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Beschluss

6 BV 58/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:0612.6BV58.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Antragsteller am Standort S. der Beteiligten zu 2. ein Übergangsmandat im Sinne des § 21a Betriebsverfassungsgesetz hat. 1 I: Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten darüber, welcher von zwei Betriebsräten nach einer Umstrukturierung fortbesteht. 3 Der Antragsteller ist der neunköpfige Betriebsrat eines Betriebes in S.. Dieser Betrieb mit rund 270 wahlberechtigten Arbeitnehmern gehörte bis zum 31.03.2008 zur T. Dieses Unternehmen wurde auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrages auf die Beteiligte zu 2) übertragen, die ihrerseits über einen Standort in S. verfügt mit rund 340 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Beide Betriebe, die räumlich 4 km voneinander entfernt liegen, waren bis dahin bereits eng miteinander verbunden. Die personelle Leitung erfolgte für den Betrieb der T. in der Vergangenheit durch den dortigen Personalleiter T. der alle Standorte der T. in Mitbestimmungsfragen betreute. Mit der Verschmelzung wird die Leitung, wie für den zweiten Standort in S. auch, durch die Zentrale in Waldorf ausgeübt. 4 Die Beteiligte zu 2) verfügt über einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat, den Beteiligten zu 3), der 23 Mitglieder zählt. Dieser Betriebsrat wurde am 08.12.2006 gewählt. Der Wahl ging eine Abstimmung in der Belegschaft voraus zur Frage, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden soll. Diese Abstimmung ergab eine deutliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat, es stimmte jedoch nicht mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Belegschaft dafür. 5 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Wahl zum unternehmenseinheitlichen Betriebsrat bei der jetzigen Arbeitgeberin nichtig war. Deshalb könne nur er als wirksam konstituierter Betriebsrat das Mandat für die Belegschaft in S. wahrnehmen in Form eines Übergangsmandats gem. § 21a BetrVG. 6 Der Antragsteller beantragt: 7 Es wird festgestellt, dass der Antragsteller am Standort S. der Beteiligten zu 2) ein Übergangsmandat im Sinne des § 21a BetrVG hat. 8 Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, 9 den Antrag zurückzuweisen. 10 Die Beteiligte zu 2) vertritt die Ansicht, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nicht vorgelegen haben sollten, dieser Fehler nicht so wesentlich und offensichtlich ist, dass er zur Nichtigkeit des Beteiligten zu 3) führen könnte. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 12 II: 13 Der Antrag ist zulässig. 14 Bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Übergangsmandates im Verhältnis Betriebsrat und Arbeitgeber und zwischen mehreren Betriebsräten ist im Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.1 und Abs.2 ArbGG zu entscheiden. 15 Der Antragsteller verfügt über das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, ob er oder der Beteiligte zu 3) die Arbeitnehmer am Standort in S. gegenüber der Beteiligten zu 2) vertritt. 16 Zulässig im Sinne des § 81 Abs.3 BetrVG ist auch die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.08, die die Vorsitzende angeregt und auf die sich die Beteiligten zu 2) und 3) rügelos eingelassen haben. 17 Der Antrag ist auch begründet. 18 Der Antragsteller verfügt über ein Vollmandat in Form eines Übergangsmandates im Sinne des § 21a Abs.2 i.V.m. Abs.1 BetrVG gegenüber der Beteiligten zu 2) für den nunmehr einheitlichen Standort S.. 19 § 21 a Abs.2 BetrVG setzt für die Entstehung eines Übergangsmandates die Zusammenfassung mehrerer Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb voraus. 20 Eine solche Zusammenfassung ist durch die Integration des Standortes der T. in den Betrieb der Beteiligten zu 2) erfolgt. 21 Es ist in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten übereinstimmend klar gestellt worden, dass die beiden S. Standorte schon in der Vergangenheit eng verzahnt waren und nunmehr auch von einer einheitlichen Leitungsmacht, die von der Zentrale der Beteiligten zu 2) in X. ausgeübt wird, geführt werden. Entsprechend wurde in der Antragsänderung berücksichtigt, dass nunmehr ein einheitlicher Betrieb oder zumindest ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs.1 BetrVG in S. besteht. 