeit“ in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L seit der zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Tarifvertrags unverändert gegeben ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.