Beschluss
6 A 2533/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.6A2533.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Be¬rufung, mit der sie ihr Begehren auf Verkürzung der Probezeit weiterverfolgt.
Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) können nicht auf die nach §§ 51 Abs. 1, 9 LVO NRW abzuleistende Probe¬zeit angerechnet werden.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Be¬rufung, mit der sie ihr Begehren auf Verkürzung der Probezeit weiterverfolgt. Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) können nicht auf die nach §§ 51 Abs. 1, 9 LVO NRW abzuleistende Probe¬zeit angerechnet werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verkürzung ihrer Probezeit habe. Zwar sei die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung L. mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Fehler sei jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Behörde nicht habe beeinflusst werden können. Eine Anrechnung der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 geleisteten Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS - vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) auf die Probezeit komme nicht in Betracht, weil die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entsprochen hätten. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe dem Sammeln praktischer Erfahrungen gedient, das erst zur selbständigen Ausübung des Lehramtes der Laufbahn hinführe. Auch die besoldungsmäßige Einstufung der Klägerin während der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage weise darauf hin, dass diese nicht mit der Tätigkeit einer Studienrätin, die der Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage angehöre, vergleichbar sei. Dass die Klägerin während ihrer Ausbildung Aufgaben übernommen habe, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung an sich nicht übertragen werden dürften, ändere an der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Ausbildung nichts. Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung nicht zu der beantragten Verkürzung der Probezeit führen kann. Die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin am Gymnasium ist nicht gegeben. Dies ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – LVO NRW - vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22, 203). Nach dieser Vorschrift findet § 9 LVO NRW, der die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und ihre Verkürzung enthält, Anwendung bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben. Aus der in der Norm vorgenommenen Verknüpfung von Befähigungsnachweis und Probezeitermittlung lässt sich bereits entnehmen, dass die Zeit des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb des Befähigungsnachweises nicht die Dauer der Probezeit beeinflussen kann. Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 6 A 995/11 -, juris, Rn. 6 ff. für den Fall des Rechtsreferendariats; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 12 Ga 22/08 -, juris, Rn. 19 für die Anrechnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes; Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand : 21. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, B § 7, S. 111. Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat. Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., B § 39, S. 433. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch Zeiten, die – wie hier – gerade dem Erwerb der Laufbahnprüfung dienen, ebenfalls anzurechnen wären. Dessen ungeachtet lässt sich auch mit Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Studienrätin im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nicht begründen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet. Grundlage für die Schaffung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes war die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dringenden Lehrerbedarf möglichst kurzfristig reagieren zu können. Dazu ist Hochschulabsolventen, die kein Lehramtsstudium durchlaufen haben, die Möglichkeit des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eingeräumt worden. Dieser konnte jedoch nicht mehr im Rahmen des Regelvorbereitungsdienstes, der für Lehramtsabsolventen vorgesehen ist, stattfinden, weil Lehramtsstudenten durch die Einführung schulpraktischer Elemente bereits im Studium in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, und auch infolge dessen der Vorbereitungsdienst erheblich gekürzt worden ist. Dementsprechend ist für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine längere und besonders ausgestaltete Ausbildung in § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen – LABG – vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308), auf der die OBAS beruht, geschaffen worden. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung, LT-Drs. 14/7961, zu § 13 – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst, S. 35. Weder § 13 LABG noch die Vorschriften der OBAS enthalten einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte in Ausbildung anders als Ausbildung zu werten sein könnte. Vielmehr zielen insbesondere die Vorschriften der OBAS allein auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung, und damit der Qualifikation zum Erteilen selbständigen Unterrichts, wie es in § 8 OBAS ausdrücklich formuliert ist. So lassen sich auch den von der Klägerin zitierten Vorschriften (§§ 1, 5 Abs. 1 und 5 OBAS) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der berufsbegleitenden Ausbildung mehr als die Hinführung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung bezweckt sein sollte. Die Vorschriften regeln sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die entsprechende Ausbildung. Dass die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 und 5 OBAS im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung. Über die Qualität der Tätigkeit sagt die Vorschrift nichts aus. