Anerkenntnisurteil
15 BV 235/19
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:0429.15BV235.19.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Beglaubigte Abschrift 15 BV 235/19 Verkündet am 29.04.2020 I. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1 . H. Betriebsrat und Beteiligter zu 1. Verfahrensbevollmächtigter W. 2. D. Beteiligter zu 2. Verfahrensbevollmächtigte A. 3. T. Beteiligter zu 3. Verfahrensbevollmächtigte A. 4. R. Arbeitgeberin und Beteiligte zu 4. Verfahrensbevollmächtigter E. hat die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten am 29.04.2020 durch die Richterin am Arbeitsgericht I. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter L. und die ehrenamtliche Richterin B. beschlossen: Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Der Betriebsrat will den Ausschluss der Beteiligten zu 2. und 3. aus dem Betriebsrat erreichen. Die Arbeitgeberin ist der zentrale IT-Dienstleister der J.. Der Betriebsrat ist der am Standort Düsseldorf gebildete Betriebsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. Seine Mitglieder hatten bei der Wahl auf vier Listen kandidiert, wobei die Liste 1 mit dem Listenführer und Gesamtbetriebsratsvorsitzenden S. acht Mandate errang. Auch der Betriebsratsvorsitzende gehört der Liste 1 an. Die Beteiligten zu 2. und 3. waren auf der Liste 4 angetreten. Zu den Mitgliedern der Liste 4 gehören außerdem O., X. und Q.. Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich alle zwei Wochen am Dienstag ab 09:00 Uhr statt. Zuvor legt der Betriebsratsvorsitzende dem Betriebsausschuss eine vorbereitete Tagesordnung zur Beratung vor. Der Betriebsausschuss berät insbesondere über Ergänzungen. Der Betriebsratsvorsitzende hat die Letztentscheidung über die Tagesordnung und versendet am Freitag vor der Sitzung die Einladung nebst einem Link, mit dem die Empfänger auf die Tagesordnung als elektronischem Dokument zugreifen können. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Betriebsrats (vgl. Bl. 144 ff. der Akte) verschickt der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter spätestens zwei Tage vor der nächsten Betriebsratssitzung die Einladung. § 7 Abs. 2 sieht vor, dass bei Einladungen zu außerordentlichen Betriebsratssitzungen mit dringlichen Themen eine kurzfristigere Einladung zulässig ist. In § 7 Abs. 4 ist geregelt, dass jedes Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung und dem Betriebsratsbüro unverzüglich mitteilt, wenn und aus welchem Grund sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können. Vorhersehbare Verhinderungen seien dem Betriebsratsbüro frühzeitig mitzuteilen. § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung sieht vor, dass insbesondere jedes Betriebsratsmitglied Anträge zur Aufnahme eines Themas in die Tagesordnung beim Betriebsausschuss einreichen können. Gemäß § 8 Abs. 2 hat der Betriebsratsvorsitzende die zu behandelnden Themen konkret zu bezeichnen. Sammelbegriffe seien nur zulässig, wenn ihm zum Zeitpunkt der Einladung keine konkret zu benennenden Themen bekannt seien oder Differenzierungen über beiliegende Tischvorlagen erfolgten. Zu Konflikten im Betriebsrat kam es insbesondere zu zwei Themen. Herr K. erhielt im Mai 2017 per Hauspost ein Schreiben der Personalabteilung an den Beteiligten zu 2., öffnete es und schloss es in seinem Schrank ein. Im März 2019 übergab Herr K. das Schreiben an den Beteiligten zu 2. mit der Bemerkung: „Das habe ich beim Aufräumen des Schreibtisches gefunden.“ Der Beteiligte zu 2. reichte beim Betriebsrat eine Beschwerde gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG ein. Am 16.07.2019 wählte der Betriebsrat Frau V. aus dem Wirtschaftsausschuss heraus. Der Beteiligte zu 2. fehlte bei einigen Betriebsratssitzungen oder kam verspätet. Er wohnt in Kleve und nutzt zur Anreise den Niers-Express, den Regionalexpress 10, der häufig erheblich verspätet ankommt. Am 05.06.2018 kam der Beteiligte zu 2. erst um 09:45 Uhr zu der Sitzung. Am 11.06.2018 nahm er erst ab 11:16 Uhr an der Sitzung teil. Vom 23.07.2018 bis zum 20.01.2019 war der Beteiligte zu 2. arbeitsunfähig erkrankt. Er kehrte am 05.11.2018 im Rahmen einer stufenweisen Eingliederung an seinen Arbeitsplatz zurück. Er teilte dem Betriebsratsvorsitzenden in einer E-Mail vom 08.11.2018 mit, dass er trotz seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 13.11.2018 wieder an Betriebsratssitzungen teilnehmen wolle. In der E-Mail heißt es weiter: „Wundere Dich also nicht, wenn ich trotz eingetragener Abwesenheit, meine Teilnahme an einer BR-Sitzung zusage.“ Am 13.11.2018 kam er um 10:07 Uhr, am 20.11.2018 um 09:39 Uhr, am 27.11.2018 um 09:22 Uhr. In der um 09:30 Uhr beginnenden Sitzung am 28.11.2018 war er nicht anwesend. In der Sitzung am 04.12.2018 kam er verspätet um 09:14 Uhr und in der Sitzung am 11.12.2018 um 09:44 Uhr. Am 05.02.2019 nahm er ab 09:39 Uhr an der Sitzung teil. Zu dieser Sitzung waren auch zwei andere Betriebsratsmitglieder mit Verspätung erschienen. Die Sitzung am 12.02.2019 verließ der Beteiligte zu 2. um 11:37 Uhr. Er hatte an diesem Tag einen Termin für eine MRT-Untersuchung um 13:15 Uhr im NE. in Hilden, zu dem er mit dem öffentlichen Nahverkehr anreiste. Zu Beginn der Sitzung hatte er darauf hingewiesen. Am 26.02.2019 verspätete er sich um 56 Minuten, am 12.03.2019 um 15 Minuten und am 19.03.2019 um eine Stunde und 16 Minuten. Die Verspätungen waren auf Störungen auf der Strecke des Niers-Express zurückzuführen. In den Sitzungen am 12.03.2019 und am 19.03.2019 erschienen auch weitere Betriebsratsmitglieder verspätet. In der Sitzung am 02.04.2019 fehlte er. In der Nacht zum 02.04.2019 war die Stieftochter des Beteiligten zu 2. erkrankt. Die Frau des Beteiligten zu 2. arbeitet in eigener Praxis. Der Beteiligte zu 2. blieb zu Hause, um im Home Office zu arbeiten und seine Stieftochter zu betreuen. Er teilte dies um 7:48 Uhr Frau V. mit, die diese Information dem Betriebsrat weiterleitete. Der Beteiligte zu 2. kündigte an, dass er zu der Sondersitzung am 04.04.2019 nicht erscheinen werde. In dieser Sitzung sollten rund 190 Betriebsratsbeschlüsse aufgrund von möglichen Ladungsfehlern neu gefasst werden. Der Beteiligte zu 2. hatte auf die Fehlerhaftigkeit zuvor hingewiesen. Ebenso wie der Beteiligte zu 2. waren die Mitglieder U., Z. und Y. an diesem Tag nicht anwesend. In der um 08:45 Uhr beginnenden Sitzung am 09.04.2019 nahm er ab 10:09 Uhr teil. Der Beteiligte zu 2. war vom 29.04.2019 bis zum 06.05.2019 arbeitsunfähig erkrankt. Der Betriebsrat versendete am 03.05.2019 die Einladung zu der Sitzung am 07.05.2019 per E-Mail in das Postfach des Beteiligten zu 2., der davon keine Kenntnis nahm. Aufgrund von Verspätung im öffentlichen Nahverkehr erreichte der Beteiligte zu 2. seinen Arbeitsplatz erst um 09:54 Uhr. Die Tagesordnung nahm er erst jetzt zur Kenntnis. Da die Tagesordnung keinen Beschlussvorschlag zur Abstimmung enthielt, wollte der Beteiligte