Urteil
10 Ca 6241/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2013:0128.10CA6241.12.00
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Leitsätze
1.Sieht eine tarifliche Vergütungsordnung ein Tätigkeitsbeispiel oder Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vor, setzt die Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe zusätzlich die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale voraus. 2.Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und damit kein einheitlicher Arbeitsvorgang.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
3.Streitwert 3.600,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Sieht eine tarifliche Vergütungsordnung ein Tätigkeitsbeispiel oder Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vor, setzt die Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe zusätzlich die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale voraus. 2.Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und damit kein einheitlicher Arbeitsvorgang. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3.Streitwert 3.600,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte betreibt unter anderem die Vermietung von Immobilien. Die Klägerin (47 Jahre alt) ist ausgebildete Industriekauffrau und bei ihr seit 01.01.2004 als Hauswartin für Mietbestände in Recklinghausen und Herten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 05./07.11.2003 (Bl. 9 ff. d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV, Bl. 74 ff.) Anwendung. Die Beklagte hat die Klägerin zuletzt seit 01.10.2007 in die Vergütungsgruppe 3 a des MTV eingruppiert. Die Klägerin hat u.a. eine einjährige Qualifizierung zur Fachkraft im Rechnungs-, Steuerwesen und der Wohnungswirtschaft absolviert, im Rahmen derer sie ein einmonatiges Praktikum bei der Beklagten ableistete (Bl. 152 d. A.). § 11 MTV lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 79 d. A.): "1.Der/die Beschäftigte wird in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in der die ihm/ihr übertragene und von ihm/ihr auszuübende Tätigkeit aufgeführt ist. Eine Anlage "Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen" ist Bestandteil dieses Tarifvertrags. 2.Der/die Beschäftigte ist höher zu gruppieren, wenn ihm/ihr durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers auf Dauer eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht und der/die Beschäftigte diese Tätigkeit zu mehr als 50 %, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe, ausübt. 3.Das Grundgehalt der im Vergütungstarifvertrag aufgeführten Zwischengruppen (so genannte a-Gruppen) ergibt sich aus Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag. Beschäftigte, die sich durch ihre Tätigkeit wesentlich - mindestens 20 % - aus ihrer Vergütungsgruppe herausheben, ohne überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe zu erfüllen, sind in die entsprechende Zwischengruppe einzugruppieren.
" Die Anlage zu § 11 Abs. 1 MTV lautet hinsichtlich der Vergütungsgruppen 2 bis 4 wie folgt (Bl. 70 d. A.): "Vergütungsgruppe 2 Tätigkeitsmerkmale Angelernte Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem durch eine Ausbildung oder durch eine entsprechende Einarbeitung erworben werden. Tätigkeitsbeispiele Hauswarte, Hausmeister, Hauswarthelfer, Gartenarbeiter, Fahrer, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte, Bürogehilfen/innen Vergütungsgruppe 3 Tätigkeitsmerkmale Beschäftigte mit Tätigkeiten, die unter Anleitung selbständig erledigt werden und für deren ordnungsgemäße Erfüllung eine abgeschlossene Berufsbildung erforderlich ist; anstelle einer entsprechenden Berufsausbildung müssen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die in mehrjähriger praktischer Tätigkeit erworben worden sind. Tätigkeitsbeispiele Facharbeiter, Hauswarte, Hausmeister, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte mit bürosachbearbeitender Tätigkeit, Bürosachbearbeiter/innen, Büroassistenten/innen, Sekretärinnen, kfm./techn. Sachbearbeiter/innen in Anfangsstellung. Vergütungsgruppe 4 