22 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist die Entstehung eines Übergangsmandates beim Antragsteller nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Eingliederung in den eigenen Standort erfolgte, der mit dem Beteiligten zu 3) bereits über einen Betriebsrat verfügt. 23 Gem. § 21a Abs.2 S.2 i.V.m. Abs.2 S.1 BetrVG entsteht kein Übergangsmandat für den Betriebsrat eines Betriebes, der in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, wenn der aufnehmende Betrieb seinerseits über eine Arbeitnehmervertretung verfügt. 24 Eine Eingliederung des Standortes der T. in den der Beteiligten zu 2) ist erfolgt. 25 Von einer Eingliederung ist auszugehen, wenn die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes in die Abteilungen des aufnehmenden Betriebes verteilt werden und dort gegebene Tätigkeiten wahrnehmen, wenn also der aufnehmende Betrieb in seiner Organisationsstruktur unverändert bleibt. Der aufnehmende Betrieb wird lediglich größer, ohne dass er dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt (LAG Frankfurt, 06.05.2004, 9 TaBvGa 61/04, juris; Feudner, DB 2003,882; Thüsing, DB 2002, 738,739). 26 Insoweit tragen die Beteiligten übereinstimmend vor, dass die beiden Standorte schon in der Vergangenheit in einer Form zusammenarbeiteten, dass diese Zusammenarbeit einem Gemeinschaftsbetrieb sehr nahe kam. Dies gilt sowohl hinsichtlich des jeweiligen Betriebszwecks, - Integration bzw. Implementierung von T. beim Kunden, - als auch hinsichtlich des wechselseitigen Einsatzes von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Ausübung der personellen Leitungsmacht gab es bis zur Verschmelzung allerdings noch eine klare Trennung. Diese ist mit der Übernahme der Leitungsmacht durch die Beteiligte zu 2), die diese bisher nur für den eigenen Standort wahrnahm, nunmehr aber zusätzlich für den ehemaligen Standort der T. wahrnimmt, auch in einer Hand. Das bedeutet, dass sich weder hinsichtlich des Orts und Inhalts der Tätigkeit noch der Organisation für die Mitarbeiter an beiden Standorten Änderungen ergeben haben. Es ist lediglich für den ehemaligen Betrieb der T. zu einem Wechsel des Leitungsapparates gekommen. 27 Verlangt man für die Annahme einer Eingliederung darüber hinaus, dass der aufnehmende Betrieb wesentlicher größer sein muss als der andere Betrieb oder Betriebsteil (so etwa GK/Kreitz, BetrVG, 7.Aufl., § 21a Rz.61), entsteht nach Auffassung der Beteiligten zu 2) ebenso wenig ein Übergangsmandat des Antragstellers. Dieses läge nach Auffassung der Beteiligten zu 2) gem. § 21a Abs.2 BetrVG beim Beteiligten zu 3) als dem Betriebsrat des größeren Betriebes. 28 Der aufnehmende Standort in S. verfügt jedoch nicht über einen wirksam errichteten Betriebsrat. 29 Der Beteiligte zu 3) ist nicht wirksam errichtet worden. Denn eine entsprechende Betriebsratswahl zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates hätte nicht stattfinden dürfen. 30 Die Voraussetzungen für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates lagen bei der Beteiligten zu 2) nicht vor. 31 Nach § 3 BetrVG kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Abstimmung in der Belegschaft ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat errichtet werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. 32 Eine solche Abstimmung fand bei der Beteiligten zu 2) am 11.09.06 statt. Von den zumindest 3.388 wahlberechtigten Arbeitnehmern stimmten 1.534 Mitarbeiter für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates. 33 Damit waren die Voraussetzungen für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG nicht erfüllt. 34 Die Abstimmung durfte zwar mangels bestehenden Tarifvertrages und Betriebsrates durchgeführt werden. Die Arbeitnehmer hätten die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates jedoch mit "Stimmenmehrheit" beschließen müssen. Die absolute Stimmenmehrheit aller Arbeitnehmer des Unternehmens wäre demnach erforderlich gewesen (Fitting, BetrVG, 24.Aufl., § 3 Rz. 95; GK-Kraft, BetrVG 7.Aufl., § 3 Rz. 34; Däubler, BetrVG 9.Aufl., § 3 Rz. 137; Richardi, BetrVG, 10.Aufl., § 3 Rz. 87). Diese wurde nicht erreicht. 