Urteil
13 Ca 5224/13
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2014:0124.13CA5224.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.346,00 € brutto zu zahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95% und die Beklagte zu 5%. 4.Streitwert: 79.398,00 € 5.Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie. 3 Der Kläger ist ein beurlaubter Beamter der E.. Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern ist er seit dem 01.08.1977 zu einem monatlichen Bruttofixgehalt von zuletzt 3.780,00 € beschäftigt. 4 Die Beklagte nahm ihre Geschäftstätigkeit am 1.1.2008 auf. Zu diesem Zeitpunkt sind im Wege eines Betriebsübergangs sämtliche zuvor bei der W.) bestehenden Arbeitsverhältnisse auf sie übergegangen. Diese Gesellschaft beschäftigte sowohl Beamte, die von der E. vermittelt worden sind, als auch sonstige Arbeitnehmer aus den unterschiedlichsten U.-Gesellschaften. Die Beamten waren gemäß § 13 Abs. der Sonderurlaubsverordnung bei der E. beurlaubt. Die Personalakten dieser Mitarbeiter sind bei ihrem damaligen Eintritt in die W. neu angelegt worden. 5 Zuletzt beschäftigte die Beklagte an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren. Unter den Beschäftigten sind ca. 190 beurlaubte Beamte. Mitarbeiter der Beklagten hatten bereits in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 Verfahren gegen die E. geführt. Zweitinstanzlich ist bislang jeweils festgestellt worden, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeiter zur E. mangels ordnungsgemäßer Beendigung fortbestanden haben. 6 Ende 2012 entschloss sich die Beklagte, das operative Geschäft zum 30.6.2013 zu beenden und den Betrieb stillzulegen. Dies eröffnete sie ihren Mitarbeitern auf einer Betriebsversammlung am 05.12.2012. 7 Die E. teilte dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten X. auf seine Nachfragen seit Mitte Dezember 2012 hin mit, dass diese außer Beamten keine Arbeitnehmer freiwillig aufnehmen und erst die Ergebnisse der Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen der Beklagten abwarten würde um danach die Rechtslage zu bewerten. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat empfahl den Mitarbeitern daraufhin mit Informationsschreiben vom 04.01.2013 zu prüfen, ob ggf. noch ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen U. AG bestehe. 8 Unter dem 29.04.2013 unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan zu der geplanten Betriebsschließung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: 9 "Präambel 10 (2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. 11 (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplanes in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen U. AG Nachteile entstehen können z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen U. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird. 12 1. Geltungsbereich 13
14 1.2Dieser Sozialplan gilt nicht für 15
16 ?Beurlaubte Beamte 17
18 3. Abfindung 19 3.1Höhe der Abfindung 20 3.1.1Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fallen, erhalten eine Abfindung (brutto), die sich wie folgt berechnet: 21 Betriebszugehörigkeit x monatliches Bruttogehalt x 0,5 = Brutto-Abfindung 22 Die Betriebszugehörigkeit bemisst sich nach vollendeten Monaten am Stichtag 30.4.2013 : 12 23 Das maßgebliche Bruttogehalt ist das regelmäßige Brutto-Grundgehalt zum 30.4.2013. Alle übrigen Leistungen, insbesondere variable Anteile des Gehalts, Zuschläge, Boni, Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, vermögenswirksame Leistungen), Mehrarbeitsentgelt oder Leistungen mit Aufwendungscharakter bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. 24 3.1.2Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zur Abfindung für jeden unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.000,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN S zum 21.5.2013 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. 25
26 3.5Ausschluss der Anspruchsberechtigung 27 Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn der Mitarbeiter unmittelbar bei Ausscheiden bei NSN S oder im unmittelbaren Anschluss an die TG ein Arbeitsverhältnis mit NOKIA Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) einem Tochterunternehmen der NSN oder einem von NSN beherrschten Unternehmen aufnimmt, bei dem seine Dienstzeiten bei NSN S angerechnet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses umgehend NSN S zu melden. 28 3.6Rückzahlungsverpflichtung 29 Begründet der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Ausscheiden bei NSN S oder nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ein Arbeitsverhältnis mit NSN, einem Tochterunternehmen der NSN oder einem von NSN beherrschten Unternehmen, bei dem seine bisherigen Dienstzeiten bei NSN S angerechnet werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Mitarbeiter für den zu 3 Jahren fehlenden Zeitraum in Höhe von 1/36 der Brutto-Abfindungszahlung je Monat an NSN S bzw. die TG (je nachdem, wer die Abfindung an ihn ausbezahlt hat). Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses umgehend NSN S zu melden. 30
