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Urteil

3 Ca 3742/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2013:0123.3CA3742.12.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Verdachtskündigung sowie zur Zulässig einer Teilklage.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Widerklage wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt.

4.Der Streitwert wird auf 1.290.900,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Verdachtskündigung sowie zur Zulässig einer Teilklage. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt. 4.Der Streitwert wird auf 1.290.900,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Entgeltansprüche sowie eine Einmalzahlung aus einem Aufhebungsvertrag. Die Beklagte macht mit einer Widerklage Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Die Beklagte ist das Energiehandelsunternehmen im F.. Sie handelt mit Strom, Gas, Kohle, Öl und Emissionszertifikaten in Europa und beschäftigt aktuell ca. 1.000 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gewählt. Der Kläger, am 10.08.1981 geboren, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, war seit dem 01.06.2010 bei der Beklagten als Senior Power Trader beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Anstellungsvertrag vom 04.05.2010 zu Grunde (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 11 ff. der Gerichtsakte). Die Jahresgrundvergütung des Klägers betrug zuletzt 96.900,00 Euro brutto. Daneben hatte der Kläger einen Anspruch auf einen Händlerbonus auf der Grundlage der EET Trader Bonus Policy. Wegen der Einzelheiten der EET Trader Bonus Policy wird auf die Anlage B 3 (Bl. 100 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Für das Jahr 2010 erhielt der Kläger mit der Gehaltsabrechnung für April 2011 einen Bonus in Höhe von 85.000,00 Euro. Bei den vom Kläger getätigten Geschäften handelte es sich insbesondere um Kauf- und Verkaufsverträge für Strom in sehr großen Mengen auf den osteuropäischen Märkten. Die Käufe und Verkäufe werden zum Zweck des Eigenhandels durchgeführt, d.h. die Beklagte erwirtschaftet mit diesen Geschäften Margengewinne. Gekauft und verkauft werden Strommengen in verschiedenen Ländern und zu verschiedenen Zeitpunkten in der Zukunft. Wenn ein Händler zum Beispiel ein Geschäft tätigt, wonach im Januar des Folgejahres Strom verkauft wird, muss dieser Verkauf durch einen entsprechenden Zukauf zum gleichen Termin gedeckt bzw. ausgeglichen sein (sogenanntes Deckungsgeschäft). Diese Vorgehensweise führt zu einer ausgeglichenen Handelsposition, aus der sich im für die Beklagte besten Fall auf Grund der verschiedenen Einkaufs- und Verkaufspreise eine Marge zu ihren Gunsten ergibt. Wird die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt Strom zu verkaufen, nicht durch einen entsprechenden Einkauf zum gleichen Termin gedeckt, besteht das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt kurzfristig Strom eingekauft werden muss, der teurer als das bereits geschlossene Verkaufsgeschäft ist. In einem solchen Fall entsteht ein Verlust der Beklagten. Um die Risiken zu beschränken, existieren im Unternehmen der Beklagten Richtlinien. Diese sind insbesondere in der …. enthalten, die von sämtlichen Mitarbeitern im Intranet abrufbar ist (vgl. Anlage B 6, Bl. 126 ff. der Gerichtsakte). Um der Beklagten eine Kontrolle der Händleraktivitäten zu ermöglichen, sind die Händler verpflichtet, getätigte Geschäfte richtig und unverzüglich zu dokumentieren (sog. Positionsdaten). Jedem Händler ist dabei eine eine konzerninterne Identifizierungsnummer (Konzern-ID) zugeordnet, mit der der Händler sich im System der Beklagten anmeldet. Der Zugriff ist passwortgeschützt. Durch die Händler-Authorisierung kann der einzelne Händler theoretisch Geschäfte im Namen und für Rechnung der Beklagten in unbegrenzter Höhe tätigen. Die wichtigsten Kontrollinstrumente basieren daher direkt auf den Positionsdaten oder sind indirekt durch sie beeinflusst. Sind die Geschäfte z.B. auf Grund von Manipulationen nicht korrekt dokumentiert, werden die Kontrollinstrumente außer Kraft gesetzt. Der Händler kann in einem solchen Fall Geschäfte in unbegrenzter Höhe eingehen, die unbegrenzte Verluste erzeugen können. Der Kläger hatte durch Terminkäufe und -verkäufe von Strom zwischen dem 05.03.2012 und dem 27.03.2012 eine sogenannte Handelsposition im ungarisch/deutschen Markt mit einer Gesamtgröße von ca. 4,3 TWh aufgebaut. Allein zwischen dem 19.03.2012 und dem 27.03.2012 erhöhte der Kläger seine Position um 1,9 TWh. Durch diese Vorgehensweise verstieß der Kläger gegen drei im Unternehmen der Beklagten bestehende Regeln: 1.Einzelne Handelspositionen dürfen ein Volumen von 1,5 TWh ohne Zustimmung des Vorgesetzten nicht überschreiten. 2.Die gesamte Abteilung, in der der Kläger tätig war und der insgesamt vier Händler angehören, durfte bei den eingegangenen Geschäften ein potentielles Verlustrisiko von 6,5 Millionen Euro nicht überschreiten. Das dem Kläger hieraus zugewiesene höchstmögliche Verlustrisiko betrug 5 Millionen Euro, d.h. der Kläger war der Händler mit dem deutlich größten Handelsvolumen, während die Stop-Loss-Grenzen der übrigen drei Händler bei jeweils 500.000,00 Euro lagen. Diese Stop-Loss-Grenze verletzte der Kläger durch die oben genannte Position auf dem ungarisch/deutschen Markt, als der Markt sich gegen seine Prognose entwickelte, d.h. die Preise im ungarischen Markt sanken und die Preise im deutschen Markt stiegen. 