zu 2. für den verbliebenen Rest der Sitzung nicht mehr an der Sitzung teilnehmen. Ersatzmitglieder erschienen zu dieser Sitzung mit erheblicher Verspätung oder gingen vor Sitzungsende. In der Sitzung am 18.06.2019 stellte er einen Vertagungsantrag, den der Betriebsrat ablehnte. Der Beteiligte zu 2. verließ daraufhin unter Protest die Sitzung. Am 02.07.2019 verspätete er sich wegen Störungen im öffentlichen Nahverkehr um acht Minuten, am 16.07.2019 um 39 Minuten und am 30.07.2019 um 45 Minuten. Der Beteiligte zu 2. war mehrere Wochen lang bis einschließlich 26.08.2019 im Urlaub. Am Freitag suchte er aus dem Urlaub in seinen beruflichen E-Mails erfolglos nach einer Einladung und einer Tagesordnung für die Betriebsratssitzung am 27.08.2019. Der Betriebsratsvorsitzende lud zu der Sitzung am 27.08.2019 mit E-Mail vom 25.08.2019 um 15:53 Uhr ein (vgl. Bl. 143 der Akte). Der Beteiligte zu 2. stempelte sich am 27.08.2019 um 08:33 Uhr bei der Arbeit ein. Er fand die E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 25.08.2019 an seinem dienstlichen PC, als die Sitzung bereits begonnen hatte. Der Beteiligte zu 2. schrieb am 20.06.2019 eine E-Mail mit dem Betreff „Bolschaja tschistka“ an den Gesamtbetriebsrat sowie in Kopie an den Wirtschaftsausschuss (vgl. Bl. 25 der Akte). Der Betriebsratsvorsitzende habe sich über die „Säuberung des Wirtschaftsausschusses von M.…äh…Q.“ gefreut. Er vermute, dass die „Große Säuberung“ fortgesetzt werde. Er führte aus: „Jetzt nur nicht auf halber Strecke stehen bleiben! Lasst in eurer revolutionären Wachsamkeit jetzt nicht nach!“ Der Beteiligte zu 3. ist ausweislich des Impressums der Herausgeber und der Beteiligte zu 2. „[v]erantwortlicher Redakteur“ der Internetseite GN. (vgl. Bl. 20 der Akte). Für einen Zugriff auf die dort veröffentlichten Artikel muss zunächst eine persönliche Anmeldung erfolgen. Der Beteiligte zu 3. gestattet nur Personen den Zugriff auf die Inhalte, die über eine dienstliche E-Mail-Adresse der Arbeitgeberin verfügen. Derzeit ist die Internetseite für weniger als 50 Personen einsehbar. Die vom Betriebsrat vorgelegten Artikel vom 16.06.2019, 28.06.2016, 05.07.2019, 13.07.2019, 19.07.2019 und 31.07.2019 sind das Ergebnis gemeinsamer Arbeiten der Beteiligten zu 2. und 3. sowie weiterer Personen. Der inhaltliche Anteil am Ergebnis unterschied sich bei den einzelnen Artikeln. Der Beteiligte zu 2. ist mit seinem Pseudonym „Lore Ipsum“ bei allen Artikeln als Autor vermerkt, weil er als letzter eine Änderung inhaltlicher oder redaktioneller Art vorgenommen hat. Am 16.06.2019 wurde auf der Internetseite der Artikel „Arbeitgeber lässt BR auf Anwaltskosten auf sitzen“ veröffentlicht (vgl. Bl. 29 der Akte). Am 28.06.2019 folgte der Artikel „Es wird nicht diskutiert, sondern gesäubert“ (vgl. Bl. 30 der Akte). Der Artikel wird von einem Bild eines römischen Kaisers illustriert. Der Betriebsratsvorsitzende habe mit der „mitgegliedert[en]“ Antwort „Nein“ die Frage vorgelegt: „Soll Q. weiterhin für Düsseldorf in den Wirtschaftsausschuss entsendet werden?“ Die Mitglieder F., C. sowie die Beteiligten zu 2. und 3. hätten in der Betriebsratssitzung am 18.06.2019 vier ausdrücklich genannte Anträge dazu gestellt, die die Liste 1 abgelehnt habe. Am 05.07.2019 erschien der Artikel „BR lehnt Übernahmegarantie für Auszubildende ab“ (vgl. Bl. 28 der Akte). Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende habe in der Sitzung am 02.07.2019 über die Situation der Auszubildenden berichtet. Herr K. habe die Wiederinkraftsetzung des Betriebsratsbeschlusses zum Einstellungsstopp thematisiert. Daraufhin habe der Beteiligte zu 2. einen ausdrücklich bezeichneten Beschlussantrag eingereicht. Die Mehrheitsliste habe eine Pause beantragt und nach Rückkehr in die Sitzung gegen den Beschlussantrag argumentiert. Auch den sodann im Artikel wörtlich wiedergegebenen Antrag der Liste 4 habe die Mehrheitsliste nicht zugestimmt, sondern beschlossen, abzuwarten, was die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende mit der Personalabteilung heraushandeln könne. Am 13.07.2019 wurde auf der Internetseite der Artikel „(…) glaubhaft erklärt, (…) Schreiben (…) versehentlich geöffnet zu haben.“ veröffentlicht (vgl. Bl. 26 der Akte). Darin heißt es: „Auch dieses Gespräch mit Herrn K. wird personalrechtlich folgenlos bleiben. Der Arbeitgeber kann sich der bedingungslosen Solidarität des jetzigen GBR-Vorsitzenden noch sicherer sein. Er sorgt ja dafür, dass der BR Düsseldorf handzahm bleibt und alles durchwinkt, was der Arbeitgeber wünscht.“ Am 19.07.2019 erschien der Artikel „Kein Rechtsanspruch auf Begründung“ (vgl. Bl. 27 der Akte). Das Betriebsratsmitglied N. kenne sich „in den Abgründen der Apparatschick-Mentalität, dem Qualitätsmerkmal der Liste I, aus“. Sie sitze einfach nur da und könne sich „vor lästiger Arbeit drücken“. Sie leiste keine Sachbeiträge, sondern agiere „aufs Stichwort“. „Nicht-Handeln“ sei ihre „Devise, garniert mit dem Hinwies auf das komplizierte Betriebsverfassungsrecht“. Herr K. probe mit der Fraktion der Liste 1 montags die Betriebsratssitzung. Die Betriebsratsmehrheit habe in der Sitzung am 17.07.2019 eine Begründung für die Abberufung von Frau V. aus dem Wirtschaftsausschuss verweigert, damit „auf Kosten und zum Schaden“ von Frau V. über die Gründe spekuliert würde. Weiter heißt es: „Die wahren Motive, die hinter dieser Säuberung im Stil einer kommunistischen Kaderpartei stehen, sind ja in all ihrer Lächerlichkeit nicht mitteilbar. Das Schweigen macht daraus eine Niederträchtigkeit. Und die BR-Mehrheit wähnt oder weiß sich gedeckt/gestützt durch das Vertrauen des Arbeitgebers. Das läuft ja wirklich wie geschmiert. Wenn es darum geht, einem BR-Mitglied, das sich, wie Q., seinen eigenen Kopf bewahrt hat, zu Wohlverhalten zu nötigen, dann ist in diesem BR das Verbreiten von Lügen und Mobbing die „ultima ratio“. Damit diese Angriffe auf die Integrität eines Menschen wirklich treffen, muss die Attacke, die vom „Leitwolf“ ausgeht, von einer „großen Mehrheit“ gestützt, ja gefördert werden. Es muss halt demokratisch aussehen.