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Beschluss

8 Ga 27/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2020:0430.8GA27.20.00
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Leitsätze

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann im Einzelfall auch für Partner einer Rechtsberatungsgesellschaft zulässig sein.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann im Einzelfall auch für Partner einer Rechtsberatungsgesellschaft zulässig sein. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt. G r ü n d e : I. Der Verfügungskläger ist seit dem 01.01.2007 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Seit dem 01.07.2012 wird er von der Verfügungsbeklagte auf der Grundlage des Vertrages vom 23.05.2012, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage Ast. 1 Blatt 9 bis 15 der Gerichtsakte verwiesen wird, als Partner zunächst im Bereich Tax & Legal Public Services mit Dienstsitz in Düsseldorf mit einem Jahresgehalt in Höhe von zuletzt 669.934,00 € brutto beschäftigt. Der Verfügungskläger hat sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für die Q., ist für beide als Rechtsanwalt tätig und betreut in dieser Funktion eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren als mandatsverantwortlicher Partner. Die Partner bilden bei der Verfügungsbeklagten die oberste Hierarchieebene. Sie erwerben gesellschaftsrechtliche Anteile an der Verfügungsbeklagten und sind durch ihre jeweiligen Business Case unmittelbar selbst verantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg der Verfügungsbeklagten und die von ihnen betreuten Mandate. Im Januar 2020 wurde der Verfügungskläger zum geschäftsführenden Anwalt der Q. M. für den Standort Düsseldorf ernannt. Mit Wirkung ab dem 23.04.2020 wurde dem Verfügungskläger der E-Mail und Mobiltelefonkontakt sowie der Zugang zu internen Systemen abgeschaltet. Ihm wurde außerdem ab dem 24.04.2020 der Zutritt zum Büro versperrt. Mit E-Mail vom 24.04.2020, wegen deren genauen Inhaltes auf die Anlage Ast. 4, Blatt 19 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, forderte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte auf, die betrieblichen Kommunikationsmittel unverzüglich freizuschalten. Mit E-Mail vom 24.04.2020, 9:30 Uhr (Anlage Ast. 6, Blatt 23 der Gerichtsakte) teilte Herr Q. der Praxisgruppe-Energierecht sowie den Herren L., Marcus Hammer und T. mit, dass der Kläger, der Q. verlassen und zu EY wechseln werde, ab heute freigestellt sei. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, sein Vertragsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Er behauptet, er sei für die Verfügungsbeklagte weisungsgebunden auf Basis eines Anstellungsvertrages tätig. Er verfüge über keinerlei Organfunktion und zwar weder bei der Verfügungsbeklagten noch bei der Q. M. Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihm sei lediglich Prokura erteilt worden. Er unterliege der Sozialversicherung und die Verfügungsbeklagte führe die Sozialversicherungsbeiträge für ihn ab. Er sei nicht auf Basis einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, d.h. als sogenannter tätiger Gesellschaft für die Verfügungsbeklagte tätig, sondern ausschließlich auf Basis seines vorgelegten Vertrages (Anlage Ast. 1). Der Verfügungskläger behauptet des Weiteren, sein Prozessbevollmächtigter habe in der Vergangenheit mehrere gerichtliche Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte geführt, ohne dass die Arbeitnehmereigenschaft des jeweiligen Partners, die allesamt auf Basis vergleichbarer Verträge wie er für die Verfügungsbeklagte tätig geworden seien, bestritten oder von irgendeinem Arbeitsgericht in Zweifel gezogen worden seien. Der Verfügungsbeklagten gehe sie allein darum, dass Verfahren zu verschleppen und ihn „kaltzustellen“. Der Verfügungskläger kündigt schriftsätzlich den folgenden Antrag an, der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ersatzweise Ordnungshaft im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, 1. den Verfügungskläger nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 23.05.2012 als Partner im Bereich Tax & Legal Public Services zu unveränderten Arbeitsbedingungen am Standort Düsseldorf weiter zu beschäftigen; 2. dem Verfügungskläger Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten der Verfügungsbeklagten und dem von ihm bislang genutzten Büro in der Niederlassung der Verfügungsbeklagten N., 40227 Düsseldorf zu gewähren; 3. dem Verfügungskläger Zugang zu seinen Dienst-E-Mail-Accounts ‟. und „d. zu gewähren und die Nutzung dieser E-Mail-Accounts zu ermöglichen; hilfsweise, dem Verfügungskläger einen dienstlichen E-Mail-Account zur Nutzung zur Verfügung zu stellen und dessen Nutzung zu ermöglichen, 4. die Mobilnummer des Verfügungsklägers 1. freizuschalten und dem Verfügungskläger Zugriff auf diese