Beschluss
1 BvR 1373/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es liegen keine Gründe im Sinne von § 93a Abs.2 BVerfGG vor.
• Die Übergangsregelungen zur Berechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL sind teilweise unwirksam; insb. ist die auf § 18 Abs.2 Nr.1 BetrAVG gestützte Berechnung unwirksam, sodass Startgutschriften nicht verbindlich sind.
• Gerichte dürfen wegen Tarifautonomie nicht ohne Not in die Ausgestaltung von Tarifregelungen eingreifen; eine gerichtliche Lückenschließung ist nur in engen Grenzen zulässig.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf in den Urteilsgründen vertretene Rechtsauffassungen stützt, die sich nicht im Tenor niederschlagen.
• Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht verletzt, da den Tarifvertragsparteien vorrangig Gelegenheit zur verfassungskonformen Neuregelung zu geben ist.
Entscheidungsgründe
Unverbindlichkeit von VBL-Startgutschriften; Grenzen gerichtlicher Lückenschließung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es liegen keine Gründe im Sinne von § 93a Abs.2 BVerfGG vor. • Die Übergangsregelungen zur Berechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL sind teilweise unwirksam; insb. ist die auf § 18 Abs.2 Nr.1 BetrAVG gestützte Berechnung unwirksam, sodass Startgutschriften nicht verbindlich sind. • Gerichte dürfen wegen Tarifautonomie nicht ohne Not in die Ausgestaltung von Tarifregelungen eingreifen; eine gerichtliche Lückenschließung ist nur in engen Grenzen zulässig. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf in den Urteilsgründen vertretene Rechtsauffassungen stützt, die sich nicht im Tenor niederschlagen. • Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht verletzt, da den Tarifvertragsparteien vorrangig Gelegenheit zur verfassungskonformen Neuregelung zu geben ist. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1949, war langjährig bei einem VBL-beteiligten Arbeitgeber pflichtversichert. Die VBL setzte nach Systemwechsel von Gesamtversorgung auf ein punktebasiertes Betriebsrentensystem eine Startgutschrift zur Übertragung bereits erworbener Anwartschaften fest; dem Beschwerdeführer wurde eine Startgutschrift unter Zugrundelegung der Steuerklasse I mitgeteilt. Er klagte auf Feststellung der Verbindlichkeit der Startgutschrift und auf Neuberechnung mit bestimmten Merkmalen. Die Instanzgerichte hielten die Startgutschrift für unverbindlich und beanstandeten die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte teilweise; der BGH erklärte einzelne Berechnungsbestandteile für unwirksam, nicht aber den gesamten Systemwechsel. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen mehrerer Grundrechte und effektiven Rechtsschutzes; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des §93a Abs.2 BVerfGG und ist auch nicht zur Durchsetzung der behaupteten Rechte angezeigt. • Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie sich auf in den Urteilsgründen vertretene Rechtsauffassungen stützt, die nicht im Tenor ergangen sind; nur der Tenor begründet in der Regel eine genügende Beschwer. • Die Beschwerde ist inhaltlich unzureichend begründet, weil sie sich nicht hinreichend mit den Gründen der Fachgerichte auseinandersetzt und nicht darlegt, warum Gerichte anstelle der Tarifparteien die vom Beschwerdeführer gewünschten Berechnungsregelungen hätten treffen müssen (§§23,92,93 BVerfGG-Grundsätze zur Begründung). • Sachlich unbegründet ist die Verfassungsrüge, soweit die Fachgerichte die Klagebegehren abgewiesen haben: Die Teilaufhebung der Übergangsregelungen durch den BGH beseitigt den verfassungsrechtlich relevanten Angriff; weitere mögliche Mängel in nicht-tenorierten Prüfungen belasten den Beschwerdeführer nicht. • Die Abweisung weitergehender Klagebegehren verletzt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht; wegen der Tarifautonomie ist den Tarifvertragsparteien zunächst Gelegenheit zur verfassungskonformen Neuregelung zu geben, eine gerichtliche Lückenschließung ist nur begrenzt zulässig. • Da der BGH die einschlägigen Übergangsregelungen für rentenfern Versicherte insoweit für unwirksam hielt, entfällt eine weitergehende verfassungsgerichtliche Kontrolle der gleichen Regelungen; die Verfassungsbeschwerde hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es liegen keine Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Übergangsregelungen der VBL seien in den relevanten Punkten verfassungswidrig, ist er zum Teil nicht beschwert oder hat seine Rügen nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Der BGH hat bereits die Unverbindlichkeit der auf den beanstandeten Übergangsvorschriften beruhenden Startgutschriften festgestellt, weshalb insoweit keine weitere verfassungsrechtliche Kontrolle erforderlich ist. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verkennen nicht die Bedeutung der Grundrechte; sie haben angesichts der Tarifautonomie und der bestehenden Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien, eine verfassungskonforme Neuregelung herbeizuführen, die weitergehenden Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die beanstandeten Teile der Übergangsregelung unwirksam sind und die VBL-Startgutschrift nicht verbindlich ist; konkrete Neuberechnungen sind von den Tarifparteien vorzunehmen und können nach Neuregelung erneut gerichtlich überprüft werden.