Tätigkeitsmerkmale Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in überwiegend selbständigen Tätigkeiten mit gründlichen Fachkenntnisse ihres Sachgebietes oder Beschäftigte, die mehrjährig überwiegend selbständig tätig waren und vergleichbare Leistungen erbringen. Tätigkeitsbeispiele Facharbeiter, Hauswarte, Sekretärinnen, Büroassistent/innen, kfm./techn. Sachbearbeiter/innen, Bauzeichner/innen mit mehrjähriger Erfahrung." Die Aufgaben der Klägerin betreffen die vier Bereiche Vermietung, Kündigung eines Mietvertrages, Maßnahmen zur Vorbereitung der Vermietung von Wohnungen und Betreuung der Mieter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse. Die Klägerin führt unter anderem eineinhalbstündige Sprechstunden an 3 Wochentagen sowie eine ganztägige Sprechstunde am Mittwoch durch. Während der ganztägigen Sprechstunde ist neben der Klägerin auch eine Kundenbetreuerin vor Ort, die über weiter reichende Entscheidungsbefugnisse als die Klägerin verfügt. Die Klägerin behauptet, sie führe bis zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Mietinteressenten alle Stufen des Verfahrens selbständig und eigenverantwortlich durch. Sie erstelle eine Bedarfsanalyse, wähle eine passende Wohnung aus und beantworte alle Fragen zu der vom Interessenten gesehenen Wohnung. Sie prüfe die Geeignetheit der Wohnung für den Interessenten, fülle den standardisierten Mieterfragebogen aus, führe eine Bonitätsprüfung durch, schlage einen Interessenten als Mieter vor, führe Wohnungsbesichtigungen nebst Terminabsprachen durch, erstelle ein Angebot für die Wohnung, fülle einen Antrag für den Wohnberechtigungsschein aus und händige diesen aus, erläutere die Notwendigkeit der Bewerbungsunterlagen, prüfe die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen für die Vorbereitung eines Mietvertrages, vereinbare einen Termin für die Unterzeichnung des Vertrages und erläutere sodann die Regelungen des Mietvertrages, vereinbare einen Termin zur Wohnungsübergabe, erstelle ein Protokoll im Rahmen der Übergabe der Wohnung von mindestens 6 Seiten und bearbeite schließlich dieses Protokoll im Mieterbüro, bevor sie es nach F. übersende. Die Kundenbetreuerin übertrage ihr teilweise Aufgaben zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung. Hinsichtlich der Kündigung eines Mietvertrages übersende sie diese an die Niederlassung in F., vereinbare einen Termin zur Vorabnahme mit dem Mieter, veranlasse eine Überprüfung der Elektrizität in der Wohnung durch ein Fachunternehmen, vereinbare einen Termin zur Abnahme der Wohnung, überprüfe den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, stelle die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls sicher, bearbeite die Mieterakte und fülle ein zusätzliches Deckblatt zur weiteren Veranlassung bei nicht vertragsgemäßem Zustand der Wohnung aus. Hinsichtlich der Vorbereitung der Vermietung von Leerwohnungen entscheide sie gemeinsam mit dem Vorgesetzten, welche Arbeiten in der Wohnung durch die Beklagte durchgeführt würden, lege die Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten fest und beauftrage die Firmen mit den Arbeiten. Hinsichtlich der Betreuung der Mieter nehme sie Reparaturmeldungen auf und beauftrage Fachfirmen, überprüfe die Ursache von Schimmelbefall und bearbeite den Einzelfall, fülle Anträge auf Wohngeld aus und drucke Mietbescheinigungen aus, kläre Konten bei Mietrückstand und bearbeite Beschwerden. Eine Überprüfung ihrer Angaben in den Formularen durch andere Arbeitnehmer finde nicht statt. Die Freigabe von Reparaturen erfolge ausschließlich auf der Grundlage des durch die Klägerin erstellten Formulars. Tatsächliche Feststellungen würden allein durch sie erhoben. Auch werde sie als Zeugin durch die Beklagte benannt, um z.B. den Beweis eines Mangels führen zu können. Die Kundenbetreuerin habe keine Kenntnis über die für die Geltendmachung der Rechte erforderlichen Tatsachen. Die Arbeitsvorgänge Vermietung und Beendigung des Mietvertrages umfassten mehr als die Hälfte der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Sie