3.Die Tatsache, dass der Markt sich deutlich gegen die vom Kläger erwartete Richtung entwickelte, hätte dieser unverzüglich mit seinem Vorgesetzten besprechen müssen, was er erst verspätet tat. Auf Grund der oben genannten sog. Compliance-Verstöße erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 09.05.2012 drei Abmahnungen in englischer Sprache (Anlagen B 21, B 22 und B 23, einschließlich beglaubigter Übersetzung). Unter dem 11.05.2012 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich auf Veranlassung der Beklagten zum 30.09.2012 beendet werden sollte (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 19 ff. der Gerichtsakte). Nach § 1 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags wurde der Kläger ab dem 14.05.2012 unter Anrechnung des ihm zustehenden Erholungsurlaubs sowie unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Nach § 2 des Aufhebungsvertrags sollte der Kläger mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Einmalzahlung in Höhe von 187.500,00 Euro erhalten. Am 16.05.2012 um 15.00 Uhr riefen zwei Mitarbeiter der Abteilung D., die Zeugen T. und C., sowie ein Mitarbeiter der Abteilung N., der Zeuge X., den Kläger an. Der Kläger wurde in diesem Telefonat zu Unregelmäßigkeiten in seinem Portfolio befragt. Der Inhalt des Telefongesprächs ist im Übrigen streitig. Am Sonntag, den 20.05.2012 um 18.27 Uhr übermittelte der Kläger eine E-Mail an den Zeugen T. (Anlage B 16, Bl. 214; beglaubigte Übersetzung: Anlage Bl. 19). In dieser E-Mail heißt es wie folgt: "A) In order to avoid any immediate losses that could follow with the start of June 2012, please delete the following list of Y.-bookings: (…)" Es folgt eine Aufstellung von 25 auf dem polnischen Markt und 19 auf dem rumänischen Markt angeblich getätigter und in das Y.-System eingegebener Geschäfte. Des Weiteren enthält die E-Mail vom 20.05.2012 eine Auflistung von Vorschlägen zur Verbesserung der Sicherungs- und Kontrollsysteme der Beklagten. Mit Schreiben vom 25.05.2012 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung an (Anlage B 17, Bl. 217 ff. der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 29.05.2012 (Anlage B 18, Bl. 225 der Gerichtsakte) teilte der Betriebsrat mit, er stimme der Kündigung zu. Mit Schreiben vom 30.05.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos (Anlage zur Klageschrift, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte). Gegen die Kündigung richtet sich die am 20.06.2012 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangene und der Beklagten am 27.06.2012 zugestellte Feststellungsklage. Der Kläger ist der Auffassung, ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung bestehe nicht. Er habe keine Pflichtverletzungen eingestanden, auch nicht in seiner E-Mail vom 20.05.2012. Darin habe er lediglich auf aus seiner Sicht gegebene Missstände bei der Risikokontrolle durch das Back Office bzw. die Risikoabteilung hingewiesen und Verbesserungsvorschläge gemacht. Das Back Office könne sämtliche von den Tradern eingegangenen Handelsgeschäfte über das Y.-System prüfen und nachvollziehen. Wenn das Back Office der Aufgabe nachkomme, sämtliche Handelsaktivitäten der Trader in dem Y.-System zu prüfen und nachzuvollziehen, könne festgestellt werden, welche Geschäfte abgeschlossen worden seien und welche nicht. Die von der Beklagten behauptete Umgehung des Y.-Systems sei bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch das Back Office nicht möglich. Offensichtlich werde im Unternehmen der Beklagten die Risikoüberwachung nur mangelhaft durchgeführt. Auch wenn der Zugriff auf die ID eines Traders passwortgeschützt sei, schließe dies den Zugriff durch Dritte nicht aus. Es sei bei den für die Beklagte tätigen Tradern gängige Praxis, dass diese auch nach Verlassen ihres Arbeitsplatzes mit ihrer ID eingeloggt blieben, da das Computersystem für laufende Handelstätigkeiten des Accounts des Traders weiter in Betrieb bleiben müsse. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass sich Dritte an den Arbeitsplatz begäben und das System nutzten. Des Weiteren habe die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Seine Vorgesetzten ,insbesondere der Zeuge U., hätten mit ihm bereits im April 2012 nach den Osterfeiertagen ein Gespräch geführt. Man habe ihm mitgeteilt, dass die Beklagte ihm nicht mehr vertraue. Die Beklagte habe Unregelmäßigkeiten in seinem Portfolio entdeckt. Dies werde die Beklagte vollständig untersuchen. Daher sei sein Arbeitsbereich bereits ab diesem Zeitpunkt im April 2012 stark limitiert worden. Er habe nur noch nach konkreten Anweisungen durch die Kollegen N. und T. handeln dürfen. Die Beklagte habe ihn dadurch in seinem Handeln unter vollständige Überwachung gestellt. In dieser Zeit sei sein gesamtes Portfolio von den Kollegen, seinem Vorgesetzten und dem Risk Department der Beklagten überprüft worden. Die Kollegen C. und L. hätten sich über einen Zeitraum von ca. vier Wochen vollständig in den Bereich des Klägers eingearbeitet. Der Zeuge L. habe eine Excel-Liste erstellt. Höchst vorsorglich bestreite er, dass der Beklagten ein konkreter Schaden bereits entstanden sei