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Urteil

3 Ca 1093/24

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2024:0913.3CA1093.24.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Betriebshalle und die Büroräume in der A straße X in XXXXX B durch insgesamt 34 Videokameras, im Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1 – 34, durch Videoüberwachung und Videoaufzeichnung zu überwachen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro zu zahlen.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5. Der Streitwert wird auf 20.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Betriebshalle und die Büroräume in der A straße X in XXXXX B durch insgesamt 34 Videokameras, im Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1 – 34, durch Videoüberwachung und Videoaufzeichnung zu überwachen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 20.500,00 Euro festgesetzt. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer erfolgenden Videoüberwachung am Betriebssitz der Beklagten um einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Geldentschädigung sowie um Auskunft über die von der Beklagten gespeicherten Daten. Der Kläger ist seit dem 01.08.2020 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Grundlage seiner Tätigkeit ist der Arbeitsvertrag vom 01.08.2020, auf welchem im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 7 – 12 d. A.). Hiernach ist er unter anderem verpflichtet, im Umfang von 40 Stunden pro Woche seine Arbeitszeit gegen einen Stundenlohn von 18,00 € brutto zu erbringen. Die Beklagte ist im Bereiche der Stahlverarbeitung tätig. In ihrer Betriebshalle in der A straße X in XXXXX B, in welcher der Kläger tätig ist, produziert sie ausschließlich tonnenschwere Stahlblöcke nach kundenseitigen Vorgaben. Das Gelände der Beklagten vor Ort umfasst eine Fläche von 33.0000 qm, auf welchem sich die Betriebshalle mit einer Gesamtfläche von insgesamt 15.000 qm befindet. Dieses nicht eingefriedete und von außen begehbare Gelände befindet sich in einem Industriegebiet. In diesem sind weitere Unternehmen ansässig. Dabei ist die Zufahrt zum Industriegebiet mit einer Schranke gesichert. An dieser ist ein externer Pförtner beschäftigt. Die Betriebshalle der Beklagten besteht aus einer Produktionshalle, in welcher Stahl verarbeitet wird, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Betriebshalle lagert die Beklagte unter anderem den zu verarbeiteten Stahl, der allerdings nur mit schwerem Gerät durch die Tore der Betriebshalle herausgeschafft werden kann. Darüber hinaus befinden sich in der Produktionshalle Maschinen zur Stahlbearbeitung, Materialvorräte, welche ihrerseits auch in kleinen Mengen transportabel sind sowie hochwertiges Werkzeug, welches in der Regel frei zugänglich und nicht verschlossen aufbewahrt wird, da dies die arbeitstechnischen Abläufe in den Schichten erfordern. In der Regel halten sich gleichzeitig etwa neun bis zehn Arbeitnehmer in der Produktionshalle auf. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich, jedenfalls seit Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers, insgesamt 34 Videokameras der Marke „HIK VISION“. Hinsichtlich des genauen Standortes sowie der Blickwinkel der Kameras wird auf den Lageplan (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen. Jedenfalls die Videokameras im Lager, der Produktionshalle und einem Verbindungsdurchgang zeichnen dabei 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von unstreitig mindestens 48 Stunden auf. Innerhalb der Büroräume sind die Kameras ebenfalls so ausgerichtet, dass diese zumindest potentiell die gesamte Räumlichkeit visuell erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt bei sämtlichen Kameras nicht. Jedenfalls außerhalb der Büroräume hängen die Kameras dabei in einer Höhe von vier bis sechs Metern. Die Kameras selbst sind in der Lage in „HD-Qualität“ zu filmen. Außer in den Pausen- und Umkleideräume sowie WCs ist es daher den Arbeitnehmer nicht möglich, sich einer Videoüberwachung zu entziehen, soweit diese in Betrieb sind. Die Videoüberwachung ist an den Türen der Betriebshalle, welche auch der Kläger zu passieren hat, durch ein gut sichtbares blaues Schild mit einer Videokamera, etwa in Handgröße gekennzeichnet. Auf die entsprechenden Fotografien wird insoweit Bezug genommen (Bl. 56/57 d. A.). Der Kläger selbst erbringt seine Arbeitsleistung überwiegend an der sogenannten Schälmaschine in der Produktionshalle. Etwa zehn Meter hinter dem Arbeitsplatz des Klägers ist in ca. fünf bis sechs Metern Höhe eine der bezeichneten Videokameras installiert. Diese nimmt im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine auf. Der Kläger steht in seiner Tätigkeit in der Regel mit dem Rücken zur Kamera, so das grundsätzlich weder sein Gesicht, noch seine konkreten Handgriffe außerhalb des Ladebereichs erkennbar sind. Sobald der Kläger allerdings seinen Arbeitsplatz verlässt, wird zwangsläufig auch seine Front aufgenommen. Auf dieser Grundlage kann etwa über die Kameras im