Urteil
13 Ca 5609/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2019:0322.13CA5609.18.00
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Leitsätze
./.
Tenor
- 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Änderungsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 zum 04.09.2018 beendet wurde.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Tarifbeschäftigten weiterzubeschäftigen.
- 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66% und die Beklagte zu 34%.
- 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 39.670,60.
- 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Änderungsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 zum 04.09.2018 beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Tarifbeschäftigten weiterzubeschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66% und die Beklagte zu 34%. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 39.670,60. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie um die Eingruppierung und Weiterbeschäftigung des Klägers. Der Kläger ist bei der beklagten C. (im Folgenden: „Beklagte“) seit dem Jahr 2016 auf der Basis von zwei befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.07.2016 (Bl.16 d. A.) bewarb sich der Kläger auf eine von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Referenznummer 10.000-1145825201-S ausgeschriebene Stelle als Anhörer in der Vorbereitung von Asylentscheidungen am Standort Düsseldorf. Mit E-Mail vom 24.08.2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn für den Zeitraum vom 05.09.2016 bis zum 04.03.2017 als Anhörer mit einer Vergütung gemäß der Entgeltgruppe E12 TVöD- Bund einzustellen. Der Kläger sei hierbei für einen Einsatz in der Außenstelle Düsseldorf vorgesehen. In dem E-Mail heißt es ferner: „Vor Beginn der Tätigkeit werden sie durch entsprechende Schulungen gezielt auf die zukünftige Tätigkeit vorbereitet. Die Qualifizierungszeit beträgt etwa drei Wochen. Bitte melden sie sich für ihre Schulung am 05.09.2016 um 9:00 Uhr. Art der Schulung: Qualifizierung Anhörer Ort: Qualifizierungszentrum O. Zeitraum: 3 Wochen Beginn: 9:00 Uhr Sie erhalten für die gesamte Dauer ihrer Schulung ggf. eine amtlich unentgeltliche Unterkunft (Einzelzimmer) einschließlich Frühstück. Wir bitten Sie, ein Hotel aus beiliegender Hotelübersicht (in Mail als Anhang enthalten) zu wählen und selbst zu buchen.“ Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift des Schreibens vom 24.08.2016 (Bl.17-19 d. A.). Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der Beklagten am 29.08.2016. Nach § 1 dieses Vertrages wurde er ab dem 05.09.2016 befristet ohne sachlichen Grund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) bis zum 04.03.2017 eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD- Besonderer Teil Verwaltung) in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in die Entgeltgruppe E12 TVöD, Stufe 1 eingruppiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift des Arbeitsvertrages vom 24.08.2016/29.08.2016 (Bl.23-24 d. A.). Mit E-Mail vom 03.09.2016 (Bl. 26 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er vom 04.09.2016 bis zum 13.09.2016 ein Hotelzimmer am Schulungsort Nürnberg reserviert habe. Er bat die Beklagte um Übernahme der Kosten der Anreise sowie der Übernachtungskosten. Am 04.09.2016 reiste der Kläger mit dem Bus zum Schulungsort und übernachtete dort im Hotel. Ab dem 05.09.2016 nahm der Kläger an einer 3-wöchigen Schulung für die Tätigkeit als Anhörer im Asylverfahren teil. Mit E-Mail vom 05.09.2016 (Bl. 25 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde dem Hotel eine Kostenübernahmeerklärung übersenden. Die Beklagte übernahm ferner die Fahrtkosten für die Anreise zur Schulung. In der E-Mail vom 05.09.2016 heißt es ferner: „Sie haben die Möglichkeit auf die unentgeltliche Unterkunft zu verzichten und täglich zu pendeln. Die Kosten für ihre täglichen Fahrten sind maximal in Höhe der eingesparten Hotelkosten (64,80 €) erstattungsfähig.“ Im Anschluss an die Schulung wurde der Kläger als Anhörer im Asylverfahren in der Außenstelle Düsseldorf beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 (Bl. 47 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Änderung der im Arbeitsvertrag vom 24.08.2016/29.08.2016 genannten Befristungsdauer bis zum 04.09.2018. Im Zeitraum vom 20.02.2017 bis zum 24.02.2017 nahm der Kläger in Düsseldorf an einer Aufschulung zum Entscheider teil. Auf die Teilnahmebestätigung (Bl. 129 d. A.) wird verwiesen. Im Anschluss an die Schulung wurde der Kläger von der Beklagten als Entscheider eingesetzt. Im Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende April 2018 war der Kläger in einer sogenannten Steuerungsgruppe tätig, die aus zehn Arbeitnehmern, davon sechs Juristen, bestand. Alle Arbeitnehmer waren eingruppiert in die Entgeltgruppe E 12. Mit seiner am 24.09.