". 31 Ebenfalls unter dem 29.04.2013 schlossen Beklagten und Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung Sonderprämie". Diese lautet auszugsweise wie folgt: 32 "Präambel 33 Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangingen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: "Mitarbeiter") zu vermeiden und neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders inventieret werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplan unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, in dem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN S zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 34 1. Geltungsbereich 35 Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die 36 ?den Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.4.2013 unterfallen, 37 ?nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29.4.2013 ausgeschlossen sind, 38 ?einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben 39 oder 40 das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. 41 trotz Androhung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 42 2. Anspruch auf Sonderprämie 43 2.1Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1 fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. 44 2.2Die Sonderprämie entsteht mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages/Abwicklungsvertrages bzw. mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) und ist vor Fälligkeit vererbbar. 45
46 2.3Der Anspruch auf Sonderprämie entfällt (auflösende Bedingung), wenn der Mitarbeiter die ihm überlassenen Arbeitsmittel vor seinem Austritt bei NSN S nicht nachweisbar ans NSN S zurückgibt. Der Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten Sonderprämie ist in diesem Fall zurückzuzahlen. 47
". 48 Auch das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die Beklagte betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger gab seine Arbeitsmittel ordnungsgemäß zurück. Eine Abfindung oder Sonderprämie zahlte die Beklagte an ihn als beurlaubten Beamten nicht. 49 Bis jetzt haben ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten Rückkehrrechte zur Deutschen U. AG angemeldet. Nach Sichtung der Personalakten bei der W. in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ver.di sowie u. a. in Anwesenheit des Personalleiters der Beklagten am 9.9.2013 verbleiben derzeit 80 von der E. als aussichtsreich eingestufte Fälle. 50 Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen und von diesem unter dem 08.08.2013 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung sowie der Sonderprämie, hilfsweise die Feststellung, dass seine Herausnahme aus dem Sozialplan und aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie rechtswidrig sei und ihm Leistungen zustünden. 51 Er behauptet, bereits während vor den Sozialplanverhandlungen sei das Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur E. ein Thema gewesen. Dies sei auch in Betriebsversammlungen erörtert worden. Dass es Arbeitnehmer mit einem Rückkehranspruch gäbe, sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen habe den Betriebsparteien eine Liste der Arbeitnehmer vorgelegen, auf der die Arbeitnehmer mit einem Rückkehrrecht aufgeführt gewesen seien. Die Liste stimme bis auf eine Fehlerquote von weniger als 5% mit derjenigen überein, die als Ergebnis der Erörterungen zwischen der E. und der Gewerkschaft ver.di hergestellt worden sei. Die E. sei in keinem Fall mit ihrer Rechtsauffassung, die Arbeitsverhältnisse seien beendet, vor Gericht durchgedrungen sei. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund dieser Tatsachen nicht zwischen den beurlaubten Beamten und den sonstigen Mitarbeitern mit einem Rückkehranspruch zur E. habe differenzieren dürfen. 52 Auch die beurlaubten Beamten hätten ein Interesse daran, gegen die ausgesprochene Kündigung gerichtlich vorzugehen, so dass die Nichtzahlung der Sonderprämie an sie ebenfalls nicht gerechtfertigt sei. Da im Falle einer Betriebsstilllegung das Prozessrisiko in einem Kündigungsschutzverfahren ohnehin gering sei, habe die Sonderprämie nur den Zweck, ein lästiges Verfahren zu vermeiden. Dies sei jedoch auch bei den beurlaubten Beamten der Fall. 53 Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Erhöhung des Sozialplanvolumens zur Insolvenz der Beklagten führen würde und verweist zudem auf den vorhandenen Härtefonds. 