Beschluss
4 BV 80/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2010:0728.4BV80.10.00
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Leitsätze
Das Fehlverhalten eines Wahlvorstandsmitglieds bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, die ihm bekannte Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags nicht mitzuteilen, führt dann zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wenn dadurch eine Korrektur der Liste vereitelt wird.
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 wird für unwirksam erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlverhalten eines Wahlvorstandsmitglieds bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, die ihm bekannte Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags nicht mitzuteilen, führt dann zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wenn dadurch eine Korrektur der Liste vereitelt wird. Die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 wird für unwirksam erklärt. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Im Betrieb der Beteiligten zu 5.) fand am 22.04.2010 eine Betriebsratswahl für den Betrieb E. statt. Der Wahlvorstand, der sich aus den Mitgliedern S., X. und L. zusammensetzte, erließ hierfür am 10.03.2010 das Wahlausschreiben (Bl. 19 d.A.) und setzte als Frist für die Abgabe der Wahlvorschläge den 24.03.2010, 16 Uhr und wies darauf hin, dass ein gültiger Wahlvorschlag von mindestens fünf Mitarbeitern gestützt werden müsse. Der Beteiligte zu 1.) erstellte eine Vorschlagsliste "X.". Ab dem 12.03.2010 trugen sich hierauf sechs Wahlbewerber, unter anderem die die Beteiligten zu 1.) bis 3.) sowie auch der Wahlvorstandsvorsitzende S. ein. Im Anschluss wurden hierfür ca. sechzehn Stützunterschriften gesammelt. Die erste Stützunterschrift wurde durch den Wahlvorstandsvorsitzenden S. geleistet. Am 17.03.2010 wurden auf der Vorschlagsliste drei weitere Kandidaten aufgenommen. Im Anschluss sammelte der Beteiligte zu 1.) ca. fünf weitere Stützunterschriften. Die Vorschlagsliste (Bl. 21. d.A.) wurde am 24.03.2010 um 14.10 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben. Bei Abgabe des Wahlvorschlages sprach das Wahlvorstandsmitglied X. den Beteiligten zu 1.) darauf an, dass der Bewerber L. erst nachträglich eingetragen wurde, da dieser bis zum 15.03.2010 freigestellt war. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Frau X. angesprochen hat, dass ihr aus dem Betriebsteil E. bekannt geworden ist, dass die Vorschlagsliste zunächst nur sechs Namen enthalten habe. Kurz danach wurde ein weiterer Wahlvorschlag abgegeben. Am 25.03.2010 hielt der Wahlvorstand eine Sitzung zur Prüfung der Wahlvorschläge ab. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 26 d.A.). teilte der Wahlvorstand dem Beteiligten zu 1.) mit, dass gem. § 14 BVG eine Änderung der Wahlvorschläge ohne Einverständnis der Unterzeichner stattgefunden habe und setzte eine Frist zur Beseitigung bis zum 30.03.2010, 16 Uhr. In einer weiteren Sitzung am 26.03.2010 beschloss der Wahlvorstand, dass es sich nicht um einen heilbaren Mangel handelte und teilte dieses dem Beteiligten zu 1.) mit Schreiben vom gleichen Tag mit (Bl. 27 d.A.). Dieser widersprach am 29.03.2010 schriftlich (Bl. 28 d.A.). Zudem erstellte er einen neuen Wahlvorschlag und reichte diesen innerhalb der gesetzten Frist ein (Bl. 29 f d.A.). Dieser Wahlvorschlag enthielt nur noch acht der vorherigen neun Kandidaten und eine veränderte Reihenfolge der Kandidaten. Die Unterstützerunterschriften sind teilweise identisch. Der Wahlvorstand teilte am 30.03.2010 mit, dass er beide Wahlvorschläge für ungültig halte (Bl. 31 d.A.). Mit Bekanntmachung vom 12.04.2010 machte der Wahlvorstand nur den Vorschlag der anderen Liste bekannt (Bl. 32 d.A.), so dass auch nur diese am 22.04.2010 zur Wahl standen. Mit ihrer am 03.05.2010 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift wenden sich die Beteiligten zu 1.) bis 3.) gegen die Betriebsratswahl. Sie vertreten die Auffassung, der ursprünglich eingereichte Wahlvorschlag sei gültig gewesen, da zumindest fünf Unterschriften unter dem gesamten Wahlvorstand geleistet worden seien. Zumindest aber habe es sich um einen heilbaren Mangel gehandelt, der durch die Einreichung des Wahlvorschlages am 29.03.2010 geheilt worden sei. Der Wahlvorstand sei bereits in der Lage gewesen, den Wahlvorschlag unverzüglich nach dessen Einreichung zu prüfen und habe diese Verpflichtung zur unverzüglichen Überprüfung verletzt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Bewerber teilweise nachgetragen worden seien. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) beantragen die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 4.) beantragt den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, den Beteiligten zu 1.) bzw. die Initiatoren des Wahlvorschlages innerhalb der Abgabefrist zu überprüfen. Mangels Anhaltspunkten aus der äußeren Gestaltung der Liste sei ihm auch nicht positiv bekannt gewesen, wie es zu der Liste gekommen sei. Die von Frau X. geäußerten Zweifel habe der Beteiligte zu 1.) dadurch zerstreut, dass er erklärt habe, er habe sich persönlich die Unterschrift von Herrn L. vor Sammlung der Stützungsunterschriften besorgt. Dem Wahlvorstandsvorsitzenden S. möge zwar bekannt gewesen sein, dass die Liste verändert worden sei, er habe dieses aber pflichtwidrig und in kollusivem Zusammenwirken mit dem Listenführer dem Wahlvorstand nicht mitgeteilt. Dieses sei dem Wahlvorstand nicht zuzurechnen. In der Sitzung am 25.03.2010 sei es dem Wahlvorstand immer noch nicht bekannt gewesen, dass die nicht alle Stützunterschriften den vollständigen Vorschlag deckten. Vielmehr habe man festgestellt, dass die Liste nicht ordnungsgemäß abgeschlossen gewesen sei. Darauf habe man eine Nachfrist bis zum 30.03.2010 gesetzt. Erst nach der Sitzung am 25.03.2010 habe die Mitarbeiterin S. dem Wahlvorstand schriftlich mitgeteilt, zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift seien auf der Vorschlagsliste nur sechs Kandidaten eingetragen gewesen (Bl. 115 d.A.). Vor diesem Hintergrund habe man unverzüglich eine neue Sitzung für den Folgetag angesetzt. Man habe telefonisch die Gewerkschaft ver.di sowie den heutigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller um Rat gefragt, die übereinstimmend erklärt hätten, die Vorschlagsliste sei unheilbar ungültig. Die Listenführer hätten im Übrigen den Mangel auch nicht geheilt, da eine neue Liste eingereicht wurde und keine um wirksame Stützungsunterschriften ergänzte alte Liste. Man habe im Übrigen die Mitarbeiter E. und N., die beiden Listen unterschrieben haben, befragt, die erklärt hätten, sie wollten die neue Liste unterstützen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.06. und 28.07.2010 Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist statthaft. Er ist innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG eingegangen und wird auch die durch die erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG unterstützt. Die Nichtzulassung der Liste hat auch einen Einfluss auf das Wahlergebnis. 2. Der Antrag ist begründet. Die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 war für unwirksam zu erklären, da ein Anfechtungsgrund vorliegt. a) Die am 24.03.2010 um 14.10 Uhr eingereichte Vorschlagsliste "X." stellt keine wirksame Vorschlagsliste dar. Die Vorschlagsliste ist während der Sammlung der Stützunterschriften unstreitig um weitere Wahlbewerber ergänzt worden, so dass sich nicht alle Stützunterschriften auch auf alle Wahlbewerber beziehen, auch wenn dieses aus der äußeren Gestaltung der Liste nicht erkennbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Beschluss vom 15.12.1972, 1 ABR 8/72, wie folgt erkannt: "Wie alle Wahlgesetze und Wahlverordnungen werden auch die in dem Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Wahlvorschriften von den in einem demokratischen Rechtsstaat für die diesbezüglichen Wahlen geltenden Grundsätzen beherrscht. Zu diesen Grundsätzen gehört, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BAG 21, 277 (280) = AP Nr. 12 zu § 13 BetrVG), dass die Wähler in freier Willensentscheidung über die ihnen zur Beantwortung gestellten Fragen entscheiden können. Entsprechendes gilt für die Aufstellung eines Wahlvorschlages zur Betriebsratswahl. Die freie Willensentscheidung der Wahlberechtigten, die eine Wahlliste unterzeichnet haben, ist verletzt, wenn der von ihnen unterzeichnete Wahlvorschlag nachträglich ohne ihr Einverständnis abgeändert wird. Die derart abgeänderte Liste wird auch den aktiv Wahlberechtigten gegenüber nicht mehr von den Unterzeichnern getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu dem mit §§ 7 und 8 WO inhaltsgleichen § 10 WO zum PersVG entschieden, die Unterzeichner eines Wahlvorschlages unterstützten nicht nur den von ihnen unterzeichneten Vorschlag, sie machten ihn sich vielmehr zu eigen. Infolgedessen sei der Wahlvorschlag kein Vorschlag des Listenvertreters oder des Einreichers, sondern ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet hätten. Die Erklärung der Unterzeichner richte sich auch nicht an den ihnen oft unbekannten Listenvertreter oder -einreicher, sondern an die Wahlberechtigten, denen bestimmte Wahlbewerber für die Wahl vorgeschlagen würden (BVerwGE Bd. 10, 344 (347); BVerwG AP Nr. 6 zu § 10 WO zum PersVG). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an; sie folgt aus den eben genannten Grundsätzen." Zwar hat der Gesetzgeber bei Neuregelung der Wahlordnung zum BPersVG in § 8 Abs. 2 S. 4 im Jahr 1994 ausdrücklich geregelt, dass eine Änderung des Wahlvorschlages nicht möglich ist. Eine entsprechende Regelung wurde in § 6 der Wahlordnung 2001 zum BetrVG nicht aufgenommen, die in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts festgestellten demokratischen Grundsätze sind jedoch weiterhin gültig. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Wahlvorschlag "X." unter Umständen als zwei Wahlvorschläge dar - zum einen ein Vorschlag mit sechs Kandidaten und ca. sechzehn Stützunterschriften und zum anderen ein Vorschlag mit neun Kandidaten und ca. 5 Stützunterschriften. Eine derartige Verbindung ist jedoch nach § 6 Abs. 6 WahlO 2001 zum BetrVG nicht zulässig. Der Listenführer hat es versäumt, die Zustimmung der Unterstützer für alle Bewerber einzuholen. Dieser Mangel ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 WahlO 2001 heilbar. Die dort genannten Tatbestände greifen nicht ein. Die von dem Wahlvorstand am 25.03.2010 gesetzte Frist zur Nachbesserung hätte daher nicht gesetzt werden dürfen, wobei sich die Kammer den Hinweis erlaubt, dass nach ihrer Auffassung der Wahlvorstand exakt den bestehenden Mangel gerügt hat und für den Listenführer damit klar sein musste, dass er die Zustimmung aller Unterstützer für die gesamte Liste innerhalb von drei Arbeitstagen hätte einholen müssen. Selbst wenn man an diesem Punkt zugunsten der Vorschlagsliste dem Listenführer zugesteht, dass der Wahlvorstand durch die von ihm gegebene Gelegenheit zur Heilung des Mangels einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, so ist der Mangel durch die am 29.03.2010 eingereichte neue Liste nicht geheilt worden. Der Wahlvorstand hatte völlig zu Recht gerügt, dass die Liste ohne Zustimmung der Unterzeichner abgeändert worden war. Damit hat er deutlich die Erklärung der Zustimmung eingefordert. Die neue Vorschlagsliste stellt jedoch nicht die Heilung dieses Mangels dar. Vielmehr handelt es sich um eine vollkommen neue Liste, da die Anzahl der Wahlbewerber und auch die Reihenfolge auf der Bewerberliste nicht mehr identisch ist. Eine Einreichung einer vollkommen neuen Bewerberliste war jedoch nach Ablauf der Einreichungsfrist des § 6 Abs. 1 S. 2 WahlO 2001 nicht mehr möglich. Diese Liste ist daher zu Recht nicht zugelassen worden. b) Die Wahl ist anfechtbar, weil der Wahlvorstand den Wahlvorschlag "X. nicht unverzüglich geprüft und den Listenvertreter nicht unverzüglich über den vorhandenen Mangel schriftlich benachrichtigt hat. Dadurch hat der Wahlvorstand die ihm obliegenden Pflichten aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verletzt. Dies berechtigt zur Anfechtung der Wahl, da nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemäßer Prüfung und Beanstandung anders ausgefallen wäre. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. "Unverzüglich im Sinne der Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) . § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestimmt zwar, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede innerhalb dieser Frist vorgenommene Prüfung als unverzüglich anzusehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut ("möglichst) ergibt, handelt es sich bei der Frist von zwei Arbeitstagen nicht um eine starre Höchstfrist, die unter keinen Umständen überschritten und in jedem Fall ausgeschöpft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist. In Ausnahmefällen kann daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen "unverzüglich sein, zB wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Umgekehrt kann auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgende Prüfung des Wahlvorschlags und Unterrichtung des Listenvertreters nicht als "unverzüglich iSd. Vorschrift anzusehen sein. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (vgl. etwa Fitting BetrVG 22. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 6; GK-BetrVG/Kreutz/Oetker 7. Aufl. § 7 WO Rn. 10; DKK/Schneider BetrVG 9. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 7) . Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WO ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (vgl. etwa Fitting aaO § 7 WO Rn. 7; GK-BetrVG aaO § 7 WO Rn. 8) . Dies gilt namentlich dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine Wahlvorschläge eingereicht wurden und der Wahlvorstand deshalb mit deren Eingang rechnen muss. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden (BAG, Beschluss vom 25.05.2005, 7 ABR 39/04; so auch BVerwG, Beschluss vom 10.01.2007, 6 PB 18/06). Der Wahlvorstandsvorsitzende S. war selbst Wahlbewerber auf der Liste "X." und hatte die erste Stützunterschrift geleistet. Er hatte damit positives Wissen darüber, dass die Bewerberliste nach der Einholung von Stützunterschriften um weitere Bewerber ergänzt worden ist. Der Wahlvorstandsvorsitzende hat jedoch nach Einreichung der Liste am 24.03.2010 um 14.10 Uhr weder auf eigene Veranlassung hin, noch, nachdem das Vorstandsmitglied X. den Beteiligten zu 1.) auf die mögliche Nachtragung von Herrn L. angesprochen hatte, einen Anlass dafür gesehen, auf diesen Mangel hinzuweisen. Damit wurde dem Listenführer die Beseitigung des Mangels nicht möglich gemacht. Der Listenführer hätte knapp zwei Stunden Zeit gehabt, um die für Vorschlagsliste nochmals fünf Stützunterschriften neu zu sammeln, wobei die Kammer davon ausgeht, dass er selbst sowie Herr S. wiederum eine Stützunterschrift leisten, so dass noch drei Unterschriften zu sammeln gewesen wären, um einen wirksamen Wahlvorschlag bis 16 Uhr einzureichen. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass dieses möglich gewesen wäre. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, den Wahlvorschlag nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Dabei ist ihm das Wissen seines Vorstandes um das Zustandekommen der Liste zuzurechnen. Aus Sicht der Kammer liegt seitens des Wahlvorstandsvorsitzenden hier eine schwere Pflichtverletzung vor. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, ohne dieses aber positiv feststellen zu können, dass der Wahlvorstandsvorsitzende an diesem Punkt bewusst geschwiegen hat, um die Zulassung des Wahlvorschlages zu erreichen, was dann erst durch eine konkrete Information eines anderen Stützunterzeichners am 25.03.2010 nicht mehr möglich war. Aber auch ein derartiges kollusives Handeln im Interesse der eigenen Kandidatur führt nicht dazu, dass das pflichtwidrige Handeln des Wahlvorstandsvorsitzenden dem Gremium nicht zuzurechnen ist. Insbesondere dem Wahlvorstandsvorsitzenden, der in dieser Situation eine dem Betriebsratsvorsitzenden gleich zu setzende Stellung als Vertreter des Gremiums nach außen hin und auch als Erklärungsempfänger einnimmt, obliegt es, seine Kenntnisse an das Gremium weiterzugeben, damit dieses in der Lage ist, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Der Wahlvorstandsvorsitzende erfüllt daher auch die Funktion des Informationsempfängers. Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand können von ihm entgegen genommen werden. Damit besteht bereits aus der Funktion des Vorsitzenden eine Zurechnung seiner Kenntnis gegenüber dem Gremium. Zwar kommt das Fehlverhalten des Wahlvorstandsvorsitzenden letztendlich der Liste zugute, die er gerade durch das Fehlverhalten schützen wollte. Die Kammer erachtet jedoch ein möglicherweise bestehendes kollusives Zusammenwirken zwischen dem bzw. den Listenführern und dem Wahlvorstandsvorsitzenden nicht als hinreichendes Argument, dieses Fehlverhalten nicht als geeignet anzusehen, um darauf eine Anfechtung der Betriebsratswahl zu stützen. Dieses wäre in Betracht gekommen, wenn allein das Fehlverhalten des Wahlvorstandsvorsitzenden dazu geführt hätte, dass der Wahlvorschlag für die Wahl zugelassen worden wäre, da es keine äußerlichen Anzeichen für einen Mangel gab. Wie zuvor ausgeführt, hätte jedoch am 24.03.2010 die Möglichkeit bestanden, dass der Listenführer neben den zwei unmittelbar verfügbaren Unterschriften durch ihn und den Wahlvorstandsvorstandsvorsitzenden noch drei weitere Stützunterschriften hätte sammeln können. Damit wäre alternativ auch noch eine rechtmäßige Einreichung der Wahlvorschlagsliste möglich gewesen. Diese Möglichkeit ist durch das Fehlverhalten des Wahlvorstandsvorsitzenden vereitelt worden. Die Wahl ist daher anfechtbar und war für unwirksam zu erklären, § 19 Abs. 1 BetrVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4.) und 5.) B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1.) und 3.) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. C.