Lageplan Nr. 2, Nr. 10 und 16 kontrolliert werden, ob und wann der Kläger sich auf dem Weg zum Büro oder im Pausenraum oder sich auf dem WC befindet. In der Vergangenheit rief der Geschäftsführer der Beklagten unerwartet Mitarbeiter an und fragte diese, während sich diese im Pausenraum befanden, ob sie dort schon länger als fünf Minuten ihre Zeit verbringen würden. Zusätzlich wurde etwa die Dauer eines Toilettenganges überprüft und vermerkt. Informationen, welche Bereiche die Kameras aufzeichnen würden, wer konkret Zugriff auf die Videoüberwachung hat und inwieweit eine Videospeicherung erfolgt, teilte die Beklagte dem Kläger zunächst nicht eigeninitiativ mit. Dies nahm der Kläger mit Klageschrift vom 23.10.2023 in einem Vorverfahren vor dem ArbG Dortmund (10 CA 3620/23) zum Anlass, von der Beklagten Auskunft dahingehend zu verlangen, ob die im Betrieb angebrachten Kameras in Betrieb seien, was diese genau aufnehmen und ob etwaige Aufnahmen gespeichert würden. Im Rahmen des durchgeführten Gütetermins am 21.11.2023 schlossen die Parteien unter anderem einen Vergleich dahingehend, dass die hiesige Beklagte dem Kläger Auskunft bis zum 01.12.2023 hinsichtlich der im Betrieb der Beklagten angebrachten Kameras, deren Betriebszeiten, deren Anzahl, deren Speicherdauer bzgl. der Aufzeichnungen der Kameras und deren Aufnahmen erteilt (Bl. 14 d.A.). Im Rahmen der Vergleichsgespräche wies die damalige Vorsitzende darauf hin, dass sie erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der seitens der Beklagten betriebenen Videoüberwachung habe. Die Beklagte erteilte sodann im Nachgang gegenüber dem Kläger Auskunft dahingehend, wie viele Videokameras angebracht und in Betrieb seien. Allerdings seien „keine Gesichter“ zu erkennen und eine Überwachung der Büros würde nicht stattfinden. Anlass für die Videoüberwachung seien Diebstähle bei benachbarten Unternehmen gewesen. Mit Schreiben vom 18.12.2023 wandte sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten an die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten und teilte unter anderem mit, dass man den Ausführungen hinsichtlich der „Gesichter“ keinen Glauben schenke. Es sei unter Zugrundelegung dieser Prämisse nicht erklärlich, weshalb einzelne Mitarbeiter von nicht anwesendem Führungspersonal angerufen und angeschrieben worden und konkrete Arbeitsanweisungen erteilt worden seien. Außerdem sei ein berechtigter Zweck für die Anbringung der Videoüberwachung nicht ersichtlich, vielmehr verweise die Beklagte pauschal auf von der Rechtsprechung anerkannte Gründe, was zur Darlegung des Zwecks der Videoüberwachung selbstverständlich nicht ausreichend sei. Die Beklagte könne sich insoweit nicht abstrakt auf die „Diebstahlsgefahr“ „Arbeitssicherheit“ und „Sicherung der Produktion“ zurückziehen. Insbesondere erläutere die Beklagte nicht, weshalb diesen Gefahren nur durch Videoüberwachung begegnet werden könne. Selbst wenn aber auch auf Diebstahl und Vandalismus in der Nachbarschaft hingewiesen werden könne, so rechtfertige dies in keinem Fall die Überwachung des gesamten Betriebsgeländes. In diesem Fall müsse ggf. die Videoüberwachung auf das äußere Betriebsgelände, insbesondere die Zu- und Abfahrt, durch Kameras beschränkt werden. Weiterhin sei insbesondere ein schriftlicher Hinweis der Mitarbeiter auf die Kameraüberwachung nicht ersichtlich und dem Kläger nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund räumte der Kläger der Beklagten bis zum 22.12.2023 ein, die – seiner Meinung nach – rechtswidrige und permanente Videoüberwachung einzustellen. Nachdem die Beklagte diesem Begehren nicht nachkam, verfolgt der Kläger u.a. dieses Begehren mit der am 18.03.2024 bei Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage weiter. Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten betriebene Videoüberwachung sei rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund stehe ihm sowohl ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf „Schmerzensgeld“ zu. Diese ergäben sich daraus, dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Nach der Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine „Geldentschädigung“. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten gespeicherten Arbeitnehmerdaten. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass auch innerhalb des Büros eine Videoaufzeichnung durch die dort – unstreitig – tatsächlich installierten Kameras erfolge. Darüber hinaus könnten sämtliche Kameras um 360 Grad gedreht werden. Das keine Speicherung der Aufzeichnung über 48 Stunden hinaus erfolge, bestreitet er mit Nichtwissen bestritten. Auf die Videoüberwachung bzw. deren Aufnahmen hätte darüber hinaus eine Vielzahl von Personen Zugriff. Zum einen seien diese an sogenannten „offenen Bildschirmen“ für jedermann einsehbar. Neben der – unstreitigen – Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers, des Technischen Betriebsleiter sowie des Arbeitssicherheitsbeauftragten hätten darüber hinaus mindestens drei weitere Mitarbeiter, sowie die Herren C und