“ Der Beteiligte zu 3. veröffentlichte die E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden an den Beteiligten zu 2. mit dem Betreff „Bitte zu deinen Beschlussanträgen“ vom 26.07.2019 am 29.07.2019 auf der Internetseite (vgl. Bl. 31 der Akte). Darin schreibt der Betriebsratsvorsitzende dem Beteiligten zu 2., dass der von ihm vorgeschlagene Beschluss eindeutig den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes widerspreche. Der zehn Unterpunkte umfassende Beschlussvorschlag wird wörtlich wiedergegeben. Am 31.07.2019 erschien der Artikel „Dieser Robin hat Angst vorm Sheriff“, auf der Internetseite (vgl. Bl. 22 ff. der Akte). Darin heißt es, Herr K. habe den Vorsitzenden des Betriebsrats „aufgebaut“. Der Betriebsratsvorsitzende habe eine „Lehrzeit“ bei seinem „Meister“ K. absolviert. Er kenne die „Tipps und Tricks“, die ein Betriebsratsvorsitzender brauche, der sich als „Generalsekretär des Politbüros“ begreife. Im Betriebsrat werde die „Große Säuberung“ praktiziert. Er ordne sich vollständig und widerspruchslos unter die Wünsche und Erwartungen der Geschäftsführung. Der Betriebsrat schaue weg, wenn Herr K. ein Schreiben von Personal an ein Betriebsratsmitglied an sich nehme, öffne und dann für 22 Monate verschwinden lasse. Der Betriebsratsvorsitzende sei aus Angst vor Herrn K. oder wegen anderer Mächte nicht bereit gewesen, etwas auf die Beschwerde des Verfassers zu unternehmen. Er habe ebenso wie die Mehrheit des Betriebsrats gegen den von ihm selbst eingebrachten Antrag gestimmt, die Beschwerde als berechtigt anzusehen, ein Betriebsratsmitglied zur Vermittlung zur Verfügung zu stellen und den Arbeitgeber aufzufordern, die Beschwerde zu prüfen und über das Ergebnis zu informieren, sowie bei Berechtigung für Abhilfe zu sorgen. Nach ihrer Abwahl aus dem Wirtschaftsausschuss in der Betriebsratssitzung am 16.07.2019 forderte Frau V. eine Erklärung dafür. Frau G. fragte, ob es darauf einen Rechtsanspruch gebe. Der Beteiligte zu 2. warf Frau G. Dreistigkeit vor. Er erklärte, dass er darüber nachdenke, ein Flugblatt zu erstellen, in dem er den Sachverhalt schildere. In der Betriebsratssitzung am 30.07.2019 bezeichnete der Beteiligte zu 2. den Betriebsratsvorsitzenden als „Prinz Valium“ und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende als „Prinzessin Nie-Da“. Am 06.09.2019 reichten die Beteiligten zu 2. und 3. mit den Betriebsratsmitgliedern F., C., P. und V. einen Beschlussantrag vom 05.09.2019 für die nächste Betriebsratssitzung am 10.09.2019 ein (vgl. Bl. 40 der Akte). An der Betriebsausschusssitzung am 06.09.2019 nahmen der Betriebsratsvorsitzende krankheitsbedingt und seine Stellvertreterin wegen einer vormittags angesetzten Telefonkonferenz des Gesamtbetriebsrats nicht teil. Der Betriebsratsvorsitzende hatte zuvor eine Tagesordnung für den 10.09.2019 vorbereitet und die Datei auf dem sogenannten Share-Point abgelegt, einer Seite des lokalen Intranets, die nur für den Betriebsrat zugänglich ist. Mit E-Mail vom 06.09.2019 wies der Betriebsratsvorsitzende um 08:19 Uhr darauf hin, dass seine Stellvertreterin die Einladung und Tagesordnung versenden würde (vgl. Bl. 32 der Akte). Auch die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende teilte um 09:06 Uhr mit, dass sie die Einladung und Tagesordnung versenden würde (vgl. Bl. 33 der Akte). Die weiteren Stellvertreter SK. und RZ. arbeiteten am 06.09.2019 im Home Office und nahmen an der Sitzung des Betriebsausschusses nicht teil. Der Betriebsausschuss stellte fest, dass wegen der Verhinderung der anderen Stellvertreter Frau V. die handlungsfähige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei. Er beauftragte den Beteiligten zu 3., die Einladung zur Sitzung mit Tagesordnung zu versenden. Der Beteiligte zu 3. versandte die Einladung nebst Link für die Tagesordnung im Namen des Betriebsausschusses um 10:28 Uhr. Der Entwurf des Betriebsratsvorsitzenden war um den Punkt, dass der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließe, ergänzt (vgl. Bl. 36 der Akte). Dieses Thema war nicht wie üblich zuvor in eine Excel-Themenliste eingetragen worden. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nahm den Rücktritt des Betriebsrats aus der Tagesordnung heraus und ergänzte sie um den eingereichten Beschlussantrag vom 05.09.2019 (vgl. Bl. 44 f. der Akte). Sie speicherte die geänderte Tagesordnung am Nachmittag auf dem Share-Point ab und verschickte den Link um 14:33 Uhr an die Mitglieder (vgl. Bl. 46 der Akte). Frau V. fiel die Änderung auf. Sie bat den Beteiligten zu 3. um eine Korrektur. Gegen 15:09 Uhr tauschte der Beteiligte zu 3. die von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden erstellte Tagesordnung mit der Version von Frau V. aus. Auf dem Share-Point löschte er um 15:12 Uhr alle weiteren Versionen der Tagesordnung (vgl. Bl. 49 der Akte). Seinen persönlichen Papierkorb leerte er ebenfalls. Am 10.09.2019 äußerte der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden: „Mach weiter wie JK.!“ Außerdem sagte er: „Und sage auch gleich dazu, es gibt ein Gesetz, aber mich interessiert es nicht und ich werde es nicht beachten.“ Er erklärte (vgl. Bl. 153 der Akte): „Der BR-Vorsitzende ist nämlich nicht NA..“ Er bezeichnete den Betriebsratsvorsitzenden als „Unteroffizier“. Der Betriebsrat beschloss am 24.09.2019 bzw. am 01.10.2019 die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel des Ausschlusses der Beteiligten zu 2. und 3. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die von den Beteiligten zu 2. und 3. zu verantwortenden Artikel vom 19.07.2019 und vom 31.07.2019 Schmähkritik bzw. Beleidigungen gegenüber Frau G. und dem Betriebsratsvorsitzenden enthielten. Auch die von dem Beteiligten zu 2. verwendeten Bezeichnungen „Prinz Valium“ und „Prinzessin Nie-Da“ hätten nur den Zweck, den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende als Personen zu verhöhnen, zu hänseln und der Lächerlichkeit preiszugeben. Der Beteiligte zu 3. habe bei der Löschung der korrigierten Tagesordnung am 06.09.2019 den Tatbestand des § 303a StGB erfüllt. Der Beteiligte zu 2. habe sein Fehlen in den Betriebsratssitzungen vom 04.04.2019, 07.05.2019 und 27.08.2019 zu verantworten. Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat auszuschließen; 2. den Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag zu 1. zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. beantragt, den Antrag zu 2. zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für eine Ausschließung der Beteiligten zu 2. und 3. nicht vorliegen. 1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Betriebsrats aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40). Es geht um die Tätigkeit des Kollegiums (des Betriebsrats) als solchem. Es genügt daher für einen Ausschluss nicht, darzutun, dass es dem Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter zusammenzuarbeiten. Ein Ausschlussverfahren dient nicht dazu, die Arbeitsbedingungen des Betriebsrats zu erleichtern. Dass es in Betriebsräten häufig zu Gruppenbildungen kommt und auch unterschiedliche Interessen vertreten werden, ist Ausfluss des mit Art. 9 Abs. 3 GG anerkannten Grundsatz des Koalitionspluralismus (vgl. LAG Hamm 14.08.2009 - 10 TaBv 175/08, juris-Rn. 72). Das Verhalten des einzelnen Betriebsratsmitglieds zu seinen Betriebsratskollegen ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 BetrVG nicht ohne Bedeutung. Eine solche Bedeutung erlangt es erst dann, wenn es auf die Tätigkeit des Betriebsrats als Kollegium ausstrahlt und auf diese in einer der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats abträglichen Weise einwirkt (vgl. BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris-Rn. 89; BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 45). Die Pflichtverletzung muss „grob“, nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, juris-Rn. 53; BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris-Rn. 85; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, juris-Rn. 53; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40). Das Verhalten des Betriebsratsmitglieds muss das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in hohem Maße erschüttern. Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 42; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 51). Der Ausschluss aus dem Betriebsrat stellt keine Sanktion wegen der Amtspflichtverletzung dar, sondern soll künftige Amtspflichtverletzungen durch das betreffende Betriebsratsmitglied verhindern (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16, juris-Rn. 90; LAG München 17.01.2017 - 6 TaBV 97/16, juris-Rn. 45). 2. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Beteiligten zu 2. nicht erfüllt. Durch Verspätungen und Säumnisse bei der Teilnahme an Sitzungen hat er seine Pflichten verletzt, jedoch nicht in objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Seine gegen andere Betriebsratsmitglieder gerichteten Äußerungen stellen bereits keine Pflichtverletzungen dar, weil sie von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind. Auch mit seinen Darstellungen über den Verlauf von Betriebsratssitzungen hat er seine Pflichten nicht verletzt. a) Die Verspätungen und Säumnisse bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen begründen keinen Ausschlussgrund. aa) Zu einem geringen Teil verstieß der Beteiligte zu 2. bei den ihm vorgeworfenen Verspätungen und Säumnisse nicht gegen seine Pflichten. Der Beteiligte zu 2. war berechtigt, die Sitzung am 12.02.2019 vorzeitig zu verlassen, da er einen Untersuchungstermin wahrnehmen musste. Der Betriebsrat könnte ihm lediglich vorwerfen, dass er seine Verhinderung ab 11:37 Uhr dem Betriebsratsbüro nicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung frühzeitig, sondern erst zu Beginn der Sitzung mitgeteilt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Betriebsratsvorsitzende in mehr als zwei Stunden nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Ersatzmitglied einzuladen. Die Pflichtverletzung des Beteiligten zu 2. hätte sich damit auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht auswirken müssen. Auch die Nichtteilnahme an der Sitzung am 02.04.2019 erfolgte entschuldigt. Der Beteiligte zu 2. war aufgrund der Erkrankung seiner Stieftochter und der berufsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau gehalten, zu Hause zu bleiben. Er teilte seine Verhinderung auch über Frau V. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsbüro unverzüglich mit. Schließlich war das Fernbleiben von der Sitzung am 27.08.2019 nicht pflichtwidrig. Zwar hätte der Betriebsrat ohne rechtzeitige Ladung und Übermittlung der Tagesordnung wirksame Beschlüsse treffen können, wenn alle Betriebsratsmitglieder erschienen und mit der Beschlussfassung einverstanden gewesen wären (vgl. Fitting, BetrVG, 30. Auflage 2020, § 29 Rn. 45; Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 29 Rn. 40). Diese Möglichkeit bestand nach dem unangekündigten Fehlen des Beteiligten zu 2. nicht mehr. Der Beteiligte zu 2. hat jedoch aus seinem Urlaub heraus das getan, was von ihm zu erwarten war. Nachdem er erfolglos nach einer fristgemäßen Einladung gesucht hatte, oblag es ihm nicht, aus dem Urlaub heraus kontinuierlich zu überprüfen, ob er eine verspätete Einladung erhalten hat. Nach der erstmaligen Kenntnisnahme nach Beginn der Sitzung musste er sein Fehlen bei dem Betriebsrat auch nicht mehr anzeigen. Der Betriebsrat wusste schon, dass er nicht pünktlich erschienen war. bb) Soweit Pflichtverletzungen vorliegen, sind diese nicht „grob“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. (1) Sein verspätetes Erscheinen zu den Sitzungen am 05.06.2018, am 11.06.2018, am 13.11.2018, am 20.11.2018, am 27.11.2018, am 04.12.2018, am 11.12.2018, am 05.02.2019, am 26.02.2019, am 12.03.2019, am 19.03.2019, am 09.04.2019, am 02.07.2019, am 16.07.2019, am 30.07.2019 aufgrund von Verspätungen des Niers-Expresses hat der Beteiligte zu 2. zu vertreten. Ihm war bekannt, dass es auf der Zugstrecke regelmäßig zu Verspätungen kommt. Die gewöhnlichen Verzögerungen im Betriebsablauf der Bahn muss er bei der Planung seines Arbeitswegs berücksichtigen. Ebenso hat er sein Fehlen in den Sitzungen am 28.11.2018 und am 04.04.2019 zu vertreten. Weil er dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt hatte, dass er ab dem 13.11.2018 wieder an Betriebsratssitzungen teilnehmen wolle, war er ab diesem Termin nicht mehr durch Arbeitsunfähigkeit an der Teilnahme gehindert. Aus Sicht eines objektiven Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB ergab sich aus der E-Mail vom 08.11.2018 nicht, dass der Beteiligte zu 2. an den Sitzungen nur nach vorheriger Zusage im Einzelfall teilnehmen wollte. Vielmehr äußerte er allgemein den Wunsch, dienstags wieder an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Seine Arbeitsunfähigkeit betrachtete er gerade nicht mehr als Hinderungsgrund für die Sitzungsteilnahme. Wäre der Beteiligte zu 2. im Einzelfall doch an der Sitzungsteilnahme gehindert gewesen, hätte es ihm danach oblegen, dies gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsbüro unverzüglich mitzuteilen. Es mag sein, dass sich der Beteiligte zu 2. an der vorsorglichen Neufassung von Betriebsratsbeschlüssen am 04.04.2019 nicht beteiligen wollte. Er hätte gegen die beabsichtigten Beschlüsse stimmen können. Zur Teilnahme an der Sitzung blieb er verpflichtet. Der Beteiligte zu 2. hätte an der Sitzung am 07.05.2019 teilnehmen müssen. Ihm war bekannt, dass der Betriebsratsvorsitzende die Einladung zu der regelmäßigen Sitzung am 07.05.2019 voraussichtlich fristgemäß mit der Tagesordnung versenden würde. Wenn er bis einschließlich 06.05.2019 arbeitsunfähig erkrankt war und keinen Zugriff auf sein E-Mail-Postfach hatte, hätte es ihm oblegen, durch Anzeige an den Betriebsratsvorsitzenden sicherzustellen, dass dieser ihm die Einladung und die Tagesordnung übermitteln kann. Der Beteiligte zu 2. hätte dem Betriebsratsvorsitzenden zu diesem Zweck die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit und etwa seine private E-Mail-Adresse mitteilen können. Zumindest hätte er an der Sitzung teilnehmen können, nachdem er von der Einladung um 09:54 Uhr Kenntnis genommen hatte. Die Entscheidung darüber, wie wichtig die Sitzung war, lag nicht in seinem Ermessen. Nach der Ablehnung seines Vertagungsantrags am 18.06.2019 durfte der Beteiligte zu 2. die Sitzung nicht einfach verlassen. Da die Mehrheit des Gremiums gegen einen Abbruch der Sitzung gestimmt hat, durfte er das Gremium nicht ohne Entschuldigung verlassen. (2) Das verspätete Erscheinen zu Sitzungen bzw. die Nichtteilnahme eines Betriebsratsmitglieds wirkt sich auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats aus (vgl. ArbG Halle (Saale) 17.09.2013 - 3 BV 41/12, juris-Rn. 97). Zur Beschlussfassung muss die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen, § 33 Abs. 2 BetrVG. Zwar wirkt sich die Verspätung oder das Fehlen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds bei einem 15köpfigen Gremium noch nicht unmittelbar auf die Beschlussfähigkeit aus. Mit jedem verspäteten oder fehlenden Mitglied erhöht sich jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der Betriebsrat zu Beginn seiner Sitzung nicht in der Lage ist, Beschlüsse zu fassen. Nur wenn die Pflicht zur Sitzungsteilnahme für alle Mitglieder gilt, ist die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gewährleistet. Im Falle der verspäteten Ladung und Übermittlung der Tagesordnung verhindert bereits ein fernbleibendes Mitglied von vornherein die Möglichkeit, wirksam Beschlüsse zu fassen. Die Verstöße des Beteiligten zu 2. gegen seine Amtspflichten sind jedoch nicht als „grob“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu bewerten. Sie lassen eine weitere Zusammenarbeit im Betriebsrat nicht untragbar erscheinen. Eine beharrliche Weigerung, an Sitzungen teilzunehmen, ist nur dann als Ausschließungsgrund anzusehen, wenn das Verhalten darauf abzielt oder zumindest erkennbar zur Folge hat, dass die Sacharbeit des Betriebsrats und/oder dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wird (vgl. ArbG Halle (Saale) 17.09.2013 - 3 BV 41/12, juris-Rn. 95). Bei den Zugverspätungen schien dem Beteiligten zu 2. schlicht die Erkenntnis zu fehlen, dass er dafür verantwortlich ist, seinen Weg zu den Sitzungen so zu organisieren, dass er zuverlässig pünktlich ist. Entsprechend bezeichnet er seine Pflichtwidrigkeiten als „nicht von ihm“ zu vertreten, die ihm „nicht angelastet“ werden könnten (vgl. Schriftsatz vom 17.02.2020, Seite 5, Bl. 128 der Akte). Ein Ausschluss aus dem Betriebsrat ohne vorherige Aussprache darüber wäre unverhältnismäßig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 2. weiterhin wegen gewöhnlicher Unregelmäßigkeiten im Bahnverkehr verspätet erscheinen wird, nachdem er nunmehr erfahren hat, dass er diese bei seiner Planung berücksichtigen muss. Ähnliches gilt zum Fehlen des Beteiligten zu 2. in den Sitzungen am 28.11.2018 und am 07.05.2019. Wie sich aus seinem schriftlichen und mündlichen Vorbringen im Verfahren ergibt fühlte er sich jeweils berechtigt, nicht an den Sitzungen teilzunehmen. So führte er für die Sitzung am 28.11.2018 seine bestehende Arbeitsunfähigkeit und für die Sitzung am 07.05.2019 seine verspätete Kenntnis von der Einladung und der Tagesordnung an. Eine Wiederholung steht nicht zu erwarten, nachdem er weiß, dass und inwiefern er sich pflichtwidrig verhalten hat. Mit seinem Fernbleiben von der Sitzung am 04.04.2019 und seinem Verlassen der Sitzung am 18.06.2019 wollte der Beteiligte zu 2. dagegen seine politische Haltung durch unerlaubte Mittel zum Ausdruck bringen. Ihm ging es erkennbar darum, die Betriebsratsmehrheit zu behindern, weil sie auf seine vorherigen Hinweise nicht reagiert bzw. seinen Vertagungsantrag abgelehnt hatte. Es handelt sich aber um lediglich zwei relevante Verstöße in einem vom Betriebsrat dokumentierten Zeitraum von über einem Jahr. Wenn auch schon ein einmaliger Verstoß gegen die Amtspflichten einen Ausschluss aus dem Betriebsrat begründen kann, muss dies auf Extremfälle beschränkt sein. Derartige Extremfälle liegen nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat durch die Abwesenheit des Beteiligten zu 2. gehindert gewesen wäre, beabsichtigte Beschlüsse zu fassen. Der Betriebsrat trägt nicht dazu vor, dass das Fehlen des Beteiligten zu 2. sich ausgewirkt hat und damit objektiv erheblich geworden ist. Letztlich begab sich der Beteiligte zu 2. durch sein Fehlen nur selbst seiner Beteiligungsmöglichkeiten bei der Arbeit des Betriebsrats. b) Die gegen andere Betriebsratsmitglieder gerichteten Äußerungen des Beteiligten zu 2. sind keine Pflichtverletzungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die von dem Beteiligten zu 1. beanstandeten Äußerungen des Beteiligten zu 2. unterliegen als Werturteile dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Nicht nur bei Meinungsäußerungen des Betriebsrats als Gremium ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BAG 17.03.2010 - 7 ABR 95/08, juris-Rn. 39). Vielmehr können sich auch die Mitglieder des Betriebsrats auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie sich kritisch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern äußern. Unterfallen Äußerungen der Meinungsfreiheit, stellen sie keine groben Pflichtverletzungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15, juris-Rn. 167; VG München 27.11.2019 - 20 P 18.4904, juris-Rn. 94; ArbG Solingen 04.10.2019 - 1 BV 27/18, juris-Rn. 113). Sie sind dann Bestandteil einer Debatte, die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht beeinträchtigt und eine weitere Zusammenarbeit der Betriebsratsmitglieder nicht untragbar macht. Äußerungen, die als Werturteile zu verstehen sind, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Die Beurteilung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung erfordert grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Rechtsgutsverletzung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG 19.02.2019 – 1 BvR 1954/17, juris-Rn. 10; BVerfG 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, juris-Rn. 13 f.). Die Meinungsfreiheit muss regelmäßig dann zurücktreten, wenn sich das in der Äußerung enthaltene Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik erweist. Da die jeweiligen Meinungsäußerungen damit faktisch aus dem Gewährleistungsbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen werden, sind an die Annahme des Vorliegens einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG 19.02.2019 – 1 BvR 1954/17, juris-Rn. 11; BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, juris-Rn. 7). aa) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der E-Mail vom 20.06.2019 um Kritik, mit der der Beteiligte zu 2. seine Amtspflichten nicht verletzt hat, weil seine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt war. Wenn der Beteiligte zu 2. in seiner E-Mail vom 20.06.2019 die Abberufung von Frau V. aus dem Wirtschaftsausschuss durch den Betriebsrats mit der sogenannten Großen Säuberung in den Jahren 1937 bis 1938 in der Sowjetunion verglich, handelte es sich um eine überspitzte Kritik am Vorgehen des Betriebsrats. Dem Beteiligten zu 2. ging es um die Auseinandersetzung in der Sache. Er brachte zum Ausdruck, dass die Betriebsratsmehrheit nach seiner Wahrnehmung gezielt versuche, die Mitglieder der Liste 4 mit allen Mitteln auszugrenzen. Bei den Adressaten seiner E-Mail, den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und des Wirtschaftsausschusses, machte er darauf aufmerksam, dass er dieses Vorgehen