54 Er beantragt zuletzt, 55 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 31.12.2013 zu zahlen 56 a) eine Sozialplanabfindung in Höhe von 75.052,00 € (brutto); 57 b) eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € (brutto); 58 2.hilfsweise festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der U. beurlaubten Beamtin aus dem Sozialplan vom 29.4.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.4.2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehen um die Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern. 59 Die Beklagte beantragt, 60 die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall des Unterliegens die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszusetzen. 61 Sie bestreitet, dass es Arbeitnehmer mit einem gesicherten Rückkehranspruch zur E. mit Ausnahme der beurlaubten Beamten gäbe. Jedenfalls sei für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen U. AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Sie ist der Auffassung, dass die Betriebsparteien davon hätten ausgehen können, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Für die Mitarbeiter mit einem möglichen Rückkehrrecht zur E. wäre jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich gewesen. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten, die durch ihren Status abgesichert seien und keine Arbeitslosigkeit fürchten müssten, hätten sie als geringfügig ansehen können. Aus Sicht der Betriebsparteien sei es zudem durch eine Sonderprämie zu honorieren, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Mitarbeiter entweder in die Transfergesellschaft wechseln oder gleichwohl keine Klage gegen sie erheben würden. Bei den beurlaubten Beamten sei sie davon ausgegangen, dass aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur E. an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage kaum Interesse bestehe und der Verzicht auf eine solche deswegen keine besondere Honorierung verdiene. Sie behauptet, dass sie voraussichtlich Insolvenz anmelden müsse, wenn die Zwangsvollstreckung wegen weiterer Sozialabfindungsansprüche der beurlaubten Beamten gegen sie betrieben würde. 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 63 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 64 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Sie ist aber nur insoweit begründet, als der Kläger Zahlung der Sonderprämie begehrt, im Übrigen ist sie unbegründet. 65 A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung i. H. v. 75.052,00 € brutto aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus den Regelungen des Sozialplans ist wirksam. 66 1.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessenspielraum, in welchem Maße und auf welche Weise sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen. Sie haben aber bei Sozialplänen - wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 19.2.2008 - 1 AZR 1004/06 - juris, Rn. 25; BAG 25.4.2010 - 1 AZR 988/08 - juris, Rn. 21; 12.4.2011 - 1 AZR 505/09 - juris, Rn. 15ff). 67 2.) Diesen Anforderungen genügt die Regelung in Ziffer 1.2 des Sozialplans vom 29.04.2013. 68 a.) Zwar differenziert der Sozialplan mit dem Ausschluss der beurlaubten Beamten zwischen diesen und den sonstigen Arbeitnehmern, obwohl alle Arbeitnehmergruppen durch die Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz bei der Beklagten verlieren. Die Differenzierung besteht auch in der vollständigen Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans und nicht etwa nur in einer Reduzierung der zu zahlenden Abfindungen. Die Mitarbeiter, die gegebenenfalls einen Rückkehranspruch zur E. durchsetzen können, erhalten demgegenüber eine Abfindung, obwohl sie bei Rückkehr zu dieser ihren zuvor jedenfalls bis zum Eintritt in die W. erworbenen Besitzstand nicht verlieren. Sie müssen die Abfindung im Fall der Durchsetzung ihres Rückkehranspruchs auch nicht zurückzahlen. Die übrigen Mitarbeiter (sofern sie nicht eine ungekürzte Altersrente erhalten) bekommen eine Abfindung, müssen diese aber (gegebenenfalls zeitanteilig) zurückzahlen, wenn sie unter Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit eine Anstellung im O.-Konzern finden. 69 Diese Reglungen können im Ergebnis dazu führen, dass bei der Beklagten ausscheidende Mitarbeiter unter Umständen zur E. zurückkehren, insoweit nur einen geringeren Nachteil erleiden und trotzdem in den Genuss der Abfindungszahlung kommen, obwohl aufgrund des tatsächlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur E. auch der dort erworbene Bestandsschutz fortbesteht. 