D Zugriff auf die Videoaufzeichnungen. Ein entsprechender Zugriff sei auch per Smartphone von außerhalb des Betriebsgeländes mit Hilfe eines Postfachs, in welchem sich die Videoaufzeichnungen befänden, möglich sowie tatsächlich erfolgt. Aufgrund der HD Qualität seien darüber hinaus die Gesichter der Mitarbeiter gut erkennbar. Zudem sei es möglich, die Aufnahmen durch Zoomen zu vergrößern, wodurch auch die Mimik der Mitarbeiter deutlich erkennbar würde. Bei einer Gesamtschau stehen ihm daher ein Unterlassungsanspruch sowie „Schmerzensgeldanspruch“ aus § 823 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1, 2 GG wegen der Verletzung des Rechts am eigen Bild/des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 26 BDSG zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Betriebshalle und Büroräume in der A straße X in XXXXX B durch insgesamt 34 Videokameras, im Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1 – 34, durch Videoüberwachung und Videoaufzeichnungen zu überwachen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches nicht unter 7.000,00 Euro liegen solle; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von ihm bei der Beklagten gespeicherten Arbeitnehmerdaten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Bezüglich des Unterlassungsbegehrens sowie des Anspruchs auf Schmerzensgeld fehle es sinngemäß an einem rechtswidrigen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers selbst sei allenfalls als gering zu bewerten. Dieser werde an seinem Arbeitsplatz lediglich von hinten gefilmt. Seine Gestik und Mimik sei auf den Aufnahmen – so behauptet sie – nicht zu erkennen. Tonaufnahmen erfolgten – unstreitig – nicht. Im Übrigen würden die Aufnahmen ausschließlich anlässlich eines „Vorfalls“ ausgewertet. Im Ergebnis seien die Videoaufnahmen daher bereits nicht geeignet, einen psychischen Anpassungs- und Leistungsdruck beim Kläger zu erzeugen. Mit Blick auf die Reichweite eines etwaigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei ferner zu berücksichtigen, dass – so behauptet sie – die Kameras im Büro zwar vorhanden und funktionsfähig, aber tatsächlich nicht aktiv seien. Diese Kameras dienten allein zur Abschreckung vor Straftaten und dadurch dem Schutz von Unterlagen und technischen Geräten. Weiterhin sei eine detaillierte Aufnahme der Gesichter der Mitarbeiter durch die Kameras nicht möglich. Dies folge schon daraus, dass die Kameras in einer Höhe von 5 bis 6 Metern aufgehängt seien und in den Aufnahmebereich nicht hineinzoomen würden. Darüber hinaus sei die Videoüberwachung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Dabei sei im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Videoüberwachung – unstreitig – offen erfolgt sei, wie sich aus den Hinweisschildern ergebe. Der Kläger habe also gewusst, dass er an einem Arbeitsplatz tätig werde, der im Bereich der Videoüberwachung liege. Es handele sich ferner um einen sogenannten öffentlichen zugänglichen Bereich im Sinne des § 4 BDSG, in welchem sinngemäß geringe Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen seien. In diesem Rahmen sei die Videoüberwachung geeignet, erforderlich und angemessen. Sie diene zum einen der Verhinderung von Straftaten in Form von Diebstählen und Vandalismus auf dem nicht ausreichend gesicherten und unübersichtlichen Gelände der Beklagten. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Werkstore seien nicht abschließbar und daher nicht gegen unbefugtes Eindringen gesichert. Im Übrigen sei es – vom Kläger mit Nichtwissen bestritten – in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Diebstählen auf dem Nachbargelände gekommen. So seien bei der benachbarten Firma E GmbH im Frühjahr etwa 5 Tonnen Edelstahl entwendet worden. Auch in ihren Räumlichkeiten sei es – unstreitig – zu einem Einbruchsversuch in die Kantine gekommen, bei dem der Täter bei dem Versuch das Türschloss aufzubrechen, ertappt worden sei. Die Videoüberwachung diene darüber hinaus der Dokumentation von – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen – Manipulationen von Mitarbeitern der Beklagten an den Maschinen, um einen Stillstand und dadurch eine „Pause“ zu provozieren. Weiterhin intendiere die Videoüberwachung die Einhaltung der Arbeitssicherheit in der Produktion, im Lager, in dem Ladebereich und auf dem unübersichtlichen Außengelände. Arbeitsunfällen könnten so mit Hilfe der Videoaufzeichnung ausgewertet und daraus erhöhte Sicherheitsmaßnahmen für die Zukunft abgeleitet sowie die Sicherheitsunterweisung entsprechend angepasst werden. Dies sei insoweit zwingend erforderlich, als dass es in der Vergangenheit bei der Beklagten – unstreitig – sowohl zu Unfällen im Ladebereich, als auch zu Unfällen in der Produktion gekommen sei, nachdem die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten und Maschinen ungesichert bedient worden seien. Zuätzlich diene die Videoüberwachung auch der Nachverfolgung von Maschinenausfällen. Angesichts der Größe der Produktionshalle und der Anzahl der Maschinen könne deren