Beschluss
9 TaBV 65/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0114.9TABV65.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beschwerde der Beteiligen zu 4. und 5. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2010, Az.: 4 BV 80/10, wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G R Ü N D E: 2 A. 3 Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl. 4 Am 22.04.2010 wurde bei der Beteiligten zu 5, der Arbeitgeberin, eine Betriebsratswahl durchgeführt. Die Arbeitgeberin hat zwei Betriebe: Einen in M. mit ca. 40 Mitarbeitern sowie einen weiteren in E./L. mit insgesamt ca. 100 Mitarbeitern. Von diesen sind ca. 50 Mitarbeiter im Lager L. und 4 im Lager B. eingesetzt. 5 Der Beteiligte zu 4 ist der für den Betrieb E. (einschließlich Lager) gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat hatte vor der Wahl die Mitarbeiter S., L. und X. in den Wahlvorstand bestellt. Zum Vorsitzenden des Wahlvorstands wurde der Zeuge S. berufen. 6 Am 10.03.2010 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl am 22.04.2010 (Bl. 19 f. d.A.). Darin heißt es auszugsweise, dass der letzte Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten der 24.03.2010, 16.00 Uhr, ist. Im Ausschreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 4 BetrVG mindestens fünf Stützunterschriften voraussetzt. 7 Die drei Antragsteller sind im Betrieb E. bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 war der Listenführer der Vorschlagsliste "X." (Bl. 21 ff. d.A.). Zudem war er bereits früher Betriebsratsvorsitzender sowie Wahlvorstandsmitglied. 8 Noch unter dem 12.03.2010 trugen sich die drei Antragsteller sowie die Mitarbeiter S., Da T. und C. als Kandidaten ein. Sie leisteten zugleich ihre Stützunterschriften zugunsten der Liste X.. Anschließend sammelten die Antragsteller zu 1 und 3 sowie der Kandidat Da T. Stützunterschriften. Am 17.03.2010 wurden die Mitarbeiter B., U. und L. als Kandidaten auf die Liste genommen, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt bereits Stützunterschriften auf der Liste befanden. Es wurden auch weitere Stützunterschriften gesammelt. Strittig ist, ob insgesamt weitere fünf Stützunterschriften eingetragen worden sind. 9 Am 24.03.2010 reichte der Antragsteller zu 1 die Liste X. gegen 14.10 Uhr beim Wahlvorstand ein (vgl. Bestätigung Bl. 24 d.A.). Sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands waren zu diesem Zeitpunkt anwesend. Das Mitglied des Wahlvorstands, Fr. X., las den Wahlvorschlag bereits bei Abgabe und hielt dem Antragsteller zu 1 vor, der Kandidat L. könnte erst im Nachhinein auf die Liste gesetzt worden sein, da dieser erst am 16.03.2010 wieder zur Arbeit erschienen sei. Ob der Antragsteller zu 1 die Zweifel ausgeräumt hat oder ob Fr. X. ihn unmittelbar darauf angesprochen hat, dass die Liste zunächst nur sechs Namen enthalten habe, ist zwischen den Beteiligten strittig. 10 Die Mitglieder des Wahlvorstands L. und X. reichten zwei Minuten später eine eigene Liste ein (vgl. Bestätigung Bl. 25 d.A.). Der Wahlvorstandvorsitzende, selbst Mitglied der Liste X., setzte die Prüfung der Listen für den 25.03.2010, 10.00 Uhr, an. 11 Zwei Mitarbeiter, E. und N., hatten beide Listen mit ihrer Unterschrift unterstützt. Auch die Mitarbeiter U., L. und T. leisteten für beide Listen Stützunterschriften. 12 Am 25.03.2010 prüfte der Wahlvorstand dann die eingereichten Listen. Der Wahlvorstand kam bei der Liste X. zunächst zum Ergebnis, dass ein heilbarer Mangel vorliege. Dies teilte er dem Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 25.03.2010 (Bl. 26 d.A.) unter der Angabe "Änderung der Wahlvorschläge ohne Einverständnis der Unterzeichner" mit und setzte ein Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.03.2010, 16.00 Uhr. Im Protokoll der Sitzung vom 25.03.2010 (Bl. 114 d.A.) heißt es auszugsweise: 13 "Herrn P. anschreiben wegen heilbaren Mangel (nicht korrekt abgeschlossene Bewerberliste)..." 14 Am 26.03.2010 hielt der Wahlvorstand eine weitere Sitzung ab (vgl. Protokoll Bl. 116 d.A.). Er kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass es sich um keinen heilbaren Mangel handele. Dies teilte er mit Schreiben vom 26.03.2010 (Bl. 27 d.A.) auch dem Antragsteller zu 1 mit und widerrief seinen Beschluss vom Vortag. Mit Schreiben vom 29.03.2010 (Bl. 28 d.A.) widersprach der Antragsteller zu 1 und teilte mit, er werde bis zum 30.03.2010 eine neue Liste einreichen. 15 Am 30.03.2010 überreichte der Antragsteller zu 1 eine neu erstellte Liste (Bl. 29 ff. d.A.), die u.a. acht statt neun Kandidaten vorsah. Mit Schreiben vom 30.03.2010 lehnte der Wahlvorstand diese Liste ab (Bl. 31 d.A., vgl. auch Protokoll vom 30.03.2010 Bl. 119 d.A.). 16 Unter dem 12.04.2010 wurden die Kandidaten der Liste L. bekannt gemacht (Bl. 32 d.A.). Die Betriebsratswahl fand am 22.04.2010 statt. Das Wahlergebnis machte der Wahlvorstand am 23.04.2010 bekannt (Bl. 33 d.A.). 17 Die Antragsteller haben behauptet, der Antragsteller zu 1 habe nach Aufnahme der weiteren drei Kandidaten auf der Liste noch weitere fünf Stützunterschriften gesammelt. 18 Sie haben gemeint, es liege ein Verstoß gegen § 8 WO vor. Der Wahlvorschlag vom 24.03.2010 sei bereits wirksam gewesen. Nach Eintrag sämtlicher Kandidaten seien noch genügend Stützunterschriften eingesammelt worden. 