35 Die Beteiligte zu 2) scheint es demgegenüber zumindest für vertretbar zu halten, dass die erreichte Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Weg zur Errichtung des Beteiligten zu 3) frei gemacht hat. 36 Sie bezieht sich hierzu auf § 20 Abs.1 S.1 SprAuG, wonach die Bildung eines Unternehmensausschusses möglich ist, wenn die "Mehrheit der leitenden Angestellten" dies verlangt. Die unterschiedliche Formulierung weise darauf hin, dass der Gesetzgeber auch in der Sache unterschiedliche Regelungen habe treffen wollen. Warum allerdings der Gesetzgeber das Ziel gehabt haben sollte, für die Bildung eines Unternehmenssprecherausschusses eine höhere demokratische Legitimation zu verlangen als für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, erläutert die Beteiligte zu 2) nicht und lässt sich wohl auch nicht tragfähig begründen. Und die unterschiedliche Formulierung der beiden Normen lässt sich schlicht damit begründen, dass § 20 SprAuG kein Abstimmungsverfahren mit einer entsprechenden Stimmabgabe vorsieht, sondern mit Blick auf die meist überschaubare Zahl der leitenden Angestellten in einem Unternehmen lediglich ein "Verlangen" der Mehrheit voraussetzt. Auch zeigt ein Blick in die weiteren Regelungen des BetrVG, in denen mit wortgleichen Formulierungen qualifizierte Mehrheiten verlangt werden, wie etwa in § 27 Abs.2 S.1 BetrVG oder auch § 36 BetrVG, dass der Gesetzgeber in der Wahl seiner Formulierung in § 3 Abs.3 BetrVG durchaus konsequent und eindeutig war und nicht lediglich vergessen hat, das Wort "abgegebene" Stimmen einzufügen. 37 Die Beteiligte zu 2) geht in ihrer Argumentation weiter. Selbst wenn ein Fehler im Vorfeld der Wahl des Beteiligten zu 3) unterlaufen sei, liege hierin kein derart schwerwiegender und offensichtlicher Fehler, dass er über die Anfechtungsfrist hinaus als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden könne. 38 Doch auch diese Auffassung überzeugt die Kammer nicht. 39 Zutreffend ist der Ausgangspunkt, dass Wahlmängel gem. § 19 BetrVG in der Regel nur innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend gemacht werden können. 40 Eine Wahlanfechtung aus Gründen, die zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen, ist im Betriebsverfassungsgesetz weder hinsichtlich der Nichtigkeitsvoraussetzungen noch hinsichtlich der Nichtigkeitsfolgen gesetzlich geregelt. Es entspricht jedoch einem für das Betriebsverfassungsgesetz allgemein anerkannten Grundsatz, dass neben den im gesetzlich geregelten Wahlanfechtungsverfahren geltend zu machenden Wahlmängeln auch solche Gesetzesverstöße vorliegen können, die das Entstehen einer Arbeitnehmervertretung von vornherein ausschließen (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr.58 zu § 40 BetrVG 1972). Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr.58 zu § 40 BetrVG 1972; 11.04.1978, 6 ABR 22/77, AP Nr.8 zu § 19 BetrVG 1972). 41 Hieran knüpft die Beteiligte zu 2) an, wenn sie darauf hinweist, dass das Nichterreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit in der Abstimmung nach § 3 Abs.3 BetrVG kein grober und auch kein offensichtlicher Fehler sei. 42 Auch diese Auffassung teilt die Kammer nicht. 43 Die Tatsache, dass die Hälfte von 3.388 Arbeitnehmerstimmen nicht bei 1.534 liegt, ist offensichtlich. Dieser Fehler stellt gleichzeitig einen groben Verstoß dar, weil er zur Einleitung einer Wahl führte, die gar nicht hätte stattfinden dürfen. Insoweit ist diese Konstellation durchaus mit dem Fall vergleichbar, dass sich die vierköpfige Belegschaft eines Betriebes einen Betriebsrat wählt, obwohl die Voraussetzungen für seine Errichtung nach § 1 BetrVG nicht vorliegen. Die Beteiligte zu 2) sieht hingegen eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen eine Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffes erfolgt, was regelmäßig lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt (vgl. etwa BAG, 31.05.2000, 7 ABR 78/98, AP Nr.12 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Eine Vergleichbarkeit würde sich höchstens dann ergeben, wenn in Verkennung des Unternehmensbegriffs 44 falsch entschieden wurde, wer zur Stimmabgabe berechtigt ist. Und selbst dann lässt sich die im Einzelfall rechtlich schwierige Frage, was ein