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Urteil

3 Ca 4268/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:0818.3CA4268.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das c. wird verurteilt, dass Stellenbesetzungsverfahren für die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung / Entgeltgruppe 14 TV-L 47.02.03.05-47.6.07-A14/62 an der Gesamtschule X. fortzusetzen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und das c. zu 2/3. 3. Der Streitwert beträgt 9.972,00 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens. 3 Die Klägerin ist an der Gesamtschule X. als Lehrerin in Teilzeit für die Sekundarstufe I und II mit der Fächerkombination Deutsch/Kunst/Evangelische Religionslehre bei dem c. angestellt. Bisher war sie in Vergütungsgruppe BAT II a bzw. Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. 4 Im Januar 2007 wurden an der Gesamtschule X. vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L ausgeschrieben. Die Klägerin hat sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen beworben. Sie wurde aus diesem Anlass dienstlich beurteilt. 5 Mit Schreiben vom 6.12.2007 teilte die C. der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die vier Stellen mit Frau C., Frau T., Herrn L. und Herrn S. zu besetzen. Ein gleichlautendes Schreiben erhielt der ebenfalls nicht ausgewählte Bewerber, Her T.. Während gegen die Stellenbesetzungen mit den Bewerbern C., T. und S. nichts einzuwenden war, wehrten sich sowohl die Klägerin als auch der beamtete Mitbewerber Herr T. gerichtlich gegen ihre jeweilige Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der unter dem Aktenzeichen 47.02.04-08-47.6.07-A14/62 ausgeschriebenen und für Herrn L. vorgesehenen Stelle. 6 Herr T. suchte Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses hielt Herrn T. für qualifizierter als Herrn L. und untersagte am 22.2.2008 dem c. unter Antragsabweisung im Übrigen durch Beschluss, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn L. zu besetzen bis über die Besetzung erneut entschieden worden sei. 7 Die Klägerin erhob vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen das c. und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Kammertermin zur Hauptsache wies die Kammer am 12.3.2008 in Kenntnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Klägerin besser zu bewerten sei als der ausgewählte Bewerber L. und dass bislang noch keine Ermessensentscheidung bezüglich der Auswahl zwischen dem Mitbewerber T. und der Klägerin getroffen sei. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich das c. verpflichtete, über die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstelle unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden. 8 Das von Herrn L. gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren, an dem die Kläger nicht beteiligt war, erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem das c. die Herrn L. begünstigende Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue zugunsten der Klägerin mitgeteilt hatte. Im Rahmen seiner Kostenentscheidung wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerde ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre, da angesichts des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nicht feststellbar sei, dass die ursprüngliche Einschätzung des c.es nicht auf einem belastbaren Sachverhalt beruhe und allgemein gültige Wertmaßstäbe missachte. Nach Erörterung und Vergleich der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber L. und T. erscheine es jedenfalls nicht unplausibel, dass die fachkundige Gewichtung der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelfeststellungen bei vergleichender Betrachtung der Leistungen von Herrn L. und Herrn T. zu einem für die Auswahlentscheidung hinreichenden Qualifikationsvorsprung des Bewerbers L. führen könne. 9 In der Folge leitete Herr T. ein erneutes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel ein, die Stelle nicht mit der Klägerin zu besetzen, bis über seine Bewerbung entschieden sei. An diesem Verfahren ist die Klägerin beteiligt. 10 Die Bezirksregierung entschied sich daraufhin zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, weil sie Wertungswidersprüche zwischen der verwaltungsgerichtlichen und der arbeitsgerichtlichen Aussage zur Auswahlentscheidung sah. Sie teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 8.7.2008 mit. 11 Die Klägerin behauptet, angesichts der Leistungsbeurteilungen sei sie besser geeignet als beide Mitbewerber. Es gebe auch nach den bisherigen gerichtlichen Einschätzungen eine eindeutige Bewerberlage, nach der sie besser geeignet sei als Herr L., welcher wiederum besser geeignet sei als Herr T.. Sie ist der Auffassung, dass ein für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erforderlicher sachlicher Grund nicht gegeben sei. Sie werde dadurch in ihren Rechten verletzt. 12 Die Klägerin wehrt sich gegen den Abbruch des Besetzungsverfahrens. Nachdem sie zunächst auch den Antrag auf Neubescheidung ihrer Bewerbung angekündigt hatte, beantragt sie nunmehr: 13 Das c. wird verurteilt, dass Stellenbesetzungsverfahren für die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO / Entgeltgruppe 14 TV-L 47.02.03.05-47.6.07-A14/62 an der Gesamtschule X. fortzusetzen. 