19 Jedenfalls sei der Mangel durch Einreichung der neuen Liste vom 29.03.2010 geheilt worden. 20 Die Antragsteller haben geltend gemacht, der Wahlvorstand hätte unmittelbar nach Einreichung der Liste die Prüfung beginnen können. Er habe gegen seine Pflicht nach § 7 Abs. 2 WO verstoßen. Die Prüfung hätte sofort erfolgen können. Es wäre möglich gewesen, innerhalb weniger Minuten genügend Stützunterschriften einzusammeln, um eine Vorschlagsliste einzureichen. Dem Wahlvorstand sei bekannt gewesen, dass Bewerber nachträglich benannt worden seien. 21 Die Antragsteller haben beantragt, 22 die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 für unwirksam zu erklären. 23 Der Betriebsrat hat beantragt, 24 den Antrag zurückzuweisen. 25 Er hat geltend gemacht, die Unkenntnis von Formvorschriften beim Antragsteller zu 1 sei aufgrund zahlreicher Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht sowie seiner Mitgliedschaft im Wahlvorstand bei Betriebsratswahlen in den Jahren 2007/2008 (vgl. Bl. 104 ff. d.A.) erstaunlich. 26 Der Betriebsrat hat behauptet, zunächst sei nur ein heilbarer Mangel festgestellt worden; die Liste sei nicht durch eine Buchhalternase abgeschlossen gewesen. Es sei der Grund im Formular angekreuzt worden, der am ehesten zugetroffen habe. 27 Es sei jedenfalls für den Wahlvorstand nicht zu erkennen gewesen, dass weitere Stützunterschriften nach Aufnahme der weiteren Kandidaten auf der Liste gesammelt worden seien. Der Wahlvorstand habe eine Sichtprüfung bei Abgabe der Wahlvorschläge vorgenommen und keine offensichtlichen Mängel feststellen können. Die Liste X. sei nicht abgeschlossen gewesen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand sei mangels hinreichender tatsächlicher bzw. optischer Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen, den Wahlvorschlag vor Ablauf der Abgabefrist zu überprüfen. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben die Auffassung vertreten, dem Wahlvorstandsvorsitzenden S. möge zwar bekannt gewesen sein, dass die Liste verändert worden sei, er habe dies aber pflichtwidrig und in kollusivem Zusammenwirken mit dem Listenführer dem Wahlvorstand nicht mitgeteilt. Der Antragsteller zu 1 habe die Zweifel von Fr. X. ausräumen können, indem er erklärt habe, er habe sich persönlich die Unterschrift von Hr. L. vor Sammlung der Stützunterschriften besorgt. 28 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die beiden Mitarbeiter, E. und N., die beide Listen mit ihrer Unterschrift unterstützt haben, hätten nach Hinweis auf § 6 Abs. 5 WO erklärt, sie wollten nicht die Liste X. unterstützen. Von daher könnten allenfalls nur drei gültige Stützunterschriften nach Aufnahme der weiteren Kandidaten gesammelt worden sein. 29 Der Wahlvorstand habe am 25.03.2010 erst nach Beendigung seiner Sitzung gegen 16.13 Uhr eine schriftliche Bestätigung (vgl. Bl. 115 d.A.) erhalten, dass sich zum Zeitpunkt einer Stützunterschrift nur sechs Kandidaten befanden. Deshalb sei unverzüglich eine weitere Sitzung am 26.03.2010 einberufen worden. Es seien die Mitarbeiter der Liste X. befragt worden. Diese hätten dann bestätigt, dass die Liste nachträglich geändert worden sei. Der Antragsteller zu 1 habe erklärt, er habe wohl einen Fehler gemacht. 30 Ein Verstoß gegen die unverzügliche Prüfungspflicht bestünde nur bei erkennbaren Mängeln. Jedenfalls sei eine mögliche Pflichtverletzung nicht ursächlich, da der Mangel nicht aufgefallen wäre. 31 Er hat gemeint, der Wahlvorschlag der Liste X. sei ungültig gewesen. Die Unterschriften müssten den gesamten Wahlvorschlag decken. Der Mangel sei auch nicht heilbar gewesen. Es liege kein Fall des § 8 Abs. 2 WO vor. Es handle sich um eine Ausnahmeregelung. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Bei der am 30.03.2010 übergegebenen Liste handele es sich um eine neue Liste. Ein Bewerber sei von Liste genommen worden, was unstrittig ist. 32 Die Antragsteller haben hierzu vorgetragen, der Wahlvorstand habe nur den Mitarbeiter U. angeschrieben, nicht aber die anderen vier Mitarbeiter, die beide Listen unterzeichnet hätten. Dies ergebe sich bereits aus dem Protokoll vom 25.03.2010. Der Wahlvorstand habe gegen seine Pflicht aus § 6 Abs. 5 WO verstoßen. Die Schulungen des Antragsstellers zu 1 hätten nicht die §§ 6 bis 8 WO zum Gegenstand gehabt. Der Antragsteller zu 1 habe auf Nachfrage von Fr. X. ausweichend geantwortet. 33 Mit Beschluss vom 28.07.2010 (Bl. 150 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Zwar stelle die Vorschlagsliste X. vom 24.03.2010 keinen wirksamen Wahlvorschlag dar. Auch sei der Mangel nicht durch die Liste vom 29.03.2010 geheilt worden, es handele sich vielmehr um eine neue Liste. Der Wahlvorstand habe aber gegen seine Pflicht verstoßen, den Vorschlag unverzüglich zu prüfen. Der Wahlvorstandsvorsitzende S. habe als Wahlbewerber der Liste X. Kenntnis von dem Mangel gehabt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 1 als Listenführer die notwendigen Stützunterschriften in der verbliebenen Zeit hätte sammeln können. 34 Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 4 am 30.07.2010 zugestellt worden (Bl. 169 d.A.). Dessen Beschwerde und die Beschwerdebegründung sind am 30.08.2010 (Bl. 232 d.A.) bzw. nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.10.2010 (Bl. 249 d.A.) am 22.