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Urteil

4 Ca 5507/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2012:0112.4CA5507.11.00
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Leitsätze

1) Bei einer gemäß § 153 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse im Abwicklungsstadium handelt es sich um dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts, mithin um denselben Rechtsträger wie vor der Schließung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Mit dem Wirksamwerden des Schließungsbescheides erlischt damit nicht kraft Gesetzes die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers der bei der Betriebskrankenkasse Beschäftigten. Auch entfällt nicht ohne Weiteres der Beschäftigungsbedarf. 2) Die Regelung des § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V, kraft derer bestimmte Arbeitsverhältnisse mit einer Betriebskrankenkasse im Falle ihrer Schließung unter Umständen enden, findet auf ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Dies ergibt bereits eine einfachrechtliche Gesetzesauslegung. Ob eine andere Lesart des Gesetzes verfassungswidrig wäre, bleibt dahingestellt.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 18.11.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 115.09.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist.

3.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.

4.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.Streitwert: 14.560 EUR.

6.Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei einer gemäß § 153 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse im Abwicklungsstadium handelt es sich um dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts, mithin um denselben Rechtsträger wie vor der Schließung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Mit dem Wirksamwerden des Schließungsbescheides erlischt damit nicht kraft Gesetzes die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers der bei der Betriebskrankenkasse Beschäftigten. Auch entfällt nicht ohne Weiteres der Beschäftigungsbedarf. 2) Die Regelung des § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V, kraft derer bestimmte Arbeitsverhältnisse mit einer Betriebskrankenkasse im Falle ihrer Schließung unter Umständen enden, findet auf ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Dies ergibt bereits eine einfachrechtliche Gesetzesauslegung. Ob eine andere Lesart des Gesetzes verfassungswidrig wäre, bleibt dahingestellt. 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 18.11.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist. 2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 115.09.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist. 3.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht. 4.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 5.Streitwert: 14.560 EUR. 6.Die Berufung wird gesondert zugelassen. TATBESTAND Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier arbeitsgeberseitiger Kündigungen sowie die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes infolge der Schließung der Beklagten. Bei der Beklagten handelt es sich um eine 1993 errichtete, derzeit in Abwicklung befindliche C., die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei ihr besteht ein Personalrat. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.10.1999 als Sachbearbeiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.912 € tätig. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den Arbeitsvertrag vom 02.09.1999 Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. Akte). Mit Schreiben vom 29.08.2011 an den Personalrat leitete die Beklagte im Hinblick auf diverse beabsichtigte betriebsbedingte Kündigungen das Erörterungs- und Mitwirkungsverfahren nach §§ 72, 79 BPersVG ein. In dem Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Bl. 42 ff. d. Akte), prognostiziert die Beklagte in Anbetracht der bisher negativen Entwicklung der Versichertenzahl und der Einführung eines Zusatzbeitrages in Höhe von monatlich 10 € je Mitglied für den 01.04.2012 eine Versichertenzahl von ca. 108.076 Versicherten (nach 242.487 Versicherten zu Anfang 2010). Bei der Beklagten würden zum 31.03.2012 ohne Auszubildende 271 Mitarbeiter beschäftigt sein, 157 in Vollzeit, 91 in Teilzeit; 23 Mitarbeiter würden sich in Elternzeit befinden. Die Mitarbeiter erbrächten 236,41 sog. Beschäftigtenjahre. Aufgrund des prognostizierten Rückgangs der Versichertenzahl reduziere sich der Beschäftigungsbedarf auf 166,27 Beschäftigtenjahre. Zudem habe der Vorstand am 14.03.2011 eine Betreuungsquote von 700 Versicherten je Beschäftigtenjahr ab dem 01.07.2011 beschlossen, wodurch weitere 11,90 Beschäftigtenjahre eingespart würden. Insgesamt würden noch 154,39 Beschäftigtenjahre benötigt, sodass sich ein dauerhafter Arbeitskräfteüberhang von 82,02 Beschäftigtenjahren ergebe. Darauf wolle die Beklagte mit dem Ausspruch von 96 betriebsbedingten Kündigungen reagieren. Die Mitarbeiter des gesamten Unternehmens seien in sechs Vergleichsgruppen eingeteilt, 25 Mitarbeiter als Leistungsträger identifiziert, Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz übersprungen und die zu kündigenden Mitarbeiter anhand eines Punkteschemas im Rahmen einer Sozialauswahl ermittelt worden. Der Personalrat erhob mit Schreiben vom 09.09.2011 (Bl. 22 ff. d. Akte) Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung der Klägerin, insbesondere da die Personalbemessung nicht nachvollziehbar sei und die tatsächliche Arbeitssituation, etwa weiter bestehende Arbeitsrückstände, außer Acht lasse. Mit Schreiben vom 15.09.2011, der Klägerin zugegangen am 16.09.2011, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.03.2012. Mit Bescheid vom 02.11.2011 (Bl. 64 ff. d. Akte), der Beklagten zugegangen am 04.11.2011, ordnete das C. wegen nicht mehr auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit die Schließung der Beklagten zum 31.12.2011 an, verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Beklagte legte gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf ein. Mit Schreiben vom 03.11.2011 (Bl. 162 ff d. Akte) informierte die Beklagte den Personalrat über die anstehende Schließung und teilte mit, dass ihrer Ansicht nach die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer infolgedessen gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 31.12.2011 kraft Gesetzes beendet würden. Sie plane hilfsweise die außerordentliche, äußerst hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Termin aller ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer seien von der Beendigung kraft Gesetzes und den Kündigungen ausgenommen; sie würden in das Verfahren des C. zur Unterbringung in andere C. oder den M. selbst aufgenommen. Mit Schreiben vom 18.11.2011, der Klägerin zugegangen am 23.11.2011, kündigte die Beklagte, handelnd unter der Bezeichnung "C.", das Arbeitsverhältnis hilfsweise außerordentlich, äußerst hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unter dem 23.11.2011 bot die Beklagte, handelnd unter der Bezeichnung "C. - Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung" allen von der Kündigung betroffenen Mitarbeitern, auch der Klägerin, den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages an. Das Angebot, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 140 ff. d. Akte), lautete auszugsweise wie folgt: "Die C. in Abwicklung hat am 02.11.2011 von der Aufsichtsbehörde den Schließungsbescheid erhalten, da ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde hat zum Schließungstag den 31.12.2011 bestimmt (§ 153 SGB V). Mit Ablauf des 31.12.2011 beginnt daher die Abwicklungsphase (§ 155 Abs. 1 SGB V). In der Abwicklungsphase bis zum 30.06.2012 besteht bei der C. in Abwicklung ein vorübergehender innerbetrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung. Daher wird der folgende befristete Arbeitsvertrag geschlossen: 1) Befristung des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit 1.1)Die/Der Arbeitnehmer/in wird ab dem 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 als Sachbearbeiter/in eingestellt. […]" Die Klägerin nahm das Angebot unter dem 01.12.2011 unter Vorbehalt an. Mit am 28.09.2011 der Beklagten zugestellter Klage wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Kündigung vom 15.09.2011. Sie hält die Kündigung für sozialwidrig. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen sei. Mit am 08.12.2011 der Beklagten zugestellter Klageerweiterung wendet sich die Klägerin gegen die weitere Kündigung vom 18.11.2011 und gegen die vermeintliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes. Die Kündigung sei unwirksam. Das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 dokumentiere, dass bei der Beklagten Beschäftigungsbedarf über den 31.12.2012 bzw. über den Kündigungstermin nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus bestehe. Aus § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V folge, dass die bisherige Beklagte als Rechtsperson und als Arbeitgeberin über den 31.12.2011 hinaus fortbestehe, mag sie sich nunmehr auch in Abwicklung befinden. Sofern § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V dahin auszulegen sei, dass die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu beenden seien, sei die Norm verfassungswidrig. Der Klägerin beantragt zuletzt, 1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 18.11.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist, 2.festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 15.09.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist, 3.festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der "C." einerseits und der "C. in Abwicklung" andererseits um unterschiedliche Rechtsträger handele. Dies folge u.a. daraus, dass die Beendigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Schließungsakt erfordere, der in dem zum 31.12.2011 wirksam gewordenen Schließungsbescheid zu sehen sei; nach dem 31.12.2011 werde kein anderer Schließungsakt mehr ergehen, sodass die Existenz der "C." mit jenem Tag erloschen sei. Dies zeige auch der Umstand, dass die Aufsichtsbehörde nur bis zum Eintritt der Schließung die Verfahrenshoheit inne habe. Anders als bei der Abwicklung privatrechtlicher juristischer Personen sei der Abwicklungsprozess auch nicht besonders reglementiert; die Abwicklungskörperschaft solle nicht an gesetzlich vorgegebene Faktoren gebunden sein, auch da der Gesetzgeber der Unterschiedlichkeit der Abwicklungsszenarien nicht habe gerecht werden können. Schließlich folge auch nicht aus dem Wortlaut des § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V, wonach die C. zum Zwecke der Abwicklung als fortbestehend "gilt", dass die Rechtsträger identisch seien. Ungeachtet des vermeintlich fehlenden Fortbestandes der bisherigen Arbeitsvertragspartei sei das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 31.12.2011 erloschen. § 164 Abs. 4 SGB V sei auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer einer C. infolge der Verweisung in § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V anwendbar. Andernfalls wären ordentlich unkündbare Arbeitnehmer der C. schlechter gestellt, obwohl ausweislich der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/9559, S. 19, der Gesetzgeber gerade deren Schutz intendiert hätte. Die Beendigungsanordnung in § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V sei verfassungskonform; sei verstoße insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 GG. Der Bestand des L. und die damit verfolgte Absicherung der Versichertengemeinschaft seien verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber besitze bei dem Ausgleich widerstreitender Verfassungspositionen weiten Gestaltungsspielraum. Er habe die Haftung des L. im Falle der Schließung einer Krankenkasse begrenzen wollen, wenn auch zu Lasten der Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer. Der Eingriff sei gerechtfertigt, zumal für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer eine Unterbringung bei Verbänden und anderen Kassen vorgesehen sei; die Belange der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer habe die Aufsichtsbehörde bei der Ermessensausübung im Hinblick auf den Schließungszeitpunkt (§ 153 Abs. 1 SGB V) zu beachten. Die Kündigungen seien wirksam. Zur Begründung der ersten Kündigung vom 15.09.2011 berufe sie sich auf das an den Personalrat gerichtete Schreiben vom 29.08.2011. Die Kündigung vom 18.11.2011 vollziehe die gesetzliche Regelung des § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V nach. Der Beschäftigungsbedarf sei jedenfalls deshalb entfallen, da die Schließung die Existenz des Arbeitsvertragspartners, der C., endgültig beendet habe; daher hätte auch der Abschluss befristeter Arbeitsverträge von der Abwicklungskörperschaft angeboten werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2011 nach Anhörung der Parteien die in der Klageschrift genannte Beklagtenbezeichnung "C. Körperschaft des öffentlichen Rechts […]" im Wege der Rubrumsberichtigung geändert in "C. Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung […]". ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage hat Erfolg. Die Klageanträge sind zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Beklagte ist parteifähig. Beklagte Partei, wie es sich infolge der Rubrumsberichtigung in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2012 darstellt, ist die "C., Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung". Die Beklagte ist parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V, weil sie (teil-)rechtsfähig ist. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt eine geschlossene C. nach § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Sie ist im Abwicklungsstadium rechtlich handlungsfähig und kann auch neue Rechtsverhältnisse begründen, jedenfalls soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert (Baier, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5). Ob sie sogar vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstandes eingeschränkt ist, mag dahin stehen (näher ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris). Selbst wenn die Beklagte nur teilrechtsfähig ist, ist sie als Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit rechts- und damit parteifähig. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung der Beklagten und aufgrund von Kündigungen. Die Beendigung eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ist notwendiger Bestandteil der Abwicklung einer Rechtspersönlichkeit, auch wenn eine Kündigung - wie hier die Kündigung vom 15.09.2011 - nicht bereits mit Blick auf eine vermeintliche Schließung ausgesprochen wurde. II. Die Klägerin besitzt das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Interesse für die begehrten Feststellungen, insbesondere für die mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Feststellung, dass das seit dem 15.10.1999 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus (bis zum Tag der mündlichen Verhandlung) fortbestehe. Zur Bejahung des Feststellungsinteresses für einen auf den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag ist erforderlich, dass weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt sind, die nicht durch selbstständige Kündigungsschutzanträge abgedeckt sind (vgl. BAG v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, juris). Hier folgt das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass sich die Beklagte auf die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V sowie auf das vermeintliche Erlöschen der Existenz der "C." als von der Abwicklungskörperschaft zu separierendem Rechtsträger beruft, womit ebenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einherginge. III. Die Klägerin hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht aufgrund der Tatsache verloren, dass sie mit der Beklagten ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.01. bis 30.06.2012 eingegangen ist, unabhängig von der Frage, wie dies rechtlich einzuordnen ist und ob es bloß unter Vorbehalt begründet wurde. Die Beklagte beruft sich darauf, von der vormaligen "C." verschieden zu sein, und meint, zwischen den Parteien bestehe (nur) der Arbeitsvertrag vom 23.11./01.12.2012. Zwischen den Parteien besteht also kein Streit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen existiert. Vielmehr streiten sie darüber, ob originär mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages im November/Dezember 2011 zu den dort genannten Bedingungen am 01.01.2012 ein neues Arbeitsverhältnis entstanden ist oder ob das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Klägerin hat demgemäß ein Rechtsschutzbedürfnis, die Wirksamkeit der Kündigungen und die etwaige gesetzliche Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses überprüfen zu lassen (a.A. ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 3 Ca 239/11, n.v.). Entsprechend begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht, also den Jahreswechsel ohne rechtliche Unterbrechung und Vertragsänderung überdauert hat. B. Die Klage ist auch begründet. I. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Antragsgemäß ist festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.11.2011 aufgelöst ist. 1. Die Kündigung gilt nicht nach §§ 4 S. 1, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben. Die Kündigung ist ihr am 23.11.2011 zugegangen. Die Klageerweiterung, die sich zu der Kündigung vom 18.11.2011 verhält, wurde der Beklagten am 08.12.2011 fristwahrend zugestellt. 2. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ist nicht erkennbar. Unabhängig von der Frage, wann überhaupt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam sein kann (dies ist nur ausnahmsweise der Fall, s. BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 173/01, juris, m.w.N. der st. Rspr. des BAG), ist die außerordentliche Kündigung vom 18.11.2011 unwirksam, da nicht zu erkennen ist, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine Beschäftigung der Klägerin über den 31.12.2011 hinaus nicht möglich ist. a) Der Beschäftigungsbedarf bei der "C." ist nicht schon deshalb entfallen, weil die Krankenkasse mit Wirksamwerden des Schließungsbescheides mit Ablauf des 31.12.2011 nicht mehr existent gewesen wäre. Der Klägerin ist nicht "der Arbeitgeber abhanden gekommen". Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei ihr heute um denselben Rechtsträger wie vor dem 01.01.2012, wenn auch nur noch zum Zwecke der Abwicklung. aa) Eine C., die gemäß § 153 SGB V von der Aufsichtsbehörde geschlossen wird, gilt nach dem Wirksamwerden der Schließung gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, soweit dies zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist. Nach dem Wortlaut der Norm gilt die geschlossene C. selbst als fortbestehend, nicht eine etwaiger anderer Rechtsträger. Sie selbst besteht als Rechtsträger weiter (VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11, Rn. 23, juris; ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris; Dalichau, § 155 SGB V Anm. II 2; Koch, in jurisPK, § 155 SGB V Rn. 6; Krauskopf, in Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; a.A. ArbG Stuttgart v. 14.12.2011 - 22 Ca 4363/11, n.v.), wenn auch "nur" als gesetzliche Fiktion (Engelhard, in Hauck/Noftz, § 155 SGB V Rn. 7). Es ist unschädlich, dass der Gesetzgeber dies vermeintlich "nur" im Wege der gesetzlichen Fiktion anordnet; der Rechtsanwender ist gleichwohl daran gebunden. Er hat die Beklagte - abgesehen von ihrer Reduktion auf den Zweck der Abwicklung - ohne Weiteres so zu behandeln, als sei sie noch existent. Entgegen der Ansicht etwa des Arbeitsgerichts Stuttgart (a.a.O.) misst die Kammer dem Unterschied zwischen "Existenz" und "gesetzlicher Fiktion einer Existenz" keine Entscheidungserheblichkeit bei, zumal die Existenz jeder juristischen Person letztlich nur auf einer gedanklichen Vorstellung beruht. Den gleichen Wortlaut wie in § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V für die abzuwickelnde Körperschaft benutzt der Gesetzgeber in § 49 Abs. 2 BGB für den zu liquidierenden Verein, der ebenfalls bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend "gilt". Auch dort wird gemeinhin angenommen, dass der Rechtsträger als solches weiter existiert, wenn auch über den Umfang seiner Rechtsfähigkeit gestritten wird (s. MünchKomm/Reuter, § 49 BGB Rn. 10 ff. m.w.N.). Das SGB V liefert zudem zwei weitere Anhaltspunkte für den Fortbestand einer geschlossenen C. als Rechtsträger. Zum einen regelt § 155 Abs. 1 S. 3 SGB V, dass die Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsvorstand bestimmt, sollte der bisherige Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem Amt scheiden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der bisherige Vorstand die Möglichkeit hat, sein Amt auch inne zu behalten und sich selbst um die Abwicklung zu kümmern. Auch der Vorstand arbeitet also grds. weiter - es muss nicht stets ein neuer Vorstand für eine vermeintlich geschaffene Abwicklungskörperschaft bestellt werden. Zum anderen belegt die Existenz des streitbefangenen § 164 Abs. 4 SGB V, dass der Rechtsträger zum Zwecke der Abwicklung fortbesteht. Verlöre eine Betriebs- oder J. mit ihrer Schließung sogleich ihre Existenz, müsste nicht zusätzlich angeordnet werden, dass auch bestimmte Vertragsverhältnisse unter besonderen Umständen mit dem Tag der Schließung enden würden. bb) Die dagegen erhobenen Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es spiegelbildlich zum Errichtungsakt eines "actus contrarius'" zur Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts bedarf, dass dieser im Falle der Beklagten in dem Schließungsbescheid des Bundesversicherungsamtes vom 02.11.2011 zu sehen ist und danach kein weiterer Schließungsakt mehr ergehen wird. Allerdings ist die Schlussfolgerung unzutreffend, dass es sich deshalb bei der "Körperschaft in Abwicklung" um einen separaten Rechtsträger handele. Vielmehr stellt der Bescheid vom 02.11.2011 tatsächlich den einzigen Schließungsakt dar, bloß verschiebt die gesetzliche Fiktion des § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V dessen Wirkung, soweit dies zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist. Die sozialrechtlichen Folgen der Schließung einer C., insbesondere die Beendigung der Mitgliedschaften der Versicherten, treten dagegen - dem Bescheid entsprechend - mit dem Tag der Schließung ein. Überdies ist dieser Ansatzpunkt der Beklagten inkonsequent. Sie folgert aus dem vermeintlichen Fehlen eines weiteren Schließungsaktes das Erlöschen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und ist gezwungen, als Abwicklungskörperschaft eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu konstruieren, bei der aber sowohl der Errichtungs- als auch der Schließungsakt fehlen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum es dem gesetzgeberischen Willen entspräche, dass es sich bei der Abwicklungskörperschaft um einen selbstständigen Rechtsträger handeln würde. Erstens folgt dies nicht daraus, dass der Aufsichtsbehörde die Gestaltungsbefugnis mit der Schließung genommen würde. Dass die Aufsichtsbehörde auch nach der Schließung noch ihre Einflussmöglichkeiten besitzt, zeigt der bereits erwähnte § 155 Abs. 1 S. 3 SGB V, wonach die Aufsichtsbehörde noch in der Abwicklungsphase ggf. einen Abwicklungsvorstand ernennt. Zweitens verfängt der Hinweis auf die gegenüber etwa den §§ 60-77 GmbHG geringere Regelungsdichte nicht. Wäre die Ansicht der Beklagten zutreffend, hätte der Gesetzgeber einen separaten Rechtsträger erzeugen wollen, ohne für diesen auch nur eine einzige Regelung vorzugeben (noch dazu vermeintlich ohne einen