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Urteil

2 Ca 6698/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2017:0316.2CA6698.16.00
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Tenor

     1. Die Klage wird abgewiesen.

     2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

     3. Streitwert: 38.787,50 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 38.787,50 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Zahlung einer variablen Vergütung. Der Kläger war vom 1.12.2012 bis 31.8.2016 bei der Beklagten beschäftigt. Auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (Bl. 7-13 d.A.) wird Bezug genommen. § 11 des Arbeitsvertrags lautet auszugsweise: „Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren jeweiliger Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. (…) Nach Ablauf dieser Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen.“ In der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 10 d.A.) heißt es: „Zusätzlich zu Ihrem monatlichen Brutto-Grundgehalt ist ein variabler Gehaltsbestandteil vereinbart, der sich nach Ihren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie der jeweils für sie gültigen Regelung zum „Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil“ richtet. Danach kann das Jahreszieleinkommen je nach dem Grad der Zielerreichung über- aber auch unterschritten werden. Das Unternehmen behält sich vor, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres das Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu ändern. (…) Mit Eintritt in unser Unternehmen beträgt ihr vertraglich vereinbarter Gehaltsbestandteil 20%, bezogen auf 100 % Jahreszieleinkommen. (…)“. Nach einer Vertragsänderung betrug der variable Gehaltsbestandteil 16.050 EUR. (Bl. 12 d.A.). Das Geschäftsjahr der Beklagten erstreckt sich vom 1.4. des Vorjahrs bis 31.3. des benannten Jahres. In den Geschäftsjahren 2013 und 2014 erhielt der Kläger eine variable Vergütung. In den Geschäftsjahren 2015 und 2016 erhielt er keine variable Vergütung, das Geschäftsjahr 2017 endet erst am 31.3.2017. Diesbezüglich hat sich die Beklagte noch nicht geäußert. Auf die Richtlinien zum Vergütungsmodell für das Geschäftsjahr 2015 vom 30.6.2014 (Bl. 100-110 d.A.), sowie für das Geschäftsjahr 2016 (Bl. 111-120) vom 30.6.2015 und für das Geschäftsjahr 2017 vom 18.7.2016 (Bl. 122-131 d.A.) wird jeweils Bezug genommen. Für das Geschäftsjahr 2016 erfolgte ferner eine Änderung mit Schreiben vom 22.10.2015, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 49-50 d.A.). Die Beklagte teilte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 jeweils mit, dass die vorausgesetzten Unternehmensziele nicht erreicht worden seien. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.8.2016, auf das Bezug genommen wird (Bl. 14-15 d.A.), seine Forderungen geltend gemacht hat, verlangt er mit seiner am 1.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung von 16.050,- EUR brutto für das Geschäftsjahr 2015, ebenfalls 16.050,- EUR brutto für das Geschäftsjahr 2016 und anteilig 6.687,50 EUR brutto für das Geschäftsjahr 2017. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde die variablen Vergütungsbestandteile in dem im Antrag genannten Umfang. Die Beklagte könne sich für das Jahr 2015 auch auf die Ausschlussfrist nach dem Arbeitsvertrag nicht berufen, weil diese Ansprüche auf gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme und daher insgesamt unwirksam sei. Der Anspruch für 2017 sei fällig, weil für den Kläger das Geschäftsjahr 2017 aufgrund einer Abrede der Parteien bereits zum 31.8.2016 beendet worden sei. Die Klage sei darüber hinaus schon deshalb begründet, weil die Beklagte die Ziele stets nicht – wie vertraglich vorgesehen – am Anfang des Geschäftsjahres aufgestellt habe, sondern erst mitten im Geschäftsjahr. Im Fall des Geschäftsjahres 2016 sei aufgrund der Änderung mitten im Geschäftsjahr schon keine Ausrichtung mehr auf die Ziele möglich gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen einen Betrag in Höhe von 38.787,50 EUR brutto an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich für das Geschäftsjahr 