Urteil
4 Ca 1276/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2009:0506.4CA1276.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 3.450,00 €. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch aufgrund von Diskriminierung. 3 Das c. schrieb im Juni 2008 eine Lehrerstelle an der K. S. aus (Bl. 4f. d.A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger sich überhaupt wirksam auf diese Stelle beworben hat. Mit Schreiben 12.09.2008 teilte die K. S. dem Kläger mit, dass sie sich für eine Mitbewerberin entschieden habe (Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben vom 05.12.2008 meldete der Kläger gegenüber der K. S. Entschädigungsansprüche an. Mit Schreiben vom 15.12.2008 (Bl. 8 d.A.) lehnte die K. S. den Anspruch ab. 4 Mit seiner am 24.02.2009 bei Gericht eingegangenen und der zuständigen Stelle am 09.03.2009 zugestellten Klage verlangt der Kläger Auskunft über die Gehaltshöhe sowie Entschädigung. 5 Der Kläger behauptet, er habe sich auf diese Stelle beworben. 6 Der Kläger vertritt die Auffassung, das c. habe ihn diskriminiert. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass er entgegen § 82 SGB IX nicht zum Gespräch geladen sei. Zudem habe sich das c. nicht bezüglich einer Stellenbesetzung mit einem Schwerbehinderten mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. 7 Sein Anspruch sei nicht verfallen, dass er als Gewerkschaftsmitglied unter den TV-L falle. Zudem könne die Beklagte, ohne dieses im Ablehnungsschreiben zu erwähnen, nicht nachträglich Gründe für die Ablehnung anbringen. Sie sei damit ausgeschlossen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. das c. zu verurteilen, dem Gericht Auskunft über die Höhe eines Monatsgehalts der betreffenden Stelle zu erteilen, 10 2. dem Kläger Schadensersatz/Entschädigung nach Ermessen des Gerichts nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Das c. beantragt 12 die Klage abzuweisen. 13 Es bestreitet zunächst die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Zudem habe sich der Kläger nicht wirksam auf die Stelle beworben. Vielmehr habe die K. S. ein an die K. C. adressiertes Schreiben erhalten, in dem sich der Kläger auf eine Stelle beworben habe, die tatsächlich bei der K. C. ausgeschrieben war (Bl. 69f. d.A.). 14 Es verweist zunächst auf die Ausschlussfrist des § 15 AGG. 15 Darüber hinaus habe das c. den Kläger nicht als Schwerbehinderten diskriminiert. Es sei gerichtsbekannt, dass das c. in zahlreichen Positionen Schwerbehinderte beschäftige. Die Ablehnung sei aus rein sachlichen Gründen erfolgt, da der Kläger - unstreitig - nicht über einen Befähigungsnachweis im Fach Mathematik verfüge, so dass bereits aus diesen Gründen seine Bewerbung nicht in Betracht gekommen sei. Er sei offensichtlich für die Stelle nicht geeignet gewesen. Man habe sich für eine Bewerberin entschieden, die bereits Erfahrung als Lehrkraft im Justizvollzug habe. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.03. und 06.05.2009 Bezug genommen. 17 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 18 I. 19 Die Klage ist zulässig, aber lediglich teilweise begründet. 20 1.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten über die Eingruppierung der ausgeschriebenen Stelle. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann ein Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese ist lediglich für den Bewerber, der auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre, auf drei Monatsgehälter beschränkt. Für die Frage, in welcher Höhe eine Entschädigung angemessen wäre, kann die Höhe des Gehalts einen Maßstab liefern, ein unmittelbarer Anspruch in einer bestimmten Höhe erwächst jedoch nicht daraus. Dem entsprechend ist der Kläger für die Bezifferung seines Anspruchs auf Entschädigung oder zumindest für die Angabe, in welcher Höhe er eine Entschädigung für angemessen erachtet, nicht auf die Mitteilung der Gehaltshöhe angewiesen, vielmehr ist er selbst in der Lage, für sich zu bewerten, welche Entschädigungshöhe in Betracht kommt. 21 Ein Auskunftsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der Erwerber ohne diese Auskunft nicht in der Lage wäre, seinen Anspruch zu beziffern. Die Angemessenheit ist jedoch unabhängig von der Gehaltshöhe zu betrachten. 22 2.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG. 23 3. 24 Es kann dahinstehen, ob das c. hier tatsächlich diskriminierend gehandelt hat. 25 Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung sind gemäß § 15 Abs. 4 AGG verfallen. Nach dieser Vorschrift muss der Anspruch binnen zwei Monaten nach dem Zugang der Ablehnung bei einer Bewerbung gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Ablehnung datiert vom 12.09.2008, der Kläger hat seine Ansprüche am 05.12.2008 geltend gemacht. 26 Der Kläger kann sich nicht auf die Ausschlussfristen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, hier konkret § 37 TV-L, berufen. Es mag sein, dass der Kläger aufgrund einer Gewerkschaftsmitgliedschaft tarifgebunden wäre. § 15 Abs. 4 S. 1 AGG ermöglicht auch eine anderweitige Fristvereinbarung durch tarifvertragliche Regelung. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L kommt als derartiger Ausschlussfrist in Betracht (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2009, 17 Sa 923/08, zitiert nach juris). Dieses setzt aber voraus, dass der Tarifvertrag Anwendung findet. Die gegenseitige Tarifbindung setzt jedoch voraus, dass ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Diese ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis können auch Tarifnormen in einem Rechtsverhältnis nicht zur Anwendung kommen. Allenfalls die Tarifnormen selbst können in Bezug auf die durch Tarifbindung Normunterworfenen eine anderweitige Regelung treffen. § 37 TV-L regelt jedoch, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfallen. Die Anwendbarkeit dieser längeren Ausschlussfrist setzt daher das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bei einer Einstellungsdiskriminierung setzt jedoch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht voraus. Ein Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, so dass sich der Kläger nicht auf die für ihn günstigere tarifliche Ausschlussfrist berufen kann. 27 II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 29 III. 30 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Sie dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 33 B e r u f u n g 34 eingelegt werden. 35 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 36 Die Berufung muss 37 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 38 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 39 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 40 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 41 1.Rechtsanwälte, 42 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 43 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 44 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 45 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 46 gez. C.