Einfluss einer Aufsichtsbehörde). Die geringe Regelungsdichte spricht also eher für den Fortbestand des bisherigen Rechtsträgers. Ungenau ist drittens die Anleihe aus der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/9559, S. 16. Dort heißt es zum Verhältnis von Schließung und Insolvenz einer leistungsunfähigen C.: "Das Verhältnis beider Abwicklungswege zueinander wird dahingehend geregelt, dass die Aufsichtsbehörde vorrangig vom Schließungsrecht Gebrauch machen soll. Dies ist sachgerecht, da die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse bei einer Schließung nach den Regelungen des SGB V die Verfahrenshoheit behält, hat sie die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden der Schließung zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Organisation finanzieller Hilfen oder der Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung der betroffenen Krankenkasse zu verhindern." Die Beklagte folgert daraus, dass der Gesetzgeber von einem Rechtsträgerwechsel ausgehe, da sonst bei einer Schließung auf die Beschäftigten bzw. deren Arbeitsverhältnisse doch keine Auswirkungen zu verzeichnen seien. Diese Schlussfolgerung aus dem vorstehenden Zitat ist nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber benennt zwei Wege der Abwicklung einer C.: die Schließung und die Insolvenz. Die Abwicklung in jeder Form, also Schließung oder Insolvenz, soll nur ultima ratio sein wegen ihrer Auswirkungen insbesondere auf die Beschäftigten. (Sofern unvermeidbar, sei dann die Schließung wegen der größeren Einflussmöglichkeit der Aufsichtsbehörde vorzugswürdig.) Auch bei der zutreffenden Annahme des Fortbestands des Rechtsträgers über den Tag der Schließung hinaus hat die Schließung doch erhebliche, zunächst tatsächliche Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse, schon weil die Mitgliedsverhältnisse der betreuten Versicherungsnehmer enden. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG mögen dann alsbald Kündigungsgründe vorliegen bzw. bestimmte Arbeitsverhältnisse unter besonderen Umständen auch kraft Gesetzes mit dem Tag der Schließung enden. Dies setzt jedoch nicht den Wechsel des Rechtsträgers voraus. Dass der Gesetzgeber von der "Zwei-Rechtsträger-Theorie" ausgegangen wäre, liegt nach alledem fern. b) Es ist nicht ersichtlich, dass mit der durch das C. verfügten Schließung zum 31.12.2011, auf die sich die Beklagte als Grund für die Kündigung vom 18.11.2011 einzig beruft, der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen wäre. Die unmittelbaren Rechtsfolgen des Schließungsbescheides bestehen insbesondere darin, dass die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten enden und die geschlossene C. - abermals: bei Fortbestand des Rechtsträgers - in die Abwicklungsphase übergeht. Damit dürften sich mit Ablauf des 31.12.2011 die tatsächlich anfallenden Aufgaben der Mitarbeiter wandeln; Beschäftigungsbedarf besteht gleichwohl. Die Arbeitsplätze entfallen nicht von selbst. Deutlich tritt dies hervor anhand des Angebots der Beklagten vom 23.11.2011 - dem Tag des Zugangs der außerordentlichen Kündigung -, einen befristeten Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2012 zu schließen, da in der Abwicklungsphase "vorübergehender innerbetrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung" bestehe. 3. Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 18.11.2011 ist unwirksam. Für das bei Zugang der Kündigung deutlich länger als sechs Monate bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten, die in ihrer Dienststelle regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, gilt allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG). Die ordentliche Kündigung ist nicht i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Nach dieser Norm ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Es ist nicht zu erkennen, dass solche dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in ihrer Dienststelle bei der Beklagten entgegen stehen würden. Wie bereits ausgeführt, besteht wegen der notwendigen Abwicklung auch nach dem Wirksamwerden des Schließungsbescheides mit Ablauf des 31.12.2011 Beschäftigungsbedarf für die Klägerin. Über welchen Zeitraum und in welchem Umfang sich die Abwicklungsarbeiten erstrecken und Beschäftigungsbedarf für einige oder alle Mitarbeiter generieren, hat die Beklagte weder dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung noch dem Gericht dargelegt. Der Umstand, dass die befristeten Arbeitsverhältnisse für die Dauer von sechs Monaten angeboten wurden, ersetzt dies bezüglichen substantiierten Sachvortrag nicht. Vielmehr führt die Beklagte an anderer Stelle (zur Begründung der "Zwei-Rechtsträger-Theorie", dort zum Aspekt Regelungsdichte) aus, dass sich der Schließungsprozess auch über Jahre hinziehen kann. Da nicht ersichtlich ist, wann die Abwicklung der Beklagten beendet sein mag, kann dahinstehen, zu welchem Kündigungstermin die "zum nächst möglichen Zeitpunkt" ausgesprochene ordentliche Kündigung Wirkung entfalten sollte. II. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Es ist festzustellen, dass durch die vorherige Kündigung der Beklagten vom 15.09.2011 zum 31.03.2012 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. 1. Auch diese Kündigung gilt nicht nach §§ 4 S. 1, 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben. Die Kündigung ist ihr am 16.09.2011 zugegangen. Die Kündigungsschutzklage wurde der Beklagten am 28.09.2011 zugestellt. 