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Urteil

17 Sa 923/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung auf Grundlage vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG) ist wirksam, wenn die Mittel und der vorübergehende Bedarf bei Vertragsschluss nachvollziehbar feststehen. • Die Anwendung beamtenrechtlicher Höchstaltersgrenzen auf die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge von Angestellten stellt keine pauschale Rechtfertigung für eine altersbedingte Benachteiligung dieser Bewerber dar (§§ 7, 10 AGG). • Verstöße gegen das AGG führen nicht zwingend zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Naturalrestitution ist nach § 15 Abs.6 AGG ausgeschlossen, aber Entschädigung und Schadensersatz möglich. • Bei der Beteiligung des Personalrats kommt es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Rechtslage und die Mitteilungslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; eine genügende Mitteilung des Sachgrundes kann die Zustimmung bewirken. • Bei unmittelbarer Altersdiskriminierung ist eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG zu zahlen; die Höhe bemisst sich nach Schwere des Verstoßes, Folgen und Verschulden.
Entscheidungsgründe
Altersdiskriminierung bei Verlängerung befristeter Arbeitsverträge — Entschädigung trotz wirksamer Haushaltsbefristung • Eine Befristung auf Grundlage vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG) ist wirksam, wenn die Mittel und der vorübergehende Bedarf bei Vertragsschluss nachvollziehbar feststehen. • Die Anwendung beamtenrechtlicher Höchstaltersgrenzen auf die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge von Angestellten stellt keine pauschale Rechtfertigung für eine altersbedingte Benachteiligung dieser Bewerber dar (§§ 7, 10 AGG). • Verstöße gegen das AGG führen nicht zwingend zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Naturalrestitution ist nach § 15 Abs.6 AGG ausgeschlossen, aber Entschädigung und Schadensersatz möglich. • Bei der Beteiligung des Personalrats kommt es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Rechtslage und die Mitteilungslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; eine genügende Mitteilung des Sachgrundes kann die Zustimmung bewirken. • Bei unmittelbarer Altersdiskriminierung ist eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG zu zahlen; die Höhe bemisst sich nach Schwere des Verstoßes, Folgen und Verschulden. Die Klägerin war seit 2003 mehrfach befristet als Bewährungshelferin beim beklagten Land beschäftigt; ihr letzter Vertrag lief vom 12.11.2007 bis 31.12.2007 und bezog sich auf vorübergehend freie Haushaltsmittel wegen Elternzeit einer Beamtin (B4). Das Land teilte mit, befristete Aushilfen würden nur bis zur Höchstaltersgrenze für eine mögliche Verbeamtung beschäftigt; die Klägerin war älter und erhielt deshalb keine weitere Vertragsverlängerung. Die Klägerin begehrte Feststellung der Entfristung oder hilfsweise Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG; das Arbeitsgericht gab ihr überwiegend Recht und verpflichtete das Land zur Weiterbeschäftigung. Das Land legte Berufung ein; das LAG prüfte Wirksamkeit der Haushaltsbefristung, Personalratsbeteiligung und mögliche Altersdiskriminierung nach dem AGG. • Wirksamkeit der Befristung: Die Befristung stützt sich auf § 6 Abs.8 HG NW 2007 i.V.m. § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG; die Haushaltsmittel und der vorübergehende Bedarf (Elternzeit der Beamtin B4) standen bei Vertragsschluss nachvollziehbar fest, sodass die Befristung materiell gerechtfertigt war. • Befristungsdauer: Die konkrete Laufzeit ist nicht selbst Gegenstand des Sachgrundes; die Beschränkung bis 31.12.2007 war haushaltsrechtlich vertretbar, da §6 Abs.8 HG NW auf das Haushaltsjahr 2007 abstellte. • Personalratsbeteiligung: Auf den Vertragsschlusszeitpunkt war die neue Fassung des LPVG anzuwenden; die Mitteilung an den Bezirkspersonalrat genügte den Anforderungen, sodass die Zustimmung wirksam erteilt wurde. • Altersdiskriminierung nach AGG: Die Verweigerung einer weiteren Befristung gegenüber der Klägerin stellte eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters dar (§§1,3 AGG). Eine pauschale Rückführung auf beamtenrechtliche Höchstaltersgrenzen rechtfertigt die Benachteiligung nicht nach §10 AGG, weil die Gründe für Verbeamtung nicht ohne Weiteres auf befristete Arbeitsverhältnisse übertragbar sind und die Maßnahme nicht geeignet und erforderlich war. • Rechtsfolgen: Ein Verstoß gegen §7 AGG führt nach §15 Abs.6 AGG nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Einstellung oder Naturalrestitution; der Anspruch auf Schadensersatz war mangels nachweisbaren Restschadens nur teilweise begründet, wohl aber stand der Klägerin nach §15 Abs.2 AGG eine Entschädigung zu. • Bemessung der Entschädigung: Wegen der Schwere des Verstoßes, der Folgen für die Klägerin, des Verschuldensgrades (fahrlässig) und präventiver Erwägungen setzte das Gericht die Entschädigung auf sechs Bruttomonatsgehälter fest (10.800 Euro). Das LAG hat die Berufung des beklagten Landes teilweise stattgegeben: Die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung (Entfristung) wurde abgelehnt; das Arbeitsverhältnis endete demnach mit Ablauf des 31.12.2007. Zugleich erkannte das LAG aber auf eine Entschädigung zugunsten der Klägerin wegen unmittelbarer Altersdiskriminierung nach dem AGG und verurteilte das Land zur Zahlung von 10.800,00 Euro nebst Zinsen. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz wurde nicht in der geltend gemachten Höhe stattgegeben, weil der geltend gemachte Vermögensschaden durch den erhaltenen Existenzgründungszuschuss und eigene Einkünfte weitgehend kompensiert war. Die Revision wurde zugelassen; die Partei- und Kostenentscheidung lautet: Klägerin trägt 87% der Kosten, das Land 13%.