Urteil
14 Ca 2737/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2018:1116.14CA2737.18.00
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Leitsätze
./.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3. Der Streitwert beträgt 24.406,40 €.
- 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 24.406,40 €. 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung der Unterstützungskasse des I. sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin, die H., ist als Gewerkschaft ein nichtgewerblich tätiges Dienstleistungsunternehmen, das sich zu ca. 98 % aus den Mitgliederbeiträgen finanziert. Der I. wird durch Beiträge der Einzelgewerkschaften finanziert, die 12 % ihrer Mitgliedsbeiträge an den I. abzuführen haben. Bei der Unterstützungskasse des I. handelt es sich um eine seit 1957 bestehende Gruppenunterstützungskasse für die Arbeitnehmer des I. und der dort angeschlossenen Gewerkschaften. Die Versorgungsleistungen auf Basis von Gesamtversorgungszusagen wurden ursprünglich im Umlageverfahren finanziert, d.h. über die laufenden Zuwendungen der Trägerunternehmen. Für die Anwärter wurden keine Rücklagen gebildet, so dass deren Anwartschaften nicht vorfinanziert waren. Die Unterstützungskassen-Mitglieder beschlossen im Jahr 1983 die erste größere Reform der betrieblichen Altersversorgung, die Unterstützungsrichtlinien 1983 (im Folgenden auch: „UR 83“, Anlage 3, Blatt 23 ff. der Akte). Danach erhielten Beschäftigte, die seit 1983 eingestellt wurden, keine Gesamtversorgungszusage mehr. An deren Stelle trat eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage von 0,8 % des Bemessungsentgeltes für jedes Jahr der Anmeldungszeit. Der am R. geborene Kläger trat am 1. April 1988 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Rechtsvorgängerin des Beklagten ein. Seine Arbeitsverträge (Anlage 1, Blatt 11 f. der Akte; Anlage 12 f., Blatt 284 ff. der Akte) verweisen auf die Anstellungsbedingungen des Beklagten. In der damaligen Betriebsvereinbarung über die Anstellungsbedingungen (Anlage 2, Blatt 13 ff. der Akte) heißt es unter Ziffer 3.3. (Blatt 15 der Akte): „Die Beschäftigten werden (nach Ablauf der Probezeit) bei der Unterstützungskasse des C. nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien rückwirkend zum Einstellungsdatum angemeldet.“ Für die Beschäftigten, die ab 1983 eingestellt worden sind, lauteten die UR 83 auszugsweise: „§ 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. (…) § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit. (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles. (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre. (…) § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 vH des Bemessungsentgeltes. (…)“ Die Rechtsvorgängerin des Beklagten meldete den Kläger zum 1. April 1988 bei der I.-Unterstützungskasse an. Im Jahr 1988 beschlossen die Mitglieder der I.-Unterstützungskassen in den Unterstützungsrichtlinien 1988 (im Folgenden auch: „UR 88“) u.a. Einschränkungen der Gesamtversorgungszusagen für vor 1983 eingestellte Mitarbeiter. Im Frühjahr 1994 wurde im Auftrag der I.-Unterstützungskasse eine Arbeitsgruppe gebildet, die u.a. untersuchte, ob und inwieweit die betriebliche Altersversorgung so gestaltet werden könne, dass die Belastung für die Kassenmitglieder tragbar und für die Zukunft überschaubar sei, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Kassenmitglieder berücksichtigt und eine Eigenbeteiligung der Begünstigten ermöglicht werde. Diese Arbeitsgruppe tagte in den Jahren 1994 und 1995 mehrfach. Am 6. Juni 1995 beschloss die I.-Unterstützungskasse sodann eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden auch: „VO 95“, Anlage 5, Blatt 33 der Akte). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. Die VO 95 lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des I. und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des I. e. V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten. (2) Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt. (3) Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1.1.1983 begründet werden. (…) § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die monatliche Unterstützung ist die Summe der Rentenbausteine, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden. (2) Maßgebend für die monatlichen Rentenbausteine sind das Lebensalter zu Beginn der Anmeldungszeit (Eintrittsalter), das Lebensalter in jedem folgenden Kalenderjahr und das Bemessungsentgelt in jedem Kalenderjahr der Anmeldungszeit. (…) Zur Berechnung eines monatlichen Rentenbausteins im jeweiligen Kalenderjahr wird das Bemessungsentgelt mit dem für das Lebensalter maßgebenden Steigerungssatz nach Abs. 3 multipliziert. (…) § 7 Teilanwartschaften vor 1995 (1) Für Anmeldungszeiten (Jahre und Monate) vor dem Kalenderjahr, in dem das Kassenmitglied der Versorgungsordnung 1995 beitritt, gilt ein jährlicher Steigerungssatz von 0,8 % des Bemessungsentgeltes. (...) (2) Die Teilanwartschaft nach Abs. 1 wird von der Unterstützungskasse festgestellt. Sie bleibt bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles unverändert. (…)“ Am 14. Juli 1995 unterzeichneten zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie ein Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin des Beklagten eine Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung (im Folgenden auch: „O. 1995“, Anl. 4 Bl. 32 der Akte). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „1. Alle Beschäftigten der H., die nach den I. Unterstützungsrichtlinien 1983 behandelt werden, sind ab 1.1.1995 nach der Versorgungsordnung 1995 abzulösen. 2. Die bis zum 31.12.1994 erworbene Teilanwartschaft der Versorgungsordnung 1983 gehen in die Versorgungsordnung 1995 über. 3. Der von dieser Veränderung betroffene Personenkreis erhält das Recht seine Versorgungszusagen durch Eigenbeteiligung zu erhöhen. Dies gilt nur für Personen die bei der Einstellung das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben und die Eigenbeteiligung bis zum 57. Lebensjahr beginnen.“ § 29 Nr. 1 und Nr. 5 der Satzung der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 14. Oktober 1994 (Anlage 6 Bl. 54 der Akte, dort Bl. 70) lauten wie folgt: „1. Der Bundesvorstand leitet die Gewerkschaft. Er vertritt sie nach innen und außen. (…) 5. Zum Abschluss der für die Gewerkschaft verbindlichen Rechtsgeschäfte und zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist die Unterschrift eines/einer Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. (…)“ Die Rechtsvorgängerin des Beklagten trat der Versorgungsordnung 1995 durch Erklärung gegenüber der I.