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Arbeitgeberin ist der Beschluss am 02.08.2010 (Bl. 167 d.A.) und die Beschwerdebegründung am 27.10.2010 (Bl. 275 a d.A.) zugestellt worden. Die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin ist am 10.12.2010 (Bl. 295 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 35 Der Betriebsrat behauptet, der Antragsteller zu 1 sei nach Abgabe der Liste am 24.03.2010 in das Büro seines jetzigen Vorsitzenden gegangen, was im Grundsatz unstrittig ist, und habe dort ein längeres Gespräch geführt. Dieses sei erst durch den Wahlvorstand L. um 15.15 Uhr unterbrochen worden. Dieser habe dem Antragsteller zu 1 mitgeteilt, dass der Wahlvorstandsvorsitzende ihn sehen wolle, was ebenfalls nicht strittig ist. Der Antragsteller habe sich dann gegen 15.40 Uhr in dessen Büro begeben. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller zu 1 keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften sammeln können. Zu berücksichtigen sei auch, dass Hin- und Rückfahrt zum Lager L. jeweils 15 min. gedauert hätten. 36 Es liege kein Verstoß gegen die Prüfungspflicht vor. Der Wahlvorstand sei jederzeit beschlussfähig gewesen, was unstrittig ist. Er habe auch eine sofortige Prüfung vorgenommen, andernfalls hätte Fr. X. den Antragsteller zu 1 nicht darauf ansprechen können, dass die Liste zunächst nur 6 Kandidaten enthalten habe. Ob der Wahlvorstandsvorsitzende hiervon Kenntnis gehabt habe, sei strittig. Das ArbG hätte Beweis erheben müssen. Die anderen Wahlvorstände hätten den Mangel jedenfalls nicht gekannt. Der Wahlvorstandsvorsitzende habe nicht dieselbe Rolle wie der Betriebsratsvorsitzende. Sein Wissen sei dem Gremium nicht zuzurechnen. 37 Die Arbeitgeberin behauptet, Fr. X. habe keine Kenntnis von der Manipulation der Liste gehabt. Sie habe lediglich gewusst, dass Hr. L. freigestellt gewesen sei. Das ArbG habe nicht davon ausgehen dürfen, dass Hr. S. positive Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei die Kenntnis nicht zuzurechnen. § 26 Abs. 2 BetrVG sei eine Ausnahmevorschrift. In einer Reihe von Vorschriften, wie etwa §§ 1 Abs. 3 S. 3, 3 Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 2 WO sehe das Gesetz vor, dass Erklärungen des Wahlvorstands nicht nur vom Vorsitzenden, sondern von einem weiteren Mitglied abgegeben werden müssten. Der weitaus überwiegende Teil der Stützunterschriftler sei im Lager L. beschäftigt, was unstrittig ist. Der Antragsteller zu 1 hätte nicht mehr rechtzeitig neue Unterschriften einsammeln können. Der Antrag sei zudem bereits unzulässig. Der Antragsteller zu 1 habe die Liste manipuliert und damit selbst den Wahlanfechtungsgrund gesetzt. Ihm fehle ein Rechtsschutzinteresse. Seine Wahlanfechtung verstoße gegen Treu und Glauben. 38 Der Betriebsrat sowie die Arbeitgeberin beantragen: 39 1.Der Beschluss des ArbG Düsseldorf vom 28.07.2010 - 4 BV 80/10 - wird abgeändert: 40 2.Die Anträge werden zurückgewiesen. 41 Die Antragsteller beantragen, 42 die Beschwerde zurückzuweisen. 43 Die Antragsteller behaupten, neben dem Vorsitzenden sei auch dem weiteren Mitglied des Wahlvorstands, Fr. X., bewusst gewesen, dass die Liste nachträglich um drei weitere Kandidaten ergänzt worden sei. Es sei völlig unklar, warum überhaupt die Bestätigung am 25.03.2010 übergeben worden sei. Fr. S. habe nicht wissen können, dass die Liste ergänzt worden sei. Der Antragsteller zu 1 habe auf Nachfrage von Fr. X. am 24.03.2010 nicht erklärt, die Unterschrift von Hr. L. vor sämtlichen Stützunterschriften eingeholt zu haben. Aus dem Wahlvorschlag ergebe sich doch, dass Hr. L. erst unter der laufenden Nummer 17 unterschrieben habe. Es sei nicht glaubhaft, dass Fr. X. der angeblichen Erklärung des Antragstellers zu 1 geglaubt habe. 44 Grund für das Gespräch mit dem jetzigen Betriebsratsvorsitzenden am 24.03.2010 sei gewesen, dass der Antragsteller zu 1 gehört habe, jener solle ihn als Lügner bezeichnet haben. Das Gespräch habe nach seiner Erinnerung 15 min. gedauert. Jedenfalls sei er für den Wahlvorstand jederzeit erreichbar gewesen. Für die Stützunterschriften hätte er Mitarbeiter bitten können, nach E. zu kommen, so dass nur eine Fahrt erforderlich geworden wäre. 45 Die Kenntnis des Vorsitzenden des Wahlvorstands sei ein interner Vorgang. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Vorsitzende die weiteren Mitglieder informiert und sie § 7 Abs. 2 WO richtig anwenden. Jeder der dem Vorsitzenden des Wahlvorstands eine wahlerhebliche Mitteilung mache, dürfe davon ausgehen, dass diese Mitteilung dann dem gesamten Wahlvorstand bekannt sei. 46 Der Betriebsrat behauptet hierzu, Fr. S. habe am Wahllistenabgabetag bereits um 14.49 Uhr den Betrieb verlassen. Sie habe sich erst am nächsten Tag bei Fr. X. nach der "P.-Liste" erkundigt. 47 Frau X. habe der Erklärung des Antragstellers zu 1 geglaubt, er habe die Unterschrift von Hr. L. nicht nachträglich aufgenommen. Mehr Informationen hätten dieser nicht vorgelegen. 48 Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.01.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung des Wahlvorstandsvorsitzenden. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beteiligtenschriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. 50 B. 51 Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. 52 I. Die Beschwerden sind zulässig. 