2015 auf die vertragliche Ausschlussfrist und ist hinsichtlich der Ansprüche für das Geschäftsjahr 2017 der Auffassung, diese seien noch gar nicht fällig. Die jeweiligen Zielvorgaben seien auch hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung zulässig gewesen. Die Änderungen hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2016 hätten materiell nichts geändert, weil es lediglich um eine rechnerische Anpassung aufgrund veränderter Verteilungsgrundsätze bezüglich der verschiedenen Regionen. Die Erreichung der Unternehmensziele sei mit dieser Veränderung nicht schwieriger geworden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.1.2017 und 16.3.2017 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unbegründet, für das Geschäftsjahr 2017 derzeit unbegründet. A. Die Klage ist für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unschlüssig und daher unbegründet. I. Ein Anspruch auf die Zahlung der variablen Vergütung besteht nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und den Regelungen zur variablen Vergütung. Denn die Ziele gemäß den jeweils gemachten Vorgaben wurden nicht erreicht. Es ist durchaus zulässig, variable Vergütungsansprüche nicht nur von einer persönlichen Leistung des einzelnen Arbeitnehmers, sondern auch von unternehmensweiten Zielen abhängig zu machen, wie es bei einer klassischen Tantieme der Fall ist (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 494). Hierbei ist es auch zulässig, zu bestimmen, dass in dem Fall, dass nur eines von mehreren Zielen nicht erreicht wurde, gar keine variable Vergütung zu zahlen ist (vgl. BAG, Urt. v. 20.3.2013 – 10 AZR 636/11). Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 ist auch das Vorbringen der Beklagten, es seien die unternehmensweiten Ziele nicht erreicht worden, unstreitig geblieben. Die zugrundeliegenden Regelungen verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zutreffend hat auch der Kläger diese Frage nicht problematisiert. Die jeweiligen Regelungen zu den Zielvorgaben sind nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nach der Rechtsprechung des BAG nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 10 AZR 783/11, AP Nr. 107 zu § 315 BGB; BAG, Urt. v. 18.5.2011 – 10 AZR 206/10, AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08, AP Nr. 40 zu § 307 BGB). Insofern ist die Regelung nicht intransparent. Sie ist zudem durchaus positiv klar und verständlich, da an mehreren Stellen in der Regelung sowohl im Text als auch in tabellarischer Form darauf hingewiesen wird, dass keine variable Vergütung gezahlt wird, wenn die Unternehmensziele lediglich zu unter 80% erreicht sind. Auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nicht vor. Dies gilt umso mehr, wird durch die Regeln zur variablen Vergütung auch nicht vom Gesetz abgewichen (vgl. BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 10 AZR 783/11, AP Nr. 107 zu § 315 BGB). Ferner ist im vorliegenden Fall nicht einmal gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nachzuprüfen, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen standhält. Denn die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Regelung abschließend beschrieben und überlassen der Beklagten keinen Ermessensspielraum (vgl. umgekehrt BAG, Urt. v. 12.12.2007 – 10 AZR 97/07, AP Nr. 7 zu § 280 BGB). Vor diesem Hintergrund besteht ein vertraglicher Anspruch auf die variable Vergütung für 2015 und 2016 nicht. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch. Der Kläger hat nicht behauptet, dass Arbeitnehmer, welche die gleichen Abreden geschlossen haben, eine variable Vergütung erhalten haben. II. Auch ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB besteht nicht. 1. Zwar hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt, indem sie die Ziele in beiden Jahren erst im Juni bzw. Juli mitgeteilt hat. Hierdurch ist sie in Schuldnerverzug geraten (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.2007 - 10 AZR 97/07, AP Nr. 7 zu § 280 BGB. Die Kammer folgt jedenfalls im Ergebnis nicht der Auffassung der Beklagten, wonach die Formulierung „zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres“ nicht so zu verstehen sei, dass die Zielvorgaben am 1.4. des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen müssten. Es kann dahinstehen, ob Verzögerungen von wenigen Tagen, die auf das Gesamtergebnis keinen Einfluss haben können, zumal der Arbeitnehmer ohnehin verpflichtet ist, zu „tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann“ (BAG, Urt. v. 