Beschluss
2 Ta 78/06
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bruttolohnvereinbarung gilt als Regelfall; eine Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitnehmerseite nachzuweisen.
• Die Zahlung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erfüllt dessen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer.
• Die Verletzung der Pflicht nach dem Nachweisgesetz begründet keine Beweislastumkehr für die Höhe der Vergütung; der Arbeitnehmer muss seine Behauptung der Nettolohnvereinbarung beweisen.
• Für geringfügig Beschäftigte ändert die Möglichkeit pauschaler Steuerabführung nichts an der arbeitsrechtlichen Sicht: Abweichende Innenabreden sind beweisbelastet.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung einbehaltener Steueranteile bei Bruttoentgeltvereinbarung • Bruttolohnvereinbarung gilt als Regelfall; eine Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitnehmerseite nachzuweisen. • Die Zahlung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erfüllt dessen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer. • Die Verletzung der Pflicht nach dem Nachweisgesetz begründet keine Beweislastumkehr für die Höhe der Vergütung; der Arbeitnehmer muss seine Behauptung der Nettolohnvereinbarung beweisen. • Für geringfügig Beschäftigte ändert die Möglichkeit pauschaler Steuerabführung nichts an der arbeitsrechtlichen Sicht: Abweichende Innenabreden sind beweisbelastet. Der Kläger, Rentner, war vom 16.3. bis 10.11.2005 geringfügig beim Beklagten als Restaurantkraft beschäftigt; ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht erstellt. Der Beklagte hielt von der monatlichen Vergütung Steuern ein und führte diese an das Finanzamt ab. Der Kläger verlangt Nachzahlung und behauptet, es sei eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden, sodass ihm die einbehaltenen Steueranteile zustehen würden. Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe nur für einen Teilbetrag von 355 EUR und versagte sie für den übrigen Betrag mangels Erfolgsaussicht; dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Streitig ist insbesondere, wer die Beweislast für eine abweichende Nettolohnvereinbarung trägt und ob die steuerliche Abführung durch den Arbeitgeber eine Erfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer darstellt. • Das Arbeitsgericht hat die Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint (§ 114 ZPO). • Der Beklagte hat die Vergütung abgerechnet, den dem Kläger zustehenden Teil ausgezahlt und die Steueranteile an das Finanzamt abgeführt; damit ist er gegenüber dem Kläger wegen Erfüllung von der Leistungspflicht befreit. • Nach einklagbarer Rechtsauffassung gilt der Bruttolohn als Regelfall; eine Nettolohnvereinbarung ist eine Ausnahme und vomjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. • Auch bei geringfügiger Beschäftigung bleibt die Bruttovereinbarung der Regelfall; die Möglichkeit der pauschalen Steuerabführung durch den Arbeitgeber (§§ 40a, 40 EStG) berührt die Arbeitsrechtslage nicht zugunsten des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Innenabrede. • Die steuerrechtliche Regelung, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Steuerschuldner ist, ersetzt keine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Nettovergütung; im Innenverhältnis bedarf es einer ausdrücklichen Abrede, deren Beweislast beim Arbeitnehmer liegt. • Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zwar zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises, enthält jedoch keine Sanktion, die eine Beweislastumkehr bei der Vergütungsfrage rechtfertigen würde. Vielmehr kann der Kläger u. a. die richterliche Vernehmung der Parteien beantragen, was er nicht getan hat. • Mangels vorgelegter Beweismittel zur Nettolohnvereinbarung war die Versagung von Prozesskostenhilfe für den über 355 EUR hinausgehenden Betrag gerechtfertigt; die Beschwerde war zurückzuweisen. Die Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die stattgebende Prozesskostenhilfe blieb auf 355 EUR beschränkt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Steueranteile, weil der Bruttolohn als Regelfall gilt und eine Nettolohnvereinbarung von ihm zu beweisen wäre. Die Abführung der Steuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt befreit diesen gegenüber dem Arbeitnehmer von der Leistungsverpflichtung. Eine Umkehr der Beweislast wegen Unterlassen des schriftlichen Nachweises ist nicht gerechtfertigt; der Kläger hätte Beweisanträge, etwa Vernehmung der Parteien, stellen können. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.