53 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. 54 Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 55 2. Auch die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Die Anschlussbeschwerde ist im Beschlussverfahren statthaft (vgl. nur Matthes in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 7. Auflage 2009, § 89 ArbGG, Rn. 34). 56 Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden. 57 Es bedarf nicht der ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwerde (BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - BAG; 10.03.2009 - 1 ABR 74/07 - NZA 2009, 632). Sie ist allerdings nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Anschlussschrift zu begründen. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren (BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 26/09). Dem ist die Arbeitgeberin nachgekommen. 58 Das ArbGG sieht keine ausdrückliche Frist für eine Beschwerdeerwiderung vor. Aus diesem Grund ist die unselbständige Anschlussbeschwerde grundsätzlich unbefristet möglich (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 7. Auflage 2009, § 89 ArbGG, Rn. 37, 40; Busemann in: Schwab/Weth, 3. Auflage 2011, § 89 ArbGG, Rn. 42). Nach Auffassung des BAG ist die Anschließung an die Beschwerde eines Beteiligten gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur bis zum Ablauf der den übrigen Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig (BAG; 10.03.2009 - 1 ABR 74/07; so auch Busemann in: Schwab/Weth, § 89 ArbGG, Rn. 42; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 89 ArbGG, Rn. 37). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Auffassung zu folgen ist. Die gesetzte Frist war bis zum 13.12.2010 (Bl. 284 d.A.) verlängert worden. Der Beschluss erfolgte zwar auf Antrag der Antragsteller, die Fristverlängerung ist aber nicht auf diese beschränkt gewesen. 59 II. Die Beschwerden sind aber unbegründet. Das ArbG hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 war für unwirksam zu erklären. 60 1. Der Antrag ist zulässig. 61 Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten angefochten werden. 62 a) Die zweiwöchige Frist ist eingehalten. Der Antrag ist am 03.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das Wahlergebnis wurde am 23.04.2010 durch Aushang bekannt gemacht. 63 b) Die Antragsteller sind auch anfechtungsberechtigt. Sie sind wahlberechtigt i.S.d. § 7 BetrVG. 64 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Antragsteller zu 1 auch nicht seine Antragsberechtigung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verloren. Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsberechtigung überhaupt abgesprochen werden kann. Ein besonderes rechtliches Interesse erfordert die Anfechtigungsberechtigung nicht (vgl. BAG, 02.12.1960 - 1 ABR 20/59 - NJW 1961, 894; Nicolai in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, 7. Auflage 2008, § 19 BetrVG, Rn. 19). Auf Arbeitnehmerseite hat der Gesetzgeber allein eine bestimmte Anzahl zur Voraussetzung gemacht. 65 Jeder Anfechtungsberechtigte handelt aus eigenem Recht. Das Anfechtungsrecht steht jedem einzelnen Arbeitnehmer als subjektive Rechtsposition und nicht nur der Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinschaftlich zu (BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88 - NZA 1990, 115). Das Innenverhältnis der anfechtenden Arbeitnehmer ist für das Wahlanfechtungsrecht belanglos. Diese müssen sich nicht von vornherein zu einer Gruppe mit dem Ziel der Wahlanfechtung zusammenschließen. Es genügt, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist mindestens drei Wahlberechtigte unabhängig voneinander beim Arbeitsgericht die Betriebsratswahl anfechten, auch wenn sie unterschiedliche Wahlrechtsverstöße geltend machen. 66 Wenn das Gesetz die Wahlanfechtungsbefugnis daran knüpft, dass mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl anfechten, so liegt dies im Interesse der Rechtssicherheit. Dieses gesetzliche Erfordernis soll der Wahlanfechtung eine gewisse Erfolgsaussicht geben, insbesondere einzelne Enttäuschte oder Querulanten fernhalten. Es dient damit nur dazu sicherzustellen, dass die Wahlanfechtung des einzelnen Arbeitnehmers wirklich ernst zu nehmen ist und der Fortbestand des gewählten Betriebsrats nicht durch eine querulatorische Wahlanfechtung unnötig in der Schwebe gehalten wird (BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88 - NZA 1990, 115). 67 Der Antragsteller muss allerdings ein eigenes subjektives Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung der angefochtenen Betriebsratswahl haben (BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88 - NZA 1990, 115). Dieses kann entfallen, wenn seine Zugehörigkeit zu dem Betrieb wegfällt. Der Anfechtungsantrag wird aber nur dann unzulässig, wenn alle antragstellenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden. Es genügt, wenn nur ein anfechtender Arbeitnehmer während der Dauer des Wahlanfechtungsverfahrens dem Betrieb noch angehört und von dem Betriebsrat repräsentiert wird. 68 Würde einem Antragsteller die Antragsberechtigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zuerkannt, hätte dies auch Auswirkungen auf die anderen Antragsteller. Diese verlören im Ergebnis ihr eigenes Antragsrecht. Sie würden weiterhin von einem Betriebsrat vertreten, der unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gewählt worden wäre, obwohl sie zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen durften, dass die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 BetrVG vorlagen. Vor diesem Hintergrund könnte die Aberkennung der Antragsberechtigung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine gezielte Beeinflussung der Betriebsratswahl zum Zwecke der späteren Anfechtung handelt, die auch für die anderen Antragsteller offensichtlich war. 69 Hieran fehlt es. Es ist bereits nicht zu ersichtlich, dass die angeblichen Manipulationen und die damit einhergehende Aberkennung der Antragsberechtigung für die weiteren Antragsteller erkennbar waren. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1 die Liste X. in der Absicht "manipuliert" hat, um die Betriebsratswahl anzufechten. Der Antragsteller mag eine fehlerhafte Liste eingereicht haben. Es ist dann schlichtweg die Aufgabe des Wahlvorstands hieraus die gesetzlichen Konsequenzen zu ziehen. Kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann auch derjenige die Wahl anfechten, der eine mangelhafte Vorschlagsliste eingereicht hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Wahlvorstand womöglich schuldhaft seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. 70 2. Der Antrag ist auch begründet. Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des ArbG zutrifft, dass es sich bei der eingereichten Liste um keinen wirksamen Wahlvorschlag handelt. Das ArbG hat zutreffend erkannt, dass der Wahlvorstand jedenfalls gegen seine Pflicht nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO verstoßen hat, unverzüglich die Vorschlagslisten zu prüfen. 71 a) Allerdings erscheint die Frage, ob der ursprüngliche Wahlvorschlag der Liste X. unwirksam ist, nicht ohne weiteres mit den bisherigen vom BAG entschiedenen Fällen vergleichbar zu sein. 72 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass grundsätzlich alle Unterschriften den gesamten Wahlvorschlag decken müssen, da es sich um einen gemeinsamen Vorschlag aller handelt, die ihn unterzeichnet haben (vgl. nur BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116 ff. Rn 13). Eine Wahlvorschlagsliste ist ungültig, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird (BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 -; BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481). Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2009 (7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481, Rn. 23) einen Fall zu beurteilen gehabt, in dem ebenfalls eine bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagsliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden ist. Das BAG hat die Vorschlagsliste zwar als ungültig bewertet, allerdings mit dem Hinweis, dass die nachträgliche Aufnahme jedenfalls zur Ungültigkeit der vorherigen Stützunterschriften geführt hat. Der Wahlvorschlag wurde danach nicht mehr von einer ausreichenden Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt. Das BAG hat also offen gelassen, ob die anschließenden Stützunterschriften zu einem gültigen Vorschlag geführt hätten, da Mindestanzahl von Stützunterschriften nicht erreicht worden war. 73 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Liste nicht aufzuteilen in einen Wahlvorschlag mit sechs und einen weiteren mit neun Kandidaten. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.12.1972 (1 ABR 8/72 - AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972) die Ansicht vertreten, dass es sich bei einer nachträglichen Änderung eines Wahlvorschlags nicht mehr um einen Wahlvorschlag i.S.d. BetrVG handele. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es sich bei der eingereichten Vorschlagsliste (lediglich) um einen Vorschlag mit neun Kandidaten handelt, der von fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht der (behaupteten) fünf Unterstützer, die zuletzt die Liste unterschrieben und damit alle neuen Kandidaten unterstützt haben, alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vorschlagsliste vorlagen. 74 b) Jedenfalls hat der Wahlvorstand gegen seine Pflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 WO verstoßen, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung der Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Wahlvorstandsvorsitzenden fest. 75 aa) Bei der Prüfungspflicht des Wahlvorstands nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO handelt es sich um eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116). 76 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bedeutet unverzüglich im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 WO ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB; BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116). Zwar bestimmt die Vorschrift auch, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind. Es handelt sich lediglich um eine Regelfrist. In Ausnahmefällen können daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters einerseits auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen unverzüglich sein, z.B. wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Andererseits kann auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgende Prüfung des Wahlvorschlags und Unterrichtung des Listenvertreters nicht als "unverzüglich i.S.d. Vorschrift anzusehen sein (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116). 