OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

14 Ca 5367/06 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2007:0301.14CA5367.06.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

./.

Tenor
  • I. Das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass
  • 1. festgestellt wird, dass zwischen den Parteien seit dem 03.08.2006 ein sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit besteht,
  • 2. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger das August-Gehalt in Höhe von 1.472,20 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen,
  • 3. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger die Gehaltsabrechnung für den Monat August 2006 auszustellen.

Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 aufgehoben und die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Anmeldebescheinigung zur Sozialversicherung ab dem 03.08.2006 auszuhändigen.
  • III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
  • IV. Streitwert: 9.233,20 €. 
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. I. Das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass 1. festgestellt wird, dass zwischen den Parteien seit dem 03.08.2006 ein sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit besteht, 2. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger das August-Gehalt in Höhe von 1.472,20 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen, 3. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger die Gehaltsabrechnung für den Monat August 2006 auszustellen. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 aufgehoben und die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Anmeldebescheinigung zur Sozialversicherung ab dem 03.08.2006 auszuhändigen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. IV. Streitwert: 9.233,20 €. I. Das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass 1. festgestellt wird, dass zwischen den Parteien seit dem 03.08.2006 ein sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit besteht, 2. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger das August-Gehalt in Höhe von 1.472,20 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen, 3. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger die Gehaltsabrechnung für den Monat August 2006 auszustellen. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 aufgehoben und die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Anmeldebescheinigung zur Sozialversicherung ab dem 03.08.2006 auszuhändigen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. IV. Streitwert: 9.233,20 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, über Vergütungsansprüche des Klägers für August 2006, über den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Abrechnung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger bewarb sich aufgrund eines Stellenangebots der Bundesagentur für Arbeit, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 8 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, bei der Beklagten und nahm am 01.08.2006 dort an einem Bewerbungsgespräch teil. Mit Schreiben vom 01.08.2006 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: „Betreff: Bewerbungskosten für das Bewerbungsgespräch am 01.08.05 um 12:00 Uhr mit Gehaltsvereinbarung Sehr geehrter Herr S., wir bestätigen, dass Sie heute zum Bewerbungsgespräch erschienen sind, gemäß telefonischer Einladung durch Herrn R.. Es ging um das Stellenangebot Call-Center-Agent (sozialversicherungspflichtig). Eine Vereinbarung über die Erstattung der Bewerbungskosten wurde nicht getroffen. Die Bewerbungskosten haben wir erstattet / nicht erstattet. Das Gehalt wurde wie folgt festgelegt: Fixum 8,50 – 10 € + Provision gem. Staffel Durchschnittlich erzieltes Monatsgehalt = 2000 € bis 2500 € Mit freundlichen Grüßen“ Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Für die Zeit vom 03. bis 09.08.2006 existiert eine Stundeaufstellung des Klägers, die von Frau H. mit „i. A. B.