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 02.10.2018 zugestellten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung im Vertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 geltend und begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 sowie seine Weiterbeschäftigung. Der Kläger trägt vor: Sein Arbeitsverhältnis habe faktisch bereits am 04.09.2016 mit der Anreise zum Schulungsort begonnen. Er habe sich mit dem Antritt der Dienstreise den Anweisungen der Beklagten unterstellt und am Dienstreisetag nicht über seine Freizeit verfügen können. Ferner seien mit der Anweisung der Beklagten, zum Schulungsort nach Nürnberg zu fahren, arbeitsrechtliche Schutzpflichten entstanden. Diese Schutzpflichten begründeten den Beginn des Arbeitsverhältnisses und seien unabhängig von den gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG verletzt. Sie habe mit der Zuweisung der Tätigkeit als Entscheider und als anhörenden Entscheider sowie mit der Zuweisung der Tätigkeiten in der Steuerungsgruppe ihr Direktionsrecht überschritten. Die Parteien hätten sich im Arbeitsvertrag vom 24.08.2016/29.08.2016 allein auf eine Tätigkeit als Anhörer verständigt. Der Kläger verweist auf den Text der Stellenausschreibung, seine Bewerbung sowie die Zusage der Beklagten im E-Mail vom 24.08.2016 und die bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages überreichten Dokumente. Ferner habe die Beklagte gegenüber dem Deutschen Bundestag angegeben, dass sie im Wege des Rückstandsabbaus Personen befristet allein für die Anhörung Asylsuchender eingestellt habe. Der Kläger trägt ferner vor, seine Aufschulung als Entscheider sei von der Beklagten mehrere Wochen vor der Verlängerung angekündigt worden. Die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass sie nach Verlängerung des Arbeitsvertrages beabsichtige, ihn als Entscheider einzusetzen. Noch vor Unterzeichnung des Verlängerungsvertrages habe die Beklagte den Kläger zu einer Fortbildungsveranstaltung eingeladen. Der Kläger habe sich einer Änderung seines Vertragsinhalts nicht verweigern können. Die Beschäftigung des Klägers sei zudem ohne die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung erfolgt. Dies habe zu einem Beschäftigungsverbot geführt, über das sich die Beklagte hinweggesetzt habe. Im Hinblick auf seinen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 trägt der Kläger vor: Die Beklagte habe ihm Aufgaben übertragen, die den Aufgabenbereich eines Angestellten in der Entgeltgruppe E 14 oder E 13 entsprächen. Die Aufgabe der Steuerungsgruppe habe in der Sichtung und Koordinierung der Asylverfahren sowie der Konzeption und Optimierung der Arbeitsabläufe auf den verschiedenen Ebenen der Außenstelle bestanden. Hierzu hätte die Steuerungsgruppe Zugriff auf die elektronischen Arbeitskörbe der anderen E 12 Angestellten der Außenstelle gehabt. Weiterhin hätten die Mitglieder mit der Leitung der Außenstelle wöchentliche Besprechungen abgehalten, seien tagesaktuell über diverse Statistiken der Außenstelle informiert und bei der Gestaltung der verschiedenen Arbeitsabläufe eingebunden worden. Die Steuerungsgruppe sei dafür zuständig gewesen, dass die Vorgaben aus der Zentrale der Beklagten in Nürnberg in der Außenstelle in Düsseldorf realisiert werden konnten. Auch sei die Steuerungsgruppe als Sofortreaktionsteam für alle Situationen eingesetzt worden, die ein sofortiges Handeln erforderten. Zudem habe die Steuerungsgruppe die Tätigkeiten der Prozessabteilung der Beklagten unterstützt. Dem Kläger seien drei besondere Aufgaben alleine zugefallen: Er sei beauftragt worden, ein Konzept zu erarbeiten, damit die so genannten Asylfolgeverfahren von Antragstellern aus den Balkanstaaten für die Außenstelle der Beklagten in Düsseldorf keine Belastung mehr darstellten. Der Kläger habe die Gründe für das Ansteigen dieser Verfahren herausgearbeitet. Er habe ab November 2017 hierzu ein Konzept erstellt und erprobt. Er habe den Haussicherheitsdienst, spezielle Dolmetscher, Mitarbeiter des mittleren Dienstes, qualitätssichernde Entscheider und ein Mitarbeiter