2. Vielmehr ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt. Insbesondere sind dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist entgegen stehen würden, nicht hinreichend dargelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung und der Richtigkeit der ihr innewohnenden Prognose sind die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (s. nur APS/Dörner, § 1 KSchG Rn. 70), also die Verhältnisse und Erwartungen am 16.09.2011. Die später verfügte Schließung der Beklagten, zu deren möglicher Absehbarkeit bei Ausspruch der Kündigung nicht vorgetragen ist, sowie deren rechtliche und tatsächliche Folgen sind für die Bewertung dieser Kündigung unbeachtlich. a) Nach der zutreffenden Rspr. des BAG können sich dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren betrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Diese unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist dagegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 770/09 m.w.N.; v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06, jeweils juris). Allerdings kann in den Fällen, in denen eine solche Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt (BAG v. 16.12.2010 a.a.O.; v. 18.03.2010 - 2 AZR 337/08, juris). Er muss darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen; es bedarf der Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Vorgaben und wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess konkrete Angaben dazu machen, wie sich die unternehmerische Entscheidung auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht. Zusammenfassend ist zu sagen: Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (grundlegend BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99, juris). b) Diese gesteigerten Anforderungen an die Darlegung gelten auch für die Kündigung vom 15.09.2011. Die Organisationsentscheidung der Beklagten erschöpft sich in dem Entschluss, 82,02 "Beschäftigtenjahre" innerhalb des gesamten Unternehmens abbauen und daher nach Sozialauswahl 96 betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Dass sie neben dem reinen Abbau von Arbeitsplätzen weitere unternehmerische Organisationsentscheidungen getroffen hätte (so die Auslagerung bestimmter Bereiche, die Einstellung einzelner Versicherungsprodukte o.a.), ist nicht vorgetragen. c) Der Vortrag der Beklagten, der sich auf die Bezugnahme auf das an den Personalrat gerichtete Schreiben vom 29.08.2011 beschränkt, genügt den gesteigerten Anforderungen nicht. Die Kammer kann dem Vortrag nicht hinreichend entnehmen, inwieweit die Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin tatsächlich nach dem 31.03.2012 entfallen sein sollten. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte die Kündigungen mit einer beabsichtigten Arbeitsverdichtung begründet. aa) Nach dem Vortrag der Beklagten kam es zu dem Entschluss, am 15.09.2011 diverse Kündigungen auszusprechen, aufgrund einer Kombination zweier Ursachen. Die eine Ursache für die Kündigungen war der prognostizierte Abfall der Versichertenzahl auf ca. 108.076 Versicherte zum 01.04.2012 und die daraus resultierende Reduzierung des Arbeitsvolumens auf 166,29 Beschäftigtenjahre. Daneben stand als weitere (allein innerbetriebliche) Ursache die Entscheidung der Beklagten zur Arbeitsverdichtung, die dadurch erfolgen sollte, dass sie die Betreuungsquote von 650 Versicherten auf 700 Versicherte pro Beschäftigtenjahr anheben würde. Die verbleibenden Mitarbeiter sollten 11,90 Beschäftigtenjahre kompensieren, indem die verbleibenden Vollzeitmitarbeiter künftig pro Jahr 50 Mitglieder mehr betreuen als zuvor, Teilzeitmitarbeiter entsprechend. Die Beklagte hat nicht einige Kündigungen mit Blick auf den Rückgang der Versichertenzahl ausgesprochen und die anderen Kündigungen im Zuge der Arbeitsverdichtung. Sie hat die einzelnen Kündigungen nicht den unterschiedlichen Ursachen zugeordnet, sondern die Ursachen kombiniert und so insgesamt die Anzahl der auszusprechenden Kündigungen ermittelt. Damit soll jede Kündigung vom 15.09.2011, einschließlich die der Klägerin, zumindest auch mit der Arbeitsverdichtung begründet werden. bb) Insbesondere bei der Erläuterung der Arbeitsverdichtung legt die Beklagte nicht hinreichend dar, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten für die betroffenen Mitarbeiter mehr bestünden. Die Beklagte begründet den vermeintlich möglichen Abbau von 11,90 Beschäftigtenjahren zum einen mit der Prognose, dass zukünftig weniger Mehrarbeit anfiele. Es ergebe sich Einsparpotential aus dem Umstand, dass bislang Mehrarbeit zum Abbau rückständiger Arbeiten im Bereich Beitragswesen, die im ersten Halbjahr 2011 "von der gesamten Mannschaft" im Umfang von fast elf Beschäftigtenjahren geleistet worden wäre, nun nicht mehr erforderlich sei. Die Rückstände seien "weitgehend" abgearbeitet. Diese Erklärung ist zu pauschal und überdies widersprüchlich. Worin genau bestand die Mehrarbeit? Wenn sie im Bereich Beitragswesen anfiel, warum wurde sie von der gesamten Mannschaft abgeleistet? Und sind die Rückstände tatsächlich abgearbeitet, sodass dies bezüglich keine Mehrarbeit mehr anfallen dürfte, oder sind die Rückstände eben nur weitgehend abgearbeitet? In seiner Stellungnahme vom 09.09.2011 verweist der Personalrat darauf, dass noch Arbeitsrückstände bestehen würden. Ist also vielmehr davon auszugehen, dass auch zukünftig Mehrarbeit zu leisten gewesen wäre, womöglich überobligat? Zum anderen trägt die Beklagte vor, dass sie davon ausgehe, dass zukünftig ca. zwei Beschäftigtenjahre weniger für die Erhebung des Zusatzbeitrages anfallen würden. Die Erhebung sei laufendes Tagesgeschäft geworden. Diese Prognose ist ebenfalls zu pauschal. Welchen Anteil die Erhebung des Zusatzbeitrages bisher am gesamten Beschäftigungsbedarf der Beklagten ausmachte, von welchem Anteil die Beklagte zukünftig ausgeht, wodurch genau sich die Ersparnis ergeben soll und wie sie auf die Summe von zwei Beschäftigtenjahren kommt, erklärt die Beklagte nicht. Überdies ist nicht klar, wer mit der Erhebung des Zusatzbeitrages betraut war. Sofern - was nahe liegend ist - nur einzelne Mitarbeiter mit der Erhebung des Zusatzbeitrages betraut waren, erschließt sich nicht, wie eine etwaige schnellere Bewältigung der Aufgabe Kündigungen "quer durch das Unternehmen" rechtfertigen soll. Die aufgezeigten Aspekte belegen bereits, dass der Vortrag der Beklagten nicht dahin überprüft werden kann, in welchem Umfang tatsächlich nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Arbeitskräfteüberhang entstanden wäre. Daher sei dahingestellt, inwieweit (auch) aufgrund des prognostizierten Rückgangs der Versichertenzahl zum 01.04.2012, die Richtigkeit der Prognose noch unterstellt, Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen wären, insbesondere für die Klägerin. III. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Es ist festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 fortbestanden hat, wenigstens bis zur mündlichen Verhandlung am 12.01.2012. 1. Wie unter B. I. 2. a der Gründe erörtert, ist das Arbeitsverhältnis nicht bereits deshalb beendet, weil die vormalige "C." mit ihrer Schließung zum 31.12.2011 nicht mehr existent gewesen wäre. Die Beklagte bestand über den Jahreswechsel hinaus fort. 2. Das seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V mit dem 31.12.2011 beendet worden. Nach § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V enden die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten einer aufgelösten oder geschlossenen C., die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden. Bereits durch einfachrechtliche Auslegung der §§ 164 Abs. 4, 155 Abs. 4 S. 9 SGB V zu ermittelnde Voraussetzung der gesetzlichen Beendigung kraft § 164 Abs. 4 SGB V ist, dass ein Beschäftigter zuvor am Unterbringungsverfahren des § 164 Abs. 3 SGB V zu beteiligen war. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. a) Voraussetzung der gesetzlichen Vertragsbeendigung kraft § 164 Abs. 4 SGB V ist, dass ein Beschäftigter zuvor am Unterbringungsverfahren des § 164 Abs. 3 SGB V zu beteiligen war. aa) Unmittelbar für alle Beschäftigten einer J. sieht § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V vor, dass bei einer Auflösung oder Schließung der Kasse die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden. Aus § 164 Abs. 3 S. 1 SGB V sind die dienstordnungsmäßigen Angestellten der J. verpflichtet, bestimmte nachgewiesene Stellen beim jeweiligen M. der J. oder bei einer anderen J. anzutreten; etwaige Entgeltdifferenzen sind auszugleichen. Den übrigen, nicht dienstordnungsmäßigen Angestellten einer J. ist gemäß § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V beim M. der J. oder einer anderen J. eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. § 164 Abs. 3 S. 4 SGB V verpflichtet jede J., Stellungen nachzuweisen bzw. anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die für die J. geltenden Vorschriften in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V gelten nach § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V entsprechend auch für C., allerdings mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V nur für Beschäftigte Anwendung findet, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Demgemäß gilt jedenfalls das in § 164 Abs. 3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren bei der Auflösung oder Schließung einer C. nur für die Arbeitnehmer, die nicht ordentlich kündbar sind. bb) Der Wortlaut der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 SGB V lässt zwei Deutungen zu. Die Regelung kann einerseits dahin verstanden werden, dass auf sämtliche Arbeitsverhältnisse einer aufgelösten oder geschlossenen C. die Regelungen des § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V voll anzuwenden sind, mit der Einschränkung, dass nur das Unterbringungsverfahren als solches ausschließlich bei ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen durchzuführen ist. Mit der Verweisung gelangt der Rechtsanwender zu § 164 Abs. 4 SGB V, stellt bei der Subsumtion fest, dass ein ordentlich kündbarer Beschäftigter einer C. de facto nicht im Wege des Unterbringungsverfahrens untergebracht ist und gelangt zu der vermeintlichen Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis des nicht untergebrachten Beschäftigten mit dem Tag der Schließung endet. Andererseits kann aber insbesondere der Passus in § 164 Abs. 4 SGB V über die "Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden" dahin verstanden werden, dass die Beendigungsanordnung nur diejenigen treffen soll, denen zuvor erfolglos die Möglichkeiten des Unterbringungsverfahrens des Abs. 3 zuteilwurden. Die Absätze 3 und 4 des § 164 SGB V stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Es sollen nicht schlicht nach § 164 Abs. 4 SGB V alle Arbeitsverhältnisse enden, bei denen der Beschäftigte nicht "irgendwo und irgendwie" in einer neuen Beschäftigung untergebracht worden ist. Vielmehr wird konkret Bezug genommen auf das besondere Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 SGB V. Da gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V im Falle einer notleidenden C. nur ordentlich unkündbare Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Unterbringungsverfahren besitzen sollen, führte dieses Verständnis dazu, dass ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V beendet würden (so Wolter, Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 2 bis Abs. 4 aus Anlass der Schließung der City C. zum 30.06.2011, S. 14; Klimpe-Auerbach, SozSich 2011, 270, 272). cc) Die zweitgenannte Lesart entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Beendigungsanordnung des § 164 Abs. 4 SGB V setzt stets voraus, dass ein betroffener Arbeitnehmer am Unterbringungsverfahren des § 164 Abs. 3 SGB V beteiligt war. Dies gilt sicher für Beschäftigte einer zu schließenden oder aufzulösenden J.. Der Gesetzgeber wollte mit Erlass des § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V kein Sonderrecht einführen, sondern den Schutz bestimmter Beschäftigter notleidender C. ausbauen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Betrachtung des Zustandekommens der Norm. (1) Zur Beendigung des Vertragsverhältnisses eines Beschäftigten einer aufzulösenden oder zu schließenden J. kommt es allenfalls dann, wenn der Beschäftigte das Unterbringungsverfahren des § 164 Abs. 3 SGB V durchlaufen hat und im Rahmen dessen nicht untergebracht worden ist. Aus dem Gesetz ergibt sich ohne Weiteres, dass das Unterbringungsverfahren - nach Maßgabe des S. 1 bei dienstordnungsmäßigen Angestellten, nach Maßgabe des S. 3 bei den "übrigen Beschäftigten" - mithin bei allen Beschäftigten einer notleidenden J. durchzuführen ist. Dies geschieht im Interesse des betroffenen Personals (s. Begründung der Vorgängernorm § 173 SGB V a.F., BT-Drucks. 