70 b.) Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die Betriebsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes die wirtschaftlichen Nachteile der ausscheidenden beurlaubten Beamten als geringer bzw. unwahrscheinlicher einschätzen durften als die der anderen Arbeitnehmer. 71 aa) Die Betriebsparteien haben nicht nur in der Frage einen Gestaltungsspielraum, welche entstehenden Nachteile sie als ausgleichs- bzw. milderungswürdig erachten. Sie haben vielmehr auch einen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage, welche Nachteile den einzelnen Gruppen der Arbeitnehmer voraussichtlich überhaupt entstehen werden. 72 bb) Diesen Beurteilungsspielraum haben die Betriebsparteien nicht überschritten. Die von den Betriebsparteien vorgenommene Einschätzung ist von sachlichen Gründen getragen. 73 Der sachliche Grund ist die zum damaligen Zeitpunkt fortbestehende Weigerung der E., das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern anzuerkennen und die für die betroffenen Arbeitnehmer einhergehende Unsicherheit. Im Gegensatz hierzu hat die E. zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die nur beurlaubten Beamten nach wie vor in einem Beamtenverhältnis zu ihr stehen. Die Tatsache, dass Mitarbeiter mit einem behaupteten Arbeitsverhältnis zur E. dieses erst gerichtlich durchsetzen mussten bzw. noch müssen, stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Jedenfalls aus damaliger Sicht verloren auch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem gegebenenfalls bestehenden Rückkehranspruch zur E. (zunächst) den Bestandsschutz eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und setzten sich, wenn sie eine Anschlussbeschäftigung bei einem Arbeitgeber außerhalb des O.-Konzerns und der E. gefunden haben sollten, der Gefahr eines erneuten Arbeitsplatzverlusts aus. Dass gegebenenfalls nach außergerichtlichen Verhandlungen oder der Durchführung eines Rechtsstreits festzustellen wäre, dass die Mitarbeiter anderweitig abgesichert seien, musste die Betriebsparteien nicht veranlassen, den Ausgang dieses Verfahrens in jedem Einzelfall vorwegzunehmen und zur Grundlage der Gestaltung des Sozialplans zu machen. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Betriebsparteien auf der Basis der bereits ergangenen Urteile eine eigene Beurteilung der Erfolgsaussichten für die Rückkehrmöglichkeiten zur E. hätten vornehmen müssen oder auch nur können. Es handelt sich bei der Frage des Rückkehrrechts zur E. nicht etwa um eine für alle Fälle gleichlautende Rechtsfrage, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans bereits höchstrichterlich entschieden wäre. Wie sich aus der Tatsache, dass erst aufgrund der Prüfungen durch die E. und die Gewerkschaft ver.di eine Liste mit "aussichtstreichen" Rückkehrkandidaten erstellt wurde, ergibt, mussten für die Prüfung der Rückkehrchancen die jeweiligen Einzelfälle zunächst sachlich geprüft und rechtlich eingeschätzt werden. Eine Überprüfung dieser Sachverhalte und die Einschätzung der rechtlichen Aussichten des jeweiligen Arbeitnehmers, zur E. zurückkehren zu können, mussten die Betriebsparteien aber ebenso wenig vornehmen, wie die Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktchancen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen, von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer. Auch hier mag es Personen gegeben haben, denen aufgrund eines besonderen Potentials auf dem Arbeitsmarkt sichere neue Arbeitsverhältnisse angeboten würden. Ebenso mag es Arbeitnehmer gegeben haben, die aus anderen Gründen wirtschaftlich abgesichert wären. Diese Differenzierungen mussten die Betriebsparteien aber nicht zur Grundlage der Gestaltung des Sozialplans vom 29.04.2013 machen. Sie konnten vielmehr sowohl bezüglich dieser Fragen, als auch was das Rückkehrrecht zur E. angeht auf der Basis des ihnen bekannten feststehenden Sachverhaltes eine typisierende Einschätzung treffen. 74 B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.346,00 € brutto gegen die Beklagte aus Ziffer 2.1 der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" i. V. m. § 75 Abs. 1 BetrVG. 75 Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 76 1.) Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht wären und deshalb kein Interesse daran hätten, gegen die ausgesprochene Kündigung zu klagen, rechtfertigt dies keine sachliche Differenzierung. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass nur diejenigen Arbeitnehmer eine Kündigung der gerichtlichen Überprüfung zuführen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Wäre dem so, wäre der Änderungskündigungsschutz des § 2 KSchG obsolet. 