Urteil
10 AZR 636/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Leistungsbonus kann auf Bestimmung nach billigem Ermessen (§315 Abs.1 BGB) gerichtet sein, ohne dass ein Mindestbonus bei Teilerreichung vereinbart ist.
• Klauseln über leistungsabhängige Bonusfestlegung in AGB sind zulässig, wenn sie transparent sind, kein unzulässiger Änderungsvorbehalt vorliegt und der Arbeitgeber die Billigkeitspflicht beachtet (§§307,308 BGB).
• Die Festsetzung des Bonus auf null kann billiges Ermessen erfüllen, wenn außergewöhnliche, besonders gewichtige Umstände vorliegen (z.B. massive Verluste und staatliche Rettungsmaßnahmen).
Entscheidungsgründe
Bonusfestsetzung nach billigem Ermessen: Nullfestsetzung bei außergewöhnlicher Krisensituation rechtmäßig • Ein Anspruch auf Leistungsbonus kann auf Bestimmung nach billigem Ermessen (§315 Abs.1 BGB) gerichtet sein, ohne dass ein Mindestbonus bei Teilerreichung vereinbart ist. • Klauseln über leistungsabhängige Bonusfestlegung in AGB sind zulässig, wenn sie transparent sind, kein unzulässiger Änderungsvorbehalt vorliegt und der Arbeitgeber die Billigkeitspflicht beachtet (§§307,308 BGB). • Die Festsetzung des Bonus auf null kann billiges Ermessen erfüllen, wenn außergewöhnliche, besonders gewichtige Umstände vorliegen (z.B. massive Verluste und staatliche Rettungsmaßnahmen). Die Klägerin war als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr bei der Klägerin/Vorgängerin beschäftigt und zuletzt in Altersteilzeit. Ihr Arbeitsvertrag von 2001 sah ein Jahresgesamtgehalt aus Grundgehalt und Leistungsbonus vor; die Höhe des Bonus richtet sich nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg der Bank. Kollektivvereinbarungen (Betriebsvereinbarungen 1999, 2001, 2005) regelten das Verfahren und banden die Bonusbemessung an den Bonustopf und den Gesamtbankerfolg. Für 2008 zahlte die Bank aufgrund erheblicher Verluste und umfangreicher staatlicher Liquiditätshilfen keine diskretionäre variable Vergütung. Die Klägerin verlangte anteiligen Bonus für 2008 und klagte auf Zahlung; die Vorinstanzen gaben ihr statt. Die Beklagte legte Revision ein und berief sich auf Ermessen und die wirtschaftliche Lage der Bank. • Der Anspruch auf Leistungsbonus ist nach II 2 des Dienstvertrags auf Bestimmung nach billigem Ermessen (§315 Abs.1 BGB) gerichtet; Kriterien zur Bemessung sind genannt, die Höhe jedoch nicht festgelegt. • AGB-Inhaltskontrolle: Die Bonusregelung stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen dar; sie ist nach objektivem Verständnis auszulegen und hält der Inhaltskontrolle nach §§307 ff. BGB stand. Sie verletzt nicht das Transparenzgebot, weil die Billigkeitsbestimmung und die zu berücksichtigenden Kriterien klar genannt sind. • Es liegt kein unzulässiger Änderungsvorbehalt (§308 Nr.4 BGB) vor, weil keine einseitige Vereinbarung getroffen wurde, bereits zugesagte Leistungen zu ändern; vielmehr geht es um erstmalige Festlegung nach §315 BGB. • Die Ausübung des billigen Ermessens ist an vertragliche und kollektivrechtliche Vorgaben gebunden; die Betriebsvereinbarung 2005 konkretisiert, dass die individuelle Bonushöhe vom jährlichen Bonustopf abhängt und damit auch vom Gesamtbankerfolg. • Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Bonus für 2008 auf null festgesetzt; diese Entscheidung ist nachprüfbar und entspricht billigem Ermessen, weil für 2008 außergewöhnliche, besonders gewichtige Umstände vorlagen (massive Jahresfehlbeträge, umfassende staatliche Liquiditätshilfen, drohende Insolvenz ohne Rettung). • Bei solcher außergewöhnlicher Krisensituation überwiegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer vollständigen Streichung des Bonus gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer, sodass die Nullfestsetzung nicht unangemessen benachteiligt. • Das Landesarbeitsgericht hat eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug der wirtschaftlichen Situation der Rechtsvorgängerin unterlassen; das Bundesarbeitsgericht hat die gebotene Kontrolle vorgenommen und die Entscheidung selbst getroffen, da alle maßgeblichen Tatsachen feststanden. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf einen Leistungsbonus für 2008, weil die Bonusfestsetzung auf null nach billigem Ermessen (§315 Abs.1, Abs.3 BGB) ermessensfehlerfrei vorgenommen wurde. Die kollektivrechtlichen Vorgaben und der Dienstvertrag ließen eine derartige Entscheidung zu, insbesondere in Anbetracht der außergewöhnlichen Verluste und der staatlichen Rettungsmaßnahmen im Geschäftsjahr 2008. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.