-Unterstützungskasse vom 31. Juli 1995 rückwirkend zum 1. Januar 1995 bei. Am 11. Dezember 1995 beschloss der geschäftsführende Bundesvorstand des I. „Zielvorgaben für die Umsetzung der Schritte zur Reform der Unterstützungskasse“. Hiernach sollten die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung stabilisiert und langfristig abgebaut werden. Hierbei war er auf Basis eines Rechtsgutachtens von Professor Dr. B. von jährlich verminderten Beitragseinnahmen um rund 30 Millionen DM und steigenden Aufwendungen für Rentenzahlungen um weitere 3 Millionen DM ausgegangen. In den Jahren 2001 bis 2007 war der Kläger Mitglied des Gewerkschaftsbeirats, das höchste Organ zwischen den Gewerkschaftstagen. Auf § 23 der Bonner Satzung (Anlage B 12 Bl. 325 ff. der Akte) wird Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll der Klausur des Gewerkschaftsbeirats vom 15. und 16. März 2004 (Anlage B 13 Bl. 334 ff. der Akte), an welcher der Kläger teilnahm. In einem Positionspapier des Gesamtbetriebsrats vom 4. August 2004 (Anlage B 8 Bl. 303 ff. der Akte) heißt es unter Ziffer 4 auf Seite 7 (Bl. 310 der Akte) auszugsweise wie folgt: „Was alles seit 1994 versucht wurde 1994 hatte der Gesamtbetriebsrat die damalige Entwicklung der Mitglieder und Beitragseinnahmen in der IG BSE gemeinsam mit dem Bundesvorstand zum Anlass genommen, die UR 83 abzulösen und die neue VO 95 als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nicht angetastet wurde seitdem die UR 88, was bis heute zu den bekannten Belastungen führt.“ Unter dem 16. Dezember 2004 schlossen der Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung „Ablösung der UR 1988 durch die VO 2005“ (Anlage B 6 Bl. 227 ff. der Akte). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4 Besitzstand für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 Für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 wird ein Besitzstand ermittelt. Dieser Besitzstand entspricht der am 31.12.2003 nach der Leistungsstaffel aus § 6 UR 1988 erreichten Anwartschaft auf Unterstützung. Der so ermittelte Betrag (Besitzstand) wird festgestellt und nicht mehr ratierlich gekürzt. Die endgültige Rentenberechnung erfolgt gemäß § 7. Im Übrigen bleiben die Regelungen der UR 1988 unberührt. - Erhöhungen des Bemessungsentgelts nach dem 31.12.2003 werden für den Besitzstand nicht berücksichtigt. Eine derartige Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den Neuordnungsstichtag hatten die Betriebspartner auch schon in ihrer Betriebsvereinbarung vom 14.07.1995 für die Ablösung der UR 1983 durch die VO 1995 beschlossen.“ Diese Betriebsvereinbarung unterzeichneten u.a. zwei Mitglieder des Bundesvorstandes des Beklagten, darunter auch der Vorsitzende, sowie zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29. Juni 2012 alle bestehenden Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. In der Folge fiel dem Gesamtbetriebsrat erstmals auf, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung 1995 entgegen § 29 Ziffer 5 der Satzung nur von einem Mitglied des Bundesvorstands der Rechtsvorgängerin des Beklagten unterzeichnet war. Er strengte ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (22 BV 837/12) an. In diesem unterlag er erstinstanzlich u.a. mit seinem Feststellungsantrag, wonach die Regelungen der UR 1983 - auch mangels satzungsmäßig vorgeschriebener Unterzeichnung - nicht durch die Versorgungsordnung aus 1995 wirksam abgelöst worden seien. Das Arbeitsgericht nahm an, die Betriebsparteien hätten in § 4 Abs. 2 S. 3 der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 rückwirkend die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 genehmigt. Auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Anlage B 5 Bl. 183 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Am 30. April 2014 schloss der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat sowie weiteren Gesellschaften eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (Anlage B 7 Bl. 230 ff. der Akte), die unter Aufrechterhaltung der Besitzstände alle bisherigen Versorgungsordnungen ablösen sollte. In der Folge erklärten die Betriebsparteien das inzwischen vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige Beschlussverfahren für erledigt. Seit dem Jahr 2014 war der Kläger Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Der Kläger verdiente zuletzt 5.391,00 € brutto. Auf die zur Akte gereichten Verdienstabrechnungen (Anlage 9 Bl. 103 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Seit dem 1. Dezember 2017 erhält der Kläger eine monatliche gesetzliche Rente i.H.v. 2.271,45 € netto. Hierzu wird auf den zur Akte gereichten Rentenbescheid (Anlage 8 Bl. 84 ff. der Akte) verwiesen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 (Anlage 10 Bl. 116 ff. der Akte) teilte die I.-Unterstützungskasse dem Kläger mit, dass seine Unterstützungsleistungen ab dem 1. Dezember 2017 auf Basis der VO 95 monatlich 744,97 € betrage. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Anlage 11 Bl. 123 ff. der Akte) unter Bezugnahme auf sein Antragsschreiben vom 9. November 2017 und verlangte eine Unterstützungsleistung nach Maßgabe der UR 83 in Höhe von 1.394,08 € monatlich. Diese Aufforderung blieb erfolglos. Mit seiner am 30. April 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 15. Mai 2018 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehr nunmehr gerichtlich weiter. Er bestreitet, dass der Beklagte die O. 1995 und die VO 95 allgemein bekannt gemacht habe. Er selbst habe mit Schreiben der Personalabteilung vom 20. August 1994 letztmalig die Unterstützungsrichtlinien 1983 in ihrer Fassung vom 20. Mai 1994 erhalten (Anlage 7 Bl. 82 ff. der Akte). Eine Mitteilung über die VO 95 bzw. die O. 1995 habe er hingegen nie erhalten. Anwartschaftsbescheide, die auf die VO 95 Bezug nehmen, seien ihm erst seit dem Jahr 2003 zugegangen. Auf die Anwartschaftsbescheinigungen des Klägers (Anlage B4 Bl. 165 ff. der Akte) wird verwiesen. Erst als Mitglied des Gesamtbetriebsrats habe er von der O. 1995 und der VO 95 Kenntnis erlangt. Nach der UR 88 beliefe sich seine Versorgungsleistung auf 1.515,71 € brutto monatlich, nach der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2004 sogar auf 2.382,90 €. Bei – unterstellter – wirksamer Ablösung der UR 83 durch die im Jahr 2004 genehmigte VO 1995 beliefe sie sich hingegen - unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2004 erdienten Teilanwartschaft i.H.v. 787,12 € - auf 1.091,84 € brutto im Monat. Auf die vom Kläger erstellten Berechnungen (Anlage 14 Bl. 288 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Für Mitarbeiter, die unter die VO 1995 fielen, habe der Beklagte im Jahr 2011 ca. 2.000 € pro Person aufgewandt, für Mitarbeiter, die zuvor unter die Versorgungsrichtlinien 1988 gefallen seien und für die nunmehr die Versorgungsordnung 2005 gelte, hingegen über 9.000 € pro Person. Die Unterstützungsrichtlinien 1988 seien daher für den Beklagten sehr viel teurer als die Unterstützungsrichtlinien 1983. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass die I.