für unberechtigt hielt. Als Ziel seiner Kritik nannte er nur den Betriebsratsvorsitzenden namentlich. Dessen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte er, indem er ihn für die unberechtigten Maßnahmen verantwortlich machte. Die in der Sitzung aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsratsmehrheit identifizierte er dagegen nicht, so dass die übrigen Betriebsratsmitglieder nicht in derselben Weise wie der Vorsitzende beeinträchtigt sind. Bei einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden und der Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 2. tritt das Persönlichkeitsrecht zurück. Der Beteiligte zu 2. kritisiert nicht die Person des Betriebsratsvorsitzenden als solche, sondern lediglich dessen Verhalten als Betriebsratsvorsitzender. Er wendet sich gegen einen konkreten Vorgang, den er für jeden Empfänger klar erkennbar überspitzt - der Betriebsrat hat Frau V. nicht getötet oder inhaftiert - mit historischen Ereignissen verglichen hat. Zudem hat sich der Beteiligte zu 2. mit seiner E-Mail vom 20.06.2019 nur an einen begrenzten Adressatenkreis gerichtet. Er hat den Betriebsratsvorsitzenden nicht öffentlich herabgesetzt, sondern nur gegenüber den Mitgliedern der Gremien kritisiert, die von dem Vorgang ohnehin wissen. bb) Auch bei den auf der Internetseite GN. veröffentlichten Artikeln handelt es sich um Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Kammer musste nicht aufklären, welchen inhaltlichen Anteil der Beteiligte zu 2. an den Artikeln hatte. Mit seiner Bezeichnung als verantwortlicher Redakteur im Impressum steht der Beteiligte zu 2. für den Inhalt der Artikel ein, auch wenn er sie nicht allein verfasst hat. Wenn er in dem Artikel „Es wird nicht diskutiert, sondern gesäubert“ vom 28.06.2019 in der Überschrift erneut auf die Große Säuberung in der Sowjetunion anspielte, handelte es sich wie dargestellt um überspitzte Kritik. Gleiches gilt für das illustrierende Bild eines römischen Kaisers. Auch damit brachte der Beteiligte zu 2. zum Ausdruck, dass er die Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden wie das eines keine Rechenschaft schuldigen Alleinherrschers empfand. In dem Artikel griff er allein das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden heraus. Dessen Persönlichkeitsrecht tritt wiederum gegenüber der Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 2. zurück. Zwar richtete sich der Artikel nicht nur an ohnehin mit den Vorgängen befasste Gremien, sondern an die angemeldeten Besucher der Internetseite. Auch dieser Personenkreis ist jedoch begrenzt auf derzeit 50 Nutzer. Es handelt sich zudem um Betriebsangehörige. Schon im Hinblick auf die nächste Betriebsratswahl hat der Beteiligte zu 2. ein schützenswertes Interesse daran, die Betriebsangehörigen als potenzielle Wähler auf die Unterschiede zwischen den Listen aufmerksam zu machen. In dem Artikel „BR lehnt Übernahmegarantie für Auszubildende ab“ vom 05.07.2019 bezeichnete der Beteiligte zu 2. den Bericht der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden als „gewohnt unpräzise[…] Aussagen“. Das Persönlichkeitsrecht der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wird durch diese Äußerung nur marginal beeinträchtigt und steht hinter der Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 2. zurück. Die an die Betriebsöffentlichkeit gerichtete Kritik des Beteiligten zu 2. beschränkt sich auf die Amtsführung der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und ist im Hinblick auf zukünftige Betriebsratswahlen besonders schützenswert. Gleiches gilt für die Äußerungen über Herrn K. in dem Artikel vom 13.07.2019. Wenn der Beteiligte zu 2. darin kritisierte, dass Herr K. gewährleiste, dass der Betriebsrat sich im Sinne der Arbeitgeberin verhalte, ging es ihm erkennbar um die Auseinandersetzung in der Sache. Er strebte offenbar ein konfrontativeres Verhalten gegenüber der Arbeitgeberin an. Auch diese Abgrenzung ist im Zusammenhang mit der Information der Betriebsöffentlichkeit für zukünftige Betriebsratswahlen zu sehen. Das Persönlichkeitsrecht des Herrn K. tritt zurück. Wenn der Beteiligte zu 2. Frau G. in seinem Artikel „Kein Rechtsanspruch auf Begründung“ vom 19.07.2019 kritisierte, ging er inhaltlich und in seiner Wortwahl über seine bisherigen Äußerungen über den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreterin und Herrn K. hinaus. Gleichwohl stand entgegen der Ansicht des Betriebsrats die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Der Beteiligte zu 2. kritisierte klar ersichtlich das Amtsverhalten der Frau G., insbesondere in der Sitzung am 17.07.2019. Demnach hatte er den Eindruck, dass Frau G. nur auf Weisung des Herrn K. handelte und keine eigene Initiative ergriff. Er griff sie nicht als Person an, sondern lediglich ihr Verhalten im Betriebsratsamt. Auch eine „Apparatschik-Mentalität“ unterstellte er ihr nicht generell, sondern nur im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit. Gleiches gilt für die Bezeichnung des Vorgangs als „Niederträchtigkeit“. Bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht obsiegt wiederum die Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 2. Zwar ist Frau G. nur ein einfaches Betriebsratsmitglied. Sie hat sich nicht wie der Betriebsratsvorsitzende, seine Stellvertreterin oder Herr K. als Gesamtbetriebsratsvorsitzender in ein besonders exponiertes Amt wählen lassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 2. ein schützenswertes Interesse daran, auch ihr Amtsverhalten als Mitglied der Liste 1 der Belegschaft darzustellen. Mit der Weitergabe der an ihn gerichteten E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 26.07.2019 beeinträchtigte der Beteiligte zu 2. keine Persönlichkeitsrechte des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsratsvorsitzende hatte die E-Mail nicht als vertraulich gekennzeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt wäre. In seinem Artikel „Dieser Robin hat Angst vorm Sheriff“ vom 31.07.2019 kritisierte der Beteiligte zu 2. den Betriebsratsvorsitzenden besonders drastisch. Wie zuvor handelte es sich aber wiederum um eine Auseinandersetzung in der Sache. Es ging dem Beteiligten zu 2. ausschließlich um das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden in seinem Amt. Er stellte mit überspitzten Formulierungen dar, dass Herr K. seiner Auffassung nach den Betriebsratsvorsitzenden aufgebaut habe und ihn nunmehr steuere. Der Betriebsrat ordne sich der Arbeitgeberin unter. Der Beteiligte zu 2. verglich das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber der Liste 4 erneut mit der Großen Säuberung, in der der Betriebsvorsitzende sich wie ein Generalsekretär des Politbüros verhalte. Konkret kritisierte der Beteiligte zu 2. den Umgang des Betriebsratsvorsitzenden mit dem zwischenzeitlich bei Herrn K. verschwundenem Schreiben und seiner diesbezüglichen Beschwerde beim Betriebsrat. Wenn er dabei