77 Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116). Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WO ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 S. 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Dies gilt namentlich dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine Wahlvorschläge eingereicht wurden und der Wahlvorstand deshalb mit deren Eingang rechnen muss. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116). 78 Die Prüfungspflicht des Wahlvorstands erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Zu diesen kann auch ein ungewöhnliches äußeres Erscheinungsbild des Wahlvorschlags zählen, etwa Radierungen, Streichungen oder Zusätze (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481, Rn. 25). Die Pflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO ist nicht auf eine kursorische, d.h. oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste beschränkt, sondern hat stets mit der gebotenen Sorgfalt zu erfolgen (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481, Rn. 27). Bei Auffälligkeiten hat der Wahlvorstand diese durch eine Rückfrage bei dem Listenvertreter aufzuklären und vorsorglich auf die mögliche Ungültigkeit der Vorschlagsliste hinzuweisen (BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481, Rn. 27). 79 cc) Der Wahlvorstand ist der ihm obliegenden Prüfungs- und Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO nachgekommen. Der Mangel war für den Wahlvorstand nicht nur erkennbar, vielmehr hatte er hiervon in Person seines Vorsitzenden Kenntnis gehabt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme fest. Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist auch dem Wahlvorstand als Gremium zuzurechnen. Der Wahlvorstand hat trotz Kenntnis des Umstandes, dass Wahlbewerber nachträglich, also nachdem bereits Stützunterschriften zugunsten der Liste eingeholt waren, aufgenommen worden sind, keine sofortige umfassende Prüfung vorgenommen und den Antragsteller zu 1 als Listenführer vorsorglich auf eine mögliche Ungültigkeit der Vorschlagsliste hingewiesen. 80 (1) Der Wahlvorstandsvorsitzende S. hatte Kenntnis von dem Umstand, dass Wahlbewerber nachträglich, also nachdem bereits Stützunterschriften zugunsten der Liste eingeholt waren, aufgenommen worden sind. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. 81 (a) Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO (i.V.m. § 525 S. 1 ZPO, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 7, 58 ArbGG) hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen an gesetzliche Beweisregeln gebunden. Die Beweiswürdigung ist also auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen. 82 Nach § 286 ZPO hat der Richter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gesetz setzt keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935). 83 Bei der konkreten Würdigung gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien zu suchen (BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87 - NJW-RR 1988, 281). Bei der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sog. Nullhypothese auszugehen (vgl. dazu BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009, S. 90 ff.). Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 10 U 169/97 - NJW-RR 1998, 789). Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen. Das Auftreten dieser sog. Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. BGH 30.07.1999 a.a.O.; LAG München, 09.11.1988 - 5 Sa 292/88 - NZA 1989, 597, Rn. 28; Bender/Nack/Treuer S. 72 ff.). 84 Bei Aussagen in Zivilprozessen ist allerdings häufig der Umfang des Aussagematerials nicht ausreichend, um aussagepsychologische Methoden der Aussageinhaltsanalyse in ausreichendem Maße ansetzen zu können (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 10 U 169/97 - NJW-RR 1998, 789). Aufgrund einer einmaligen Vernehmung einer Partei besteht etwa keine Möglichkeit einer vergleichenden intraindividuellen Analyse verschiedener Aussagereaktionen derselben Partei (vgl. OLG Karlsruhe, 04.08.2006 - 2 UF 270/05 - FamRZ 2007, 225). Das Gericht kann bei der Würdigung derartiger Aussagen darauf verwiesen sein, auch auf andere Umstände als die Analyse des Aussageinhalts abzustellen, etwa auf die Neutralität oder anderweit erkennbare Objektivität einer Aussageperson mit ausreichender Beobachtungsfähigkeit und ausreichender Erinnerungskritik (OLG Karlsruhe, 04.08.2006 - 2 UF 270/05 - FamRZ 2007, 225). 85 (b) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Wahlvorstandsvorsitzende Kenntnis von der nachträglichen Aufnahme der drei Wahlbewerber hatte. 86 Der Wahlvorstandsvorsitzende S. hat dies in seiner Vernehmung am 14.01.2011 bestätigt. Im Vergleich zu seinen sonstigen Angaben hat er recht ausführlich das Zusammentreffen der sechs Kandidaten der Liste zwei Wochen zuvor berichtet. So hat er auch auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft mitteilen können, warum die drei Kandidaten, die erst nachträglich aufgenommen worden sind, am Treffen nicht teilgenommen haben. Der Zeuge hat der Kammer auch überzeugend erklärt, dass er sich nach dem Treffen aufgrund seiner Funktion als Wahlvorstandsvorsitzender zurückgehalten hat. 87 Die Aussage des Zeugen wird auch durch das vom Betriebsrat vorgelegte Protokoll vom 26.03.2010 (Bl. 116, 117 d.A.) bestätigt. Der Zeuge bestätigte bereits zwei Tage nach Abgabe der Vorschlagsliste auf Nachfrage, dass zunächst sechs Bewerber auf der Liste gestanden haben und jedenfalls zwei weitere auf die Liste gesetzt werden sollten. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge in den dazwischen liegenden Stunden neue Informationen erhalten hat, sind nicht ersichtlich und von keinem Beteiligten vorgetragen worden. 88 Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstrittig, dass zunächst nur sechs Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste standen, als die ersten Stützunterschriften geleistet worden sind. Der Zeuge hat auf der Vorschlagsliste die erste Stützunterschrift geleistet. Er muss also gewusst haben, dass die Liste abgeändert worden ist, als die Liste mit neun Kandidaten eingereicht worden ist. 89 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Aussage des Zeugen womöglich nicht vollständig und in allen Punkten der Wahrheit entsprochen haben mag. Die Antworten des Zeugen, er habe sich dabei nichts gedacht bzw. es sei eine Unaufmerksamkeit gewesen, haben die Kammer nicht von ihrem Wahrheitsgehalt überzeugt. Der Zeuge war bei seinen Antworten erkennbar "kurz angebunden". Ihm war bewusst, und dies war ihm auch anzumerken, dass er sich nicht korrekt verhalten hatte. Des Weiteren war dem Zeugen anzumerken, dass er bemüht war, auch den beiden weiteren Wahlvorstandsmitgliedern unkorrektes Verhalten anzulasten, so etwa bei seinem Hinweis auf Nachfrage, ob er nicht Anlass gehabt hätte, den beiden weiteren Wahlvorstandsmitgliedern zu erklären, dass die Liste geändert worden sei, Fr. X. habe ihn nicht gefragt. 90 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin folgt aus dem Umstand, dass der Zeuge nicht in allen Punkten umfassend wahrheitsgemäß ausgesagt haben könnte, nicht, dass die Aussage insgesamt nicht glaubhaft ist. Auch wenn der Zeuge in Nebenpunkten gelogen haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er auch im Kernpunkt die Unwahrheit gesagt haben muss (vgl. nur Bender/Nack/Treuer, S. 70, Rn. 304). Dies ist auch ohne weiteres mit der Interessenlage des Zeugen zu erklären. In den Sitzungen des Wahlvorstands wollte er seine Liste schützen und stellte sich unwissender als er war. Dem Zeugen ist es aber - spätestens durch das Verfahren - bewusst geworden, dass er nicht korrekt gehandelt hat und versucht nun, dies herunter zu spielen und anderen eine "Mitschuld" zu geben. 91 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge S. Hr. L. mit einer bestimmten Bemerkung zum Antragsteller zu 1 geschickt hat. Es war kein weiterer Beweis zu erheben. Sollte der Zeuge, wie von der Arbeitgeberin vorgetragen, Hr. L. zum Antragsteller zu 1 geschickt haben mit der Anmerkung, er solle sich dringend bei ihm melden, so würde ein solches Verhalten wohl auch eher dafür sprechen, dass dem Zeugen die Problematik bei der Vorschlagsliste bewusst war. 92 (2) Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist dem gesamten Gremium zuzurechnen. 93 (a) Weder die Zurechnung der Kenntnis eines Mitglieds des Wahlvorstands noch die genauen Aufgabenbereiche des Vorsitzenden sind im BetrVG oder in der WO geregelt. 94 Im Schrifttum wird weitestgehend vertreten, dass die Grundsätze über die Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden entsprechend gelten (GK-BetrVG/Kreutz, 9. Auflage 2010, Bd. I, § 1 WO Rn. 6; Fitting, 25. Auflage 2010, § 1 WO 2001, Rn. 5; Düwell/Brors, 3. Auflage 2010, WahlO Rn. 7). Dementsprechend sei der Wahlvorstandsvorsitzende entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG berechtigt, dem Wahlvorstand gegenüber abzugebende Erklärungen entgegenzunehmen (GK-BetrVG/Kreutz § 1 WO Rn. 6; Fitting § 1 WO 2001, Rn. 5; wohl auch Schneider in: Däubler/Kittner/Klebe, 12. Auflage 2010, § 1 WO 2001, Rn. 8). Der Wahlvorstand werde durch seinen Vorsitzenden vertreten (Nicolai, a.a.O. § 16 BetrVG Rn. 52). 95 (b) Dieser Auffassung folgt die Kammer. Die Wissenszurechnung folgt grundsätzlich in Anlehnung an die Regelungen der Passivvertretung (BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 516/82). Die Passivvertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Zwar ist dies nicht ausdrücklich im BetrVG oder in der WO geregelt. Insoweit besteht aber eine Gesetzeslücke, die entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu füllen ist. 96 Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus durch Analogie bedarf einer besonderen Legitimation. Anders als die vom Gesetzestext sprachlich gedeckte Auslegung fordert die Analogie, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt (BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03 - NZA 2005, 420; BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - NZA 2010, 353). Dazu setzt die Analogie das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über die gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift hinwegzusetzen (BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 92/03 - ZTR 2004, 633; BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - NZA 2010, 353). 