bzw. sein Handeln dafür ursächlich gewesen sei. Der Kündigung vom 30.05.2012 stehe der Aufhebungsvertrag vom 11.05.2012 entgegen. Bei den von der Beklagten vorgetragenen, angeblich erst später entdeckten Pflichtverletzungen handele es sich nicht um völlig andere Pflichtverletzungen. Aus diesem Grunde scheide auch die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Aufhebungsvertrags aus. Schließlich habe die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. Mit Klageerweiterung vom 13.10.2012 macht der Kläger Entgeltansprüche für die Monate Juni bis September 2012 in Höhe von jeweils 8.075,00 Euro sowie die Einmalzahlung in Höhe von 187.500,00 Euro brutto aus § 2 des Aufhebungsvertrags vom 11.05.2012 geltend. Der Kläger trägt dazu vor, bei dem Betrag von 187.500,00 Euro handele es sich um eine Einmalzahlung und nicht um einen Bonus. Der Kläger beantragt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 30.05.2012 nicht aufgelöst wurde. 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 30.05.2012 beendet werden wird. 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 8.075,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen. 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 8.075,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 zu zahlen. 5.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 8.075,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen. 6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 8.075,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen. 7.die Beklagte zu verurteilen, die Einmalzahlung in Höhe von Euro 187.500 brutto gemäß § 2 des Aufhebungsvertrags zwischen den Parteien vom 09./11.05.2012 ordnungsgemäß abzurechnen und an ihn nebst Zinsen aus dem Bruttobetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 1.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.12.2012 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Sie trägt dazu vor, ihre Nachforschungen im April 2012 hätten sich zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf die Handelspositionen des Klägers im ungarisch/deutschen Markt bezogen. Einen Anlass, über das bekannte Problem in Ungarn hinaus verdeckte Unregelmäßigkeiten im Portfolio des Klägers zu vermuten, habe es nicht gegeben. Die Zeugen C. und L. hätten zu diesem Zeitpunkt niemals in Erwägung gezogen, dass der Kläger sie, die Beklagte, vorsätzlich getäuscht haben könnte; deshalb hätten sie auch keine dementsprechenden Prüfungen vorgenommen. Die Zeugen C. und L. hätten sich in dieser Zeit weder um den Markt in Q. noch um den Markt in S. gekümmert, da der Kläger ihnen mitgeteilt habe, dass die Geschäfte in Q. fast glattgestellt seien und im Markt S. nur eine relativ kleine, untergeordnete Position von ca. 500 GWh offen sei. Diese Erklärung des Klägers sei für die Zeugen C. und L. durch einen Blick in das Portfolio des Klägers, das die von ihm eingegebenen fiktiven Geschäfte enthalten habe, bestätigt worden. Erst nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und der Freistellung des Klägers seien die Zeugen C. und L. von Herrn J., einem Spothändler für den rumänischen Markt, darauf angesprochen worden, ob das Händlerteam für den osteuropäischen Markt Ende Mai 2012 über ihn, den Zeugen W., weitere Positionen an die rumänische Börse übergeben würde. Erst nach dieser Anfrage hätten die Zeugen C. und L. das Portfolio des Klägers auch im Hinblick auf den rumänischen und polnischen Markt näher untersucht und erste Auffälligkeiten festgestellt. Bei ihrer Einarbeitung in die vom Kläger getätigten Geschäfte hätten die Zeugen L. und C. auf den ersten Blick unverdächtige, bei genauer Prüfung aber ungewöhnliche Geschäfte entdeckt, die der Kläger in das computerbasierte Handelssystem "Y." eingegeben habe. Aus diesem Grund sei eine detaillierte Nachforschung durch die Abteilungen Legal & Compliance (D.), Risk (CR) und Back Office (CB) veranlasst worden. Dabei sei am 21.05.2012 offensichtlich geworden, dass der Kläger zwischen Juni 2011 und April 2012 insgesamt 43 Geschäfte bzw. Positionen erfunden und in das System Y. eingegeben habe, die tatsächlich nicht existierten. Hierbei habe es sich um 19 Geschäfte mit dem rumänischen U. und 24 Geschäfte mit dem polnischen U. gehandelt (vgl. Anlage B 7, Bl. 198 der Gerichtsakte). Es handele sich bei sämtlichen 43 Geschäften um fiktive Geschäfte, d.h. um Kauf- und Verkaufsverträge für Strommengen, die nie in der Realität durchgeführt worden seien, für die es also keine Handelspartner gebe und auf deren Grundlage kein Strom beschafft bzw. abgegeben werde. Mit dieser Vorgehensweise habe der Kläger bewirkt, dass es ausweislich des Y.-Systems so ausgesehen habe, als habe er Deckungsgeschäfte durchgeführt, die die Risiken zuvor getätigter Terminkäufe oder -verkäufe von Strom reduzierten, die aber tatsächlich nicht existiert hätten, so dass ein viel größeres tatsächliches Risiko bestanden habe, als es vom Y.-System angezeigt worden sei. Indem der Kläger bewusst fiktive Deckungsgeschäfte in das System eingegeben hätte, habe er fingiert, dass Risiken nicht bzw. in einem viel niedrigeren Grad bestünden; darüber hinaus habe er vorgegeben, Gewinne generiert zu haben, die es tatsächlich mangels echter Deckungsgeschäfte gar nicht gegeben habe. Den Großteil der fiktiven Geschäfte habe der Kläger zwischen Januar und April 2012 in das Y.