Urteil
4 Ca 6451/15
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs.2 BGB ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen möglich; Kenntnis der Rechtskraft eines Beschlusses ist nicht ausreichend, maßgeblich ist die Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts.
• Ein rechtskräftiger Beschluss nach § 104 BetrVG, mit dem dem Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers auferlegt wird, hat im Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung und begründet einen Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG.
• Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG kann durch andere hinreichende Information, z.B. eine E-Mail über die beabsichtigte Kündigung, ersetzt werden, wenn der Betriebsrat den zugrundeliegenden Sachverhalt bereits aus dem Beschlussverfahren kennt.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen Versäumnis der Ausschlussfrist unwirksam, ordentliche Kündigung wegen präjudizierendem §104-Beschluss wirksam • Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs.2 BGB ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen möglich; Kenntnis der Rechtskraft eines Beschlusses ist nicht ausreichend, maßgeblich ist die Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts. • Ein rechtskräftiger Beschluss nach § 104 BetrVG, mit dem dem Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers auferlegt wird, hat im Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung und begründet einen Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG. • Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG kann durch andere hinreichende Information, z.B. eine E-Mail über die beabsichtigte Kündigung, ersetzt werden, wenn der Betriebsrat den zugrundeliegenden Sachverhalt bereits aus dem Beschlussverfahren kennt. Die Klägerin, seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt, war zuletzt im Rechnungswesen tätig. Nach einem Vorfall am 06.01.2015 sprach die Beklagte eine außerordentliche Kündigung im Januar 2015 aus und nahm sie später zurück. Der Betriebsrat führte ein Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG, in dem dem Arbeitgeber gerichtlich aufgegeben wurde, die Klägerin zu entlassen; dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Am 21.10.2015 kündigte die Beklagte erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2016; die Klägerin erhielt das Schreiben am 22.10.2015 und erhob Klage. Die Klägerin rügte insbesondere, die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB sei verletzt und es lägen keine Tatsachen für eine fristlose Kündigung vor; sie hielt außerdem eine Änderungskündigung für möglich. Die Beklagte hielt die Kündigung für zulässig, berief sich auf die Rechtskraft des §-104-Beschlusses und darauf, dass der Betriebsrat informiert gewesen sei. • Fristlose Kündigung: Unwirksam wegen Verletzung der Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntnis der für die Kündigung relevanten Tatsachen; diese lagen der Beklagten bereits aus dem Beschlussverfahren vor, sodass die zweiwöchige Frist nicht eingehalten wurde. • Rechtslage zur Frist: Der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlussfrist; Ermittlungen dürfen die Frist nur so lange hemmen, wie sie zur Aufklärung notwendig sind. • Ordentliche Kündigung: Wirksam nach § 1 Abs.1, Abs.2 KSchG. Der rechtskräftige Beschluss im § 104-BetrVG-Verfahren hat präjudizielle Wirkung und begründet, dass ein Verhalten der Klägerin den Betriebsfrieden ernstlich gestört hat und deren Entfernung erforderlich ist, sodass ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliegt. • Betriebsratsanhörung: Die Anhörungspflicht des § 102 BetrVG war erfüllt. Eine ausdrückliche erneute Darlegung der bereits im Beschlussverfahren bekannten Gründe war nicht erforderlich; die E-Mail-Mitteilung an den Betriebsrat reichte aus, weil dieser den Sachverhalt kannte. • Milderes Mittel/Versetzung: Ein entgegenstehender Anspruch der Klägerin auf Änderungskündigung greift nicht, weil der rechtskräftige Beschluss dem Arbeitgeber die Entlassung auferlegte und damit keine sachliche Möglichkeit zur Versetzung oder Änderung bestand. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die fristlose Kündigung vom 21.10.2015 ist unwirksam, da die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB nicht gewahrt wurde und die Beklagte die für die Frist maßgeblichen Tatsachen bereits kannte. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.06.2016 ist hingegen wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis, weil der rechtskräftige Beschluss im § 104-BetrVG-Verfahren präjudizielle Wirkung entfaltet und einen Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG begründet. Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG war ausreichend erfolgt. Die Prozesskosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.