aus der Zustellung eingewiesen und sensibilisiert. Die Dauer der Verfahren sei schon in der Erprobungsphase auf unter zwei Wochen verkürzt worden. Nach der Erprobung sei die Leitung der Außenstelle der Beklagten ein ausführliches Konzept zum Verfahrensablauf vorgelegt worden, um auf alle Problemfelder hinzuweisen. Ferner sei dem Kläger die Erfassung, Leitung und Koordinierung der Asylverfahren übertragen worden, in denen eine Untätigkeitsklage vor den Verwaltungsgerichten in NRW anhängig sei und noch keine Entscheidung im Asylverfahren vorliege. Die 160 Verfahren hätten gesondert erfasst, den verschiedenen Außenstelle der Beklagten zu Bearbeitung zugeleitet und weiter beobachtet werden müssen. Zudem habe eine Korrespondenz mit den Verwaltungsgerichten erfolgen müssen. Über die Koordinierung der Verfahren hinaus, habe der Kläger eingeführt, Untätigkeitsklagen und das betreffende Asylverfahren mit Blick auf die Kostenfrage zu prüfen. Die dritte Sonderaufgabe, mit der der Kläger beauftragt worden sei, habe darin bestanden, die Mitglieder eines weitläufigen Familienverbandes zu ermitteln. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Änderungsvertrag vom 07.02.2017 nicht am 04.09.2018 endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 2. festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 02.10.2017 in die Entgeltgruppe E 14 des TVöD (Bund) eingruppiert und vergütet wird. 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Tarifbeschäftigten weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Das Arbeitsvertragsverhältnis sei nicht vor dem 05.09.2016 in Vollzug gesetzt worden. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger bereits am 04.09.2016 mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schulungsort angereist sei und sich dort in ein Hotel einquartiert habe. Denn der Kläger habe am 04.09.2016 keine Arbeitsleistungen erbracht. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine Reisezeit darstellten. Ein Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG liege nicht vor. Der Arbeitsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 enthalte keine inhaltliche Änderung des Vertrages vom 30.08.2016/29.08.2016. Es sei lediglich eine Verlängerung auf insgesamt 24 Monate vereinbart worden, welche § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ausdrücklich zulasse. Der Kläger sei zwar in der Zeit vom 20.02.2017 bis zum 24.02.2017 zum Entscheider qualifiziert worden. Dies sei für die Frage der Wirksamkeit der Befristungsabrede jedoch unerheblich. Sowohl die Tätigkeit eines Anhörers als auch die eines Entscheiders seien bei der Beklagten in die Entgeltgruppe E 12 eingruppiert. Daher habe die Beklagte dem Kläger beide Tätigkeiten aufgrund ihres weiten Direktionsrechts einseitig zuweisen können. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass im Hinblick auf die Befristung eine Zustimmung der Personalvertretung nicht erforderlich gewesen sei. Zur Eingruppierung des Klägers trägt die Beklagte vor: Die Tätigkeit des Klägers in einer referatsinternen Steuerungsgruppe führe nicht zu einer Höhergruppierung. Er habe die zentrale Sichtung der anhängigen Verfahren begleitet, die notwendigen Schritte zur Herbeiführung der Entscheidungsreife eingeleitet und bei der Umstellung auf eine referatsinterne Ablagenstruktur mitgewirkt. Dies bewirke jedoch keine Höhergruppierung, wenn man seine Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Referenten einer Außenstelle vergleiche. Der Vortrag des Klägers sei im Übrigen unsubstantiiert. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass Prozesssachbearbeiter auf dem Gebiet der Prozesskosten lediglich in die Entgeltgruppe E 9 b und Prozesssachbearbeiter, die das Bundesamt vor Gericht vertreten, lediglich in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert seien. Zudem hätten die Tätigkeiten gemäß § 13 TVöD (Bund) länger als sechs Monate durchgeführt werden müssen, um eine Höhergruppierung auszulösen. Die Beklagte verweist ferner vorsorglich auf die Ausschlussfrist des § 37 TVöD (Bund). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags vom 03.02.2017/07.02.2017 zum 04.09.2018 ist wegen des Überschreitens der Höchstbefristungsdauer unzulässig. Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er rückwirkend ab dem 02.10.2017 in die Entgeltgruppe E 14 eingruppiert ist. Im Einzelnen: 1. Der zulässige Antrag zu 1) ist begründet. a) Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 gilt nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG iVm § 7 Hs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit seiner beim Arbeitsgericht 24.09.2018 eingegangenen und der Beklagten am 02.10.2018 zugestellten Klage die Frist des § 17 S. 1 TzBfG gewahrt. b) Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig und damit rechtsunwirksam im Sinne des § 16 Satz 1 TzBfG. aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfG eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Übrigen voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (BAG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 AZR 828/12 m.w.N., juris). bb) Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 03.02.2017/07.02.2017 zum 04.09.2018 ist hiernach unzulässig. Unter Berücksichtigung der Vertragsdauer der ersten Befristungsvereinbarung überschreitet sie die Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im ersten Befristungszeitraum begann bereits am 04.09.2016 mit der Anreise des Klägers zum Schulungsort Nürnberg. (1) Die Zweijahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TzBfG beginnt nicht mit dem Datum des Vertragsabschlusses, sondern mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme (BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 7 AZR 774/09 –, juris; APS/Backhaus, 5. Aufl. 2017, TzBfG § 14 Rn. Randnummer 370; NK-ArbR/Norma Studt, 1. Aufl. 2016, TzBfG § 14 Rn. Randnummer 83; Preis/Gotthardt DB 2000, 2070). Entscheidend ist bei der Zweijahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TzBfG die Vertragsdauer. Es kommt nicht auf die Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Ende des Vertragsverhältnisses an (BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 aaO.). (2) Hiernach begann die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TzBfG bereits am 04.09.2016. Der Kläger hat bereits an diesem Tage durch die Anreise zum Schulungsort auf Anordnung der Beklagten fremdnützige Tätigkeiten erbracht und damit das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt. Nach dem Wortlaut von § 1 des Arbeitsvertrages vom 03.02.2017/07.02.2017 wurde der Kläger zwar erst ab dem 05.09.2016 als Vollzeitbeschäftigter befristet eingestellt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses ergibt jedoch, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 04.09.2016 in Vollzug gesetzt werden sollte. Denn bereits bei Unterschrift des Arbeitsvertrages am 29.08.2016 stand fest, dass der Kläger verpflichtet war, ab dem 05.09.2016 an einer dreiwöchigen Schulung außerhalb seines Dienstsitzes Düsseldorf teilzunehmen. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits mit E-Mail vom 24.08.2016 angewiesen, sich im Falle eines Vertragsschlusses für die Schulung am 05.09.2016 um 9:00 Uhr am Schulungsort “Qualifizierungszentrum Nürnberg“ zu “melden“. Die Anweisung der Beklagten konnte durch den Kläger nur so verstanden werden, dass er sich zu Schulungsbeginn pünktlich und aufnahmefähig am Schulungsort einfinden sollte. Gleichzeitig konnte die Anweisung der Beklagten bei verständiger Würdigung nur so ausgelegt werden, dass der Kläger erforderlichenfalls am Vortag zum Schulungort anreisen sollte, soweit hierdurch ein rechtzeitiges Erscheinen und eine sinnvolle Schulung der komplexen Materie “Qualifizierung Anhörer“ sichergestellt werden konnte. Der Kläger leitete angesichts der Entfernung zum Schulungsort (ca. 440 km) und einer Fahrtdauer von mindestens 5,5 Stunden (DB) zu Recht die Notwendigkeit ab, bereits am 04.09.2016 zum Schulungsort anzureisen. Diese Notwendigkeit sah offenbar auch die Beklagte, die sowohl die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016 als auch die Reisekosten für die Anreise am 04.09.2016 dem Kläger gegenüber erstattete. Hiermit brachte sie zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis auch nach ihrer Auffassung bereits am 04.09.2016 in Vollzug gesetzt werden sollte. Mit dieser Anreise am Vortag der Schulung wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits am 04.09.2016 aktualisiert. Der Kläger erbrachte bereits mit dieser Reisetätigkeit “versprochene Dienste“ im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB. Dies gilt unabhängig von der Vergütungspflicht der Beklagten für den entsprechenden Zeitraum und der arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Zu den “versprochenen Diensten“ iSd. § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. “Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17, juris; BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 424/17, juris). Auch bei der Anreise des Klägers am 04.09.2016 handelte es sich um eine Reisetätigkeit, die auf Anordnung und ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgte sowie im untrennbaren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als „Anhörer“ stand. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie dem Kläger eine tägliche Anreise zum Schulungsort gestattet habe. Der Hinweis, dass der Kläger die Möglichkeit habe, auf die unentgeltliche Unterkunft zu verzichten und täglich zu pendeln findet sich erst im E-Mail der Beklagten vom 05.09.2016, d.h. nach der Anreise. Es wird aus der E-Mail bereits nicht deutlich, ob diese Gestattung auch für den ersten Schulungstag gelten sollte. Ferner konnte der Kläger am 04.09.2016 mit einer solchen - angesichts der Entfernung zum Schulungsort eher abwegigen Gestattung einer täglichen Anreise - bei Vertragsschluss nicht rechnen. Auch aus der tariflichen Regelung in § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift regelt, ob und in welchem Umfang Reisezeiten im laufenden Arbeitsverhältnis auf die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Diese Frage ist hier nicht betroffen. Die Regelung trifft keine Aussage zu der vorgelagerten Frage, ob und wann nach der vertraglichen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis angenommen werden kann. (3) Wurde das Arbeitsverhältnis nach alldem bereits mit dem 04.09.2016 begründet, bemisst sich die Berechnung der zweijährigen Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 TzBfG nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB und nicht nach § 187 Abs. 1 BGB. Nach allgemeiner Auffassung ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Fristbeginn der Beginn des ersten planmäßigen Arbeitstages maßgeblich. Deshalb ist bei der Fristberechnungen der erste Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses nach § 187 Abs. 2 BGB mit einzurechnen, d.h. der Tag der ersten geschuldeten Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1057/12 –, juris). Nach § 187 Abs. 2 BGB wird der Tag bei einer Berechnung der Frist mitgerechnet, sofern sein Beginn für den Anfang einer Frist maßgebend ist. Dies ist vorliegend der 04.09.2016. Das Fristende bestimmt sich demgemäß nach § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Anfang der Frist entspricht. Damit endet die am 04.09.2016 begonnene Zweijahresfrist am 03.09.2018 und nicht wie in der Verlängerungsvereinbarung vom 03.02.2017/ 07.02.2017 vorgesehen, erst am 04.09.2018. c) Die Befristung ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Sachgründe, die die Befristung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. 2. Der Antrag zu 3) auf Weiterbeschäftigung als Tarifbeschäftigter ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, den Kläger ab einem dem Befristungskontrollantrag stattgebenden Urteil bis zu dessen Rechtskraft zu den Bedingungen des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 03.02.2017/07.02.2017 als Tarifbeschäftigter weiterzubeschäftigen. So verstanden ist der Antrag zulässig und hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Der Antrag ist auch begründet. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht. Ist durch arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt worden, dass die Kündigung unwirksam ist, ist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nur gegeben, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Auf Rechtsstreitigkeiten über andere Beendigungstatbestände wie die Wirksamkeit einer Befristung sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -, juris). Umstände, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der zulässige Antrag zu 3) ist unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Mit der sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitsgebers, an ihn Entgelt nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG, Urteil vom 22. Januar 2002 – 4 AZR 700/01, juris). Das nach § 256 Abs 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden in aller Regel dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG, Urteil vom 5. November 2003 – 2 AZR 632/02 – juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2001 – 4 AZR 163/01, juris). b) Dr Antrag ist aber unbegründet. aa) Der Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus § 13 Abs 1TVöD-AT. Nach dieser Regelung ist der Beschäftigte ab