das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden mit den Methoden eines kommunistischen Regimes verglich, handelt es sich um eine erkennbar überspitzte Gegenüberstellung. Die Zielgruppe des Artikels, Belegschaftsmitglieder der Arbeitgeberin, konnte erkennen, dass der Betriebsratsvorsitzende keineswegs Gewalt gegen Mitglieder der Liste 4 eingesetzt hat. Als bei Mehrheitsentscheidungen unterlegenes Betriebsratsmitglied hat der Beteiligte zu 2. ein schützenswertes Interesse daran, dass die Belegschaft bei der nächsten Betriebsratswahl die Einstellungen der Betriebsratsmitglieder kennt und berücksichtigen kann. Das Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden tritt dahinter zurück. cc) Schließlich sind auch die Äußerungen des Beteiligten zu 2. in den Sitzungen vom 16.07.2019, vom 30.07.2019 und vom 10.09.2019 von seiner Meinungsfreiheit gedeckt. Die Äußerungen gegenüber Frau G. in der Sitzung am 16.07.2019 erfolgten anlässlich ihrer Frage, ob Frau V. denn einen Anspruch auf eine Erklärung zu ihrer Abwahl aus dem Wirtschaftsausschuss habe. Es ging dem Beteiligten zu 2. erneut um die Auseinandersetzung in der Sache. Die fehlende Bereitschaft, die Entscheidung Frau V. auch ohne Rechtsanspruch zu erläutern, empfand der Beteiligte zu 2. demnach als ungebührlich. Seine entsprechende Äußerung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn er Frau G. außerdem drohte, ein Flugblatt nur für sie zu erstellen, wollte er ihr damit vor Augen führen, wie sich Frau V. in einer Situation gefühlt habe, in der ihr das Gremium ohne Nennung eines Grundes das Vertrauen entzogen hat. Er wollte sie bzw. das Gremium dazu drängen, Frau RV. Forderung nach einer Begründung nachzukommen. Dabei handelte es sich bei der Ankündigung, er wolle ein Flugblatt für Frau G. machen, erkennbar um keine ernstgemeinte Drohung. Der Beteiligte zu 2. hat kein entsprechendes Flugblatt erstellt, obwohl der Betriebsrat seiner Forderung nicht nachgekommen ist. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 2. in der Vergangenheit jemals von diesem Mittel Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn die Drohung ernst gewesen wäre, wäre sie nicht widerrechtlich. Der von dem Beteiligten zu 2. angestrebte Zweck, eine Begründung des Betriebsrats gegenüber Frau V., ist nicht unrechtmäßig. Gleiches gilt für das Mittel. Der Beteiligte zu 2. darf sich auf Flugblättern innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit mit der Position anderer Betriebsratsmitglieder auseinandersetzen. Schließlich erscheint auch die Zweck-Mittel-Relation rechtmäßig, da es sich um eine Auseinandersetzung innerhalb des Betriebsrats handelt, die der Beteiligte zu 2. in der Betriebsöffentlichkeit diskutieren möchte. Mit den Bezeichnungen des Betriebsratsvorsitzenden als „Prinz Valium“ und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden als „Prinzessin Nie-Da“ in der Sitzung am 30.07.2019 äußerte der Beteiligte zu 2. ebenfalls Kritik in der Sache. Mit dem Begriff „Prinz Valium“ rügte er die aus seiner Sicht nur wenig engagierte Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden. Indem er die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende „Prinzessin Nie-Da“ nannte, kritisierte er ihre häufige Abwesenheit. Beide Bezeichnungen sind nur wenig ehrenrührig. Der Beteiligte zu 2. verwendete nicht etwa gebräuchliche und unspezifische Schimpfwörter, sondern kritisierte mit den Begriffen konkrete Verhaltensweisen. Er gebrauchte die Bezeichnungen lediglich während einer Sitzung. Gerade betriebsratsintern besteht die Möglichkeit der offenen Auseinandersetzung. Das Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden tritt dahinter zurück. Gleiches gilt für die Äußerungen des Beteiligten zu 2. in der Sitzung am 10.09.2019. Dem Beteiligten zu 2. ging es erkennbar um die Sache, wenn er den Betriebsratsvorsitzenden mit JK. verglich, ihm vorwarf, Gesetze nicht zu beachten und ihn als Unteroffizier bezeichnete. Wie zuvor kritisierte er mit diesen Äußerungen die strikte Haltung des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber der Liste 4, die er für nicht berechtigt hielt. Zumal er die pointierte Kritik lediglich innerhalb des Betriebsrats äußerte, überwiegt sein Recht auf Meinungsfreiheit den Persönlichkeitsschutz des Betriebsratsvorsitzenden. c) Der Beteiligte zu 2. hat seine Pflichten als Betriebsratsmitglied nicht verletzt, als er in den Artikeln vom 28.06.2019, vom 19.07.2019, der Veröffentlichung vom 29.07.2019 und dem Artikel vom 31.07.2019 auf der Internetseite GN. über den Verlauf von Betriebsratssitzungen berichtet hat. aa) Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist vielmehr nur zu bejahen, wenn die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG greift oder bei Vorliegen besonderer Umstände. Eine Schweigepflicht der Betriebsratsmitglieder kann jedoch nicht aus der Vorschrift des § 30 Satz 4 BetrVG über die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen gefolgert werden. Diese soll eine freie Diskussion erleichtern. Auch aus der Vorschrift des § 41 Satz 2 BetrVG über die Nichtöffentlichkeit von Betriebsversammlungen leitet niemand eine Geheimhaltungspflicht für die gesamte Belegschaft ab. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat in der Betriebsversammlung über seine Tätigkeit berichten. Diese Tätigkeit spielt sich in der Hauptsache in den Betriebsratssitzungen ab. Wenn die Betriebsratsmitglieder über den Verlauf dieser Sitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet wären, ließe sich dies mit der oben genannten Vorschrift nicht vereinbaren. Etwas anderes kann für Gegenstände gelten, die ihrer Natur nach geheim zu halten sind oder die den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gefährden, etwa vertrauliche Mitteilungen von Belegschaftsmitgliedern gegenüber Betriebsratsmitgliedern, durch deren vom Betriebsrat zu vertretendes Bekanntwerden zudem das in ihn gesetzte und für seine Arbeit unerlässliche Vertrauen gestört wird. Zu denken ist z. B. an noch im Stadium des Entstehens befindliche Betriebsratsbeschlüsse, deren Zustandekommen durch ein zu frühzeitiges Bekanntwerden gefährdet würde. Darüber hinaus ist das im Betriebsratsgremium gesprochene Wort nicht per se geheimhaltungsbedürftig und muss das Licht der Betriebsöffentlichkeit nicht scheuen. Der Betriebsrat ist kein geheimer Zirkel, der die Aufgabe hat, die Arbeitnehmer durch die Geheimhaltung von Informationen über unternehmerische Planungen und Entscheidungen vor unnötiger Aufregung und Unruhe zu bewahren. Er ist auch nicht berechtigt, den Betriebsratsmitgliedern eine über § 79 BetrVG hinausgehende Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angelegenheiten aufzuerlegen (vgl. BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 59 ff.; LAG Hessen 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10, juris-Rn. 22; Fitting, BetrVG, 30. Auflage 2020, § 30 Rn. 21 f.