“ abgezeichnet wurde (Blatt 11 der Gerichtsakte). Jedenfalls am 07.08.2006, dem dritten Tag, arbeitete der Kläger zumindest teilweise normal wie jeder andere Call-Center-Agent. Ob der Kläger darüber hinaus eine Arbeitsleistung für die Beklagte erbrachte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 27.10.2006, das dem Kläger am 04.11.2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich für den Fall, dass ein solches bestehen sollte, zum 15.12.2006. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.11.2006 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage, die unter dem Aktenzeichen 15 Ca 7404/06 geführt wird. Gleichzeitig begehrt der Kläger in dem Verfahren vor der 15. Kammer seine Weiterbeschäftigung als Call-Center-Agent. Der Kläger ist der Ansicht, zwischen der Beklagten und ihm sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Er behauptet, in der Zeit vom 03.08.2006 bis zum 09.08.2006 habe er als Call-Center-Agent bei der Beklagten pro Tag zwischen acht Stunden und acht Stunden fünfzehn Minuten gearbeitet. Nach einer Stunde Einweisung habe die Beklagte für ihn einen Computerarbeitsplatz mit Passwortschutz eingerichtet. Die anzurufenden Ansprechpartner und möglichen Privatkunden seien ihm von der Beklagten aus der Adressdatei des Computersystems ebenso zur Verfügung gestellt worden wie der Verkaufsleitfaden. Er sei in den Geschäftsbetrieb der Beklagten integriert gewesen, was seine Aufnahme in den Schichtplan zeige. Er habe in fünf Tagen vier Gewinnlose der Firma F. an Privatkunden verkauft. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, seit dem 10.08.2006 befinde die Beklagte sich in Annahmeverzug. Das Gehalt sei gemäß den Vorgaben aus der schriftlichen Bestätigung auf dem Schreiben vom 01.08.2006 zu zahlen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe für den Verkauf von Gewinnlosen 10,00 €/Std. zahlen wollen. Die Gehaltsangaben auf dem Ausdruck der Arbeitsagentur seien Nettolöhne. Hierbei handele es sich um eine Zielvereinbarung. Es würden auch Gehälter über 2.500,00 € gezahlt. Im August 2006 seien bei ihm 21 Arbeitstage zu berücksichtigen. Im Jahr gebe es mehr Monate mit über 21 Arbeitstagen als darunter. Bei einer 40 Std./Woche ergebe sich im Durchschnitt pro Monat eine Stundenzahl von 173 Stunden. Bei 10,00 €/netto pro Stunde seien das bei Steuerklasse 1 umgerechnet 3.000,00 € brutto. Der Mittelwert zwischen 2.500,00 € und 3.000,00 € sei 2.750,00 €. Er komme der Beklagten entgegen und sei mit 2.750,00 € einverstanden. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 03.08.2006 ein sozialversicherungspflichtiges ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn das August-Gehalt in Höhe von 2.750,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Gehaltsabrechnung für den Monat August 2006 auszustellen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Call-Center-Agent weiterzubeschäftigen. Mit Teilversäumnisurteil vom 19.10.2006 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1, 3 und 4 vollständig stattgegeben und die Beklagte des Weiteren verurteilt, an den Kläger das August-Gehalt in Höhe von 1.472,20 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist mit Teilurteil vom 19.10.2006 abgewiesen worden. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig. Gegen das Teilversäumnisurteil, das ihr am 26.10.2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2006, der an demselben Tage beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 aufrecht zu erhalten, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Anmeldebescheinigung zur Sozialversicherung ab dem 03.08.2006 auszuhändigen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, zwischen dem Kläger und ihr sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie behauptet, anlässlich der Bewerberrunde sei den Bewerbern mitgeteilt worden, dass es zunächst eine sog. Kennenlernphase von drei Tagen geben solle, die nicht vergütet werde, sondern in der nur die Fahrtkosten erstattet würden. Die Bewerber könnten im Betrieb der Beklagten mitarbeiten und erst nach Abschluss der Kennenlernphase werde eine Entscheidung über ein Beschäftigungsverhältnis getroffen. Sie habe den Kläger zu keiner Zeit zur