dem siebten Kalendermonat in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn ihm eine andere höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden ist, sich aber die ihm übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht. Unter einer Änderung der Tätigkeit des Beschäftigten in diesem Sinne ist eine Änderung der Tätigkeit in ihren Qualifikationsmerkmalen zu verstehen, die nicht auf einer neuen Zuweisungsanordnung des Arbeitgebers im Sinne des § 13 Abs 1 TVöD-AT, sondern von der ursprünglichen Tätigkeitszuweisung gedeckt wird. Diese Voraussetzung ist etwa gegeben, wenn die dem Beschäftigten zur Bearbeitung zugeteilten Vorgänge aus z.B. in Folge einer Gesetzesänderung, schwieriger werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2018 – 19 Sa 57/17 mwN., juris). Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass sich die ihm zugewiesene Tätigkeit seit dem 02.10.2017 im Sinne der Tarifvorschrift geändert hat. Nach seinem eigenen Vorbringen unterschied sich die Tätigkeit in der Steuerungsgruppe inhaltlich derart von der Anhörertätigkeit, dass ihre Zuweisung nicht mehr vom Weisungsrecht der Beklagten umfasst war. Zudem beschreibt er seine Tätigkeit in der Steuerungsgruppe als grundlegend anders gelagert als seine ursprüngliche Tätigkeit, da sie aus Planungs-, Umstrukturierungs-, Organisations-, Koordinierungs-, Optimierungs- und Konzepterstellungsarbeiten bestanden habe. Entsprechend konnte anhand des klägerischen Vortrags nicht festgestellt werden, dass sich seine ursprüngliche Tätigkeit als Anhörer bzw. Entscheider in Bezug auf die Qualifikationsanforderungen geändert hat, die Tätigkeit in der Steuerungsgruppe aber ansonsten von der ursprünglichen Tätigkeitszuweisung gedeckt wird. bb) Der Kläger hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 oder der Entgeltgruppe 13. Da die Tätigkeit in der Steuerungsgruppe bereits seit April 2018 beendet ist, könnte ein Anspruch des Klägers allenfalls daraus folgen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, ihm nur vorübergehend die Tätigkeit zu übertragen. Die Frage der Berechtigung der Beklagten kann hier jedoch dahinstehen, da die Tätigkeit des Klägers in der Steuerungsgruppe ohnehin nicht den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 14 oder der Entgeltgruppe 13 entsprach. (1) Nach § 12 Abs. 1 TVöD-AT richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-AT ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ausgehend vom Aufgabenkreis der Beschäftigten, der sich in aller Regel aus mehreren Aufgaben zusammensetzt, fallen innerhalb der jeweiligen Aufgaben einzelne Arbeitsvorgänge an, die jeweils zu einzelnen Arbeitsergebnissen führen. Jeder Arbeitsvorgang ist sodann einzeln zu bewerten. Es ist zu prüfen, welche tariflichen Anforderungen der Arbeitsvorgang erfüllt. Außerdem ist der zeitliche Anteil an der Gesamtarbeitszeit zu ermitteln. Schließlich erfolgt eine Bewertung der gesamten Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem bzw. mehreren Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – Rn 7, juris; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2018 – 19 Sa 57/17 mwN., juris). (2) Die gesamte von dem Kläger auszuübende Tätigkeit in der Steuerungsgruppe entsprach nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 14 und auch nicht denen der Entgeltgruppe 13. (a) Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Beschäftigte diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge um eine Rechtsfrage und nicht um feststellbare Tatsachen und es ist nicht Aufgabe des Beschäftigten, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzustellen. Er ist allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungslast verpflichtet, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von der Beschäftigten zu erbringen sind. Das bedeutet, dass die Beschäftigte zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeiten vorzutragen hat. Dabei hat er zunächst im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus muss er Angaben dazu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind (BAG, Urteil vom 23. Januar 2002 – 4 AZR 745/00, juris). Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Werden geschätzte Angaben der Klägerin vom Arbeitgeber bestritten, so muss der Beschäftigte mitteilen, aufgrund welcher Unterlagen oder Erhebungen er zu seiner Schätzung gekommen ist (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13, juris; BAG, Urteil vom 10. Mai 2010 – 4 AZR 912/08, juris). (b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit seit dem 02.12.2017 den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 14 entspricht. Sein Vortrag rechtfertigt auch nicht die Annahme einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13. (aa) Eingruppiert in die Entgeltgruppe 14 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit (i) sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt (ii) sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, (iii) sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, (iv) denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 sind dagegen Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (bb) Der Kläger hat zur Begründung seines Eingruppierungsverlangens vorgetragen, dass ihm als Mitglied der Steuerungsgruppe ab Oktober 2017 Planungs-, Umstrukturierungs-, Organisations-, Koordinierungs-, Optimierungs- und Konzepterstellungsarbeiten übertragen waren. Die Aufgabe der Steuerungsgruppe habe in der Sichtung und Koordinierung der Asylverfahren sowie der Konzeption und Optimierung der Arbeitsabläufe auf den verschiedenen Ebenen der Außenstelle bestanden. Die Steuerungsgruppe habe wöchentliche Besprechungen mit der Leitung der Außenstelle abgehalten, sei über diverse Statistiken der Außenstelle informiert und bei der Gestaltung der verschiedenen Arbeitsabläufe eingebunden worden. Ferner sei die Steuerungsgruppe für die Umsetzung der Vorgaben der Zentrale und als Sofortreaktionsteam tätig geworden. Aus diesem allgemein gehaltenen Vortrag ist bereits nicht erkennbar, dass die Tätigkeit in der Steuerungsgruppe das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe 13 erfüllt, mit anderen Worten, dass die Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Hierfür muss die auszuübende Tätigkeit einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben, d.h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein (BAG, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 964/13, juris). Soweit der Kläger auf seine drei Sonderaufgaben verweist, gilt entsprechendes. Sein Vortrag lässt nicht den Schluss zu, dass die Erstellung eines Konzeptes für Asylfolgeverfahren und die Erfassung, Leitung bzw. Koordinierung der Asylverfahren mit anhängiger Untätigkeitsklage einen akademischen Zuschnitt haben und eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordern. Erst recht ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt oder hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. Ohnehin fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu dem zeitlichen Anteil der Sonderaufgaben an seiner Gesamttätigkeit. Die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit gehört nach der oben zitierten Rechtsprechung zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Dem Vortrag des Klägers ist jedoch nicht zu entnehmen, welchen Anteil die Sonderaufgaben hatten und dass im Zuge der Sonderaufgaben mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem bzw. mehreren Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. cc) Entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Klägers als Entscheider in Asylverfahren. Auch diese Tätigkeit rechtfertigt keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 oder Entgeltgruppe 13. Nach der von der Beklagten vorgelegten „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für Tarifbeschäftigte“ ist als Qualifikation für den Arbeitsplatz als Entscheider ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf Bachelorniveau der Fachrichtungen öffentliche Verwaltung, Public- Management, Verwaltungswissenschaften oder Rechtswissenschaften oder eine Ausbildung als Verwaltungsfachwirt erforderlich, aber auch ausreichend. Demnach setzt auch eine Tätigkeit als Entscheider keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 13 voraus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2018 aaO.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Satz 1 2.HS ZPO. Die Kosten waren verhältnismäßig zu teilen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 GKG als Rechtsmittelstreitwert im Urteil festzusetzen. Hierbei war gemäß § 42 Abs. 2 GKG für den Antrag zu 1) ein dreifaches Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Für den Antrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 1 GKG der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung zu berücksichtigen. Der Antrag zu 3) war mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3a ArbGG.