Betrieb oder ein qualifizierter Betriebsteil ist, kaum vergleichen mit der ungleich leichteren Frage, welcher Arbeitnehmer welchem Unternehmen zuzuordnen ist. Hierfür dürfte in der Regel ein Blick in den Arbeitsvertrag genügen. Bei der Abstimmung nach § 3 Abs.3 BetrVG im Unternehmen der Beteiligten zu 2) wurde jedoch nicht verkannt, welche Arbeitnehmer stimmberechtigt sind. Es wurde verkannt, dass die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde. Der Beteiligte zu 1) nimmt sogar an, dass wider besseren Wissens um die rechtlichen Voraussetzungen die Wahl zum Beteiligten zu 3) durchgeführt wurde. Er weist hierzu auf entsprechende Wahlaufrufe hin, die darauf hinweisen, dass "Nichtabstimmung" die Gefahr eines dezentralen Betriebsrates" erhöhe [Bl.274 der Akten]. Diese Frage konnte jedoch offen bleiben, denn der Fehler ist zumindest offensichtlich, das heißt, er hätte gesehen werden müssen. 45 Unabhängig hiervon erscheint es der Kammer durchaus fraglich, ob bei einem Verstoß gegen § 3 BetrVG und der damit verbundenen Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nur offensichtliche Fehler über die Anfechtungsfrist hinaus berücksichtigt werden. 46 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl auch dann nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt wird, der nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt, weil es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handelt. Denn insoweit fehlt es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl. Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist in aller Regel nicht offenkundig (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr.58 zu § 40 BetrVG 1972; 09.02.1982, 1 ABR 36/80, AP Nr.24 zu § 118 BetrVG 1972). 47 Die Kammer sieht hierbei durchaus, dass die Beteiligte zu 2) nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 118 Abs.2 BetrVG fällt. Doch die Begründung, aus der das BAG die Nichtigkeit der Betriebsratswahl herleitet, ist übertragbar. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Wahl fehlten auch beim Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 2) hielt diesem Argument im Anhörungstermin entgegen, dass für Betriebe im Sinne des § 118 Abs.2 BetrVG aus verfassungsrechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes von vornherein nicht eröffnet sei, für die Beteiligte zu 2) hingegen schon. Deshalb seien diese Konstellationen nicht miteinander vergleichbar. Richtig ist natürlich, dass die Beteiligte zu 2) unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt. Nun ist aber § 3 Abs.3 BetrVG eine Ausnahmevorschrift, die Unternehmen mit mehreren Betrieben eine Abweichung von der gesetzlichen Konzeption des örtlichen Betriebsrates, die das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht, erlaubt. Wenn nun, weil dies die Tarifvertragsparteien, die Betriebspartner oder die Belegschaft wünschen, die Konzeption des BetrVG verlassen werden soll, ist es durchaus vertretbar zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine solche Abweichung unabhängig von ihrer Offensichtlichkeit erfüllt sein müssen. Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 19 BetrVG. Im Interesse der Rechtssicherheit für die Betriebspartner können Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren nur im Rahmen einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden. Der rechtliche Mangel ist hier jedoch nicht in der Art der Durchführung der Wahl begründet, sondern in dem Umstand, dass überhaupt eine solche stattgefunden hat. Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrates jedoch nicht vorliegen, ob sich dies nun aus § 1, § 3 oder § 118 Abs.2 BetrVG herleitet, kann ein solcher Mangel schwerlich durch den Ablauf einer Anfechtungsfrist zu Fragen der Art der Durchführung einer Wahl geheilt werden. 48 Und zuletzt steht der Entstehung eines Übergangsmandates beim Antragsteller nicht entgegen, dass § 21a BetrVG reduzierend dahin auszulegen sei, dass im Fall der Integration eines Betriebes in einen bereits bestehenden, betriebsratslosen Betrieb kein Übergangsmandat entstehe. 49 Soweit hierzu eine Gegenmeinung vertreten wird (Richardi/Thüsing, BetrVG, 10.Aufl., Rz. 10; GK-Kreitz, BetrVG, 7.Aufl., Rz.61; Löwisch/Kessel, BB 2001, 2162), ist zunächst zu differenzieren. 