Arbeitsleistung aufgefordert. An der unbezahlten Kennenlernphase hätten die Bewerber freiwillig teilnehmen und jederzeit abbrechen können. Der 01.08.2006 habe ausschließlich der Erklärung der Kennenlernphase gedient, das eigentliche Einfühlungsverhältnis habe am 03.08.2006 begonnen. Am ersten Tag der Kennenlernphase habe eine Produktschulung stattgefunden. Im Anschluss an diese Produktschulung hätten die Bewerber bei Verkaufsgesprächen ihrer Angestellten zugehört und zugeschaut. Am zweiten Tag finde eine Einführung in ihr technisches System statt. Im Anschluss daran hätten die Bewerber wieder bei Verkaufsgesprächen ihrer Angestellten zugehört und zugeschaut. Am dritten Tag könnten die Bewerber dann unter Aufsicht von ihren Angestellten selbst das technische System ausprobieren. Diesen Ablauf habe der Kläger am 03., 04. und 07.08.2006 durchlaufen. Der Kläger habe nur drei Tage gearbeitet, nämlich am 03., 04. und 07.08.2006. Am 08.08.2006 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Abschluss eines Vollzeitvertrages mit ihm nicht beabsichtigt sei. Ihm sei aber eine Anstellung als Aushilfe auf 400,00-€-Basis angeboten worden. Die Beklagte meint, rechtlich gesehen handele es sich nicht um ein Probearbeitsverhältnis sondern um ein sog. Einfühlungsverhältnis, das bis zu einer Woche dauern könne. Die Beklagte behauptet des Weiteren, die Angestellten H. und P. seien nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt. Frau H. besitze keine Vertretungsmacht und sei daher nicht berechtigt gewesen, das Schreiben vom 01.08.2006 und die Stundenaufstellung des Klägers zu unterschreiben. Einen Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung einer tatsächlichen Arbeitszeit habe Frau H. nicht schließen bzw. abgeben können und wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. I. Zwischen den Parteien besteht seit dem 03.08.2006 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 1. Die Parteien haben durch konkludentes Verhalten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der zumindest eine Vergütung von 8,50 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Call-Center-Agent vorsah. Eine Befristungsabrede haben die Parteien unstreitig nicht getroffen, insbesondere wurde keine wirksame Probezeitbefristung vereinbart. 2. Soweit der Kläger des Weiteren die Feststellung begehrte, dass dieses Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, konnte seiner Klage im Hinblick auf die nunmehr ausgesprochene Kündigung vom 27.10.2006, die Gegenstand des Verfahrens 15 Ca 7404/06 ist, nicht entsprochen werden. 3. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht stellt die Kennenlernphase, wie die Beklagte sie bezeichnet, stellt kein unverbindliches Einfühlungsverhältnis dar. Der Kläger wurde bei der Beklagten vom ersten Tag an eingearbeitet und war bei der Beklagten zumindest ab dem dritten Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet und dabei auch an die Weisungen der Beklagten gebunden. a. Das Einfühlungsverhältnis verfolgt einen sehr ähnlichen Zweck wie das Probearbeitsverhältnis. Auch beim so genannten „Einfühlungsverhältnis“ haben die Vertragsparteien das Bedürfnis, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit zu klären, bevor sie sich endgültig binden. Dem Arbeitnehmer soll Gelegenheit gegeben werden, sich mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut zu machen, insbesondere soll er seinen Arbeitsplatz kennen lernen. Das Einfühlungsverhältnis ist kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern ein loses Rechtsverhältnis eigener Art. Der Arbeitnehmer wird in den Betrieb aufgenommen, ohne seinerseits Pflichten zu übernehmen. Er unterliegt während dieser Zeit lediglich dem Hausrecht, nicht aber auch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Er muss regelmäßig keine bestimmte Arbeitszeit einhalten und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 24.05.1989 – 15 Sa 18/89, LAGE § 611 BGB – Probearbeitsverhältnis Nr. 2; LAG Bremen, Urteil vom 25.07.2002, LAGE § 611 BGB – Probearbeitsverhältnis Nr. 5; Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 