11/2237, S. 212). Insbesondere jedem nicht dienstordnungsmäßigen Angestellten bietet sich damit nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit einer zumutbaren Weiterbeschäftigung; sie ist jedem von ihnen anzubieten. Daher hat der Gesetzgeber den intendierten Schutz auch auf viele Schultern verteilt. Nach § 164 Abs. 3 S. 4 SGB V ist jede J. verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller J. Stellen anzubieten. Diese Möglichkeiten sollen auch zur Kenntnis der betroffenen Beschäftigten gelangen, denen die Angebote in geeigneter Form zugänglich zu machen sind. Die mögliche gesetzliche Vertragsbeendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V baut auf dem vorgeschalteten Unterbringungsverfahren auf. Dies ergibt sich neben dem ausdrücklichen Verweis auf Abs. 3 im Wortlaut des Abs. 4 und der Systematik der beiden Absätze aus dem vorstehend erörterten Umstand, dass jeder Beschäftigte einer aufzulösenden oder zu schließenden J. von der Norm abschließend erfasst ist. Nach der Konzeption des § 164 Abs. 3, 4 SGB V soll es zur gesetzlichen Vertragsbeendigung also nur kommen, wenn der nicht dienstordnungsmäßige Beschäftigte einer notleidenden J. das ihn erreichende zumutbare Weiterbeschäftigungsangebot einer anderen Kasse oder des Landesverbandes ablehnt. Dies ist der gesetzgeberische Wille für die Beschäftigten einer J.. (2) Der Gesetzgeber wollte mit dem Erlass des § 155 Abs. 9 S. 4 SGB V und der damit vollzogenen Erstreckung des § 164 Abs. 2-4 SGB V auf die Auflösung oder Schließung einer C. auch den ordentlich unkündbaren Beschäftigten einer notleidenden C. die Möglichkeiten des Unterbringungsverfahrens zuteilwerden lassen. In der zugehörigen Gesetzesbegründung des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 155 Abs. 9 S. 4 SGB V heißt es dazu - ausschließlich -: "Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der C. die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen C. eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und J. gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist". Die Gesetzesbegründung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Bereich der C. von der grundsätzlichen Konzeption abweichen wollte, wie sie zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei J. in § 164 Abs. 3, 4 SGB V normiert ist. Dort ist es selbstverständlich, dass stets erst die Möglichkeiten aus dem Unterbringungsverfahren bestehen und es nur bei dessen Erfolglosigkeit zu der Vertragsbeendigung kommt. Vor allem aber schweigt die Gesetzesbegründung zur Situation der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 SGB V würde betroffenen Beschäftigten ohne Kompensation durch das Unterbringungsverfahren sämtliche Rechte aus dem allgemeinen sowie dem besonderen Kündigungsschutz abschneiden, ungeachtet etwaiger Schwerbehinderung, Mutterschutz, Elternzeit u.a. Es ist für die Kammer ganz offensichtlich, dass durch § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V kein derartiger Einschnitt in den Bestandsschutz vollzogen werden sollte, zumal die Gesetzesbegründung nur den Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen betont; der rigorose Abbau des Bestandsschutzes vollzöge sich gewissermaßen "durch die Hintertür" und gänzlich unbeachtet. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. b) Bereits die einfachrechtliche Auslegung der § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V ergibt also, dass es zur Vertragsbeendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V allenfalls dann kommen kann, wenn ein betroffener Arbeitnehmer am Unterbringungsverfahren des § 164 Abs. 3 SGB V beteiligt war. In Anbetracht des § 155 Abs. 4 SGB V, der ordentlich kündbare Arbeitnehmer einer aufgelösten oder geschlossenen C. von diesem Verfahren ausschließt, enden deren Arbeitsverhältnisse nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V. Dies gilt auch für die Klägerin, die in einem ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Dass eine andere Lesart der § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V womöglich verfassungswidrig sein dürfte, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenso dahin stehen wie die Frage, ob durch den Ausschluss der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer vom Unterbringungsverfahren und der gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer erfolgt. Dies hätte nur zur Folge, dass deren Arbeitsverhältnisse ebenfalls nicht kraft Gesetzes beendet würden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Zwar hatte die Klägerin zunächst auch einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestellt und zurückgenommen, sodass die darauf entfallenen Kosten an sich nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ihr aufzuerlegen wären. Da aber die Beklagte im weitaus größeren Umfang unterlag, hat sie die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen. Der Streitwert ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den zuerst anhängigen Klageantrag zu 2. hat die Kammer drei Gehälter angesetzt, für die Klageanträge zu 1. und 3. nach der Differenztheorie jeweils ein weiteres Gehalt. Die Kammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, sodass nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG die Berufung über die allgemeinen Vorschriften hinaus gesondert zuzulassen war. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.