Mobilnummer zu gewähren und deren Nutzung zu ermöglichen hilfsweise, dem Verfügungskläger eine Mobilnummer zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen und deren Nutzung zu ermöglichen. Die Verfügungsbeklagte rügt die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf und kündigt hilfsweise den Antrag an, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, der Verfügungskläger sei kein Arbeitnehmer. Sie behauptet, als Partner sei er leitender Angestellter und nehme nicht an der Betriebsratswahl teil. Partner, die gesellschaftsrechtliche Anteile erwerben würden und durch ihren jeweiligen Business Case und durch die von ihnen betreuten Mandate unmittelbar selbstverantwortlich für ihren wirtschaftlichen Erfolg seien, seien Mitunternehmer. Der Verfügungskläger regele autonom seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Mandanten, weswegen bereits die typologische Bestimmung hier im Ergebnis zu einer Verneinung des Arbeitnehmerstatus führe. Als Partner und geschäftsführender Rechtsanwalt gehörten die Kundenakquise und die Pflege von Mandatsbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten zu den Aufgaben des Verfügungsklägers. Es sei ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten, seine Tätigkeit sei insofern nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten seien ihm weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Auch müsse eine etwaige Reisetätigkeit nicht genehmigt werden, sondern diese sei lediglich nach ihrem Reiserichtlinien abzuwickeln. Zuletzt habe der Verfügungskläger als Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 55,827,00 € brutto bezogen. In seiner Eigenschaft als Partner stehe er mit den anderen Partnern an der obersten Spitze der Hierarchieleiter derjenigen Personen, die bei ihr das Kerngeschäft der Unternehmensberatung ausübten. Er gehöre damit einem Personenkreis an, der als prägend und hauptverantwortlich für das Erreichen ihrer Unternehmensziele angesehen werden könne. Die Verfügungsbeklagte meint, aus diesen Gründen sei der Rechtsweg für Arbeitssachen nicht gegeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2020 Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend für sämtliche Klageansprüche gegeben. 1. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG war dies vorliegend, nachdem die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs von der Verfügungsbeklagten gerügt wurde, nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.04.2020 vorab auszusprechen. Die Vorschriften der Rechtswegentscheidung sind auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 916 ff ZPO) anzuwenden (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 17-17c, Rz. 12, m.w.N.). Den zulässigen Rechtsweg hat das im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angerufene Gericht deshalb vorab zu prüfen. Dafür gilt § 17 a GVG ohne weiteres (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 5 AZB 66/99, zitiert nach Juris Rz. 9). Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs und bejaht das Gericht diese, so ist vorab zu entscheiden (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 17-17c, Rz. 6). 2. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. Danach sind Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. a. Bei der Klärung eines Arbeitnehmerstatus kann in einem ersten Schritt eine sogenannte typisierende Betrachtungsweise zur Anwendung kommen. Es gibt bestimmte Arten von Tätigkeiten, die in der Arbeitswelt typischerweise (nur) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Andere Arten von Tätigkeiten werden dagegen typischerweise nicht von Arbeitnehmern, sondern (nur) von selbstständigen Personen ausgeübt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 13. September 2012 – 7 Sa 72/12, zitiert nach Juris RZiffer 68). Bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts führt die typisierende Betrachtungsweise allerdings nicht weiter. Rechtsanwälte können ihre Tätigkeit nämlich ohne weiteres sowohl freiberuflich wie auch in einem abhängigen Anstellungsverhältnis verrichten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 13. September 2012 – 7 Sa 72/12, zitiert nach Juris RZiffer 69). Daran ändert auch der Hinweis der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger regele autonom seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Mandanten, nichts, denn dies führt nicht automatisch zu einer Verneinung des Arbeitnehmerstatus. Auch ein angestellter Rechtsanwalt in dieser Weise seine Tätigkeit ausüben. b . Führt die typisierende Betrachtungsweise noch nicht zu einem Ergebnis, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. aa. Dabei ist als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene fremdbestimmte Tätigkeiten für einen anderen in einer von diesem geschaffenen Arbeitsumgebung leistet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Allerdings gilt dies nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch regelmäßig als solches einzuordnen. Ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, kann nicht durch bloße Nichtausübung der Weisungsrechte zu einem freien Dienstverhältnis werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 9 Ta 5/20, zitiert nach Juris RZiffer 13, m.w.N.). bb. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass der Verfügungskläger in einem Arbeitsverhältnis zu der Verfügungsbeklagten steht. (1). Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 23.05.2012 ist weder eindeutig als Arbeitsvertrag noch als Dienstvertrag mit einem Nicht-Arbeitnehmer einzustufen. Allerdings überwiegen nach Ansicht der Kammer letztlich die darin enthaltenen arbeitsvertraglichen Elemente. (a). Zunächst verpflichtet der Vertrag den Verfügungskläger in § 1 Ziffer 2 dazu, seine ganze Arbeitskraft ausschließlich der Verfügungsbeklagten und deren Muttergesellschaft Q. F. zu widmen, was für eine Vereinbarung mit einem Selbständigen eher ungewöhnlich erscheint. (b). In § 1 Ziffer 3 Satz 1 des Vertrages behält sich die Verfügungsbeklagte vor, die näheren Bestimmungen des Aufgabengebietes und der Geschäftsbefugnis des Verfügungsklägers in einer Geschäftsanweisung zu regeln. An dieser Stelle wird nach Ansicht der Kammer zum Ausdruck gebracht, dass die Verfügungsbeklagte sich vorbehalten hat, dem Verfügungskläger Weisungen hinsichtlich seiner Arbeitsausführung zu erteilen. In § 1 Ziffer 3 Satz 2 des Vertrages wird diese Intention noch deutlicher, denn dort behält sich die Verfügungsbeklagte des Weiteren vor, den Verfügungskläger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, derzeit § 106 GewO, für gleichwertige Tätigkeiten anderweitig einzusetzen und/oder an einen anderen Ort in Deutschland zu versetzen. Bei dieser vertraglichen Vereinbarung handelt es sich eindeutig um eine arbeitsrechtliche Regelung, denn in § 106 GewO ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers geregelt. Damit haben die Parteien das Hauptkriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, nämlich die Weisungsgebundenheit des Verfügungsklägers, vereinbart. (c). Aus § 2 Ziffer 1 a) des Vertrages, in dem feste und variable Bezüge des Verfügungsklägers vereinbart worden sind, lässt sich weder ersehen, dass es sich um ein selbstständiges Vertragsverhältnis handelt, noch dass es eindeutig ein Arbeitsverhältnis ist. Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht allerdings § 2 Ziffer 1 b) des Vertrages, in dem Ansprüche auf ein 13. Gehalt, Vergütung für Überstunden und ähnliche Leistungen ausgeschlossen sind. (d). Auch die Regelung in § 5 des Vertrages betreffend die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall spricht mehr für ein Arbeitsverhältnis als für eine selbständige Beschäftigung. (e). Der Umstand, dass in § 6 Ziffer 1 des Vertrages eine lange Kündigungsfrist vereinbart wurde, spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Allerdings wäre die lange Kündigungsfrist für eine selbstständige Tätigkeit eher ungewöhnlich, wie § 621 BGB zeigt. (f). Für ein Arbeitsverhältnis spricht § 6 Ziffer 2 des Vertrages, in dem die Verfügungsbeklagte berechtigt wird, den Verfügungskläger im Falle einer Kündigung oder sonstigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von seiner Tätigkeit freizustellen. An dieser Stelle verwenden die Vertragspartner ausdrücklich den Begriff des Arbeitsverhältnisses. Auch die weitere Regelung in dieser Ziffer, dass die Freistellung unter Anrechnung auf eventuell noch vorhandene Urlaubsansprüche oder Mehrarbeitsguthaben, die dann 1:1 verrechnet werden, erfolgen soll, spricht für ein Arbeitsverhältnis, denn nur in einem solchen werden Arbeitszeitkonten geführt. Der Verfügungsbeklagten ist allerdings zuzugestehen, dass gerade die Vergütung von Überstunden zuvor ausdrücklich ausgeschlossen wurde, so dass diese Regelung im Verhältnis § 2 Ziffer 1 b) des Vertrages zumindest widersprüchlich erscheint. (g). In § 6 Ziffer 4 des Vertrages bringen die Vertragspartner zum Ausdruck, dass sie davon ausgehen, dass der Verfügungskläger in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, wenn dort der unbefristete Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung einer Voll- oder teilweisen Erwerbsminderung zum Ende des Anstellungsverhältnisses führen soll. Die Möglichkeit, dass der Verfügungskläger nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, wird in dieser Vertragsklausel eher als die Ausnahme gesehen, wenn es dort heißt „Wenn der Partner nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, gilt das gleiche, wenn ein amtsärztliches Gutachten über das Vorliegen einer unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung vorliegt…“. (h). Die Vereinbarung eines