-Unterstützungskasse im Jahr 1995 über rund 2,3 Milliarden DM ungedeckte Pensionsverpflichtungen verfügt habe, dass sich die Beitragseinnahmen um rund 30 Millionen DM vermindert hätten und dass die Aufwendungen für Rentenzahlungen um 3 Millionen DM gestiegen seien. Mindereinnahmen des I. ließen sich zudem auch aus Mindereinnahmen anderer Gewerkschaften, nicht zwingend des Beklagten, ableiten. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass die Einnahmen und Ausgaben der Unterstützungskasse seit den sechziger Jahren rückläufig gewesen und die Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen von 1994 bis 2017 erheblich zurückgegangen seien. Der Kläger ist der Ansicht, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 83. Diese sei nicht wirksam durch die O. 1995 abgelöst worden, weil der Beklagte bei Abschluss der O. nicht wirksam vertreten und die neue VO 95 nicht allgemein bekannt gemacht worden sei. In der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2004 liege keine Genehmigungserklärung durch den Beklagten, weil im Jahr 2004 weder er noch der Gesamtbetriebsrat Kenntnis über den Mangel der Vertretungsmacht bzw. satzungsmäßigen Form gehabt habe. Auch fehle es – aus demselben Grund – an einem erforderlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats zur rückwirkenden Genehmigung. Darüber hinaus läge kein sachlich-proportionaler Grund für die durch die Ablösung erfolgten Eingriffe in künftige noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse der betrieblichen Altersversorgung vor. Die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Ablösung folge auch aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, weil eine rückwirkende Genehmigung in 2004 in erdiente Besitzstände bis zum 31. Dezember 2004 eingreife. Hierfür erforderliche zwingende Gründe gebe es nicht. Jedenfalls der Teil der Versorgung, den der Kläger zwischen 1995 und 2004 erdient habe, müsse daher unangetastet bleiben. Die Umstellung vom Umlageverfahren auf ein rückgedecktes Finanzierungsverfahren könnte die verschlechternde Ablösung der Versorgungsordnung nicht rechtfertigen, da die Versorgungsordnung die Art der Finanzierung, also durch Umlage oder Rückdeckung, nicht vorgebe. Die tatsächliche Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Zahl der Versorgungsempfänger sowie der finanziellen Aufwände für die betriebliche Altersversorgung im Vergleich zur Beitragsentwicklung in den Jahren nach 1995 sei zudem ohne Belang, weil es allein auf die Umstände im Jahr 1995 ankomme und darauf, ob diese einen entsprechenden Rückschluss auf künftige Entwicklungen erlaubten. Schließlich verstoße die O. 1995 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie nur die UR 83, nicht aber auch die – deutlich teurere – UR 88 ablöse. Insofern wäre es ausreichend gewesen, die UR 83 für Neuzugänge zu schließen, statt die UR 83 insgesamt abzuändern. Insofern sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, die UR 83 schon in 1995 abzulösen, die UR 88 hingegen erst zehn Jahre später. Auch das Vorliegen sachlicher Gründe für die materielle Wirksamkeit der Ablösung der Versorgungsordnung durch die spätere Betriebsvereinbarung vom 30. April 2014 stellt der Kläger infrage. Da der Kläger von der VO 1995 erst im Rahmen seines Mandats als Gesamtbetriebsrat im Jahr 2014 erfahren habe, sei sein Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der UR 83 schutzwürdig. Die Anwartschaftsbescheinigungen seit 2003 hätten dieses Vertrauen nicht zerstören können, weil es sich um reine Wissensmitteilungen gehandelt habe, die zudem keinen Bezug zur O. 1995 aufwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn bis zum 31.03.2018 rückständige Betriebsrente in Höhe von insgesamt 3.596,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von je 649,11 € brutto ab dem 31.12.2017, 31.01.2018, 28.02.2018 und 31.03.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1.4.2018 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.394,08 € brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, im Dezember 1995 alle Mitarbeiter – auch den Kläger – über die ablösende VO 95 mit einem Rundschreiben (Anlage B 2, Blatt 159 ff. der Akte) informiert zu haben. Dies belege eine entsprechende Namensliste, die der Beklagte anonymisiert zur Akte gereicht hat (Anlage B 3, Bl. 164 der Akte). Die O. sei – wie alle anderen Betriebsvereinbarungen bei dem Beklagten auch – ausgelegt worden. In einem Schreiben aus dem Jahr 2001 sei allen Mitarbeitern und damit auch dem Kläger zudem eine konkrete personenbezogene Rentenberechnung auf Basis der VO 95 übersandt worden. Hierzu verweist der Beklagte beispielhaft auf ein an eine Kollegin des Klägers versandtes Schreiben (Anlage B11, Bl. 323 der Akte). Aus dem Beitragsrückgang des I. folge, dass auch die Einzelgewerkschaften über entsprechend geringere Einnahmen verfügt hätten. Der Geschäftsbericht der Unterstützungskasse aus dem Jahr 1995 belege, dass der I. im Umlageverfahren einen Beitrag von ca. 51 Millionen DM habe zahlen müssen, die Y. ca. 35 Millionen, die NGG ca. 5 Millionen DM und die Rechtsvorgängerin des Beklagten ca. 8 Millionen DM. Im Jahr 1960 hätten Erträgen in Höhe von ca. 5,5 Millionen DM noch Unterstützungszahlungen i.H.v. 3,26 Millionen DM gegenübergestanden. Zehn Jahre später habe sich das Volumen mehr als verdreifacht, so dass Einnahmen in Höhe von ca. 10 Millionen DM Ausgaben in Höhe von ca. 14 Millionen DM gegenübergestanden hätten. Im Jahr 1980, also weitere zehn Jahre später, hätten Einnahmen i.H.v. 63 Millionen DM Ausgaben in Höhe von ca. 53 Millionen DM gegenübergestanden, zehn weitere Jahre später Einnahmen i.H.v. 118 Millionen DM Ausgaben in Höhe von ca. 123 Millionen DM. Im Jahr 1994 hätten die Einnahmen bei ca. 158 Millionen DM gelegen, die Ausgaben hingegen bereits bei 160 Millionen DM. Hieraus ergebe sich, dass auf Dauer die zugesagten Leistungen in dem vorgegebenen Umlagesystem nicht mehr finanzierbar gewesen seien. Hinzu komme, dass sich die Zahl der Mitglieder des Beklagten in der Zeit von 1994 bis 2011 mehr als halbiert habe. Den sinkenden Mitgliederzahlen sei der Beklagte auch mit verstärkten Personalabbaumaßnahmen begegnet. Dies sei im Wesentlichen durch Altersteilzeit-Programme, die Nichtbesetzung von frei werdenden Stellen und den Abbau einer Hierarchieebene erreicht worden. So sei in der Tarifrunde 1997 etwa ein Gehaltsverzicht von 1,3 % sowie ein Verzicht das 13. Monatsgehalt vereinbart worden. Am 9. Dezember 1997 sei des Weiteren eine Altersteilzeitregelung vereinbart worden. Es seien Vorruhestandsregelungen und Organisationsreformen durchgeführt sowie Sachkosten und Satzungsleistungen für die Mitglieder gekürzt worden. Unter Berufung auf ein versicherungsmathematisches Gutachten der ATH Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH für den Prognosezeitraum 2000 bis 2025 verweist der Beklagte auf erheblich rückläufige Mitgliederzahlen und steigende Aufwände für die betriebliche Altersversorgung. Ein