Beschluss
PB 15 S 1026/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 153 SGB V) stellt keine Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG dar.
• Nur Maßnahmen, die der jeweiligen Verwaltungseinheit/Dienststelle als verantwortliche Entscheidung zuzurechnen sind und auf eine rationellere Erfüllung ihrer Aufgaben zielen, fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG.
• Tarifvertragliche Definitionen können allenfalls Auslegungshinweis geben; sie sind der gesetzlichen Begriffsbestimmung des BPersVG nicht ohne Weiteres gleichstellbar (§ 3 BPersVG).
• Bei fehlender Rechtsgrundlage für einen Sozialplan ist dessen materielle Rechtmäßigkeit nicht zu prüfen.
• Die Entscheidung erfordert aus grundsätzlichen Gründen die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Schließung einer Betriebskrankenkasse ist keine sozialplanpflichtige Rationalisierungsmaßnahme • Die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 153 SGB V) stellt keine Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG dar. • Nur Maßnahmen, die der jeweiligen Verwaltungseinheit/Dienststelle als verantwortliche Entscheidung zuzurechnen sind und auf eine rationellere Erfüllung ihrer Aufgaben zielen, fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. • Tarifvertragliche Definitionen können allenfalls Auslegungshinweis geben; sie sind der gesetzlichen Begriffsbestimmung des BPersVG nicht ohne Weiteres gleichstellbar (§ 3 BPersVG). • Bei fehlender Rechtsgrundlage für einen Sozialplan ist dessen materielle Rechtmäßigkeit nicht zu prüfen. • Die Entscheidung erfordert aus grundsätzlichen Gründen die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die CITY BKK, rechtsfähige Betriebskrankenkasse, meldete für 2009/2010 Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit. Nach erfolglosem Sanierungskonzept ordnete das Bundesversicherungsamt gemäß § 153 SGB V die Schließung der Kasse zum 30.06.2011 an. Die Einigungsstelle der Kasse beschloss am 16.06.2010 einen Sozialplan mit umfangreichen Abfindungsregelungen. Die Kasse beantragte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung dieses Spruchs; das Verwaltungsgericht hob den Beschluss auf, weil die Schließung keine Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sei. Gegen dieses Urteil legten Beteiligte Beschwerde ein. Streitpunkte waren insbesondere, ob eine Auflösungsanordnung der Kasse als Rationalisierung zu qualifizieren ist, ob tarifliche Regelungen entgegenstehen und ob die Dotierung des Sozialplans haushaltsrechtlich tragbar ist. • Zulässigkeit: Der Aufhebungsantrag des Kassenvorstands gegen den Einigungsstellenspruch ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässig; die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ist gegeben. • Rechtsgrundlage: Allein § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG käme als Normgrundlage für den Sozialplan in Betracht; liegt diese nicht vor, fehlt es an der Zuständigkeit der Einigungsstelle. • Begriff der Rationalisierungsmaßnahme: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG verlangt eine Rationalisierungsmaßnahme, dass die Leistungen der Dienststelle durch zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsabläufe verbessert oder Ressourcen effizienter genutzt werden; reiner Wegfall von Aufgaben genügt nicht. • Anknüpfungspunkt des BPersVG: Für die Qualifikation als Rationalisierungsmaßnahme muss die Maßnahme der betreffenden Verwaltungseinheit/Dienststelle als verantwortliche Entscheidung zuzuordnen sein; eine aufsichtsbehördliche Schließungsanordnung ist keine durch die Kasse verantwortete Maßnahme. • Systematik und Gesetzeszweck: Das BPersVG differenziert zwischen Rationalisierungsmaßnahmen (Mitbestimmung bei Sozialplänen) und Fällen der Dienststellenauflösung (nur Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs.1 Nr.2 BPersVG). Eine übergreifende Betrachtung auf das Gesamtsystem der Krankenversicherung ersetzt die gesetzliche Zuordnung nicht. • Tarifvertragliche Regelungen: Begriffsbestimmungen in Tarifverträgen können Hinweise geben, sind aber dem Gesetz nicht gleichgeordnet (§ 3 BPersVG); der TV-RatSch setzt regelmäßig voraus, dass die Kasse als Rechtsträger fortbesteht. • Folgen für die materielle Prüfung: Da es an der gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt, war die materielle Prüfung der Angemessenheit der Dotierung des Sozialplans entbehrlich, wobei das Bundesversicherungsamt bereits erhebliche Überschreitungen gegenüber tariflicher Bemessung feststellte. • Rechtsbeschwerde: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beschwerden der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Einigungsstellenspruch vom 16.06.2010 aufgehoben, weil die Schließung der Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG darstellt und damit die Einigungsstelle nicht zuständig war. Demnach bestand keine gesetzliche Grundlage für den beschlossenen Sozialplan, sodass dessen Aufhebung geboten war. Die materielle Rechtmäßigkeit und die Höhe der Abfindungen mussten deshalb nicht abschließend geprüft werden; das Bundesversicherungsamt hatte bereits erhebliche haushaltsrechtliche Bedenken gegen das vereinbarte Volumen geäußert. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.