77 2.) Insbesondere aufgrund der vollständigen Betriebseinstellung dürfte das Interesse an einer Kündigungsschutzklage bei allen Mitarbeitergruppen vergleichbar gewesen sein. Angesichts der angekündigten und durchgeführten Betriebsstilllegung wären die Erfolgsaussichten für etwaige Klagen im Hinblick auf die Prüfung der sozialen Rechtfertigung eher gering einzuschätzen. Eine Klage hätten die Mitarbeiter jeweils eher auf formelle Gründe, etwa unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige sowie die nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung oder einen bestehenden Sonderkündigungsschutz stützen können, um sich so zumindest noch für einen gewissen Zeitraum Entgeltansprüche zu sichern. Da aber auch die beurlaubten Beamten durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ihren bei dieser bzw. deren Rechtsvorgängern erworbenen arbeitsrechtlichen Besitzstand i. S. d. Weiterentwicklung im Arbeitsverhältnis und eine etwaige Gehaltsanpassung an diese Weiterentwicklung verloren, hatten auch diese ein Interesse daran, sich gegen die Kündigung zu wehren. Ein Grund, den Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung der Kündigung bei der einen Gruppe anders zu behandeln als bei anderen, ist daher nicht ersichtlich. Erst recht ist kein Grund ersichtlich, die ebenfalls mit der Betriebsvereinbarung bezweckte Sicherstellung der rechtzeitigen Rückgabe der Arbeitsmittel bei den beurlaubten Beamten anders zu behandeln als bei den übrigen Arbeitnehmern. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Differenzierung rechtfertigen könnten. 78 C. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass seine Herausnahme aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 rechtswidrig sei und er Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen beanspruchen könne, ist die Klage bereits unzulässig. 79 Es fehlt an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. 80 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses Feststellungsinteresse fehlt hingegen, wenn dem Kläger ein einfacher Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zur abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Ein Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 286/09 - juris, Rn. 17; BAG 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 - juris, Rn. 31; BAG 26.03.2013 - 3 AZR 68/11 -, juris, Rn. 21). 81 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze fehlt es an dem Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 1. eine Leistungsklage erhoben. Ein darüber hinausgehendes Interesse an einer Feststellung über das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche ist nicht ersichtlich. 82 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig im Umfang des jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen. 83 III. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Er entspricht dem bezifferten Wert des Antrages zu Ziffer 1 und ist auch maßgeblich für den Gerichtsgebührenstreitwert des § 63 Abs. 2 GKG. 84 IV. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache betrifft eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen. Bei der Beklagten machen 73 beurlaubte Beamte Ansprüche geltend. 85 V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils war nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszuschließen. Nach der gesetzlichen Regelung ist auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil nur dann auszuschließen, wenn die beklagte Partei glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Nicht entschieden werden musste, ob die Beklagte hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Vollstreckung der titulierten Sozialplanansprüche einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Denn dem Kläger sind keine Sozialplanansprüche zugesprochen worden, sondern lediglich der Anspruch auf die Sonderprämie. Dass auch diese Titulierung zu einer Insolvenz der Beklagten führen würde, hat diese nicht behauptet. 86 RECHTSMITTELBELEHRUNG 87 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. 88 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 89 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 90 Ludwig-Erhard-Allee 21 91 40227 Düsseldorf 92 Fax: 0211-7770 2199 93 eingegangen sein. 94 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 95 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 96 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 97 1.Rechtsanwälte, 98 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 99 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 100 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 101 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 102 K.