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), für den Eintritt des Schuldnerverzugs keine Bedeutung haben. Richtigerweise wird man allerdings gleichwohl den Eintritt des Schuldnerverzugs annehmen müssen. Bei einer Verzögerung von wenigen Tagen stellt sich dann – wie auch hier – noch viel eher die Frage der Kausalität eines möglichen Schadens (dazu sogleich). Jedenfalls ist eine Zielvorgabe, die erst dann erfolgt, nachdem 25% des Geschäftsjahrs bereits verstrichen sind, nicht mehr „zu Beginn“ des Geschäftsjahres erfolgt. 2. Allerdings ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, dass aus der verspäteten Zielvorgabe ein Schaden entstanden ist. Sein – vereinfacht wiedergegebenes – Argument, wenn man nicht wisse, auf welche Ziele man hinarbeite, sei es unmöglich, diese Ziele zu erreichen, verfängt im vorliegenden Fall nicht. Denn die Auszahlung überhaupt war vom Erreichen bestimmter unternehmensweiter Ziele abhängig, auf die der Kläger, seine Arbeitskraft und seine Arbeitsergebnisse und Umsätze naturgemäß nur sehr beschränkt Einfluss haben konnte. Insofern ist – zumal der Inhalt der Ziele vom Kläger nicht angezweifelt wurde – nicht ersichtlich, dass sich bei pünktlicher Mitteilung der Ziele etwas am Ergebnis geändert hätte. der Kläger hätte vortragen müssen, wie er bei früherer Zielvorgabe seine Arbeitstätigkeit hierauf eingestellt hätte und in diesem Fall ein anderes Unternehmensergebnis (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstellung der Arbeitstätigkeit durch die anderen Arbeitnehmer mit gleicher Vergütungsabrede) erzielt worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund fehlt es zumindest an der notwendigen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Die Klage war daher für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 abzuweisen. Hierbei lässt die Kammer für das Jahr 2015 ausdrücklich dahinstehen, ob die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zusätzlich einem Anspruch entgegen steht. Die Kammer weist hier lediglich auf folgende Umstände hin: Die Entscheidung des BAG vom 24.8.2016 (BAG, Urt. v. 24.8.2016 – 5 AZR 703/15, NZA 2016, 1539) zur PflegeArbbV zur Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn für vor dem Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossene Arbeitsverträge stellt sich § 3 Abs. 1 MiLoG lediglich als Kollisionsnorm dar, die den Arbeitsvertrag „insoweit“ verdrängt (vgl. ErfK/Franzen § 3 MiLoG Rn. 3a; Düwell/Schubert/Trümmer, § 3 MiLoG Rn. 24 ff. [insbes. Rn. 30]). Da im vorliegenden Fall der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2012 stammt und schon nach dem Vorbringen des Klägers kein Fall gegeben ist, bei dem der Mindestlohn in Frage steht, unterliegt auch die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist keinem vernünftigen Zweifel, zumal die Ausschlussfrist in jeder Hinsicht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu dieser Frage standhält (BAG, Urt. v. 28.9.2005 – 5 AZR 52/05, AP Nr. 7 zu § 307 BGB; BAG, Urt. v. 12.3.2008 – 10 AZR 152/07, AP Nr. 10 zu § 305 BGB). B. Der Anspruch für 2017 ist noch nicht fällig und daher zumindest derzeit unbegründet. Aus dem Schreiben vom 18.7.2016 (Bl. 50 d.A.) ergibt sich in keiner Weise, dass die Beklagte ihr Geschäftsjahr aufgrund des Ausscheidens des Klägers geändert habe. Vielmehr enthält das Schreiben nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden am 31.8.2016 keine Ziele mehr verwirklichen müsse und daher variable Vergütungsansprüche pro rata temporis abzurechnen seien. Vor Ende des Geschäftsjahres kann gleichwohl keinesfalls eine Fälligkeit der variablen Vergütungsansprüche eintreten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Maßgebend war der Wert der Klageforderung.