97 Das BetrVG regelt die Befugnisse des Wahlvorstands nur unvollständig (BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - NZA 2010, 353). Es besteht auch das Erfordernis, einen Empfangsberechtigten des Wahlvorstandes zu bestimmen, da etwa der Einspruch gegen die Wählerliste gemäß § 4 Abs. 1 WO fristgebunden ist. Da das Gesetz einen Vorsitzenden vorsieht, liegt es nahe, diesen als vertretungsberechtigt entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG anzusehen. Auch in weiteren Bereichen, in denen die Regelungen zum Wahlvorstand lückenhaft sind, wird auf das BetrVG zur Lückenfüllung herangezogen (vgl. nur BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - NZA 2010, 353). Der Vorsitzende vertritt den Wahlvorstand etwa auch bei Beschlussverfahren, in denen der Wahlvorstand beteiligt ist (vgl. nur Schneider in: Däubler/Kittner/Klebe § 1 WO 2001, Rn. 8). 98 (c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die WO in mehreren Vorschriften nicht allein die Unterschrift des Wahlvorstandsvorsitzenden, sondern auch von einem weiteren Mitglied vorsieht. Es handelt sich nicht um Regelungen der Passivlegitimation. Entsprechende Regelung gibt es zudem für den Betriebsratsvorsitzenden (vgl. § 34 Abs. 1 S. 2 BetrVG). 99 dd) Es kommt nicht darauf an, ob der Wahlvorstand schuldhaft seine Prüfungspflicht verletzt hat (GK-BetrVG/Kreutz § 7 WO Rn. 13). Maßgebend ist allein die objektive Rechtslage. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vorschlagsliste gültig ist, kann es nicht auf das Verhalten des Wahlvorstands ankommen (GK-BetrVG/Kreutz § 7 WO Rn. 13). 100 ee) Die Verletzung der nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO bestehenden Prüfungspflicht durch den Wahlvorstand war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. 101 (1) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Entscheidend ist insoweit, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 - NZA 1989, 360; 19.10.2004 - 7 ABR 5/04 - EzA Nr. 4 zu § 19 BetrVG 2001; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116; BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 -; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - NZA 2006, 116; BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481). 102 (2) Es kann nicht festgestellt werden, dass bei einer unverzüglichen Prüfung und Information des Listenführers kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 1 bis 16.00 Uhr eine neue Liste mit fünf Stützunterschriften hätte einreichen können. 103 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Vorschlagsliste keine Mindestzahl von Bewerbern aufweisen muss. Es hätte also ausgereicht, wenn sich der Antragsteller zu 1 allein (oder zusammen mit dem Wahlvorstandsvorsitzenden) als Kandidat eingetragen hätte. 104 Beide hätten auch eigene Stützunterschriften leisten können, so dass lediglich drei weitere Unterschriften einzuholen gewesen wären. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass Arbeitnehmer, die zunächst ihre Unterschriften abgegeben haben, im Nachhinein erklären, sie hätten die Liste nicht wieder unterstützt. Der Antragsteller zu 1 hätte die Möglichkeit gehabt, Wahlberechtigte durch persönliches Gespräch zu überzeugen, die Liste zu unterstützen. Dabei hätte es sogar ausgereicht, dass solche wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stützunterschriften leisten, die bereits die andere Liste unterstützt hatten. In einem solchen Fall hätte lediglich ein heilbarer Mangel vorgelegen, wenn diese Mitarbeiter ihre Unterschriften wieder zurückgezogen hätten. 105 Die Beschwerdeführer können auch nicht damit gehört werden, der Antragsteller zu 1 habe bis 15.40 Uhr im Büro des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden gesessen und deshalb keine ausreichende Zeit mehr gehabt. Bei einer unverzüglichen Prüfung hätte der Listenführer auch früher benachrichtigt werden können. Nach eigenem Vortrag der Arbeitgeberin hat der Wahlvorstandsvorsitzende den Mitarbeiter L. gezielt zum Listenführer geschickt. 106 Auch der Umstand, dass das Lager in L. 15 min. Fahrzeit entfernt liegt, schließt eine rechtzeitige Sammlung von weiteren Unterschriften nicht aus. Die Antragsteller haben zum einen darauf hingewiesen, dass die Bitte telefonisch hätte geäußert werden können, von L. nach E. zu fahren. Zum anderen wäre der Antragsteller zu 1 nicht darauf beschränkt gewesen, im Lager in L. die weiteren erforderlichen Unterschriften zu sammeln. 107 C. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. 108 RECHTSMITTELBELEHRUNG 109 Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4. und 5. 110 R E C H T S B E S C H W E R D E 111 eingelegt werden. 112 Für die weiteren Beteiligten ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 113 Die Rechtsbeschwerde muss 114 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 115 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 116 Bundesarbeitsgericht 117 Hugo-Preuß-Platz 1 118 99084 Erfurt 119 Fax: 0361-2636 2000 120 eingelegt werden. 121 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 122 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 123 1.Rechtsanwälte, 124 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 125 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 126 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 127 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 128 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 129 (Dr. Hamacher)(Zihla)(Köchling)