vertritt zunächst die Ansicht, ihre Tätigkeit bestehe aus mehreren Arbeitsvorgängen, da die Aufgaben tatsächlich trennbar seien. Sämtliche Aufgaben erledige sie eigenverantwortlich im Sinne einer selbständigen Tätigkeit. Später führt sie aus, für den Fall, dass es sich um eine einheitliche Gesamttätigkeit handele, erfülle sie die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 4 zu 100 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit. Die Teiltätigkeiten seien nach dem organisatorischen Arbeitsablauf tatsächlich nicht trennbar. So fänden teilweise Verhandlungen zwischen früherem und neuem Mieter über Instandsetzung und Kostentragung statt, die von der Klägerin für die Beklagte geführt würden. Für ihre Tätigkeit seien gründliche Fachkenntnisse erforderlich, weil sie Rechtsvorschriften zu öffentlich gefördertem Wohnraum kennen müsse, wenn sie für Hilfestellungen beim Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Erläuterungen der Angaben gebe. Weiter müsse sie Kenntnisse des Werkvertragsrechts haben, um die vertragskonforme und fachgerechte Durchführung der Arbeiten durch Fremdfirmen überprüfen zu können. Zudem müsse sie Kenntnisse im Mietrecht hinsichtlich der Beendigung von Mietverhältnissen und vertragskonformem Zustand einer Wohnung haben, insbesondere müsse sie zwischen einem Mangel und einer durch übliche Nutzung entstehenden Verschlechterung der Mietsache unterscheiden können. Sie beantragt, zu erkennen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2012 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4 Manteltarifvertrag LEG NRW und Verdi zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich auf vorbereitende Tätigkeiten im Rahmen verschiedener Projekte. Die maßgeblichen Entscheidungen würden jeweils von anderen Arbeitnehmern getroffen. Die Klägerin erledige sich stetig wiederholende Arbeitsabläufe. Mietinteressenten meldeten sich nicht bei der Klägerin, sondern in einem Kundencenter der Beklagten. Hinsichtlich der Vermietung würden Bedarfsanalysen nicht von der Klägerin sondern einer Kundenbetreuerin durchgeführt. Die Klägerin trage lediglich Daten der Interessenten zusammen und leite diese an die Kundenbetreuerin weiter. Diese entscheide auch, ob ein Mietvertrag geschlossen werde oder nicht. Die Klägerin sei in diesen Entscheidungsprozess nicht eingebunden, sondern habe lediglich ein Vorschlagsrecht. Die Kundenbetreuerin übersende den abzuschließenden Mietvertrag grundsätzlich unmittelbar an den künftigen Mieter und dieser sende den Vertrag sodann zurück. Lediglich auf Wunsch eines Mieters werde ein Mietvertrag an das Büro der Klägerin versandt und dort vom Mieter unterzeichnet. Die Klägerin sei weder berechtigt Zu- oder Absagen zu erteilen, noch dürfe sie Abweichungen vom Mietvertrag vereinbaren. Ansprechpartnerin eines Mieters im Rahmen des Vermietungsprozesses sei immer die Kundenbetreuerin. Hinsichtlich der Beendigung eines Mietverhältnisses leite die Klägerin bei ihr eingehende Kündigungen an das Kundencenter weiter. Auch wenn die Klägerin nicht die richtige Kontaktperson der Beklagten sei, werde sie aufgrund der Ortsnähe oftmals von Mietern direkt angesprochen. Aufgabe der Klägerin sei eine Vorabnahme, bei der sie den Zustand der Wohnung prüfe und mit dem Mieter vereinbare, in welchem Zustand diese zu übergeben sei. Zudem halte sie in einem Standardformular fest, welche Renovierungsmaßnahmen Ihrer Einschätzung zufolge die Beklagte durchführen müsse. Andere Mitarbeiter prüften dann, welche Maßnahmen für eine erfolgreiche Neuvermietung erforderlich seien. Die Klägerin vermittele lediglich ein Bild über den aktuellen Zustand des Mietobjekts und unterbreitete Vorschläge. Hinsichtlich der Vergabe von Handwerkeraufträgen könne sie zwischen zwei bis drei von der Beklagten vorgegebenen Unternehmen wählen, wobei die finale Freigabe der Kundencenterleiter erteile und die Klägerin Fachunternehmen nicht selbständig und ohne vorherige Freigabe beauftrage. Bei der Abnahme festgestellte Beanstandungen stelle sie in einem standardisierten