weiteres versicherungsmathematisches Gutachten aus dem Jahr 2007 zeige, dass bis zum Jahr 2022 die Zahl der Rentner auf 992 ansteigen werde. Diese spätere Entwicklung bestätige insoweit die ursprünglich aufgestellten Prognosen. Zudem sei der Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen bei allen Gewerkschaften dramatisch gewesen. Dies belegten entsprechende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in Parallelfällen zu anderen Gewerkschaften. Auf der Homepage des I. würden seit Jahren die Mitgliederzahlen veröffentlicht, die zeigten, wie dramatisch bei allen Gewerkschaften der Mitgliederschwund sei. Das entsprechende Bestreiten des Klägers mit bloßem Nichtwissen sei daher unerheblich. Der wesentliche Anstoß für die Neuregelungen im Jahr 1995 sei von allen Gewerkschaften ausgegangen, die über das Umlageverfahren Leistungen der Unterstützungskasse des I. finanziert hätten. Dieses Umlageverfahren sei nicht mehr kalkulierbar gewesen, weil sich die Reduzierung der gesetzlichen Rente unmittelbar auf die Leistungshöhe ausgewirkt habe und weil alle Gewerkschaften für alle Rentner haben aufkommen müssen, unabhängig davon, ob aus ihrem eigenen Haus Rentner zu versorgen gewesen seien. Die VO 83 und die VO 88 seien in Umfang und Höhe gleichwertig mit der Ausnahme, dass das Absinken der gesetzlichen Rente nicht mehr über den Arbeitgeber auszugleichen gewesen sei. Der Beklagte schließt sich der Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main an, wonach er konkludent durch Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahr 2004, insbesondere deren § 4 Abs. 2 S. 2, rückwirkend auch die Unterstützungsrichtlinien 1983 genehmigt habe. Die Bekanntmachung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Betriebsvereinbarung. Der Beklagte habe sogar einseitig die UR 83 ablösen können. Die insofern erforderlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien erfüllt, da nicht nur sachliche, sondern sogar triftige Gründe für den Eingriff vorgelegen hätten. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Vielmehr sei es notwendig gewesen, die UR 83 im Jahr 1995 zu ändern. Diese Notwendigkeit habe für die UR 88 nicht bestanden, da diese für Neuzugänge ab dem 1. Januar 1983 bereits nicht mehr gegolten habe. Für die sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung spreche auch, dass die von den UR 88 erfassten Arbeitnehmer schon sehr viel länger im Dienst der Beklagten gewesen seien als die ab 1983 eingetretenen. Sie seien damit nicht nur länger für den Beklagten tätig gewesen, sondern auch lebensälter. Viele von der UR 88 erfassten Arbeitnehmer seien im Jahr 1995 bereits älter als 50 Jahre gewesen, so dass auf sie als rentennahe Jahrgänge nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des BAG besondere Rücksicht genommen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist erfolglos. I. Sie ist zwar auch mit ihrem Antrag zu Ziffer 2 zulässig. Für den Antrag zu Ziffer 2 hat der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Denn der Beklagte bestreitet Ansprüche des Klägers aus der UR 83 in der geltend gemachten Höhe. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht keine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der UR 83 zu. Vielmehr haben die Betriebsparteien mit der O. 1995 die UR 83 durch die VO 95 wirksam abgelöst. 1. Die UR 83 sind durch die O. 1995 formell wirksam zum 1. Januar 1995 abgelöst worden. Die Parteien haben mit der in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages (Blatt 12 der Akte) enthaltenen Verweisung auf die Anstellungsbedingungen, die ihrerseits in § 3 Ziffer 3 (Blatt 15 der Akte) für die betriebliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des I. e. V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Der Vorstand handelte bei Abschluss der O. 1995 wirksam in Vertretung für den Beklagten. Jedenfalls hat dieser die Ablösung rückwirkend durch sein Bekanntmachungsschreiben aus Dezember 1995, spätestens bei Abschluss der O. 2004 genehmigt. Die Vorgaben aus § 29 der Satzung sind erfüllt. a) Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 83 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung. aa) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin des Beklagten haben in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen Anstellungsbedingungen richten. § 3 Ziffer 3 (Blatt 15 der Akte) der Anstellungsbedingungen bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der I.-Unterstützungskasse als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 3 Ziffer 3 ausdrücklich nur für die „Anmeldung” auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 , Rn. 45). bb) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung eröffneten die Parteien die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage. § 3 Ziffer 3 (Blatt 15 der Akte) der Anstellungsbedingungen verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der I.-Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 46; BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, Rn. 26, und 3 AZR 431/10, Rn. 32). b) Die ablösende O. 1995 ist auch formell wirksam. Der Beklagte war bei ihrem Abschluss ordnungsgemäß vertreten. Das Fehlen der Unterschrift eines Mitglieds des Bundesvorstands nach § 29 Ziffer 5 der Satzung (Blatt 70 der Akte) hindert die Wirksamkeit nicht. Denn der Beklagte hat die O. 1995 durch das Rundschreiben aus Dezember 1995 (Blatt 159 der Akte), spätestens durch Abschluss der O. aus dem Jahr 2004 wirksam genehmigt. aa) Der Bundesvorstand handelte bei Abschluss der O. 1995 in Vertretung für den Beklagten. (1) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der O. nicht dem Willen des Bundesvorstandes entsprach, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil: Bereits die unbestrittene Existenz des Bekanntmachungsschreibens aus Dezember 1995, das von dem Bundesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet ist, sprechen dafür. Auf die spätere Genehmigung kommt es daher aus Sicht der Kammer wegen der vorausgegangenen Einwilligung in die ohnehin für den Beklagten günstige O. nicht an. (2) Selbst wenn es an einer entsprechenden vorausgehenden Einwilligung gefehlt hat, so hat der Beklagte den Abschluss der O. 1995 aber mit seinem Rundschreiben aus Dezember 1995 nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt. (a) Dieses Schreiben ist dem Gesamtbetriebsrat als Vertragspartner der O. auch zugegangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Rundschreiben nicht an den Gesamtbetriebsrat adressiert war. Denn es ist an alle Beschäftigten des Beklagten versandt worden, und damit auch an die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. (b) Von der Versendung des Rundschreibens an die Mitarbeiter des Beklagten im Dezember 1995 ist die Kammer überzeugt. (aa) Der Kläger hat die entsprechenden Behauptungen der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und