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 30 Rn. 17). bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichungen des Beteiligten zu 2. die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats stören würden. Wenn er teilweise relativ detailliert über den Verlauf der Sitzungen und die darin aufgetretenen Konflikte berichtet hat, wird für die Belegschaftsmitglieder deutlich, dass die Betriebsratsmitglieder über die Ausrichtung des Betriebsrats streiten. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern hierdurch die Arbeit des Betriebsrats behindert würde. Die Belegschaft erhält vielmehr einen auch für zukünftige Wahlen hilfreichen Einblick in das Innenleben des Betriebsrats. Der Beteiligte zu 2. hat auch nicht über noch ergebnisoffene Beratungen informiert. Er hat in seinen Artikeln vom 28.06.2019, vom 05.07.2019, vom 19.07.2019 und vom 31.07.2019 lediglich über bereits gefasste Beschlüsse bzw. die abschließende Ablehnung von Beschlussvorschlägen berichtet. Die veröffentlichte E-Mail vom 26.07.2019 gibt einen Beschlussvorschlag wieder, der sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 29.07.2019 erledigt hatte, weil es dem Beteiligten zu 2. nicht gelungen war, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BetrVG zu erfüllen. 3. Auch im Hinblick auf den Beteiligten zu 3. sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nicht erfüllt. a) Hinsichtlich der Veröffentlichungen auf der Internetseite GN. verweist die Kammer auf die obigen Ausführungen zu den dort erschienenen Beiträgen des Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 3. hat durch die Veröffentlichung ebenso wenig seine Amtspflichten verletzt wie der Beteiligte zu 2. durch das Verfassen. b) Auch der Austausch der Tagesordnung am 06.09.2019 stellt keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein prozessuales Verwertungsverbot im Hinblick auf die Erhebung und Verwertung der vom Betriebsrat eingeführten Daten besteht. Der Beteiligte zu 3. verletzte seine Amtspflichten, als er um 15:09 Uhr die von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden erstellte Tagesordnung mit der Version von Frau V. austauschte und um 15:12 Uhr alle weiteren Versionen der Tagesordnung löschte. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3. und des Betriebsausschusses war für die Festsetzung der Tagesordnung nicht Frau V. zuständig, sondern die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist es die Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, die Tagesordnung festzusetzen. Die Geschäftsordnung sieht keine davon abweichende Regelung vor, sondern nimmt die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 vielmehr auf, wenn es dort heißt, dass der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Einladung verschickt. Der Betriebsratsvorsitzende hatte die Festsetzung der Tagesordnung an seine Stellvertreterin delegiert, was er mit seiner E-Mail vom 06.09.2019 um 08:19 Uhr auch mitgeteilt hatte. Die stellvertretene Betriebsratsvorsitzende hatte mit ihrer E-Mail von 09:06 Uhr darauf hingewiesen, dass sie dieser Aufgabe nachkommen werde, auch wenn sie an der Betriebsausschusssitzung nicht teilnehme. Aus der Geschäftsordnung des Betriebsrats ergibt sich nicht, dass die Festsetzung der Tagesordnung eine Teilnahme an der Betriebsausschusssitzung voraussetzt. Dort wird die Tagesordnung lediglich vorbereitet. Wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung ergibt, obliegt die konkrete Abfassung dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. seiner Stellvertretung. Allgemeine Sammelbegriffe sind demnach nur zulässig, wenn ihm bzw. seiner Stellvertretung und nicht etwa dem Betriebsausschuss zum Zeitpunkt der Einladung keine konkret zu benennenden Themen bekannt sind. Maßgeblich sind nicht die vorbereitenden Tätigkeiten des Betriebsausschusses. Vielmehr kommt es am Ende allein auf die Festsetzung durch den Betriebsratsvorsitzenden bzw. seine Stellvertretung zum Zeitpunkt der Einladung. Die Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3. war nicht grob und macht eine weitere Zusammenarbeit mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern nicht untragbar. Der Beteiligte zu 3. befand sich in einem Rechtsirrtum. Er ging davon aus, dass er seinen Pflichten entsprach, als er die Tagesordnung austauschte und die übrigen Versionen löschte. Schließlich hatte der Betriebsausschuss ihn zuvor mit der Versendung beauftragt und Frau V. ihn nach der E-Mail der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden um 14:33 Uhr um den Austausch gebeten. Aus diesem Grund fehlt dem Beteiligten zu 3. bereits der Vorsatz für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 303a StGB. Der Beteiligte zu 3. wusste nicht, dass einer anderen Person als Frau V. eine eigentümerähnliche Datenverfügungsbefugnis zustand (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 303a Rn. 3; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 303a Rn. 4). Der Rechtsirrtum des Beteiligten zu 3. war vermeidbar. Schließlich wies die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in ihrer E-Mail von 14:33 Uhr darauf hin, dass Frau V. nicht die stellvertretende Vorsitzende sei und deshalb die Einladung mit Tagesordnung nicht hätte verschicken dürfen. In der danach unklaren Rechtslage war dem Beteiligten zu 3. aber eine rechtliche Klärung bis zum Fristablauf nicht mehr möglich. Die Tagesordnung musste schließlich zwei Tage vor der Betriebsratssitzung verschickt sein, § 7 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung. Der 06.09.2019 war der letzte mögliche Versendungstag vor dem Wochenende am 07.09.2019 und 08.09.2019. Der Beteiligte zu 3. musste sich damit ohne abschließende Klärung für eine Position entscheiden. Rückblickend wäre es besser gewesen, wenn der Beteiligte zu 3. nicht umgehend die übrigen Tagesordnungsversionen gelöscht hätte, so dass den Betriebsratsmitgliedern zumindest beide Versionen zur Verfügung gestanden hätten. Auch dann wären aber Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Einladung angebracht gewesen. Schließlich hätten die Betriebsratsmitglieder dann keine eindeutige Tagesordnung, sondern alternative Vorschläge erhalten. Eine Diskussion in der Sitzung wäre jedenfalls notwendig gewesen. Maßgeblich für die Kammer ist, dass nicht erkennbar ist, dass der Beteiligte zu 3. in böswilliger Absicht die Arbeit des Betriebsrats behindern wollte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er davon ausging, zum Austausch und zum Löschen der anderen Versionen berechtigt zu sein. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass es in Zukunft zu weiteren derartigen Verstößen kommen wird. Ohne diese Wiederholungsgefahr ist ein Ausschluss nicht geboten, der lediglich künftige Amtspflichtverletzungen verhindern soll. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 2., 3. und 4. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. I.