Protokoll fest. Der Kundenbetreuer entscheide, ob es sich um vom Vermieter zu beseitigende Mängel oder einen Verschleiß handele. Die Klägerin prüfe sodann, ob der Mieter auf Aufforderung des Kundenbetreuers den beanstandeten Mangel fristgerecht beseitigt habe. Sei dies nicht der Fall, überprüfe die Beklagte dies meist mit von der Klägerin gefertigten Fotografien. Über die weitere Vorgehensweise berieten Bestandsbetreuer und Kundencenterleiter ohne Einbindung der Klägerin. Für die Vorbereitung der Vermietung von Leerwohnungen fülle die Klägerin ebenfalls einen Bogen aus und teile mit, welche Renovierungsaufgaben Ihrer Einschätzung zufolge erforderlich seien. Über die durchzuführenden Reparaturarbeiten entschieden andere Arbeitnehmer der Beklagten. Auch hier überwache die Klägerin nach Freigabe durch einen Techniker die durchzuführenden Arbeiten. Hinsichtlich der Mieterbetreuung entscheide sie über erforderliche Reparaturen bis zu einem Betrag von 300,00 € und dürfe darüber hinaus gehende Reparaturen nicht beauftragen. Schriftliche Korrespondenz mit den Mietern führe die Beklagte ausschließlich durch die Sachbearbeiter in ihrem Büro in F.. Sie vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 4 lägen tatsächlich nicht vor. Die Klägerin sei zwar bedingt eigenständig tätig, aber nicht überwiegend selbstständig im Sinne des MTV. Insbesondere hätten die von ihr selbständig auszuführenden Tätigkeiten keinen Umfang von über 50 % ihrer Arbeitszeit für die Beklagte. Sie habe keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern erfülle lediglich die ihr übertragenen Aufgaben, bei denen sie gestaltend mitwirke. Sie verfüge auch nicht über gründliche Fachkenntnisse, insbesondere im Mietrecht. Mit der Bewertung und Ausübung von Gewährleistungs- und Mängelrechten habe sie keinerlei Berührungspunkte. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Kläger die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verlangen, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Eingruppierungsfeststellungsklage begegnet dabei nach ständiger Rechtsprechung des BAG keinen Bedenken (z.B. BAG vom 18.04.2012 - 4 AZR 305/10 - ZTR 2012, 511, Rn. 14; vom 19.05.2010 - 4 AZR 932/08 - zit. nach juris, Rn. 14; vom 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - NZA-RR 2010, 160, Rn. 10; vom 07.05.2008 - 4 AZR 206/07 - ZTR 2008, 553, Rn. 13). Der Vorrang der Leistungsklage steht einer Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung geeignet ist, die Streitfrage über die richtige Eingruppierung abschließend zu klären (vgl. BAG vom 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - zit. nach juris, Rn. 23). II. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, weil der Klägerin aus keinem rechtlichen Grund Entgelt nach der Vergütungsgruppe 4 des MTV zusteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4. Unstreitig ist die Klägerin für die Beklagte als Hauswartin tätig. Dass die dort von ihr erledigten Tätigkeiten eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 rechtfertigten, ist unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags nicht ersichtlich. 1.Die Klägerin erfüllt zwar bereits das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 4 "Hauswart". Dies reicht aber für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 ohne gleichzeitige Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht aus. Dies ergibt die erforderliche Auslegung des MTV. a)Die Aufnahme von konkreten Tätigkeitsbeispielen neben allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen ist in Tarifverträgen weit verbreitet. Erfüllt ein Arbeitnehmer ein konkretes Beispiel, nicht aber die allgemeinen Voraussetzungen der Tarifgruppe, ist zur Eingruppierung dieses Arbeitnehmers der Tarifvertrag auszulegen, um zu bestimmen, ob die Tarifvertragsparteien die Erfüllung des konkreten Tätigkeitsmerkmals für eine Eingruppierung in diese Tarifgruppe ausreichen lassen wollten oder neben dem konkreten Beispiel auch die allgemeinen Anforderungen erfüllt sein