darauf verwiesen, er selbst habe das Schreiben nicht erhalten, sondern erst im Jahr 2014 von der O. 1995 erfahren. Damit genügt er den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nach § 138 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nicht. (bb) Denn darauf, ob der Kläger das Schreiben erhalten hat, kommt es nicht an. Erheblich wäre allenfalls, wenn eine erhebliche Anzahl der damaligen Mitarbeiter bzw. der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats das Schreiben nicht erhalten hätte. Dies aber hat der Kläger nicht behauptet. Insofern wäre es ihm aber zumutbar gewesen, bei seinen damaligen Kollegen nachzuhören. § 138 Abs. 4 ZPO legt der Partei auch Erkundigungs- und Informationsobliegenheiten auf, sofern diese zumutbar sind (Musielak/Voit/Stadler, 15. Aufl. 2018, ZPO § 138 Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger, der zudem bis zu seinem Ausscheiden Mitglied des Gesamtbetriebsrats und zuvor langjährig Mitglied des Gewerkschaftsbeirats war, unzumutbar gewesen sei, bei damaligen Kollegen nachzufragen, ob sie das zur Akte gereichte Rundschreiben im Dezember 1995 erhalten haben, sind weder dargetan noch ersichtlich. (cc) Eine entsprechende Informationsobliegenheit des Klägers ergibt sich zudem aus zahlreichen unstreitigen Indizien, die für die Bekanntmachung der O. 1995 bestehen. Auch das BAG geht davon aus, dass unter Umständen entsprechende Indizien für die Bekanntmachung einer ablösenden Unterstützungskassenrichtlinie genügen können (vgl. BAG, 09.12.2008 – 3 AZR 384/07, Rn. 41). Ein solches Indiz liegt insbesondere in dem Umstand, dass die Gesamtbetriebsparteien übereinstimmend von einer Ablösung der UR 83 durch die VO 95 ausgingen. Dies ergibt sich aus dem Positionspapier des Gesamtbetriebsrats aus 2004 (Blatt 303 ff. der Akte), in der der Gesamtbetriebsrat auf die Ablösung unter Ziffer 4 (Seite 7) ausdrücklich Bezug nimmt. Auch in seinem Anschreiben an die Beschäftigten von Ende 2004 (Anlage B 10, Blatt 319 ff. der Akte, die scheinbar versehentlich mit dem Datum des erneuten Ausdrucks (2.11.2018) versehen ist) schreibt er ausdrücklich (Seite 3, 5. Absatz), dass nunmehr eine einheitliche Versorgung für alle Beschäftigten nach der VO 95 erreicht sei. Weiteres Indiz für die Bekanntmachung ist die Namensliste, die der Beklagte in anonymisierter Form vorgelegt hat (Anlage B 3, Blatt 164 der Akte). Diese führt konkrete Mitglieds- und Personalnummern auf, ebenso Organisationseinheiten. Auch wenn der Beweisantritt des Beklagten durch Benennung des Zeugen „N.N.“ (Blatt 141 der Akte) unzulässig ist, ist doch der entsprechend unter Beweis gestellte Vortrag, an alle Mitarbeiter die Bekanntmachungsschreiben versandt zu haben, ausreichend substantiiert. Vor diesem Hintergrund bedürfte es klägerseits konkreteren Sachvortrags. (b) Die fehlende Kenntnis des Beklagten über die Genehmigungsbedürftigkeit hindert die Genehmigung nicht. Denn an den inneren Willen des Zustimmenden sind keine weitergehenden Anforderungen als bei jeder anderen Willenserklärung zu stellen. Insbesondere bedarf es – anders als der Kläger annimmt – keines besonderen Erklärungs- oder Zustimmungsbewusstseins und deshalb auch nicht der Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit (Erman Maier-Reimer in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 182 BGB Rn. 9 m.w.Nachw.). Auch wenn die Rechtsprechung teilweise für die konkludente Genehmigung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts – wie der Kläger anführt – voraussetzt, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet (vgl. BGH 22.02.2005 – XI ZR 41/04 unter II 2 b) dd) (2)), so kann dieser Maßstab hier (ähnl. in einem anderen Fall BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88) nach Auffassung der Kammer nicht gelten. Denn anders als die BGH-Rechtsprechung, auf die der Kläger rekurriert, geht es streitgegenständlich nicht um ein den vertretenen Beklagten belastendes Rechtsgeschäft, sondern um ein für ihn günstiges Rechtsgeschäft, weil die O. 95 gerade zur Ablösung der sehr viel teureren UR 83 führen sollte. Aus diesem Grund ist die Interessenlage – worauf das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ebenfalls abgestellt hat – vergleichbar mit der konkludenten Genehmigung einer durch die Insolvenzschuldnerin ausgesprochenen Kündigung durch den Insolvenzverwalter in Unkenntnis ihrer Formunwirksamkeit (vgl. Blatt 214 der Akte m.w.Nachw.). (3) Zu Gunsten des Klägers unterstellt, das Bekanntmachungsschreiben sei nicht zugegangen, so läge eine Genehmigung im Abschluss der O. aus 2004. (a) In § 4 der O. vom 16. Dezember 2004 stellten die Gesamtbetriebsparteien darauf ab, schon durch die O. 1995 bei Ablösung der UR 83 durch die VO 95 eine entsprechende Festschreibung des Besitzstandes in Bezug auf die Teilanwartschaften vorgenommen zu haben. Hierin liegt (spätestens) die konkludente Genehmigung der O. 1995. Insofern nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Frankfurt im Beschluss vom 22. Mai 2013 (Blatt 183 ff., vor allem 212 ff. der Akte). (b) Anders als der Kläger annimmt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat im Jahr 2004 Kenntnis von dem Verstoß gegen § 29 Nr. 5 der Satzung und einen wirksamen Beschluss zum Abschluss der O. 2004 gefasst hatte. Seine Zustimmung zur O. 1995 war formell wirksam und bedurfte keiner weiteren Genehmigung. (4) Spätestens aber die Verfahrensführung vor dem ArbG Frankfurt bestätigt die rückwirkende Genehmigung durch den Beklagten. In dem Antrag auf Zurückweisung der dortigen Anträge des Gesamtbetriebsrats lag jedenfalls eine konkludente rückwirkende Genehmigung der O. 1995. bb) Die O. 1995 ist auch im Übrigen formwirksam. (1) Sie ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG schriftlich niedergelegt. (2) Auf die Bekanntmachung der O. 1995 kommt es für ihre formelle Wirksamkeit nicht an. (a) Auch wenn es grundsätzlich der Bekanntmachung von Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bedarf, so stellt diese Vorgabe nach der Rechtsprechung eine bloße Soll-Vorschrift dar, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung führt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber sie in einem besonderen Satz 3 verselbständigt hat und durch die Wortstellung betont, dass es sich nur um eine Pflicht des Arbeitgebers handelt (Richardi BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 77 Rn. 42 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerfG 09.02.2000 – 1 BvR 85/00; ebenso Spilger, BB 2000, 1143 in Erwiderung auf Fischer, BB 2000, 1143 f.). (b) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung bei der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse grundsätzlich eine allgemeine Bekanntmachung im Betrieb verlangt (vgl. etwa BAG 09.12. 