Funktionsfähigkeit nicht durchgehend von den anwesenden Mitarbeitern beobachtet werden. Komme es zu Ausfällen, könnten die Ursachen mit Hilfe der Videoaufnahmen analysiert und entsprechende Maßnahmen daraus abgeleitet werden. Letztlich sei die Videoüberwachung auch dem Nachweis der Verladung des konkreten Materials in einem einwandfreien Zustand sowie der ordnungsgemäßen Ladungssicherung zuträglich. Bei der Beklagten würden – unstreitig – die Produkte durch Subunternehmer zu den Kunden befördert. Bei der Anzeige von Mängeln durch einen Kunden könne die Beklagte so nachweisen, dass die Fahrzeuge mit einwandfreien Materialien sowie in ordnungsgemäß beladenem Zustand den Betrieb der Beklagten verlassen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Zwecke könne auch nicht der Bereich, in welchem der Kläger tätig sei, enger gefasst bzw. vollständig von der Videoüberwachung ausgenommen werden. Dies würde den genannten Schutzzwecken widersprechen. Mit Blick auf die gesamte Videoüberwachung, welche – unstreitig – bis zum Kammertermin am 13.09.2024 unvermindert fortgesetzt worden ist, werde im Übrigen das Überwachungskonzept bei der Beklagten aktuell in Zusammenarbeit mit einem externen Datenschutzbeauftragten überarbeitet, so dass sich daraus für die Zukunft Änderungen ergeben könnten. Der seitens des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die bei der Beklagten gespeicherten Arbeitnehmerdaten sei demgegenüber bereits aufgrund mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger stelle sinngemäß einen Globalantrag, ohne die eigentlich gewünschten Daten zu konkretisieren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien sowie der erteilten gerichtlichen Hinweise wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die überwiegend zulässige Klage ist im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet. 1. Die Klage ist zunächst insoweit unzulässig, als dass der Kläger mit dem Antrag zu 3) die Auskunft über „die von ihm bei der Beklagten gespeicherten Arbeitnehmerdaten“ verlangt. Der Antrag erfüllt nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, der Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die einen erhobenen Anspruch vorsehen. Vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenen Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (BAG, 27.04.2021 – 2 AZR 342/20; LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22). b) Diesen Anforderungen genügt der Auskunftsantrag des Klägers nicht. aa) Es ist bereits völlig unklar, was der Kläger unter „bei der Beklagten gespeicherten Arbeitnehmerdaten“ verstanden wissen will. Sollte dies dahingehend auszulegen sein, dass der Kläger Auskunft über „sämtliche personenbezogenen Daten“ begehrt, wäre auch dies nicht hinreichend konkret. bb) Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ ist denkbar weit zu verstehen und inhaltlich nicht geklärt. Insbesondere ist der Detailierungsgrad der mitzuteilenden Informationen umstritten (vgl. Beck OK Datenschutzrecht/ Schmitt-Wudy , DSGVO, Artikel 15, Rn. 52;) sowie die Frage, wann eine Person identifizierbar ist bzw. wann nicht mehr unter die DSGVO fallende anonyme Daten vorliegen (hierzu EU ArbrK/ Franzen , 4. Auflage, VO (EU) 2016/679, Rn. 4). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe, wie hier des Begriffs der „personenbezogenen Daten“ kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, anderseits für die Parteien keinen Zweifel an deren Inhalt besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21). cc) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der Kläger innerhalb seiner Schriftsätze konkretisiert, was er unter „Arbeitnehmerdaten“ verstanden wissen will, noch hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es für sie auf Grund welcher Umstände eindeutig sei, welche Daten der Kläger begehre. Vielmehr hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass völlig unklar sei, was der Kläger hierunter verstehe und der Antrag daher mangels Bestimmtheit unzulässig sei. c) Die Kammer hat hierauf ferner im Kammertermin hingewiesen, ohne dass der Kläger seinen Antrag konkretisiert hätte, § 139 Abs. 1 ZPO. 2. Der Kläger hat demgegenüber gegen die Beklagten einen Anspruch auf „Schmerzensgeld“, richtigerweise Geldentschädigung, in Höhe von 15.000,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. a) Gemäß § 823 Abs. 1 BGB muss der Schädiger Schadensersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, und der geltend gemachte Schadensersatz auf der schuldhaften Rechtsverletzung beruht. Dieser Anspruch umfasst unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Installation und den Betrieb von 34 Kameras hat die Beklagte ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB verletzt, nämlich das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. aa) Dabei war in rechtlicher Hinsicht von folgenden Grundsätzen auszugehen: (1) Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs.1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt für eine Entschädigungszahlung