müssen. aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr., z.B. BAG vom 11.07.2012 - 10 AZR 236/11 - zit. nach juris, Rn. 12; vom 20.03.2012 - 9 AZR 518/10 - ZTR 2012, 390, Rn. 15; vom 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - NZA 2010, 558, Rn. 14; vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - NZA-RR 2005, 660, Rn. 39). bb)In Bezug auf das Verhältnis allgemeiner Tätigkeitsmerkmale zu in der Vergütungsgruppe genannten Tätigkeitsbeispielen gilt grundsätzlich, dass das Erfordernis einer Tarifgruppe dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer eine dem Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 44/11 - DB 2012, 2104, Rn. 19; vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - zit. nach juris, Rn. 35; vom 21.04.2010 - 4 AZR 735/08 - zit. nach juris, Rn. 20; vom 27.01.2010 - 4 AZR 567/08 - zit. nach juris, Rn. 16; vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - NZA 2009, 1042, Rn. 27; vom 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - zit. nach juris, Rn. 21; vom 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - zit. nach juris, Rn. 43; vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 - zit. nach juris, Rn. 51; ähnlich auch vom 20.03.2003 - 8 AZR 656/01 - zit. nach juris, Rn. 62). Denn die Tarifvertragsparteien können gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht werden wollten. Ob die Tätigkeit daneben auch den allgemeinen Merkmalen entspricht, braucht dann nicht mehr geprüft werden (BAG vom 23.02.2012, a.a.O.; vom 21.04.2010, a.a.O.). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Wenn Wortlaut oder Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags ergeben, dass die Erfüllung der Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen, allein aber nicht ausreichen sollen, kann etwas anderes gelten (BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 44/11 - a.a.O., Rn. 19; vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - NZA-RR 2008, 144, Rn. 20). Eine wesentliche Ausnahme liegt z.B. vor, wenn die Tätigkeit des Regelbeispiels für mehrere Tarifgruppen als Beispiel aufgeführt ist; dann muss ergänzend auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG vom 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - a.a.O., Rn. 21; vom 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - a.a.O., Rn. 44). b)Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der MTV dahin auszulegen, dass die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels "Hauswarte" nicht ausreichend für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 des MTV ist. Denn es liegt hier einer der konkreten Ausnahmefälle vor, die die Auslegung dahin begründen, die Erfüllung des Richtbeispiels reiche nicht aus, sondern zusätzlich müssen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein. Das Richtbeispiel "Hauswarte" ist nicht ausschließlich der Vergütungsgruppe 4 zugeordnet, sondern gleichzeitig auch den Vergütungsgruppe 2 und 3. Bei beiden weiteren Vergütungsgruppen ist mit identischem Wortlaut die Tätigkeit des Hauswartes als Beispiel aufgeführt. Damit sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, die Tätigkeit eines Hauswartes könne entweder die Voraussetzungen der Tarifgruppen 2, 3 oder 4 erfüllen. 2.Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 müsste die Klägerin demnach auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Sie müsste dazu über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, überwiegend selbständig tätig sein und über gründliche Fachkenntnisse ihres Sachgebiets verfügen. Alternativ müsste sie seit mehreren Jahren selbständig tätig sein und vergleichbare Leistungen erbringen. Die Klägerin müsste nach § 11 Abs. 2 MTV jedenfalls zu mehr als 50 % solche Tätigkeiten auf ausdrückliche Anordnung der Beklagten ausführen. Dies kann unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags nicht angenommen werden. a)Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industriekauffrau und erfüllt damit die erste Voraussetzung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. b)Die