14 Das c. beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Im Übrigen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen, den Inhalt des Terminsprotokolls sowie die zur Akte gereichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das M. Nordrhein-Westfalen vom 18.6.2008 verwiesen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag begründet. Im Übrigen war keine Entscheidung mehr zu treffen. Die Beschränkung des angekündigten Antrags im Termin vom 8.8.2008 ist als Teilklagerücknahme zu werten. 19 I. 20 Die Klägerin hat Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens. 21 1) Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten bzw. Angestellten. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte bzw. Angestellte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt. Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw. seinen einfachgesetzlichen Konkretisierungen die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. BVerwG v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; v. 22.7.1999 - 2 C 14/98). 22 Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst - vgl. nur Hess. LAG v. 10.12.2001 - 13 Sa 1527/00) und verbürgt damit nicht nur ein grundrechtsgleiches Gleichheitsrecht, sondern normiert auch eine objektiv-rechtliche Entscheidung hinsichtlich des öffentlichen Dienstes und dessen Funktionsfähigkeit sowie Professionalität. Die Norm hat die Bestenauslese zum Ziel und trifft eine Entscheidung für das Leistungsprinzip. Die Gewährleistung umfasst nicht nur die Einstellung oder erstmalige Ernennung, sondern auch die Beförderungen. Als Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst sie nicht nur die konkrete Besetzungsentscheidung, sondern auch alle vorbereitenden Maßnahmen, die mit der Besetzung des Amtes verbunden sind (BeckOK/Hense, Art. 33 GG Rz. 7, 10 ff. mwN). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse der Bewerber an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorgaben (vgl. BVerwG v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; v. 22.7.1999 - 2 C 14/98). 23 Dieser Anspruch besteht aber nur, w e n n eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; v. 22.7.1999 - 2 C 14/98; OVG NRW v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02; LAG BW v. 24.10.2007 - 10 Sa 18/07; LAG Hamm v. 14.8.2003 - 11 Sa 1743/02). So können etwa wesentliche Mängel des Besetzungsverfahrens oder eine aufgrund der langen Verfahrensdauer notwendig gewordene Aktualisierung des Bewerberkreises einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Besetzungsverfahrens liefern (LAG Hamm v. 14.8.2003 - 11 Sa 1743/02). Nur unter der Voraussetzung der Rechtfertigung durch einen Sachgrund werden die Bewerberverfahrensansprüche der beteiligten Bewerber durch den Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht berührt. Würde man den Abbruch des Besetzungsverfahrens in das freie Ermessen der Verwaltung stellen, wäre auf diese Weise die Gewährleistung des Bewerberverfahrensanspruchs faktisch der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Denn der Entscheidung für einen Verfahrensabbruch ließe sich dann allenfalls noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten (vgl. insoweit OVG NRW v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02). Die Darlegung von Umständen, welche die Annahme eines missbräuchlichen Verfahrensabbruchs begründen, wird indes auch einem aussichtsreichen Bewerber oftmals nur schwer möglich sein. Aus diesem Grunde wird von der Rechtsprechung ein sachlicher Grund für diese verwaltungsorganisatorische Entscheidung gefordert. Diesen muss der die Stellenbesetzung betreibende Dienstherr dartun. 24 2) Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens. Die von dem c. behaupteten Wertungswidersprüche zwischen der arbeitsgerichtlichen Einschätzung und derjenigen des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen den Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht. Daher würde der Abbruch des Verfahrens die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Bewerberverfahrensanspruch verletzen. Zwar deuten keine konkreten Anhaltspunkte auf eine missbräuchliche Entscheidung zum Zwecke der Verhinderung einer Stellenbesetzung mit der Klägerin hin. Doch besteht der Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens bereits deshalb, weil für den Abbruch kein anerkennenswerter sachlicher Grund spricht. 25 a) Die vom c. angeführten Wertungswidersprüche bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Denn während die Bewertung der vierten Kammer des Arbeitsgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren der Klägerin alleine die Eignungsrangfolge zwischen der Klägerin und dem zunächst ausgewählten Bewerber Herrn L. betrifft, verhält sich die im Rahmen der Kostenentscheidung mitgeteilte Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts alleine zum Verhältnis zwischen Herrn L. und dem weiteren Mitbewerber Herrn T.. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Beschlusses vom 18.6.2008, die sich alleine auf die Beurteilungen und Leistungsfeststellungen von Herrn L. und Herrn T. bezieht. Es bestand für das Oberverwaltungsgericht angesichts der Nichtbeteiligung der Klägerin in diesem Verfahren auch kein Anlass, die Eignung der Klägerin im Vergleich zu den beiden Mitbewerbern zu prüfen. Entgegen der von Beklagtenseite vertretenen Auffassung kann daher der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass die Einschätzung des Landes auf einem nicht belastbaren Sachverhalt beruhe oder allgemein gültige Wertmaßstäbe missachte, nicht die Bedeutung beigemessen werden, auch im Verhältnis zur Klägerin sei die Entscheidung zugunsten des Bewerbers L. unbedenklich. Dieses hat das Oberverwaltungsgericht gerade nicht geprüft, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich durch die überholende Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin das Verfahren zur Überprüfung des Qualifikationsverhältnisses L. - T. erledigt habe. 26 Abgesehen davon, dass die Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts auf einer nicht abschließenden Sachverhaltsprüfung im Rahmen einer Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren beruhen, binden sie - anders als möglicherweise der arbeitsgerichtliche Vergleich, der zu einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet - das c. schon nicht in seiner Auswahlentscheidung. Zudem stehen die beiden gerichtlichen Bewertungen auch denklogisch nicht im Widerspruch. Vielmehr lassen diese sich durchaus im Sinne der Klägerin dahingehend in Einklang bringen, dass die Klägerin von allen drei zu berücksichtigenden Bewerbern die qualifizierteste ist. Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die durch das Arbeitsgericht angestoßene Entscheidung zugunsten der Klägerin rechtswidrig ist, bestehen nicht. 27 Es ist auch nicht erkennbar, dass Fehler im Besetzungsverfahren einen Verfahrensabbruch rechtfertigen würden. Auf eine notwendige Aktualisierung des Bewerberkreises hat sich das c. nicht berufen. 28 Auch beabsichtigt das M. nicht, die Beförderungsstelle unbesetzt zu lassen. Vielmehr soll diese laut Auskunft der Beklagtenvertreterin im Termin im Rahmen eines neuen Besetzungsverfahrens vergeben werden. 29 b) Die Klägerin wäre durch den Abbruch des Verfahrens und der Einleitung eines neuen Verfahrens in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt. Denn im Rahmen des eingeleiteten Besetzungsverfahrens ist ihr ein Bewerberverfahrensanspruch entstanden, der bei bester Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu ihrer Beförderung führen muss, wenn nicht ein anerkennenswerter Sachgrund gegen die Fortführung des Verfahrens spricht. Die bloße Schwierigkeit, eine gegebenenfalls gerichtlich haltbare Auswahlentscheidung zu treffen, rechtfertigt nicht den Abbruch des Verfahrens zu Lasten der Bewerber. Insoweit ist die Verwaltung zur Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet. 30 Es kann dahinstehen, ob - wie dem Oberverwaltungsgericht mitgeteilt - nunmehr bereits eine Entscheidung zugunsten der Klägerin getroffen wurde. Dann kann das M. zur Sicherung der Bewerberverfahrensansprüche der übergangenen Bewerber L. und T. gezwungen sein, diesen die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zu eröffnen, bevor ggf. die Auswahlentscheidung durch Beförderung der Klägerin umgesetzt wird. Ebenso wie in dem Fall, dass eine solche Entscheidung noch nicht getroffen wäre, ist das Besetzungsverfahren jedenfalls noch nicht abgeschlossen. 31 II. 32 Die Kostentragungspflicht war gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig nach dem Grade des Unterliegens zu teilen. Die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 ZPO die Klägerin zu tragen. Die Teilklagerücknahme durch die Klägerin bezog sich mit der Verpflichtung zur Neubescheidung auf einen - wesentlichen - Verfahrensteil, der im Verhältnis zum Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens mit einem Drittel des Gesamtstreitwertes berücksichtigt wurde. 33 III. 34 Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich nach der - im Parallelverfahren mitgeteilten -sechsundreißigfachen Monatsdifferenz des mit der streitgegenständlichen Stelle verbundenen Gehalts zu dem heutigen Gehalt der Klägerin. 35 IV. 36 Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen dieses Urteil kann von dem c. 39 B e r u f u n g 40 eingelegt werden. 41 Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 42 Die Berufung muss 43 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 44 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 45 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 46 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 47 1. Rechtsanwälte, 48 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 49 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 50 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 51 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 52 (E.)