50 Denn teilweise wird die Auffassung, dass eine Eingliederung nicht die Entstehung eines Übergangsmandates im Sinne des § 21a BetrVG verlange, damit verknüpft, dass von einer Eingliederung nur ausgegangen werden könne, wenn der aufnehmende Betrieb wesentlich größer sei (GK-Kreitz, BetrVG, 7.Aufl., Rz.62), so dass man nach dieser Auffassung dazu käme, dass ein Übergangsmandat besteht. Denn die beiden Standorte mit jeweils 270 und 370 Arbeitnehmern sind in ihrer Größenordnung nicht weit voneinander entfernt. 51 Soweit unabhängig von den jeweiligen Größenordnungen angenommen wird, dass eine Integration ein Übergangsmandat nicht erfordere, wird zum einen mit dem Wortlaut argumentiert. § 21a Abs.2 BetrVG verlange, dass der größere Betrieb den Betriebsrat stelle. Wenn dieser fehle, scheide eine unmittelbare Anwendung des § 21a BetrVG aus (Richardi/Thüsing, BetrVG, 10.Aufl., § 3 Rz.87). Nach dieser Auffassung dürfte auch im Fall einer Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem neuen Betrieb kein Übergangsmandat entstehen, wenn der größte Betrieb oder Betriebsteil betriebsratslos ist. Warum jedoch im Fall einer Spaltung nach Abs.1 der übergehenden Belegschaft mehr Schutz gewährt werden soll als im Fall des Zusammenschlusses, lässt sich weder mit dem Regelungszweck des § 21 a BetrVG noch mit der Systematik der Vorschrift vereinbaren. Nach § 21a BetrVG soll dem Betriebsrat bei jeder Form der Betriebsspaltung oder Zusammenlegung ein Übergangsmandat zustehen, wenn die Organisationsänderung zu seinem Wegfall führt oder ein Teil der Belegschaft aus seinem Zuständigkeitsbereich herausfällt. Das Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht dann, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebliche Einheiten entstehen, so dass die von den bisher gewählten Betriebsräten vertretenen Arbeitnehmer anderenfalls ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlieren (LAG Frankfurt, 06.05.2004, 9 TaBvGa 61/04, juris; Fitting, BetrVG, 24.Aufl., § 21a Rz.11a). Den betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verliert auch der Arbeitnehmer, dessen Betrieb in einen größeren betriebsratslosen Betrieb eingegliedert wird. Zudem verweist § 21a Abs.2 BetrVG in seinem Satz 2 auf den gesamten Absatz 1 des § 21a BetrVG, wonach ein Übergangsmandat nur bei einer Eingliederung in einen Betrieb mit Betriebsrat nicht entsteht, und nicht lediglich auf die Sätze 2 und 3. § 21a Abs.2 BetrVG stellt klar, welcher von zwei konkurrierenden Betriebsräten das Übergangsmandat wahrnimmt. Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass beim Fehlen einer Konkurrenz der einzige existente Betriebsrat kein Übergangsmandat erhält mit der Konsequenz, dass die bisher vertretenen Arbeitnehmer ihre Interessenvertreter aufgrund einer Umstrukturierung verlieren. Das zweite Hauptargument der Gegenseite, dass die Entstehung eines Übergangsmandates dem größeren, bisher betriebsratslosen Betrieb nun einen Betriebsrat aufzwinge (Richardi/Thüsing, BetrVG, 10.Aufl., § 3 Rz.87), verfängt zumindest in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht. Die Arbeitnehmer des Standortes der Beteiligten zu 2) haben nicht entschieden, auf eine Arbeitnehmervertretung zu verzichten, sie wurden bisher von einem nicht wirksam errichteten Betriebsrat vertreten. Vor diesem Hintergrund müsste für diese Konstellation auch die Gegenmeinung zur Annahme eines Übergangsmandates kommen. Dass dieses nur durch den nicht nichtigen Betriebsrat wahrgenommen werden kann, ist selbstverständlich. 52 Rechtsmittelbelehrung 53 Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2. und zu 3. 54 B e s c h w e r d e 55 eingelegt werden. 56 Für den Antragsteller ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 57 Die Beschwerde muss 58 innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses 59 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen und begründet worden sein. 60 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 61 1. Rechtsanwälte, 62 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 63 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 64 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 65 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.