Klägerin führt aber nicht zu mehr als 50 % selbständige Tätigkeiten aus. aa)Dabei sind die von der Klägerin einzeln beschriebenen Bereiche jeweils als einzelne Arbeitsvorgänge zu betrachten. (1)Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, jeder der vier von ihr genannten Bereiche sei ein eigener Arbeitsvorgang. Zuletzt hat sie vertreten, ihre gesamte Tätigkeit mache nur einen Arbeitsvorgang aus. Dies ergebe sich aus Überschneidungen ihrer Tätigkeiten bei Begründung und Beendigung eines Mietverhältnisses. Denn sie sei u.a. zuständig dafür, Verhandlungen zwischen ausscheidendem und eintretendem Mieter zu führen über Ablösungen für Gegenstände oder Renovierungspflichten. (2)Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist von einem Arbeitsvorgang auszugehen, wenn unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten vorliegt (etwa BAG vom 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604, Rn. 14; vom 09.04..2008 - 4 AZR 117/07 - ZTR 2008, 672, Rn. 24; vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - ZTR 2007, 381, Rn. 18). Das Arbeitsergebnis ist dabei das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG vom 21.03.2012 - 4 AZR 278/10 - zit. nach juris, Rn. 18; vom 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165, Rn. 22; vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - ZTR 2009, 479, Rn. 18). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - zit. nach juris, Rn. 37). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG vom 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - ZTR 2010, 577, Rn. 16; vom 25.08.1993 - 4 AZR 577/92 - zit. nach juris, Rn. 36). (3)Dass hier verschiedene Arbeitsvorgänge vorliegen (Vorbereitung der Vermietung, Vermietung selbst, Mieterbetreuung, Beendigung Mietverhältnis) folgt schon aus der eigenen Darstellung der Klägerin in der Klageschrift, in der sie die vier Bereiche getrennt voneinander behandelt. Die einzelnen Tätigkeiten könnten ohne weiteres auf einzelne Arbeitnehmer übertragen werden. Daraus folgt, dass keine zwingende Verbindung notwendig ist. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Auch die Darstellung der Klägerin, die Verhandlung mit altem und neuem Mieter über Ablösungen verbinde die Arbeitsvorgänge zu einem einheitlichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass diese Aufgabe nur zu einem sehr geringen Anteil ihrer Arbeitsleistung anfällt, kann diese einzelne Teiltätigkeit nicht dazu führen, dass die gesamten Aufgaben der Klägerin als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten wären. Hinzu kommt, dass die "Bindetätigkeit" der Verhandlung mit altem und neuem Mieter ohne weiteres entweder der Vermietung oder der Beendigung von Mietverhältnissen zugeschrieben werden kann oder sogar einem ganz anderen Arbeitnehmer. bb)Dass die Klägerin im Rahmen dieser Arbeitsvorgänge in erheblichem Umfang selbständige Tätigkeiten erledigt, ist nicht ersichtlich. (1)Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, sie treffe eigenständig maßgebliche Entscheidungen für die Beklagte. Teilweise hält sie diesen Vortrag nach Erwiderung der Beklagten nicht mehr aufrecht (Auswahl von Mietern) und spricht nur noch von einem Vorschlagsrecht. Teilweise bleibt der Vortrag der Parteien zur Entscheidungsmacht der Klägerin streitig, ohne dass die Klägerin konkrete Fälle vorträgt, in denen sie in der Vergangenheit alleine Entscheidungen selbständig getroffen haben will. (2)Das Merkmal selbständige Tätigkeit ist zwar nicht mit selbständigen Leistungen gleichzusetzen. Es setzt aber eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht ganz ausschließt (BAG vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - a.a.O., Rn. 24). Eine selbständige Tätigkeit liegt dabei nur vor, wenn der Angestellte eine eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat (BAG vom 22.04.2009 - 4 AZR 166/08 - ZTR 2009, 581, Rn. 28; LAG Düsseldorf vom 13.01.2011 - 11 Sa 988/09 - zit. nach juris, Rn. 81). (3)Die Tätigkeit der Klägerin hat im Wesentlichen vorbereitenden Charakter, damit