Urteil
12 Ga 22/08
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Bewerbung auf ein öffentliches Amt richtet sich nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
• Dienst- und laufbahnrechtliche Warte- und Probezeiten können eine Beförderung vor Ablauf verhindern; insoweit finden einschlägige LVO-Vorschriften analoge Anwendung auf angestellte Lehrkräfte.
• Zeiten berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und Erprobungszeiten sind dann nicht auf die Probezeit anzurechnen, wenn sie tarifrechtlich und organisatorisch nicht der Tätigkeit im Laufbahnamt entsprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung der Bewerbung wegen laufbahnrechtlicher Warte- und Probezeiten • Ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Bewerbung auf ein öffentliches Amt richtet sich nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. • Dienst- und laufbahnrechtliche Warte- und Probezeiten können eine Beförderung vor Ablauf verhindern; insoweit finden einschlägige LVO-Vorschriften analoge Anwendung auf angestellte Lehrkräfte. • Zeiten berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und Erprobungszeiten sind dann nicht auf die Probezeit anzurechnen, wenn sie tarifrechtlich und organisatorisch nicht der Tätigkeit im Laufbahnamt entsprechen. Der Kläger, ursprünglich Diplom-Physiker, war seit 2003 als angestellter Lehrer an Realschulen tätig, absolvierte 2006 berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst mit Gesamtnote "sehr gut" und wurde tariflich in verschiedene Vergütungsgruppen eingruppiert. Zum 22.01.2008 bewarb er sich um die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors an einer Städtischen Realschule; die Bewerbung wurde mit Schreiben vom 25.02.2008 nicht berücksichtigt. Der Kläger verlangte im Wege einstweiliger Verfügung, seine Bewerbung zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte dies ab mit dem Hinweis auf dienst- und laufbahnrechtliche Vorgaben. Streitgegenstand ist, ob die bisherigen Tätigkeiten und Zeiten des Klägers auf die Probezeit oder Wartefrist für eine Beförderung anzurechnen sind, sodass eine vorzeitige Berücksichtigung zulässig wäre. • Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG: Zugang zu öffentlichen Ämtern muss nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgen; dies gilt auch für öffentlich besetzte Arbeitnehmerstellen. • Nach § 10 Abs. 2 b) LVO ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Anstellung/letzter Beförderung grundsätzlich unzulässig; diese Vorschrift ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf angestellte Lehrkräfte analog anzuwenden. • Nach § 29 LVO gilt eine Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten, bei herausragender Prüfung ("sehr gut") verkürzbar; bei fiktiver Nachzeichnung der Beamtenlaufbahn endete die Probezeit des Klägers am 05.06.2007, sodass eine Beförderung frühestens am 06.06.2008 möglich wäre. • Die Anrechnung von Zeiten ist restriktiv: Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst ist nach einem Erlass des MSW NRW (28.08.2006) öffentlich-rechtlich und darf nicht angerechnet werden; zudem entspricht seine tarifliche Eingruppierung nicht der Tätigkeit im Laufbahnamt. • Lehrtätigkeiten in Zeiten der Erprobung/Weiterqualifizierung sind nicht anzurechnen, wenn sie vertraglich und tariflich als Erprobungs- bzw. Weiterqualifizierungszeit in niedrigerer Vergütungsgruppe (hier IVa BAT) eingeordnet waren und so der Bedeutung der Laufbahntätigkeit nicht entsprechen. • Die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors ist höher eingruppiert (Vergütungsgruppe I BAT); eine vorzeitige Beförderung würde mehrere Besoldungsgruppen überspringen, was die Schutzvorschriften der LVO tangiert. • Folge: Mangels anrechenbarer Zeiten und wegen der laufbahnrechtlichen Sperrfristen bestand kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Bewerbung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbung, weil laufbahnrechtliche Warte- und Probezeiten sowie die fehlende Anrechenbarkeit der berufsbegleitenden Vorbereitungs- und Erprobungszeiten eine vorzeitige Beförderung verhindern. Die analoge Anwendung der einschlägigen LVO-Vorschriften auf angestellte Lehrkräfte führt dazu, dass der Kläger frühestens nach Ablauf der festgestellten Fristen förderungsfähig wäre. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wurde mit 4.000,00 € festgesetzt.