05.03.2004 – 2 Sa 386/03, zitiert nach Juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005 – 4 Sa 11/05, zitiert nach Juris; Preis, Erfurter Kommentar § 611 BGB Rz. 184; Bertzbach, FA 2002, 340; Preis/Kliemt/Ulrich, Das Aushilfs- und Probearbeitsverhältnis, S. 6). Für die Frage der Abgrenzung zwischen einem Einfühlungsverhältnis und einem Arbeitsverhältnis ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen, unter denen der Arbeitnehmer im Betrieb tätig war (vgl. Bertzbach, FA 2002, 341). b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht um ein Einfühlungsverhältnis sondern um ein Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 AZB 71/99, BAGE 93, 310; BAG, Beschluss vom 26.09.2002 - 5 AZB 19/01, AP Nr. 83 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Urteil vom 20.08.2003 - 5 AZR 610/02, zitiert nach Juris). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.1990 – 5 AZR 89/89, EzA § 611 BGB – Arbeitnehmerbegriff Nr. 31; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97, BAGE 88, 263, m. w. N.; BAG, Urteil vom 19.01.2000 – 5 AZR 644/98, BAGE 93, 218; BAG, Urteil vom 20.08.2003 – 5 AZR 610/02, a.a.O.). Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten, denn er ist gegenüber der Beklagten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2007 zum Ablauf der Kennenlernphase folgendes ausgeführt: „Die Mitarbeiter bekommen zunächst einmal die Telefonanlage erklärt, erhalten eine Produktschulung, eine Softwareschulung, dann hören sie bei anderen Mitarbeitern zu, wie da telefoniert wird und am dritten Tag telefonieren sie selber. Am letzten Tag arbeiten die Mitarbeiter ganz normal wie jeder andere Call-Center-Agent auch. Am dritten Tag hören die Mitarbeiter teilweise noch bei anderen zu, teilweise telefonieren sie alleine, teilweise werden sie von Mitarbeitern bei den Telefonaten abgehört, d.h. es sitzt ein Mitarbeiter daneben und hört sich an wie telefoniert wird.“ Aus diesem Sachvortrag des Geschäftsführers der Beklagten ergibt sich, dass die Bewerber bei der Beklagten zunächst einmal in die Tätigkeit eines Call-Center-Agents eingewiesen werden. Den Bewerbern wird die Funktionsweise der Telefonanlage sowie der Software erläutert, außerdem werden ihnen die Produkte, die vertrieben werden sollen vorgestellt. Die Beklagte nimmt damit in der Kennenlernphase bereits eine vollständige Einarbeitung der Bewerber vor. Nach dieser Phase kann die Beklagte die Bewerber sofort voll einsetzen, ohne bezahlte Arbeitszeit auf die Einarbeitung verwenden zu müssen. Jedenfalls am dritten Tag der Kennenlernphase arbeiten die Bewerber dann „ganz normal wie jeder andere Call-Center-Agent auch“. Das bedeutet, dass die Beklagte bereits am dritten Tag der Kennenlernphase eine zumindest zum Teil selbständige Arbeitsleistung von den Bewerbern erhält, ohne dafür Vergütung zu zahlen. Das, was die Beklagte hier als Einfühlungsverhältnis verstanden wissen will, stellt tatsächlich eine Einarbeitungsphase dar. Es geht nicht darum, dass der Bewerber den Betrieb und seine künftigen Aufgaben kennen lernen soll, sondern die Bewerber werden in dieser Phase für ihren künftigen Einsatz für die Beklagte ausgebildet. Dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stand, ergibt sich auch aus den von Frau H. abgezeichneten Stundennachweisen, wonach der Kläger an insgesamt fünf Tagen zwischen acht und achteinviertel Stunden für die Beklagte tätig war. Soweit die Beklagte vorträgt, Frau H. sei nicht befugt gewesen, für sie rechtsverbindlich zu unterschreiben, ändert das nichts an der Bedeutung der Stundennachweise, denn laut den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten im Termin am 01.02.2007 war Frau H. den Mitarbeitern der Beklagten gegenüber weisungsbefugt. Herr B. erklärte dazu: „Frau H. war berechtigt den Mitarbeitern hinsichtlich ihrer Tätigkeit Anweisungen zu geben.“ Damit war Frau H. auch berechtigt, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter zu bestätigen. Soweit die Beklagte vorträgt, Frau H. habe die Unterschrift „i.A. B.