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der konkreten Beschäftigung der Klägerin während ihrer berufsbegleitenden Ausbildung. Ihr Verweis darauf, dass sie überhälftig bedarfsdeckenden Unterricht im Rahmen einer vollen Lehrertätigkeit erteilt habe, rechtfertigt keine Gleichsetzung ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin. Die Einordnung der Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Errechnung der notwendigen Lehrerstellen nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245, BASS 11-11 Nr. 1). Eine Aussage über die Qualität der Tätigkeit ist damit ebenso wenig getroffen wie bei den Lehramtsanwärtern, die nach § 11 der genannten Verordnung ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, bedarfsdeckenden Unterricht zu erteilen haben. Im Hinblick auf den Vergleich mit der Tätigkeit einer Studienrätin bleibt es dabei, dass die Lehrkraft in Ausbildung bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung unterliegt. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzt, so dass ihr sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung. Auch die nach Angaben der Klägerin durchgeführten eigenständigen und über die Aufgaben einer Lehrkraft in Ausbildung hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. Teilnahme an Prüfungen, Mitarbeit in Fachkonferenzen etc., geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Einschätzung. Abgesehen davon, dass sich die Ausbildung nach § 8 OBAS grundsätzlich auch auf die genannten Tätigkeitsfelder bezieht, kann eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in schulische Veranstaltungen ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht zu einer mit der Tätigkeit einer Studienrätin vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Ausbildungszweck des gesamten Vorbereitungsdienstes entgegen. Ebenso wenig bietet die der Klägerin gewährte Vergütung während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Entgeltgruppe E 13 TV-L einen Anhalt dafür, dass ihre Tätigkeit derjenigen einer Studienrätin entsprechen könnte. Eine Studienrätin wird nach Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage besoldet, eine entsprechende Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L mit allgemeiner Stellenzulage, d.h. ohne die ansonsten vorgesehene Absenkung. Das Fehlen der allgemeinen Stellenzulage bei der Vergütung der Klägerin ist nicht nur auf die bloße Nichterfüllung einer formalen Voraussetzung zurückzuführen. Sie beruht darauf, dass sie gerade noch nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte. Dies ergibt sich (auch) aus den Überschriften zu den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 5; BASS 21-21 Nr. 52) und vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 7; BASS 21-21 Nr. 53), in denen die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne diese Voraussetzungen ausdrücklich benannt ist. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008, - 6 A 1702/05 -, juris, lässt sich die Anrechnung der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit der Klägerin nicht herleiten. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung, über die die Klägerin während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch nicht verfügte. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin während dieses Vorbereitungsdienstes, wie oben ausgeführt, gerade nach Art und Bedeutung von derjenigen einer Studienrätin. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 LVO NRW aus, ungeachtet dessen, dass die für eine analoge Normanwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke weder dargelegt noch ersichtlich ist. Schließlich hat es keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin während der Ausbildung, dass ihr bereits mit Abschluss des Vertrages zur berufsbegleitenden Ausbildung eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung zugesagt worden ist, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Ernennung zur Studienrätin erfolgen sollte. Dies lässt den ausbildenden Charakter ihrer Tätigkeit unberührt. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob die Tätigkeit die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 5 OBAS NRW ausgeübt wird, trotz der neben diesem Arbeitsverhältnis stattfindenden Ausbildung gem. OBAS NRW nach Art und Bedeutung einer Tätigkeit in einem Amt einer Laufbahn im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW und § 52 Abs. 2 LVO NRW entsprochen hat, wenn die Ausbildung auf den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung gerichtet war und die Tätigkeit aufgrund des genannten Arbeitsverhältnisses an der Schulform und in den Schulstufen erbracht wurde, auf welche sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezog“. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2010, – 9 AZR 518/09 -, juris, für klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob der in Artikel 33 Abs. 2 GG normierte Anspruch der Klägerin auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Anrechnung ihres berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit gebietet“, führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie beinhaltet keine Rechtsfragen, die sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es – anders als im Streitfall - um eine angestellte Lehrkraft, die beide Staatsprüfungen für das Lehramt bereits absolviert hatte. Eine Übertragung der rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnungspflicht von befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Streitfall scheidet aus, weil angesichts der während der befristeten Tätigkeit fehlenden Lehramtsbefähigung der Klägerin ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erkennbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).