Urteil
4 AZR 567/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Eingruppierung ist nicht der bloße Zeitablauf maßgeblich, sondern die inhaltliche Änderung der Tätigkeit; eine Tätigkeit bleibt tariflich der bisherigen Gruppe zugeordnet, solange sich ihre inhaltlichen Anforderungen nicht ändern.
• Das Beispiel ‚Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit‘ beschreibt Anforderungen an die Tätigkeit und nicht eine automatische Höhergruppierung allein wegen Zeitablaufs.
• Bei der Eingruppierung sind die Oberbegriffe der Tarifgruppen maßgeblich; Tätigkeitsbeispiele dienen nur der Erläuterung und sind nicht abschließend.
• Arbeitnehmer, die inhaltlich weitergehende Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht darlegen, können nicht höher eingruppiert werden; die Darlegung muss einen wertenden Vergleich ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Höhergruppierung von Servicepersonal allein durch Zeitablauf • Zur Eingruppierung ist nicht der bloße Zeitablauf maßgeblich, sondern die inhaltliche Änderung der Tätigkeit; eine Tätigkeit bleibt tariflich der bisherigen Gruppe zugeordnet, solange sich ihre inhaltlichen Anforderungen nicht ändern. • Das Beispiel ‚Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit‘ beschreibt Anforderungen an die Tätigkeit und nicht eine automatische Höhergruppierung allein wegen Zeitablaufs. • Bei der Eingruppierung sind die Oberbegriffe der Tarifgruppen maßgeblich; Tätigkeitsbeispiele dienen nur der Erläuterung und sind nicht abschließend. • Arbeitnehmer, die inhaltlich weitergehende Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht darlegen, können nicht höher eingruppiert werden; die Darlegung muss einen wertenden Vergleich ermöglichen. Die Klägerin arbeitet seit Oktober 2005 als Mitarbeiterin für Verkauf und Service am Buffet eines Restaurants und ist seit Beginn in Tarifgruppe 2 des geltenden Entgelttarifvertrags (ETV MCG/Rail) eingruppiert. Sie verlangt für den Zeitraum 1.11.2006 bis 30.4.2007 Differenzvergütung nach Tarifgruppe 3 mit der Begründung, das Beispiel ‚Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit‘ treffe auf sie zu. Die Klägerin bereitet Getränke, Kuchen und Frühstück nach Anforderung vor, räumt Tische ab und leert Aschenbecher; nach Befund sind die Arbeitsabläufe standardisiert und einfach. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; das BAG bestätigte die Abweisung und wies die Revision der Klägerin zurück. Streitgegenstand war somit die richtige tarifliche Eingruppierung nach §2 ETV MCG/Rail. • Anwendbare Tarifverträge waren ETV MCG und ETV Rail; Eingruppierung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit (§6 ETV). • Die Tarifgruppen sind nach inhaltlichen Anforderungen gestuft; Beispiele dienen der Erläuterung, die Oberbegriffe sind maßgeblich (§2, §6 ETV). • Das Beispiel ‚Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten‘ beschreibt Anforderungen an eine Tätigkeit, die typischerweise erst nach einer Einarbeitungszeit inhaltlich möglich sind; der Zeitablauf allein ist keine Eingruppierungsvoraussetzung. • Bei Aufbaugruppen ist zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der höheren Gruppe erfüllt sind; die bloße Darstellung der Tätigkeit genügt nicht, der Vortrag muss einen wertenden Vergleich erlauben, ob weitergehende Kenntnisse/Fertigkeiten vorliegen. • Die Klägerin übt nach den Feststellungen einfache, standardisierte Tätigkeiten aus, die durch Anlernzeit zu erlernen sind und den Merkmalen der Tarifgruppe 2 entsprechen; es liegen keine Anhaltspunkte oder substanziierten Darlegungen vor, die weitergehende Anforderungen der Tarifgruppe 3 belegen. • Daher erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Tarifgruppe 3; eine Höhergruppierung ab dem 1.11.2006 kommt nicht in Betracht. • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, weil ihr Rechtsmittel erfolglos blieb (§97 ZPO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht in Tarifgruppe 3 einzugruppieren, weil ihre überwiegend ausgeübten Tätigkeiten keine weitergehenden Kenntnisse oder Fertigkeiten im Sinne von Tarifgruppe 3 erfordern; das Tarifbeispiel verweist auf Anforderungen an die Tätigkeit und nicht auf eine automatische Höhergruppierung allein aufgrund von 12 Monaten Beschäftigungszeit. Die bisherigen, standardisierten und einfachen Tätigkeiten der Klägerin sind nach wie vor der Tarifgruppe 2 zuzuordnen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.