“ nur geleistet, um dem Kläger zu helfen, eine Bestätigung einer tatsächlichen Arbeitszeit habe sie nicht schließen bzw. abgeben können und wollen, ist der Sachvortrag zu pauschal, um die Aussagekraft der schriftlichen Bestätigung zunichte zu machen. Insbesondere ergibt sich daraus in keiner Weise, dass die Angaben in dem Stundennachweis unzutreffend sind. Dies ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, der Kläger habe Frau H. täglich die Stunden bestätigen lassen, ehe er sich geleistet habe. Auch bei dieser Vorgehensweise hätte Frau H. spätestens am Folgetag bemerken müssen, dass sie am Tag zuvor eine falsche Stundenzahl bescheinigt hat. Warum Frau H. das dann nicht nachträglich berichtigte, wird seitens der Beklagten in keiner Weise erläutert. Hinzu kommt des Weiteren, dass dem Kläger bereits zu Beginn des Einfühlungsverhältnisses ein Schichtplan ausgehändigt wurde. Diese Vorgehensweise zeigt, dass auch von den Bewerbern eine „regelmäßige Anwesenheit“ erwartet wurde. Ansonsten macht es keinen Sinn, dem Kläger diesen Schichtplan bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu übergeben. Dass dieses Verhalten jedenfalls missverständlich ist, zeigt das vorliegende Verfahren. Die Telefonate konnte der Kläger nur unter Beachtung der Weisungen der Beklagten führen, denn den Mitarbeitern der Beklagten werden unstreitig Adresslisten zur Verfügung gestellt, die abzutelefonieren sind. Wenn der Kläger als am dritten Tag selbständig für die Beklagte telefonierte, so ist as nur möglich, wenn ihm zuvor entsprechende Weisungen erteilt wurden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde weder wirksam befristet noch seitens der Beklagten am 09.08.2006 ordnungsgemäß gekündigt, so dass es frühestens durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2006 beendet worden sein kann. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.472,20 € brutto Gehalt August 2006 wie mit dem Teilversäumnisurteil vom 19.10.2006 zugesprochen aus § 611 BGB in Verbindung mit den mündlichen Vereinbarungen der Parteien, soweit er vom 03.08.2006 bis zum 09.08.2006 eine Arbeitsleistung erbracht hat, und für den Zeitraum danach aus § 615 BGB, da die Beklagte sich ab diesem Zeitpunkt mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug befindet. Die Beklagte hat die Arbeitsleistung des Klägers, der ausdrücklich seine Arbeitskraft angeboten hat, abgelehnt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 01.08.2006 und der Stellenanzeige der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass zumindest ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 € gezahlt werden sollte, so dass der Gehaltsanspruch des Klägers für 21 Tage im August 2006 à acht Stunden 1.472,20 € brutto beträgt. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Vergütung in Höhe von 8,50 €/Std. mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung um einen Bruttobetrag. Die Bruttolohnvereinbarung stellt den Regelfall dar (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, EzA § 286 BGB Nr. 1; BAG, Urteil vom 16.6.2004 – 5 AZR 521/03, NZA 2004,1274; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2006 - 2 Ta 78/06, zitiert nach Juris; ErfK-Preis Rz. 597 zu § 611 BGB). Eine Nettolohnvereinbarung ist eine Ausnahme und daher von demjenigen, der sich auf diese Tatsache beruft, zu beweisen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal schlüssig dargelegt, dass er mit der Beklagten eine Nettolohnvereinbarung getroffen hat. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung für August 2006 aus § 108 Abs. GewO. Da die Beklagte, wie oben unter II. ausgeführt, zur Zahlung einer Bruttovergütung für August 2006 verpflichtet ist, hat sie dem Kläger über den zu zahlenden Betrag auch eine Lohnabrechung zu erteilen. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aushändigung der Anmeldebescheinigung zur Sozialversicherung ab dem 03.08.2006 aus § 28 a Abs. 5 SBG IV, denn, wie oben unter I. ausgeführt, besteht seit dem 03.08.2006 zwischen den Parteien, ein Arbeitsverhältnis. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 63 GKG, 3 ZPO.