OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AZR 988/08

BAG, Entscheidung vom

77mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in einem Sozialplan vorgenommene Stichtagsregelung ist nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen; das Adverb "spätestens" bezieht sich auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung, nicht auf den Beendigungszeitpunkt. • § 11 Nr. 5 Abs. 2 des vorliegenden Sozialplans gewährt Abfindungsansprüche nur, wenn die Kündigung bis zum 30.09.2007 erklärt und das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2007 beendet wird; beides sind kumulative Voraussetzungen. • Die gruppenbildende Differenzierung in § 11 Nr. 5 Abs. 2 SP ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar, weil sie der zielgerichteten Erprobung des neuen Arbeitsortes und der typisierenden Beurteilung der Vermeidbarkeit von Nachteilen dient. • Arbeitgeber haben grundsätzlich keine weitergehende Aufklärungspflicht über die Inhalte des Sozialplans; ohne falsche Auskunft besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Stichtagsregelung im Sozialplan; kumulative Voraussetzungen für Abfindungsanspruch • Eine in einem Sozialplan vorgenommene Stichtagsregelung ist nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen; das Adverb "spätestens" bezieht sich auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung, nicht auf den Beendigungszeitpunkt. • § 11 Nr. 5 Abs. 2 des vorliegenden Sozialplans gewährt Abfindungsansprüche nur, wenn die Kündigung bis zum 30.09.2007 erklärt und das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2007 beendet wird; beides sind kumulative Voraussetzungen. • Die gruppenbildende Differenzierung in § 11 Nr. 5 Abs. 2 SP ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar, weil sie der zielgerichteten Erprobung des neuen Arbeitsortes und der typisierenden Beurteilung der Vermeidbarkeit von Nachteilen dient. • Arbeitgeber haben grundsätzlich keine weitergehende Aufklärungspflicht über die Inhalte des Sozialplans; ohne falsche Auskunft besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. Der Kläger war seit 2000 bei der Beklagten im Bereich Asset Management beschäftigt und nahm nach einer konzerninternen Zusammenlegung im Mai 2007 ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in Köln an. Der zwischen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Sozialplan schließt unter bestimmten Voraussetzungen Abfindungen bei Arbeitsplatzwechsel ein; § 11 Nr. 5 Abs. 2 enthält eine Stichtagsregelung für Beschäftigte, die spätestens bis zum 30.09.2007 kündigen und deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2007 endet. Der Kläger kündigte am 27.06.2007 zum 31.10.2007 und begehrte daraufhin eine Sozialplanabfindung. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab; er rügte eine eng auslegende Interpretation des Wortes "spätestens" und berief sich auf Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und auf Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin. • Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht abgewiesen. • Auslegung: Sozialpläne sind wegen ihrer normativen Wirkung wie Gesetze oder Tarifverträge objektiv auszulegen; Wortlaut, Systematik und Zweck sind maßgeblich. • Wortlaut und Systematik von § 11 Nr. 5 Abs. 2 SP zeigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: die Kündigungserklärung muss bis zum 30.09.2007 erfolgt sein und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss mit Wirkung zum 31.12.2007 eintreten. • Sprachliche Begründung: Das Adverb "spätestens" bezieht sich nach allgemeinem Sprachgebrauch nur auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung, nicht auf den Beendigungszeitpunkt. • Systematische und teleologische Begründung: § 11 Nr. 5 Abs. 1 sieht eine feste Erprobungsfrist vor; Abs. 2 überträgt diese Regelung für bereits umgezogene Arbeitnehmer und verlangt ebenfalls einen festen Endtermin, damit der zeitliche Zusammenhang zur Betriebsänderung gewahrt bleibt. • Zweck: Die Vorschrift soll den Arbeitnehmern eine Erprobungszeit am neuen, räumlich unzumutbaren Arbeitsort ermöglichen; eine Stichtagsregelung verhindert, dass vorzeitiges Ausscheiden typischerweise wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung trotzdem Abfindungsansprüche auslöst. • Gleichbehandlungskontrolle: Die Differenzierung nach § 11 Nr. 5 Abs. 2 SP ist verfassungsgemäß und verletzt nicht § 75 Abs. 1 BetrVG, weil sie typisierend und zweckgerichtet erfolgt. • Schadensersatzanspruch: Die Beklagte verletzte keine Aufklärungs- oder sonstige Vertragspflicht; ohne behauptete falsche Auskunft besteht kein Anspruch aus § 280 BGB. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Sozialplanabfindung. Die Voraussetzungen des § 11 Nr. 5 Abs. 2 SP sind kumulativ auszulegen: Die Kündigung musste bis zum 30.09.2007 erklärt und das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2007 enden. Da der Kläger zum 31.10.2007 ausscheidet, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen oder eine Aufklärungspflicht der Beklagten rechtfertigt den Abfindungsanspruch nicht; deshalb besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.