in Betracht - setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bleiben würden mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13; BGH, 12.03.2024 - VI ZR 1370/20). (2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen (BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13). Die Verwertung von personenbezogenen Daten greift außerdem in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (zum BDSG: BAG 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13). (3) Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass hierdurch die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wird, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden - hier der Beklagten - sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13). (4) Wichtige Anhaltspunkte für das für die Entschädigung maßgebende erhebliche Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben sich demnach aus Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben datenschutzrechtlicher Vorgaben. Der Gesetzgeber hat die unausweichlichen Zielkonflikte zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen der Überwachung und den legitimen Interessen an einer Überwachung durch den Überwachenden als so bedeutend angesehen, dass er umfassende gesetzliche Regelung zum Ausgleich der betroffenen gegenläufigen Interessen geschaffen hat. (BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16). bb) In Anwendung dieser Prämissen hat die Beklagte schwerwiegend, rechtswidrig und schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, indem sie diesen seit seiner Arbeitsaufnahme im August 2020 durchgehend per Video überwacht hat und diese Überwachung aktuell noch fortsetzt. (1) Es liegt zunächst ein schwerwiegender, rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Dies ergibt eine Bewertung der Gesamtumstände unter Einbeziehung der gesetzlichen Wertungen. (a) Dabei sind im Ausgangspunkt die gesetzlichen Wertungen des § 4 BDSG nicht maßgeblich. (aa) Nach dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (bb) Die vorliegenden Räumlichkeiten, in denen die 34 Kameras installiert sind, sind bereits keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne der Gesetzesnorm. Zwar ist der Begriff des öffentlich zugänglichen Raums weit zu fassen, meint andererseits jedoch nicht Arbeitsplätze, die sich in nicht öffentlichen Bereichen befinden. An sich öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten zu werden, etwa Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume, Schalterhallten (vgl. BT-Drs. 14/4329, 39; Gola/Heckmann/ Starnecker , BDSG, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 25). Nicht öffentlich zugänglich sind demgegenüber Räume, die nur von einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis betreten werden dürfen (LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09,). Videoüberwachung am Arbeitsplatz in Bereichen ohne eigentlichen Publikumsverkehr lässt sich daher mit § 4 BDSG nicht legitimieren. Denn hier ist der beobachtete Personenkreis nicht anonym, sondern überschaubar und dem Arbeitgeber bekannt. Der durch die Überwachung ausgelöste Anpassungsdruck ist deshalb für die beobachteten Personen sehr viel stärker. Zudem erfasst die Überwachung am Arbeitsplatz – anders als etwa in Bahnhöfen, Tankstellen oder Kaufhäusern – die betroffenen Personen nicht nur kurzfristig und vorübergehend. Sie dauert vielmehr jeweils mehrere Stunden und wiederholt sich potentiell an jedem Arbeitstag. Der Arbeitnehmer kann den Aufenthalt im überwachten Raum auch nicht vermeiden und sich ihr auf diese Weise entziehen (BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03). Die Betriebshalle der Beklagten ist nicht für jedermann zugänglich, was besonders durch die Schranke nebst Pförtner am Eingang des Industriegeländes deutlich wird. Auch für anonymen Publikumsverkehr bestehen keinerlei Anhaltspunkte. (b) Die Videoüberwachung war auch – mangels Einwilligung des Klägers in die Videoüberwachung sowie mangels gezielter Anhaltspunkte für konkrete Straftaten – nicht nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig. (aa) Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers muss aber auch im Rahmen von § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Dieser Grundsatz verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung darf keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen. Die Grenze der Verhältnismäßigkeit ist in jedem Fall überschritten, wenn die Videoaufzeichnungen einen solchen psychischen Anpassungs- und Leistungsdruck erzeugen, dass sie als eine der verdeckten Videoüberwachung vergleichbar eingriffsintensive Maßnahme anzusehen wären, ohne dass ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestand. Dies wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine lückenlose, dauerhafte sowie sehr detaillierte Erfassung des Verhaltens des Klägers während seiner gesamten Arbeitszeit stattgefunden hätte, so dass er davon ausgehen musste, dass jede seiner Bewegungen überwacht wurde (BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 421/17). (bb) So liegen die Dinge hier. Selbst wenn die Kammer unterstellte, dass die Videoüberwachung der Durchführung des Arbeitsverhältnisses zumindest (auch) diente, so wäre diese unverhältnismäßig, aufgrund des ständigen Anpassungsdrucks. Der Kläger musste damit rechnen, während seiner Arbeitsleistung lückenlos „gefilmt zu werden“. Die Beklagte überwacht den gesamten Produktionsbereich unstreitig lückenlos 24 Stunden lang. Nach eigenem Bekunden zeichnet sie die Aufnahmen für 48 Stunden sogar auf. Aufgrund der Höhe der Kameras (vier bis sechs Meter) sowie deren Vielzahl musste und durfte der Kläger von einer Dauerüberwachung ausgehen (vgl. hierzu ArbG Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11). Die lückenlose Überwachung durch die Beklagte mit Ausnahme der Pausenräume, WCs sowie Umkleideräume erlaubt der Beklagten dabei ein detailliertes Bewegungsprofil sämtlicher Arbeitnehmer zu erstellen, dem diese sich zu keinem Zeitpunkt während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung entziehen können. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger an der Schälmaschine i.d.R. mit dem Rücken zur Kamera steht. Denn selbst wenn der Kläger die nicht überwachten Räumlichkeiten abseits der Erbringung seiner Arbeitsleistung aufsucht, lässt sich aufgrund des Betretens der Räumlichkeiten etc. sekundengenau feststellen, wann er diese betreten und wieder verlassen hat. Der Beklagten ist es so jedenfalls etwa für mindestens 48 Stunden möglich, festzustellen, wie lange ein Mitarbeiter Pause gemacht hat oder wie lange er Sanitärräume aufgesucht hat, was erheblichen Anpassungsdruck erzeugt. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers wurden eben diesen Informationen in der Vergangenheit auch seitens der Beklagten genutzt und gezielt Arbeitnehmer entsprechend angesprochen. Vor diesem Hintergrund konnte es dahinstehen, ob die Kameras über eine Zoomfunktion verfügen, sich wenden können sowie sich aufgrund der Darstellungsqualität Gesichter sicher erkennen lassen. Ebenfalls dahinstehen konnte, ob die Kameras im Büro tatsächlich in Betrieb sind und die Aufzeichnung im Übrigen nur für 48 Stunden oder darüber hinaus erfolgt. Jedenfalls aufgrund der Lückenlosigkeit der Überwachung vom Arbeitsplatz zu jedem anderen Ort, war es der Beklagten jederzeit möglich, die Arbeitnehmer zu identifizieren, wie auch die vom Kläger geschilderten Beispielsfälle eindrucksvoll beweisen. Diese verstärken den Anpassungsdruck erheblich. Dies gilt umso mehr, als dass aus der maßgeblichen subjektiven Sicht des Klägers diese von der Beklagten behaupteten Umstände ihm nicht bekannt sein mussten. Die Beklagten hat ihre Arbeitnehmer insoweit zu keinem Zeitpunkt freiwillig informiert, sodass diese den Anpassungsdruck nicht zu mildern vermochte. Vielmehr hat diese im Verfahren explizit ausgeführt, dass es jedenfalls in den Büroräumlichkeiten sogar das Ziel gewesen sei, einen entsprechenden Überwachungsdruck auszulösen. Ungeachtet der Tatsache, dass das BAG im Falle des ständigen Anpassungsdrucks eine Rechtsfertigung ohne einen konkreten Verdacht für Straftagen, der vorliegenden nicht gegeben ist, für ausgeschlossen hält, ließe sich eine solche Rechtfertigung im Rahmen einer Interessenabwägung auch im Übrigen nicht mit den von der Beklagten angeführten Umständen begründen. Die Beklagte zieht sich insoweit mit weit überwiegend – nach Bestreiten durch den Kläger – unsubstantiiertem Vortrag auf Allgemeinplätze zurück ohne irgendeinen Zusammenhang einzelner (behaupteter) Zwecksetzungen zu einer bestimmten Kamera herzustellen. Dies ist nicht ausreichend. Hierauf hatte der Klägervertreter bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 18.12.2023 hingewiesen. Dabei bleibt die Beklagte insbesondere eine Begründung schuldig, weshalb die Herbeiführung von Arbeitssicherheit, die Vermeidung von Straftaten, der Nachweis der ordnungsgemäßen Beladung von LKW etc. nicht auch mit anderen weniger einschneidenden Maßnahmen umgesetzt werden können soll. Abgesehen davon erklärt dies nicht, weshalb den Arbeitnehmern nicht auch überwachungsfreie Räume während der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zugestanden werden, um sich dem Anpassungsdruck zumindest partiell entziehen zu können. (c) Eine Zulässigkeit der Videoüberwachung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach dieser Vorschrift beurteilt sich wiederum auf Grundlage einer dreistufigen Prüfung (berechtigte Interessen, Erforderlichkeit, Interessenabwägung, vgl. hierzu EuGH, 11.12.2019 - C-708/18). Dabei ist der auf der dritten Ebene erneut das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person sowie die Auswirkungen, die eine Videoüberwachung für diese mit sich bringt, zu berücksichtigen. Ein gewichtiger Abwägungsfaktor ist dabei der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung. Zu fragen ist etwa, ob die Videoüberwachung auf bestimmte Bereiche begrenzt oder so weiträumig ist, dass den betroffenen Personen nur noch wenige oder gar keine unbeobachteten Rückzugsräume. Ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist, ob sie zeitlich begrenzt oder permanent erfolgt (Kühling/Buchner/ Buchner/Petri , 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 172c). In Anwendung dieser Prämissen ist die Videoüberwachung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 f) der DSGVO als rechtwidrig, da jedenfalls unverhältnismäßig, anzusehen. Aufgrund der weder räumlich (außer Sanitärräume etc.) noch zeitlich begrenzten Videoüberwachung vermögen die pauschal angeführten Rechtsfertigungsgründe der Beklagten die Anbringung und Nutzung der Kameras nicht zu rechtfertigen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. (2) Die Beklagte hat auch schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Die Beklagte hat die Installation der Videokameras veranlasst und die Überwachung fortlaufend durchgeführt. Zusätzlich hat sie mit Blick auf den Anpassungsdruck nicht dafür Sorge getragen, dass die Arbeitnehmer erkennen können, dass und inwieweit ihr Arbeitsbereich von den Kameras in welcher Art und Weise erfasst wird. Insoweit hat die Beklagte vorsätzlich, hinsichtlich des letzteren Umstands so doch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte bereits im Vorprozess darauf hingewiesen wurde, dass erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Videoüberwachung bestünden und sie dies gleichwohl auch im Nachgang nicht zum Anlass genommen hat, ihr Überwachungsverhalten zu adaptieren. c) Der Anspruch auf Geldentschädigung, welchen der Kläger der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, beläuft sich auf 15.000,00 EUR. aa) Die Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (LAG Hessen, 14.07.2010 - 6 Sa 1587/09). bb) In Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung in der bezeichneten Höhe für angemessen. Dabei waren für die Kammer folgende Erwägungen leitend: (1) Der Umfang der Zeit, in der sich der Kläger einer Überwachung bzw. einem Anpassungsdruck ausgesetzt sah und sieht, ist einerseits für die Erheblichkeit des Eingriffs, andererseits aber auch für die Bemessung der Geldentschädigung von Bedeutung unter dem Blickwinkel der Tragweite des Eingriffs (LAG Hamm, 30.10.2012 – 9 Sa 158/12). Der Kläger war und ist vorliegend einem stetigen und ununterbrochenen Anpassungsdruck ausgesetzt. Seit ca. vier Jahren überwacht die Beklagten sämtliche seiner Handlungen zur Erbringung seiner Arbeitsleistungen grundsätzlich an 40 Stunden die Woche an fünf Arbeitstagen. Räume oder Zonen, in denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbringen konnte, ohne observiert zu werden, existierten nicht. Dies wiederum führt dazu, dass selbst die Aufenthalte des Klägers in „nicht der Überwachung unterliegenden Räumlichkeiten“ teilweise überprüfbar werden. So kann die Beklagte anhand der Kameras exakt feststellen, welcher Arbeitnehmer in welchem zeitlichen Umfang die Pausenräume oder das WC genutzt hat. (2) Mit Blick auf die Tragweite kommt erheblich erschwerend hinzu, dass die Beklagte – abseits der von ihr behaupteten pauschalen Zwecke – die Videoüberwachung unbestritten auch dazu genutzt hat, entsprechende Aufenthaltszeiten in Pausenräumen sowie jedenfalls hinsichtlich der WC-Nutzung zu erfassen, zu überprüfen und die Arbeitnehmer hiermit zu konfrontieren. Der damit einhergehende Anpassungsdruck erreicht nach Auffassung der Kammer ein schlechterdings unerträgliches Ausmaß. (3) Dabei hält es die Beklagte auch bis zum heutigen Tage nicht für erforderlich, ihre Arbeitnehmer, so auch den Kläger, in datenschutzkonformer Weise über den Umfang der Videoüberwachung entsprechend Art. 13 DSGVO zu informieren. Spätestens die Auskunftsklage des Klägers im Jahre 2023 hätte die Beklagte indes zwingend zu einem solchen Verhalten veranlassen müssen. (4) Das Verschulden der Beklagten ist dabei als schwerwiegend zu beurteilen. Sie verletzt wiederholt und hartnäckig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Vgl. zu diesem Kriterium: LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09). Bereits gegen Ende des Jahres 2023 ist sie vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Videoüberwachung bestehen. Sie hat diese Hinweise gleichwohl bis zum Tag des Kammertermins in der hiesigen Sache nicht zum Anlass genommen auch nur eine der Kameras abzubauen oder im Produktionsbereich auch nur eine der Kameras außer Betrieb zu setzen. Vielmehr versicherte der Mitarbeiter der Beklagten im Kammertermin, dass diese – nach wie vor – aufzeichneten. Zudem hat die Beklagte pauschal angegeben, nunmehr mit Hilfe eines Datenschutzrechtskundigen, ihr System überprüfen lassen zu wollen. Unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft, erschließt sich der Kammer nicht, weshalb die Beklagte darüber hinaus noch nicht tätig geworden ist. Die begehrte Unterlassung der Überwachung sowie das „Schmerzensgeldbegehren“ des Klägers sind ihr ausweislich der Zustellungsurkunde bereits seit sechs Monaten (21.03.2024) bekannt. „Zählbares“ hat die