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Urteil

Az.: 10 Ca 7263/17

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2018:0517.AZ10CA7263.17.00
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Leitsätze

Nein, Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung.

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 10.838,53 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nein, Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung. 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 10.838,53 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Studienvergütung. Unter dem 15. November 2011 schlossen die Parteien einen Vertrag zum Studiengang Bachelor of Laws – Fachrichtung Rentenversicherung – der unter anderem folgenden Inhalt aufweist: „§ 1 Grundsätzliches zum Studienverhältnis Für das Studium gelten: Die Vorschriften des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws – Fachrichtung Rentenversicherung – vom 5. Juli 2005 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung […] § 2 Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Probezeit (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. September 2012 und endet voraussichtlich am 31. August 2015. […] § 6 Studienvergütung (1) Die/Der Studierende erhält monatlich eine Studienvergütung entsprechend § 1 des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirtin/Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws. Die Studienvergütung beträgt zurzeit 961,79 Euro […] § 7 Erstattung der Studienvergütung (1) Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws – Fachrichtung Rentenversicherung – vom 5. Juli 2015 zurückzuzahlen, wenn a. Das Studium vor Ablauf der in der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor NRW (VAPgD BA) festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grunde endet oder b. sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt. (2) Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt. (3) Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel. […] (5) Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn […] d. die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln.“ § 17 des Tarifvertrags zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/ Diplomverwaltungs-wirtin – Fachrichtung Rentenversicherung – vom 5. Juli 2005 (im Folgenden: TV DiplVw-TgDRV) bestimmt folgendes: „§ 17 Erstattung der Studienvergütung (1) Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 zurückzuzahlen, wenn a. das Studium vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Fachhochschulen mit einem Studiengang Rentenversicherung als Hauptstudium festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet oder b. sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Verbandsmitglied der TgDRV verlässt. (2) Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt. (3) Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel. […] (5) Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn […] d. die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln.“ Die Beklagte absolvierte sodann in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 27. August 2015 das duale Studium. Die ihr seitens der Klägerin angebotene Übernahme in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis lehnte die Beklagte ab, da sie eine andere Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Angebot auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis angenommen hatte. Die Klägerin sah im Hinblick auf den Wechsel zur Deutschen Rentenversicherung Westfalen, einem anderen Rentenversicherungsträger, von der Rückforderung der Studiengebühren ab. Zum 1. Mai 2017 wechselte die Beklagte zum Polizeipräsidium Wuppertal. Die Klägerin ist der Auffassung, dass im Hinblick auf den Wechsel zum Polizeipräsidium Wuppertal die Beklagte verpflichtet sei, die Studiengebühren anteilig für eine verbleibende Bindungszeit von 16 Monaten (1. Mai 2017 bis zum 31. August 2018) zurückzuerstatten. Zwar sei der Fall eines Wechsels von einem weiteren Verbandsmitglied der TgDRV zu einem anderen Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt, allerdings sei bei verständiger Würdigung im Rahmen einer zu erfolgenden Auslegung der Tarifnorm von einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten auszugehen. Der Tarifvertrag weise eine unbewusste Regelungslücke auf. Danach sei zu fragen, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geschlossen hätten, falls ihnen die Lückenhaftigkeit bekannt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich zunächst dem Wortlaut nach weder aus § 7 des Arbeitsvertrages noch aus § 17 des TV DiplVw-TgDRV. Durch die Nichtannahme des Angebotes auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 1. September 2015 ist die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausgelöst worden, da die Beklagte zum 1. September 2015 zu einem anderen Rentenversicherungsträger der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung wechselte und daher gemäß § 17 Abs. 5 d) TV DiplVw-TgDRV bzw. gemäß § 7 Abs. 5 d) des Arbeitsvertrages auf eine Rückzahlungspflicht verzichtet werden sollte. Eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist von 36 Monaten auch bei dem anderen Verbandsmitglied der Tarifgemeinschaft der deutschen Rentenversicherung ausscheidet, gibt weder der Wortlaut des Arbeitsvertrages noch der Wortlaut des Tarifvertrages her. 2. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Tarifauslegung. a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 14. September 2016 – 4 AZR 1006/13 – Rn. 21; BAG 18. November 2015 – 4 ABR 24/14 – Rn. 30 ff.; BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 26 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 – Rn. 29) . b) Hiernach scheidet eine ergänzende Tarifauslegung aus. Zwar kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich um eine unbewusste Regelungslücke handelt, da die Tarifvertragsparteien die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem einvernehmlichen Wechsel zu einem anderen Rentenversicherungsträger sodann innerhalb der 36-monatigen Bindungsfrist auch bei diesem anderen Rentenversicherungsträger ausscheidet, nicht bedacht haben. Es erscheint aus Sicht der Kammer aber nicht zwingend, dass die Tarifvertragsparteien diese Konstellation ebenso geregelt hätten, wie ein Ausscheiden bei der Klägerin. Die Rückzahlungsverpflichtung wird ausweislich des Tarifvertrages ausgelöst bei einem Ausscheiden aus einem „von dem Beschäftigten zu vertretenden Grund“. Hier stellt sich bereits das Problem, dass die Klägerin aus eigener Anschauung überhaupt nicht wird beurteilen können, ob und in welchen Fällen beispielsweise bei einer Eigenkündigung des Beschäftigten gegenüber dem anderen Rentenversicherungsträger ein von dem Beschäftigten zu vertretender Grund vorliegt. Bei einem Wechsel zu einem anderen Rentenversicherungsträger wird das Beschäftigungsverhältnis in der Regel auch zunächst mit einer 6-monatigen Probezeit beginnen, in dessen Rahmen der Beschäftigte keinen Kündigungsschutz genießt. Soweit der Beschäftigte innerhalb der Probezeit kündigt, um gegebenenfalls einer Kündigung des anderen Rentenversicherungsträgers zuvorzukommen, liegt auch dann ein von dem Beschäftigten zu vertretender Grund vor? Bereits diese Beispiele zeigen, dass es auch denkbar gewesen wäre, die Rückzahlungspflicht beim Ausscheiden bei dem anderen Rentenversicherungsträger nicht von einem von dem Beschäftigten zu vertretenden Grund abhängig zu machen, sondern von anderen Voraussetzungen. So hätte man beispielsweise das Auslösen der Rückzahlungspflicht auf ein Ausscheiden aufgrund einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung des anderen Rentenversicherungsträgers beschränken können. Nicht auszuschließen wäre auch, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass die Rechtsbeziehungen des Beschäftigten zu der Klägerin mit dem Wechsel zu dem anderen Rentenversicherungsträger endgültig beendet sind, von einer Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden bei dem anderen Rentenversicherungsträger gänzlich abgesehen hätten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifvertragsparteien dieselben Rückzahlungsvoraussetzungen vereinbart hätten, wäre weiterhin die Frage offen, ob die Rückforderung durch das Verbandsmitglied, bei dem der Beschäftigte das Studium durchgeführt hat oder das Verbandsmitglied bei dem der Beschäftigte zuletzt tätig war durchgeführt wird, da letzteres eben eher in der Lage ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte aus einem von ihm zu vertretenden Grunde ausgeschieden ist. 3. Schließlich folgt der Rückzahlungsanspruch auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des § 7 des Arbeitsvertrages. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert bereits daran, dass es sich bei der Regelung in § 7 nicht um eine konstitutive Regelung handelt, sondern lediglich um eine deklaratorische Regelung. § 7 des Arbeitsvertrages nimmt in Abs. 1 ausdrücklich auf die Rückzahlungsvoraussetzungen des TV DiplVw-TgDRV Bezug und gibt die Regelungen aus dem Tarifvertrag im Folgenden nahezu wörtlich identisch wider. Damit sollte in § 7 keine eigenständige Regelung geschaffen werden, sondern lediglich auf die tarifvertragliche Regelung Bezug genommen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. E.