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Urteil

7 AZR 828/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die mit Änderungsvereinbarung vom 22.12.2010 vereinbarte Befristung bis zum 15.04.2011 ist nach §14 Abs.2 Satz1 TzBfG zulässig und damit wirksam. • Eine Befristungskontrollklage ist auch durch Ankündigung in der Klageschrift gemäß §17 Satz1 TzBfG rechtzeitig erhoben, wenn aus Gesamtzusammenhang der Wille erkennbar ist, eine konkrete Befristungsabrede anzugreifen. • Die unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen sind durch die Regelung des §14 Abs.2 Satz1 TzBfG gewahrt; das Verschlechterungsverbot der Rahmenvereinbarung greift hier nicht ein. • Eine Missbrauchsvermutung oder rechtsmissbräuchliche Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen ist nicht gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit tarifkonformer sachgrundloser Befristung bis zwei Jahre • Die mit Änderungsvereinbarung vom 22.12.2010 vereinbarte Befristung bis zum 15.04.2011 ist nach §14 Abs.2 Satz1 TzBfG zulässig und damit wirksam. • Eine Befristungskontrollklage ist auch durch Ankündigung in der Klageschrift gemäß §17 Satz1 TzBfG rechtzeitig erhoben, wenn aus Gesamtzusammenhang der Wille erkennbar ist, eine konkrete Befristungsabrede anzugreifen. • Die unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen sind durch die Regelung des §14 Abs.2 Satz1 TzBfG gewahrt; das Verschlechterungsverbot der Rahmenvereinbarung greift hier nicht ein. • Eine Missbrauchsvermutung oder rechtsmissbräuchliche Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen ist nicht gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen. Der Kläger war bei der Beklagten befristet angestellt; der Ursprungsvertrag begann am 16.04.2009 und lief bis 31.12.2009. Mit Änderungsvereinbarungen wurde das Arbeitsverhältnis zunächst bis 31.12.2010 und danach mit Vereinbarung vom 22.12.2010 bis zum 15.04.2011 verlängert. Der Kläger rügte, die letzte Verlängerung verstoße gegen TV-BA §33 Abs.3 Satz1 Halbs.2 sowie gegen unionsrechtliche Vorgaben und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 15.04.2011 endete. Die Beklagte berief sich auf die Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen nach §14 Abs.2 TzBfG und auf die Anwendung des TV-BA. Das LAG wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein, die das BAG zurückwies. • Die Revision ist unbegründet; die Befristung vom 22.12.2010 ist wirksam. • Zulässigkeit der Klage: Die Befristungskontrollklage war rechtzeitig nach §17 Satz1 TzBfG erhoben; die Klageschrift machte aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass die konkrete Vereinbarung vom 22.12.2010 angegriffen wurde. • Rechtliche Prüfung der Befristung: Nach §14 Abs.2 Satz1 TzBfG sind sachgrundlose kalendermäßige Befristungen bis zu zwei Jahren und mit bis zu drei Verlängerungen zulässig; die hier streitige Vereinbarung stellt die zweite Verlängerung dar und verändert den Vertragsinhalt nicht. • Gesamtdauer: Die Gesamtlaufzeit vom 16.04.2009 bis 15.04.2011 beträgt zwei Jahre und überschreitet die gesetzliche Höchstdauer nicht. • Union- und verfassungsrechtliche Einwände: §14 Abs.2 Satz1 TzBfG steht im Einklang mit der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG und verletzt nicht das Verschlechterungsverbot; die Regelung wahrt die durch die Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen gegen Missbrauch. • Tarifrechtliche Einwände: §33 Abs.3 Satz1 Halbs.2 TV-BA verlangt nur eine Mindestdauer für den ersten sachgrundlos befristeten Vertrag und ist nicht auf Verlängerungen anzuwenden. • Rechtsmissbrauch: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für institutionellen oder vertragsgestaltungsmäßigen Rechtsmissbrauch vor; der Vortrag des Klägers weist teilweise Entfristungen und Festanstellungen anderer Beschäftigter auf, sodass keine Missbrauchsannahme gerechtfertigt ist. • Sonstiges: Es besteht kein Nachweis einer verbindlichen Zusage der Beklagten auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages; selbst eine solche Zusage wäre nicht Gegenstand der Klage und würde die Wirksamkeit der Befristung nicht automatisch aufheben. • Kostengrundsatz: Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen nach §97 Abs.1 ZPO. Der Kläger verliert. Die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 15.04.2011 ist wirksam, weil sie den Voraussetzungen des §14 Abs.2 Satz1 TzBfG entspricht: es handelt sich um die zweite Verlängerung eines ursprünglich sachgrundlos befristeten Vertrags, die Vertragslaufzeit beträgt insgesamt zwei Jahre und liegt damit innerhalb der zulässigen Höchstdauer. Unions- und verfassungsrechtliche Bedenken greifen nicht durch, da §14 Abs.2 Satz1 TzBfG mit der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG vereinbar ist und das Verschlechterungsverbot nicht verletzt wird. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch sachgrundloser Befristungen durch die Beklagte. Daher war der Befristungskontrollantrag unbegründet und die Klageabweisung zu bestätigen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.