Mindesturlaubs von 30 Arbeitstagen in § 7 Ziffer1 des Vertrages spricht für ein Arbeitsverhältnis, während der Umstand, dass an dieser Stelle von mindestens 30 Arbeitstagen die Rede ist, darauf hindeutet, dass es dem Verfügungskläger auch möglich gewesen wäre, mehr Urlaub aufgrund eigener Entscheidung in Anspruch zu nehmen, was wieder gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen würde. Allerdings wäre die Vereinbarung von Urlaub in einem freien Dienstverhältnis wohl eher untypisch. (i). In § 8 des Vertrages ist geregelt, dass der Verfügungskläger für die Verfügungsbeklagte Prokura hat und außerdem berechtigt ist, seinen Namen für die Verfügungsbeklagte ohne einen seine Vollmacht kennzeichnenden Zusatz zu zeichnen. Allein die Prokuraerteilung führt nicht dazu, dass von einem freien Dienstverhältnis auszugehen ist. Auch ein Arbeitnehmer kann Prokurist sein und auch ein leitender Angestellter ist Arbeitnehmer. (j). Für ein Arbeitsverhältnis spricht dann wieder § 9 Ziffer 1 des Vertrages, nach dem die jeweiligen Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarungen und sonstigen betriebseinheitlichen Regelungen entsprechend gelten, soweit keine speziellen Regelungen für Partner, wie z.B. das Partnerstatut, vorgehen. Betriebsvereinbarungen unterworfen sein können allein Arbeitnehmer keine Selbstständigen. (2). Aus den Angäben der Parteien zu der tatsächlichen Durchführung ihres Vertragsverhältnisses sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Annahmeeines Arbeitsverhältnisses. (a). Soweit der Verfügungskläger berechtigt war, die Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt zu vertreten, Kundenakquise und die Pflege von Mandatsbeziehungen zu betreiben, eigene Beratungstätigkeit beim Kunden vorzunehmen sowie die Kundenprojekte zu leiten, führt dies in Verbindung mit den berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte nicht dazu, dass der Verfügungskläger kein Arbeitnehmer ist. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um typische Rechtsanwaltstätigkeiten. Nach § 46 Abs. 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Der Rechtsanwaltsberuf darf daher auch im Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Dass diese Vorschrift neben der Vorschrift des § 43a Abs. 1 BRAO, der vorschreibt, dass der Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen darf, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen wurde, spricht dafür, dass die arbeitsvertraglichen Weisungsrechte der beruflichen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht zwangsläufig entgegenstehen. (b). Der Umstand, dass der Verfügungskläger als Partner, die gesellschaftsrechtliche Anteile erwirbt, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses ebenso wenig entgegen, wie die Tatsache, dass er seinen Business Case und durch die von ihnen betreuten Mandate unmittelbar selbstverantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg der Verfügungsbeklagten ist. Vertriebsmitarbeiter, die wenn sie nicht gerade frei Handelsvertreter sind, im Arbeitsverhältnis stehen, sind ebenfalls unmittelbar verantwortliche für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Arbeitgeber und werden deshalb in der Regel wirtschaftlich am Erfolg durch beteiligt, ohne dass man sie deshalb als Mitunternehmer einstuft. Ebenso liegt der Fall bei dem Verfügungskläger. (c). Der Verfügungskläger ist auch unstreitig nicht zur Einstellung und Entlassung seiner Mitarbeiter befugt, so dass ihm auch insoweit ein erheblicher Bestandteil der Arbeitgeberfunktion fehlt. (d). Schließlich ergibt sich auch daraus, dass dem Verfügungskläger gestattet ist, von zu Hause oder anderswo, also ortsungebunden zu arbeiten und dass er keine feste Wochenarbeitszeit einzuhalten hat, nicht das zwischen ihm und der Verfügungsbeklagten kein Arbeitsverhältnis besteht. Im heutigen Arbeitsleben ist es auch für Arbeitnehmer durchaus üblich, dass sie zwischen Homeoffice und Büroarbeitsplatz nach Bedarf wechseln und dass Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde. (e). Hinzukommt, dass der Verfügungskläger für die Verfügungsbeklagte gegen festes Entgelt tätig ist, das diese sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie ein Arbeitseinkommen abrechnet. (f.) Auch die Position des Klägers als "Partner" bzw. geschäftsführender Anwalt bei der Q. M. spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer zwar nicht Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, wie dies bei einem GmbH-Geschäftsführer der Fall ist. Der Verfügungskläger wurde aber weder von der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt, noch wurde er als solcher in das Handelsregister eingetragen. (3). Insgesamt sprechen nach Ansicht der Kammer die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, so dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.