2008 – 3 AZR 384/07 – Rn. 41; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93). Denn diese vom BAG entschiedenen Fälle betrafen gerade nicht Änderungen von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarungen, sondern einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber. In diesen Fällen genügt es nach der Rechtsprechung des BAG, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen, ohne dass es auf die konkrete Kenntnisnahme ankommt. Wenn aber die Änderung in einer Betriebsvereinbarung erfolgt, so gilt dies – nach den dargelegten Grundsätzen – gerade nicht. (c) Wie dargelegt, ist die Kammer von der Bekanntmachung der O. im Rundschreiben aus Dezember 1995 jedoch ohnehin überzeugt. Auf die weitere – unsubstantiierte – Behauptung des Beklagten, er habe die O. 1995 und die VO 95 auch ausgelegt, kommt es insofern nicht an. (3) Auch § 29 Ziffer 5 der Satzung (Blatt 70 der Akte) hindert die Wirksamkeit der O. 1995 nicht. Dies ergibt eine Auslegung der Satzung nach §§ 127 Abs. 1, 133, 157 BGB. (a) § 29 Ziffer 5 der Satzung des Beklagten verlangt für den Abschluss der für die Gewerkschaft verbindlichen Rechtsgeschäfte zwar die Unterschrift eines Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes des Bundesvorstandes. Hieran fehlte es bei Unterzeichnung der O. am 14. Juli 1995. (b) Eine Auslegung von § 29 Ziffer 5 der Satzung ergibt nach Auffassung der Kammer jedoch, dass im vorliegenden Fall das Bekanntmachungsschreiben aus Dezember 1995 den Satzungsanforderungen genügt. (aa) Die Art der durch Rechtsgeschäft vereinbarten Form ist nach § 127 Abs. 1 BGB durch Auslegung der Vereinbarung, ggf. unter Berücksichtigung des mit dem Formzwang beabsichtigten Zwecks, zu ermitteln. So kann etwa bei Massenschreiben eine Formerleichterung wegen der Verkehrsüblichkeit konkludent vereinbart sein; deshalb kann eine - für die Textform des § 126b ohnehin ausreichende - Faksimileunterschrift oder eine gedruckte Unterschrift ausreichen (Erman Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 127 BGB, Rn. 3 m.w.Nachw.). Das Formerfordernis kann nach dem Willen der Parteien zudem konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung haben; entscheidend ist, ob die Einhaltung der Form Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sein oder lediglich dessen Abschluss und Inhalt zu Beweiszwecken festhalten soll. Die Nichteinhaltung der konstitutiven Form führt gem. § 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Demgegenüber stellt das rein deklaratorische Formerfordernis keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar; es begründet lediglich einen Anspruch auf Einhaltung der Form (Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 127 BGB, Rn. 5). (bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt vorliegend das Bekanntmachungsschreiben den Anforderungen von § 29 Ziffer 5 der Satzung. (1) Der Zweck von § 29 Ziffer 5 der Satzung liegt darin, den Beklagten vor belastenden Rechtsgeschäften zu schützen. Es handelt sich vor allem um eine Vertretungsregel, wie schon die Verortung in der allgemeinen Satzungsnorm über die Aufgaben des Bundesvorstandes zeigt. Das zugleich in § 29 Ziffer 5 der Satzung enthaltene Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit Dritten gegenüber, die mit dem Beklagten Rechtsgeschäfte abschließen. Sie sollen kein Vertrauen in die Wirksamkeit von den Beklagten belastende Rechtsgeschäfte entwickeln, solange nicht dem 4-Augen-Prinzip Genüge getan ist. Schließlich dient § 29 Ziffer 5 der Satzung Beweiszwecken. (2) Diese Zwecke erfüllt das Bekanntmachungsschreiben. Denn der Vorstand hat das Schreiben aus Dezember 1995 entsprechend den Vorgaben der Satzung unterzeichnet. Das Schreiben trägt die Unterschrift eines Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes des Bundesvorstandes. Insofern kommt es – wie dargelegt – auch nicht darauf an, ob es sich auf dem an eine Vielzahl von Personen gerichteten Rundschreiben um eine Originalunterschrift handelt. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorstandsmitglied, das die O. unterzeichnet hat, am 14. Juli 1995 und bei den vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat ohne Mandat des Bundesvorstandes gehandelt hätte, sind – wie ebenfalls dargelegt – weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Ablösung der UR 83 war für den Beklagten vorteilhaft. Angesichts dessen bedurfte er insofern keines weiteren Schutzes. Auch der Gesamtbetriebsrat und die Mitarbeiter waren insofern nicht weiter schutzwürdig. Gerade wegen des Rundschreibens aus Dezember 1995 durften sie kein Vertrauen in die Unwirksamkeit der O. entwickeln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es – wie dargelegt – im Fall der einseitigen Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse grundsätzlich genügt, wenn diese im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden (vgl. etwa BAG 09.12. 2008 – 3 AZR 384/07 – Rn. 41; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93). Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, sondern eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens genügt. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 57). (4) Für den Fall, dass von einer nachträglichen Genehmigung der O. in 2004 ausgegangen wird (siehe oben), muss diese nach § 182 Abs. 2 BGB ohnehin nicht die für das Rechtsgeschäft selbst vorgeschriebene Form einhalten. 2. Die UR 83 wurden durch die O. 1995 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die O. 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. aa) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18.09. 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 34 mwN; zum Folgenden etwa BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 62 ff.). (1) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Absatz 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. (2) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30.04.1985 – 3 AZR 611/83). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern (BAG 11.12.2001 –3 AZR 512/00). (3) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 70 mwN.). bb) Dieses dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen des Beklagten als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Ihm stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt er den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG. Damit hat er die Freiheit, seine koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung seiner Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas reichen daher sachliche Gründe aus, wenn in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen wird. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dann nicht an (vgl. grundsätzlich BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 72). cc) Danach hält die O. 1995 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. (1) Die O. 1995 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Denn nach Ziffer 2 der O. 1995 geht die bis zum Stichtag am 31. Dezember 1994 erworbene Teilanwartschaft in die VO 95 über, wird nach § 7 der VO 95 (Blatt 39 der Akte) besonders festgestellt und mit einem jährlichen Steigerungssatz von 0,8 % des Bemessungsentgelts berücksichtigt, wie auch § 6 der UR 83 (Blatt 28 der Akte) es vorsehen. (2) Die O. 1995 führt aus diesem Grund – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. (3) Sofern die O. 2008 zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führt, ist dieser Eingriff durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, weil die wesentlichen Umstände unstreitig waren. Für die Kammer ist nachvollziehbar zu erkennen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gaben. (a) Dass das Umlageverfahren schwer kalkulierbar war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Reduzierung der gesetzlichen Rente unmittelbar auf die Leistungshöhe auswirkte. Darauf, ob auch die „Querfinanzierung“ zwischen den Gewerkschaften unkalkulierbar war – was der Kläger bestreitet –, kommt es insofern entscheidungserheblich nicht an. (b) Auch das Bedürfnis nach einer regelmäßigen kongruenten Rückdeckung der betrieblichen Altersversorgung ist nachvollziehbar. Denn nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung erhalten. (c) Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beklagten um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins handelt, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist und dem im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen, erschließt sich auch unmittelbar, dass bei einem Rückgang der Mitgliederzahlen auch die finanziellen Mittel zurückgingen. Dem standen immer höhere Verbindlichkeiten für die wachsende Zahl der Betriebsrentner gegenüber. Dies ergibt sich bereits aus den vom Kläger nicht bestrittenen Zahlen, die der Beklagte vorgelegt hat: So erlitt er Anfang der 1990er Jahre einen erheblichen Rückgang im Überschuss. Während die Einnahmen von 1992 auf 1993 von ca. 213 auf ca. 223 Millionen DM stiegen, sank der Überschuss von ca. 21 Millionen DM auf ca. 13 Millionen DM. Im Jahr 1994 stiegen die Einnahmen zwar geringfügig auf knapp 224 Millionen DM, der Überschuss sank jedoch erheblich auf unter 8 Millionen DM. Im Jahr 1995 reduzierten sich die Einnahmen bereits auf ca. 224 Millionen DM, während der Überschuss bei unter 1 Millionen DM lag. Bereits dieser drastische Rückgang des Überschusses rechtfertigt die in 1995 aufgestellte Prognose, dass die UR 83 wirtschaftlich nicht mehr tragbar waren. Hinzu kommt, dass klägerseits ebenfalls nicht bestrittene Verhältnis zwischen aktiven Arbeitnehmern und Rentnern: Während im Jahr 1971 679 aktive Arbeitnehmer 177 Rentnern gegenüber standen, verschob sich das Verhältnis im Jahr 1981 mit 796 aktiven Arbeitnehmern zu 247 Rentnern. Im Jahr 1995 standen 1.314 aktive Arbeitnehmer 585 Rentnern gegenüber. Der Anteil von Rentnern an aktiven Beschäftigen erhöhte sich daher von 26 % auf 45 %. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Mitgliederzahlen von 1994 auf 1995 von 652.964 auf 639.851 stiegen. Hierbei handelte es sich um den Ausfluss einer Ausnahmeentwicklung angesichts der deutschen Wiedervereinigung, die aber an den drastisch reduzierten Überschüssen und der Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Arbeitnehmern zu Rentnern nichts ändert. Auch das BAG erkennt beispielsweise an, dass bei einem vierjährigen Beitragsrückgang und rückläufigen Mitgliederzahlen ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen erkennbar ist und auch als sachlicher Grund zum Eingriff in die dritte Stufe genügt, selbst wenn die Gewerkschaft kurzfristige Beitragssteigerungen erfährt (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12). Auch angesichts des erheblichen Mitgliederrückgangs der I.-Gewerkschaften im Allgemeinen, die die Unterstützungskasse dazu veranlasst hat, in 1994 und 1995 die Arbeitsgruppe zur Reformierung der betrieblichen Altersversorgung einzusetzen, wäre es am Kläger gewesen, darzulegen, warum der Beklagte in 1995 eine positivere Prognose hätte aufstellen müssen; zumal der erhebliche Mitgliederrückgang auch beim Beklagten in den Jahren nach 1996 zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig ist und es auf die Prognose eines genauen Prozentsatzes des erwarteten Beitrags- oder Mitgliederrückgangs nicht ankommt (vgl. BAG, 02.09.2014 – 3 AZR 951/12, Rn. 68), sondern vielmehr der Prognosetrend entscheidend ist. Diesen aber bestätigt bereits der Beschluss des I.-Bundesvorstandes aus Dezember 1995 zu „Zielvorgaben für die Umsetzung der Schritte zur Reform der Unterstützungskasse“. Darauf, ob die dem vorausgegangenen Gutachten von Prof. Dr. B. zugrundeliegenden – klägerseits bestrittenen – Zahlen im Detail zutreffen, kommt es nicht an, ebenso wenig auf die weiteren Zahlen, die der Beklagte für seine Entwicklung nach 1996 behauptet hat, oder auf den – unsubstantiierten – Vortrag zu verstärkten Personalabbaumaßnahmen. Als Gewerkschaftssekretär und Mitglied des Gesamtbetriebsrats sowie früheres Mitglied des Gewerkschaftsbeirats hatte der Kläger aber – davon musste die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen – auch Zugriff auf die Mitgliederzahlen der Vergangenheit und konnte diese prüfen. Sein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern unzulässig. Die Proportionalität des Eingriffs dürfen die Arbeitsgerichte gerade nicht prüfen (vgl. BAG, 02.09.2014 – 3 AZR 951/12, Rn. 71). Auch nicht gewerkschaftliche Arbeitgeber müssen auf der dritten Stufe – wie dargelegt – keine langfristige Substanzgefährdung, dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplan darlegen. Es geht auch bei ihnen nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Dies hat der Beklagte – wie geschildert – getan. (d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte auch denjenigen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zukommen lassen wollte, die bisher noch keine Versorgungszusage erhalten hatten. Denn dies dient der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, einem achtenswerten Interesse des Beklagten als Gewerkschaft (vgl. BAG, 02.09.2014 – 3 AZR 951/12, Rn. 73). Auch wenn es dem Sanierungsgedanken widerspricht, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zu belasten, war dies eine Entscheidung, die den Betriebsparteien bzw. dem Beklagten überlassen blieb (vgl. auch BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 81). dd) Auch aus den besonderen Umständen des Klägers ergibt sich kein im Einzelfall höheres schutzwürdiges Vertrauen. (1) Aus der ggf. fehlenden Genehmigung der O. 1995 durch den Bundesvorstand konnte sich kein Vertrauen in die Unwirksamkeit der O. entwickeln. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verstoß gegen § 29 Ziffer 5 der Satzung erst in 2012 aufgefallen ist. Der Umstand, dass die ggf. erst in 2004 erfolgte Genehmigung Rückwirkung entfaltet, führt daher – anders als der Kläger annimmt – nicht dazu, dass in bereits erdiente Besitzstände eingegriffen würde. (2) Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Betroffenen kommt es – wie dargelegt – im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der O. 1995 und der VO 95 auch nicht an. Gleiches gilt damit für etwaige Informationen, die der Kläger als Mitglied des Gewerkschaftsbeirats erhalten haben mag; zumal der entsprechende Beklagtenvortrag sich nicht zur betrieblichen Altersversorgung verhält und damit nicht entscheidungserheblich ist. (3) Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass er in besonderer Weise auf die Fortgeltung der UR 83 vertraut hätte. Im Gegenteil: (a) Der Kläger musste angesichts der Jeweiligkeitsklausel in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen, auf die sein Arbeitsvertrag verweist, schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen (BAG, 16.02.2010 – 3 AZR 181/08). (b) Alle Anwartschaftsbescheinigungen des Klägers (Anlage B 4, Blatt 165 ff. der Akte) verweisen sowohl auf die VO 95 als auch darauf, dass die UR 83 abgelöst wurden. Zwar erwähnen sie – wie der Kläger zutreffend ausführt – nicht ausdrücklich die O. 1995. Aber sie nennen die Versorgungsordnung 1995 in der Überschrift. Die Bescheinigung für 2003 (Blatt 166 der Akte) verweist zudem ausdrücklich darauf, wie hoch die Anwartschaft bzw. der „Besitzstand“ aus der „abgelösten Richtlinie (ggf. UR 88 oder UR 83)“ war. Gleiche Hinweise enthalten die Bescheinigungen des Klägers für die Folgejahre (Blatt 170 ff. der Akte). Andere Bescheinigungen, die die klägerische Anwartschaft nach Maßgabe der UR 83 aufführen, liegen hingegen nicht vor. (c) Der Kläger hätte – bei Unsicherheiten – zudem jederzeit beim Gesamtbetriebsrat und bei der Unterstützungskasse selbst nachfragen können. Eine solche Nachfrageobliegenheit ergibt sich nicht nur aus der Jeweiligkeitsklausel in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen, sondern auch daraus, dass Anfang der 1990er der Umbruch in der I.-Unterstützungskasse von erheblicher bundesweiter politischer Bedeutung in der Gewerkschaftslandschaft war und viele Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und auch das BAG mehrfach beschäftigte. b) Die O. 1995 genügt auch den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 BetrVG, obwohl sie Mitarbeiter, die vor 1983 in die Dienst des Beklagten getreten waren, nicht erfasst und die UR 88 nicht ablöst. aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die O. 1995 auch an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12.4.2011 – 1 AZR 505/09 – Rn. 15; BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 90 mwN.). bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die O. 1995 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor, indem sie nur für ab 1983 eingestellte Mitarbeiter gilt, während die zuvor eingestellten Mitarbeiter zunächst (bis 2004) betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der VO 88 ohne Änderung genossen. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt und von der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien gedeckt. Der Beklagte hat – wie geschildert – ausreichend vorgetragen, dass die UR 83 aus sachlichen wirtschaftlichen Gründen abgelöst werden mussten. Eine einfache Schließung der UR 83 für Neuzugänge wäre – wie der Kläger anführt – als Alternative sicher auch denkbar gewesen. Dass dies aber gleichermaßen ausgereicht hätte, um die wirtschaftlichen Belastungen aufzufangen, hat der Kläger nicht vorgetragen und erscheint angesichts der streitgegenständlichen Klage, die fast eine Verdoppelung der Leistungen anstrebt, auch nicht nahe liegend. Dass die UR 88 – wie der Kläger behauptet – für den Beklagten deutlich teurer seien als die UR 83, konnte die Kammer nicht erkennen. Der Kläger hat die UR 88 nicht zur Akte gereicht und lediglich auf eine Beispielsrechnung verwiesen. Der angebotene Sachverständigenbeweis stellte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Insbesondere ist der Kläger der Behauptung des Beklagten, wonach die zugesagte Versorgung nach der UR 83 und der UR 88 im Wesentlichen gleich liefe, mit Ausnahme der fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers, das Absinken der gesetzlichen Rente auszugleichen, nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Wenn er behauptet, der Beklagte habe für Mitarbeiter, die unter die VO 1995 fielen, im Jahr 2011 ca. 2.000 € pro Person aufgewandt, für Mitarbeiter, die zuvor unter die Versorgungsrichtlinien 1988 gefallen seien und für die nunmehr die Versorgungsordnung 2005 gelte, hingegen über 9.000 € pro Person, so hat er dies nach entsprechendem Bestreiten durch den Beklagten nicht weiter substantiiert oder unter Beweis gestellt. Darüber hinaus gilt: Wegen Artikel 9 GG dürfen die Arbeitsgerichte die Proportionalität des Eingriffs grundsätzlich nicht prüfen (vgl. BAG, 02.09.2014 – 3 AZR 951/12, Rn. 71). Vor diesem Hintergrund begegnet es aus Sicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich die Betriebsparteien im Jahr 1995 dazu entschieden, zunächst nur die UR 83, nicht aber auch die UR 88 abzulösen. Denn die UR 88 galten im Jahr 1995 – anders als die UR 83 – nur noch für bereits vor 1983 eingestellte Mitarbeiter. Sie waren damit seit mindestens zwölf Jahren beschäftigt und hatten bereits im Jahr 1988 Einschränkungen ihrer ursprünglichen Gesamtversorgungszusage hinnehmen müssen. Auch wenn der Beklagte – worauf der Kläger zu Recht hinweist – mit seiner Behauptung, viele Betroffene seien schon älter als 50 Jahre gewesen, unsubstantiiert bleibt, so muss die Kammer aber zugleich davon ausgehen, dass der Großteil der vor 1983 eingestellten Mitarbeiter auch – jedenfalls im Durchschnitt – nicht nur sehr viel länger angestellt, sondern auch erheblich lebensälter war als die gesamte Gruppe derjenigen, die im Jahr 1995 in den Anwendungsbereich der UR 83 fielen. Selbst wenn damit die „Rentennähe“ im Sinne der heutigen BAG-Rechtsprechung (55. Lebensjahr) nicht vorlag, so gilt dennoch: Je älter die Beschäftigten, umso schwieriger ist es, etwaige Verluste der betrieblichen Altersversorgung durch adäquate Eigenvorsorge zu kompensieren. Auch dies stellt einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. c) Auf eine in 2004 oder 2014 vorgenommene Ablösung der VO 1995 beruft sich der Beklagte bei der Berechnung der zugesagten Versorgung nicht, so dass es auf die Wirksamkeit der entsprechenden O. aus 2004 und 2014 entscheidungserheblich nicht ankommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. IV. Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 hat die Kammer dessen Nennwert angesetzt, zzgl. 80 % des 42-fachen (§ 9 Satz 1 ZPO) Differenzbetrages (649,11 € je Monat) für den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da kein Zulassungstatbestand im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. L.