-System eingegeben. Der Kläger habe seine betrügerischen Handlungen zu ihren Lasten in der E-Mail an Herrn T. vom 20.05.2012 eingestanden. In dieser E-Mail fordere der Kläger sie, die Beklagte, auf, insgesamt 25 Geschäfte auf dem polnischen Strommarkt und 19 Geschäfte auf dem rumänischen Strommarkt mit konkret genannten Geschäftsnummern aus dem Y.-System zu löschen, um ansonsten unmittelbar bevorstehende Verluste zu vermeiden. Bei den Geschäftsnummern handelt es sich um durch das System vergebene Identifizierungskennzeichnungen für jedes eingegebene Geschäft. Die vom Kläger als zu löschen genannten Geschäfte deckten sich nahezu vollständig mit den von ihr, der Beklagten, mittlerweile identifizierten fiktiven Geschäften. Dies ergebe sich unmittelbar bei einem Vergleich der Geschäftsnummern, die der Kläger in seiner E-Mail benannt habe, mit den Geschäftsnummern der von ihr als fiktiv identifizierten Geschäfte (vgl. Anlage B 20). In ihrem EDV-System sei jeweils die Konzern-ID des Händlers mitprotokolliert worden, der das jeweilige Geschäft in das Y.-System eingegeben habe. Dies sei bei jedem der in Anlage B 20 angegebenen Fälle der Kläger gewesen. Da der Zugriff auf das System passwortgeschützt sei, sei es ausgeschlossen, dass ein anderer Händler die der Konzern-ID des Klägers zugewiesenen Daten in das Y.-System eingegeben habe. Der Hinweis des Klägers auf einen unbekannten Dritten sei eine schlichte Schutzbehauptung. Jedenfalls sei der Kläger im Rahmen einer sekundären Darlegungspflicht gehalten, konkret vorzutragen, wer die fiktiven Geschäfte in das Y.-System hätte eintragen sollen. Der Kläger könne seinen vorsätzlich begangenen Betrug auch nicht dadurch relativieren, indem er behaupte, sie, die Beklagte, hätte seine Pflichtverletzungen erkennen können. Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sich an die ihm bekannten Regeln halte und sie nicht durch das Vortäuschen erfundener Geschäfte hintergehe. Der Aufstellung der fiktiven Geschäfte (Anlage B 24), die auch die Anzahl erfolgter Änderungen der jeweiligen fiktiven Positionen enthalte, verdeutliche die hohe kriminelle Energie des Klägers. Der Kläger habe die mindestens 43 fiktiven Geschäfte nicht nur einmalig in das System eingegeben, sondern teilweise mehrfach geändert und jeweils dem Risikoprofil seiner tatsächlichen Geschäfte angepasst. Der Kläger habe alles daran gesetzt, die von ihm eingegangenen riskanten Positionen durch Eingabe immer wieder veränderter angeblicher Deckungsgeschäfte dauerhaft und vollständig vor ihr, der Beklagten, zu verbergen, um auf diese Weise ein erfolgreiches Portfolio darzustellen und weiter handeln zu können, obwohl er sein Stop-Loss-Limit bei weitem überschritten habe. Bei einer am 06.09.2012 durchgeführten Bewertung des Portfolios des Klägers zum Datum seiner Freistellung am 11.05.2012 unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten fingierten Deckungsgeschäfte habe sich folgender Wert des Portfolios ergeben: Q.: 34,6 Mio. PLN S.: 26,4 Mio. RON Der Kläger habe also vorgespiegelt, sein Handelsportfolio habe an diesem Tag zu tagesaktuellen Preisen umgerechnet in Euro zum Wechselkurs am 11.05.2012 einen Wert von 13,8 Mio. Euro besessen. Nachdem die fiktiven Geschäfte aus dieser Aufstellung heraus gerechnet worden seien, hätten sich tatsächlich die folgenden Werte ergeben: Q.: - 18,0 Mio. PLN S.: - 12,3 Mio. RON Dies bedeute, dass das Handelsportfolio des Klägers an diesem Tag zu tagesaktuellen Preisen tatsächlich einen Wert von minus 6,9 Mio. Euro besessen habe. Zwischen dem vorgespiegelten und dem tatsächlichen Wert habe damit unter Berücksichtigung des Wechselkurses vom 11.05.2012 eine Differenz von 20,7 Mio. Euro gelegen. Die vom Kläger vorgespiegelten Deckungsgeschäfte hätten jedoch nicht nur gelöscht werden müssen. Vielmehr habe sie tatsächliche Deckungsgeschäfte abschließen müssen. Der Abschluss von Deckungsgeschäften für die Stromlieferverträge sei jedoch erst in der Folgezeit geschehen. Neben der Tatsache, dass der Kläger vorsätzlich ein deutlich höheres Risiko als erlaubt eingegangen sei, wiege besonders schwer, dass er es ihr, der Beklagten, durch die Vorspiegelung seines angeblich positiven Portfolios und getätigter Deckungsgeschäfte unmöglich gemacht habe, auf die extrem gefährliche Situation zu reagieren und das bestehende Risiko zu vermindern. Nicht nur auf Grund der Höhe des vom Kläger eingegangenen Risikos, sondern insbesondere auch durch seine mit hoher krimineller Energie durchgeführte Vertuschung seiner Fehlspekulation unterscheide sich der Kündigungssachverhalt diametral von den Pflichtverletzungen des Klägers, die zu den Abmahnungen vom 09.05.2012 geführt habe. Die zu große Position auf dem ungarischen Markt sei vom Kläger - anders als der dargestellte Kündigungssachverhalt - offen eingegangen worden, so dass ihre Kontrollmechanismen hätten greifen können. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass der Kläger in der Absicht gehandelt habe, sich persönlich zu bereichern. Denn das von einem Händler erzielte Handelsergebnis sei - insoweit unstreitig - Grundlage für den ihm am Jahresende zustehenden Händlerbonus. Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag vom 11.05.2012 bestünden nicht, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits auf Grund der außerordentlichen Kündigung vom 30.05.2012 sein Ende gefunden habe. Damit entfalte der Aufhebungsvertrag keine Wirkung mehr. Nur vorsorglich sei er zusätzlich unter der 30.05.2012 auch angefochten worden. Für den Fall, dass das Gericht die Zahlungsansprüche des Klägers für gerechtfertigt halte, stelle sie hilfsweise ihre Schadensersatzansprüche in Höhe von 17 Mio. Euro in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung. Mit der Widerklage macht die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000.000,00 Euro geltend. Zur Begründung führt die Beklagte aus, auf Grund des Verhaltens des Klägers sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 16.880.392,00 Euro entstanden, den sie in Höhe eines Teilbetrages von 1.000.000,00 Euro geltend mache. Der Kläger sei gemäß § 280 Abs. 1 BGB, gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB und gemäß § 826 BGB ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, da er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vorsätzlich verletzt habe und ihr kausal hierdurch einen Schaden zugefügt habe. Der Schaden in Höhe von 16.880.393,00 Euro ergebe sich aus Folgendem: Nach Ausermittlung der fiktiven Geschäfte habe sie diese Geschäfte zunächst aus dem Y.-System ausgebucht. Dies habe dazu geführt, dass das Portfolio im Hinblick auf die Märkte Q. und S. ganz erhebliche offene Positionen betreffend die Lieferung bzw. Abnahme von Strommengen aufgezeigt habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zur Situation vor und nach Ausbuchen der fiktiven Geschäfte wird auf Bl. 332 bis 344 der Gerichtsakte sowie die Anlage B 25 bis B 28 Bezug genommen. Die offenen, also ungedeckten Positionen habe sie, die Beklagte, mittlerweile insgesamt geschlossen. Für den Markt Q. habe sie in dem Zeitraum zwischen dem 21.05.2012 und dem 25.06.2012 insgesamt 29 Deckungsgeschäfte und für den Markt S. im Zeitraum zwischen dem 29.05.2012 und dem 05.09.2012 insgesamt 57 Deckungsgeschäfte abgeschlossen, jeweils um die durch den Kläger begründeten Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Deckungsgeschäfte seien von den Zeugen F. und C. abgeschlossen worden. Diese seien angewiesen worden, die offenen Positionen bestmöglich - also mit einem möglichst geringen Verlust - zu schließen. Wegen des Vortrags der Beklagten zu den durchgeführten Deckungsgeschäften und zur Schadensberechnung wird auf Bl. 345 bis 352 der Gerichtsakte sowie die Anlagen B 30 bis B 32 Bezug genommen. Der ermittelte Gesamtschaden, der allein im Zusammenhang mit dem Schließen der offenen Positionen eingetreten sei, belaufe sich auf 16.880.392,00 Euro. Hiervon mache sie mit der Widerklage einen Teilschadensbetrag in Höhe von 1.000.000,00 Euro geltend. Auf die Einwände des Klägers zur Höhe der durch die Deckungsgeschäfte verursachten Verluste komme es nicht an, da der Gesamtschaden von 16.880.392,00 Euro jedenfalls nicht auf einen Betrag unter 1 Mio. Euro zu kürzen wäre. Selbst wenn der Aufhebungsvertrag vom 11.05.2012 noch Bestand hätte, stehe § 7 Abs. 1 der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht entgegen. Der Kläger hält die Widerklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei nach § 7 Abs. 1 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen. Darüber hinaus seien aber auch die von der Beklagten präsentierten Zahlenkolonnen nicht nachvollziehbar. Die angeblichen Handelsaktivitäten der Beklagten sowie die Angaben zu angeblichen Deckungspreisen und Wechselkursen zu den angegebenen Zeitpunkten und die daraus angeblich resultierenden Gewinne und Verluste bestreite er. Von ihm, dem Kläger, eingegangene Positionen in seinem Portfolio hätten teilweise längere Laufzeiten gehabt und hätten bis heute nicht geschlossen werden müssen. Die Beklagte habe fehlerhaft und zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist unzulässig. A. Die Kündigungsschutzklage hat keinen Erfolg. I. Die außerordentliche Kündigung vom 30.05.2012 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt ihres Zugangs mit sofortiger Wirkung aufgelöst. 1. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - DB 2010, 1128; BAG, Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 - DB 2010, 1709; BAG, BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227). Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027). b) Ausgehend hiervon ist vorliegend ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen als erwiesen angesehen werden können. Jedenfalls besteht ein dringender Tatverdacht, dass der Kläger in betrügerischer Absicht mindestens 43 fiktive Geschäfte in das Y.-System der Beklagten eingegeben hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung kommt nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 587/94 - NZA 1996, 540; BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 961/06 - NZA 2008, 809). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist. Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, d.h. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben. Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). bb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung im Streitfall gegeben. (1) Die dringenden Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger sind "an sich" als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet. (a) Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Vertrauen kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227). Für die kündigungsrechtliche Bewertung ist danach weder die strafrechtliche noch die sachenrechtliche Bewertung maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- und Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sein. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227). (b) Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen begründen auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers einen dringenden Tatverdacht im Hinblick auf eine erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzung. (aa) Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger mindestens 43 fiktive Deckungsgeschäfte in das Y.-System eingegeben hat. Hierfür spricht vor allem der Inhalt der E-Mail des Klägers an Herrn T. vom 20.05.2012. In dieser E-Mail forderte der Kläger die Beklagte, auf, insgesamt 25 Geschäfte auf dem polnischen Strommarkt und 19 Geschäfte auf dem rumänischen Strommarkt mit konkret genannten Geschäftsnummern aus dem Y.-System zu löschen, um ansonsten unmittelbar bevorstehende Verluste zu vermeiden. Die vom Kläger als zu löschen genannten Geschäfte decken sich nahezu vollständig mit den von der Beklagten identifizierten fiktiven Geschäften. Eine andere Erklärung, warum er die Beklagte zur Löschung der Geschäfte aufgefordert hat, wenn es sich nicht um erfundene Geschäfte handeln soll, hat der Kläger nicht vorgetragen. (bb) Dafür, dass der Kläger die fiktiven Geschäfte in das EDV-System der Beklagten eingegeben hat, spricht, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten der Name bzw. seine Konzern-ID bei jedem der in Anlage B 20 angegebenen Fälle jeweils mitprotokolliert worden ist. Der Kläger hat dabei unstreitig gestellt, dass der Zugriff auf das System passwortgeschützt sei. Der Hinweis des Klägers auf einen unbekannten Dritten überzeugt die Kammer nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass über einen Zeitraum von mehreren Monaten Geschäfte in Millionenhöhe im Portfolio des Klägers eingegeben und mehrfach verändert worden sein sollen, ohne dass der Kläger hiervon etwas bemerkt haben will. (cc) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Beklagte hätte seine Pflichtverletzungen erkennen können bzw. die von der Beklagten behauptete Umgehung des Y.-Systems sei bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch das Back Office nicht möglich. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sie grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ein Arbeitnehmer sich an die Regeln hält und sie nicht durch das Vortäuschen erfundener Geschäfte hintergeht. (dd) Nach Auffassung der Kammer besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger in der Absicht gehandelt habe, sich persönlich zu bereichern. Denn das von einem Händler erzielte Handelsergebnis ist unstreitig Grundlage für den ihm am Jahresende zustehenden Händlerbonus. (2) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verdachtskündigung liegen vor. Die Beklagte hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere hat sie dem Kläger im Rahmen der telefonischen Anhörung am 16.05.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2. Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger nicht einschlägig abgemahnt hat. Eine Abmahnung war entbehrlich. a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 AZR 485/08 - NZA 2011, 571; BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Das gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027). b) Nach diesen Grundsätzen war eine Abmahnung im Streitfall entbehrlich. Eine Hinnahme des Fehlverhaltens, dessen der Kläger sich verdächtig gemacht hat, durch die Beklagte war offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - unabhängig von einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Dem Kläger musste bewusst sein, dass die Beklagte die mehrmalige Eingabe von nicht existierenden Deckungsgeschäften in das Y.-System nicht dulden würde. 3. Auch im Übrigen führt die erforderliche Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. a) Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027). b) Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung, welcher der Kläger sich verdächtig gemacht hat, und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es der Beklagten nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers und die Unterhaltspflicht für seine Frau und sein Kind können die Interessenabwägung nicht entscheidend zu Gunsten des Klägers beeinflussen. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger nicht nur einmal, sondern über einen längeren Zeitraum systematisch fiktive Eingaben in das Y.-System der Beklagten eingegeben hat. Dabei besteht weiter der dringende Verdacht, dass der Kläger alles daran gesetzt hat, die von ihm eingegangenen riskanten Positionen durch Eingabe immer wieder veränderter angeblicher Deckungsgeschäfte dauerhaft und vollständig vor der Beklagten zu verbergen, um auf diese Weise ein erfolgreiches Portfolio darzustellen und weiter handeln zu können, obwohl er sein Stop-Loss-Limit bei weitem überschritten hatte. Angesichts dessen überwiegt bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsinteresse des Klägers. 4. Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB von zwei Wochen gewahrt. a) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung wirksam nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. aa) § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 57/05 - AP Nr. 204 zu § 626 BGB). Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem - hier - betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte den Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. bb) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne eine umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des "Vorfall", der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern ((BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 57/05 - AP Nr. 204 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744). cc) Die zeitlichen Grenzen des § 626 Abs. 2 BGB sollen den Arbeitgeber weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an. Dies gilt nur solange, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744). Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ermittlungsmaßnahmen etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder im Ergebnis überflüssig waren. Allerdings besteht für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP Nr. 63 zu § 123 BGB; BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744). dd) Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der Kündigungsberechtigte. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Diese Darlegungspflicht ist nicht bereits erfüllt, wenn der Kündigende lediglich allgemein vorträgt, er kenne die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung. Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen begann die Ausschlussfrist erst mit Abschluss der Anhörung des Klägers und dessen Stellungnahme am 20.05.2012 zu laufen. aa) Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Ermittlungen sie im April 2012 und sodann nach Freistellung des Klägers am 11.05.2012 unternommen hat und wann diese abgeschlossen waren. Die Dauer der Ermittlungen zwischen der Freistellung des Klägers bis zu seiner Anhörung am 16.05.2012 erscheint dabei angemessen. Die Anhörung des Klägers ist im Rahmen der Verdachtskündigung Wirksamkeitsvoraussetzung und damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach wahrt die außerordentliche Kündigung vom 30.05.2012 die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. bb) Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Vorgesetzten des Klägers, insbesondere der Zeuge U., ihm bereits im April 2012 nach den Osterfeiertagen mitgeteilt haben, dass die Beklagte ihm nicht mehr vertraue, man habe Unregelmäßigkeiten in seinem Portfolio entdeckt. Der Vertrauensverlust auf Seiten der Beklagten lässt noch nicht den Schluss darauf zu, die Beklagte habe von den erfundenen Deckungsgeschäften des Klägers gewusst. cc) Auch die Tatsache, dass der Arbeitsbereich des Klägers angeblich bereits ab April 2012 stark limitiert worden ist und sein gesamtes Portfolio von den Kollegen, seinem Vorgesetzten und dem Risk Department der Beklagten überprüft worden ist, führt zu keinen anderen Ergebnis. Selbst wenn die Beklagte bereits im April 2012 das Portfolio des Klägers hat untersuchen lassen, so begründet diese Kenntnis allein noch nicht den Anfangsverdacht, der Kläger habe bestimmte Deckungsgeschäfte schlicht erfunden. Mit anderen Worten musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend davon ausgehen, die durch den Kläger in das Y.-System eingegebenen Deckungsgeschäfte seien möglicherweise lediglich fiktive Geschäfte. 5. Die fristlose Kündigung ist auch nicht wegen des zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrags ausgeschlossen. a) Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag einer Kündigung als Gestaltungsrecht bereits deshalb nicht entgegenstehen kann, da mit der Ausgleichsklausel lediglich festgestellt wird, dass Ansprüche der Parteien ausgeglichen und erledigt sind. Ein Verzicht auf die Ausübung von Gestaltungsrechten ist mit einer solchen Ausgleichsklausel in der Regel nicht verbunden. b) Ob die Beklagte berechtigt war, den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB), hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Wenn der Arbeitgeber seine Kündigung auf schwerwiegende Verfehlungen stützt, kann er sich durch die Aufdeckung weiterer verschwiegener Vorgänge nach Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs und einer umfassenden Erledigungsklausel zwar nicht "getäuscht" fühlen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - 2 Sa 49/09 - juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 15.12.1994 - 8 AZR 250/03 - juris). Vorliegend geht es aber gerade nicht um die Anfechtung des Aufhebungsvertrags, sondern um die Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. c) Der Aufhebungsvertrag vom 11.05.2012 steht aber auch im Übrigen der streitgegenständlichen Kündigung nicht entgegen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kündigungssachverhalt der Beklagten bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bekannt war (s.o.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die der Kündigung zu Grunde liegenden Vorwürfe erheblich schwerwiegender sind als die in den Abmahnungen vom 09.05.2012 gerügten Pflichtverletzungen. Gegenstand der Abmahnungen sind offene Verstöße gegen Handlungsanweisungen, während es bei der streitgegenständlichen Kündigung um den Verdacht erfundener Geschäfte zum Zwecke der Verschleierung von Risikogeschäften geht. 6. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Anhörung ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, d.h. der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - NZA 2009, 1136). Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 [142]). Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden ((ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - NZA 2009, 1136). Dagegen führt eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 - AP Nr. 150 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - NZA 2009, 1136). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anhörung des Betriebsrats nicht zu beanstanden. Das Anhörungsschreiben vom 25.05.2012 enthält alle wesentlichen Informationen für die streitgegenständliche Kündigung. Konkrete Rügen im Hinblick auf den Inhalt des Anhörungsschreibens hat der Kläger nicht erhoben. II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 30.05.2012 im Zeitpunkt ihres Zugangs aufgelöst worden ist, ist die Klage hinsichtlich der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 30.05.2012 ebenfalls unbegründet. B. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge (Anträge zu 3 bis 6) unbegründet. Die Anträge betreffen das Arbeitsentgelt für die Monate Juni bis September 2012 und damit den Zeitraum nach Zugang der fristlosen Kündigung vom 30.05.2012. Da die Kündigung nach den obigen Ausführungen wirksam ist, stehen dem Kläger keine Entgeltansprüche für die Zeit nach Zugang der Kündigung zu. C. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 7 zulässig, aber unbegründet. I. Der Klageantrag ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Klageantrags verlangt der Kläger, dass die Beklagte die Einmalzahlung von 187.500,00 Euro brutto ordnungsgemäß abrechnet und an ihn nebst Zinsen auszahlt. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger mit diesem Antrag zunächst die unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Bruttobetrags von 187.500,00 Euro verlangt. Darüber hinaus macht er den gesetzlichen Anspruch aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO auf Erteilung einer entsprechenden Abrechnung bei Zahlung geltend. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 187.500,00 Euro aus dem Aufhebungsvertrag vom 11.05.2012. Der Aufhebungsvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2012 fortbesteht und nicht durch einen anderen Beendigungstatbestand sein Ende findet (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 292/96 - NZA 1997, 813; LAG Hessen, Urteil vom 19.04.2011 - 12 Sa 1178/10 - juris). Der Aufhebungsvertrag ist dahin auszulegen, dass die Parteien von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende am 31.10.2009 ausgegangen sind und dass die Einmalzahlung erst nach diesem Zeitpunkt fällig werden sollte (vgl. § 2 des Aufhebungsvertrags). Diese Bedingung ist auf Grund der vorzeitigen Beendigung durch die wirksame Kündigung vom 30.05.2012 nicht eingetreten. Damit ist der Aufhebungsvertrag gegenstandslos geworden, die darin vereinbarte Einmalzahlung konnte damit nicht mehr fällig werden (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 292/96 - NZA 1997, 813; LAG Hessen, Urteil vom 19.04.2011 - 12 Sa 1178/10 - juris). 2. Mangels eines Zahlungsanspruchs des Klägers hat der Kläger auch keinen entsprechenden Anspruch auf Abrechnung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO. D. Die Widerklage ist unzulässig. Der Klageantrag ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. I. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, Urteil vom 08.12.1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068; BGH, Urteil vom 19.06.2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718; BGH, Urteil vom 27.11.1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 253 Rdnr. 15). II. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Teilklage nicht gerecht. Der von der Beklagten beanspruchte Schadensersatz setzt sich aus 86 Einzelpositionen (29 Deckungsgeschäfte bezüglich des Markts Q. und 57 Deckungsgeschäfte bezüglich des Markts S.) im Gesamtbetrag von 16.880.392,00 Euro zusammen. Dabei stellen die durch die Beklagte getätigten Deckungskäufe bzw. -verkäufe jeweils selbständige Schadenspositionen dar. Von diesem Gesamtbetrag fordert die Beklagte - ohne Aufschlüsselung auf die Einzelpositionen - nur einen Teilbetrag von 1.000.000,00 Euro. Die Beklagte hätte gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben müssen, wie sie die geltend gemachte Klageforderung ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder sie hätte zumindest eine Reihenfolge angeben müssen, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068). E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. F. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Dabei hat die Kammer in entsprechender Anwendung für den Kündigungsschutzantrag den Betrag von drei Bruttomonatsvergütungen angesetzt. Die Zahlungsanträge des Klägers sind mit dem Nennwert berücksichtigt. Auch die Widerklage ist mit dem Nennwert berücksichtigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. X.