andere Stellen in der Hierarchie der Beklagten maßgebliche Entscheidungen treffen können. Die Klägerin sammelt alle notwendigen Daten und Erkenntnisse und unterbreitet aufgrund ihrer Erfahrung einen Vorschlag. Die letztendlich zu treffende Entscheidung trifft jeweils nicht sie, sondern ein anderer Mitarbeiter. Sie erledigt damit ihr Aufgabengebiet nicht selbständig, sondern gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern. Damit kann die Kammer nicht annehmen, der pauschale und von der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin, sie entscheide alleine über maßgebliche Fragen, treffe zu. cc)Insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbständige Tätigkeiten zu mehr als 50 % ihrer Arbeitskraft für die Beklagte ausübte. Dass die Klägerin in gewissem Umfang selbständig tätig ist, hat die Beklagte anerkannt, indem sie ihr die Vergütungsgruppe 3 a zuerkannt hat, die voraussetzt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 4 zu mindestens 20 % erfüllt sind. Die Klägerin trägt aber zum zeitlichen Anteil der einzelnen Tätigkeiten an ihrer Gesamttätigkeit überhaupt nicht vor, sondern behauptet zuletzt nur noch, sie erledige zu 100 % selbständige Tätigkeiten, weil ihre Tätigkeit nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge unterteilt werden könne. Diese pauschale Behauptung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 4 ausreichend zu begründen. c)Ob die Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse benötigt, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Hieran bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel. aa)Fachkenntnisse setzten nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus, wobei auch anderweitige Fachkenntnisse in Frage kommen (BAG vom 21.03.2012 - 4 AZR 286/10 - zit. nach juris, Rn. 36; vom 23.09.2008 - 4 AZR 308/08 - NZA-RR 2010, 494, Rn. 28). Gründlich sind die Kenntnisse, wenn nicht in ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächliche Kenntnisse verlangt sind (BAG vom 21.03.2012, a.a.O.). bb)Wenn die Klägerin eigene Entscheidungen über mietrechtliche Fragen nicht trifft, benötigt sie nicht zwingend gründliche Kenntnisse dieses Bereiches. Wenn sie nach jahrelanger Ausübung ihrer Tätigkeit einen gewissen Erfahrungsschatz angesammelt hat, der ihr z.B. bei der Abgrenzung von Verschleiß und Beschädigung der Mietsache behilflich ist, führt dies noch nicht dazu, dass sie gründliche Fachkenntnisse auf diesem Gebiet für die Ausübung der Tätigkeit benötigt. Wenn die Klägerin behauptet, sie berate potentielle oder künftige Mieter im Hinblick auf auszufüllende Formulare und zu stellende Anträge auf Wohnberechtigungsscheine, ist schon nicht ersichtlich, dass dies zu den ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben gehörte. Die von der Beklagten vorgelegte allgemeine Stellenbeschreibung für eine der von der Klägerin gehaltenen Position vergleichbare Position, enthält nicht die Aufgabe "Beratung von Mietern oder Interessenten in Fragen eines Wohnberechtigungsscheins". Dass die Beklagte ihr diese Aufgabe übertragen hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte eine Serviceleistung freiwillig übernimmt, um die die Beklagte sie aber nicht gebeten hat, kann dies nicht zu einer Höhergruppierung führen. 3.Es wäre für einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 Sache der Klägerin gewesen, die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe zu begründen. Dem Arbeitnehmer, der eine höhere Eingruppierung geltend macht, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich die seiner Meinung nach zutreffende Eingruppierung ergibt (BAG vom 22.04.2009, Az. 4 AZR 166/08, a.a.O., Rn. 30). Ein Anspruch auf Eingruppierung aufgrund der von der Klägerin derzeit ausgeübten Tätigkeit scheidet danach aus. Die Klage war abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Mangels Angaben der Parteien hat die Kammer die monatliche Differenz zwischen den Vergütungsgruppen 3a und 4 auf 100,00 € brutto geschätzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.