Beklagte gleichwohl nicht veranlasst. Sie hat – soweit ersichtlich – nicht einmal zwischenzeitlich ihre Arbeitnehmer entsprechend Art. 13 der DSGVO informiert. Es wäre der Beklagten im Übrigen ein Leichtes gewesen, dem Kläger die Blickwinkel der Kameras, die konkret erfolgende Überwachung, die Fähigkeiten der Kamera (Zoom oder kein Zoom) etc. praktisch vor Ort zu verdeutlichen, um den Anpassungsdruck auf Seiten des Klägers zu mindern (vgl. hierzu LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09). Entsprechendes hat sie ebenfalls nicht veranlasst. (4) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Videoüberwachung auf Basis des Vortrags der Beklagten anlasslos erfolgte. Die Beklagte hat sich insoweit zur Begründung auf die allgemeinen Schlagworte „Arbeitssicherheit, Verhinderung von Straftaten, Überprüfbarkeit der Menge der Auslieferung“ berufen, ohne in weiten Teilen konkrete Beispiele für Behauptungen zu benennen. Auch hat sie – trotz des ausdrücklichen Hinweises der Kammer im Kammertermin – nicht vorgetragen, welche konkrete Videoüberwachung durch welche Kamera genau durch die vorgebrachten pauschalen Rechtfertigungen ihrer Auffassung nach zulässig sein solle. Auch hat sie zum Versagen etwaiger alternativer und naheliegender Maßnahmen (Umzäunungen, Verriegelung von Werktoren, diebstahlsichere Verwahrung von Werkzeug) keinerlei Vortrag geleistet, obwohl diesbezüglich durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits vorprozessual ein Hinweis erfolgte. Dies ist mit Blick auf die Vermögensdelikte umso unverständlicher als dass die Beklagte unstreitig tonnenschwere Metallblöcke produziert, die ebenso wenig wie der Rohstahl ohne schwere Geräte sowie Nutzung der Zufahrten zur Halle sowie der Durchfahrt der Tore der Halle nicht entwendet werden können. Mit Blick auf die Videoüberwachung erschließt sich diesbezüglich nicht im Ansatz, weshalb nicht eine Überwachung des Außengeländes als mildere Maßnahme in Betracht kommt. (5) Mit Blick auf die Höhe der Geldentschädigung verkennt die Kammer nicht, dass innerhalb der Arbeitsgerichtbarkeit in der Vergangenheit deutlich niedrigere Beträge als Geldentschädigung ausgeurteilt worden sind (vgl. etwa zu höheren Beträgen das LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09: 7.000,00 Euro; LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12: 4.000,00 Euro). Diesbezüglich sind indes nach Auffassung der Kammer zwei Umstände zu berücksichtigen. Zum einen entspringen die Urteile einer anderen Zeit. Der Datenschutz sowie die Sensibilität für Datenschutzverstöße und deren Sanktionen haben in der Gesellschaft erheblich zugenommen. Ein solcher Wandel vollzog sich spätestens mit dem Inkraftreten der DSGVO am 24.05.2016. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte im hiesigen Verfahren für die Tragweite ihres Handels deutlich sensibilisierter sein müssen, als die Beklagten in der vorherigen Verfahren, soweit man den Blick auf die diesbezüglichen gesellschaftlichen Entwicklungen verengt. Darüber hinaus lagen den Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde. Die Besonderheit des hiesigen Sachverhalts liegt insbesondere in der Reichweite und tatsächlichen Nutzung der Überwachung. Faktisch hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Chance, sich einer Überwachung seiner Arbeitsleistung zu entziehen. Selbst Pausen- und Toilettengänge waren in zeitlicher Hinsicht überprüfbar und sind – und das ist äußerst bedenklich – überprüft worden. Dass dieses Vorgehen nicht im Ansatz mit den heutigen datenschutzrechtlichen Vorstellungen sowie Grundrechten in Einklang zu bringen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 3. Der Kläger hat ferner einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, ihn in der Betriebshalle und in den Büroräumen in der A straße X in XXXXX B durch insgesamt 34 Videokameras, im Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1 – 34, durch Videoüberwachung und Videoaufzeichnung zu überwachen, 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB i.V.m. § 26 BDSG. a) Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht die Überwachung generell, sondern nur diejenige seiner Person beendet wissen will, da sein Persönlichkeitsrecht nur entsprechend weit reicht. b) Der so verstandene zulässige Antrag ist begründet. Aus der rechtwidrigen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts (s.o.) ergibt sich aufgrund der fortgesetzten Überwachung der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch hinsichtlich zukünftiger Beeinträchtigungen (vgl. Thüsing, Beschäftigtendatenschutz, 2021, § 11. Videoüberwachung, Rn. 7). II. Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Beklagten aufzulegen, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Der Streitwert war in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Dabei wurden der Zahlungsantrag mit 15.000,00 EUR, der Unterlassungsantrag mit 5.000,00 EUR sowie der Auskunftsantrag mit 500,00 EUR berücksichtigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.