Leitsatz: Einigen sich die Parteien in einem Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich auf die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden „Arbeitsverhältnisses“, entziehen sie die rechtliche Qualifizierung ihrer vertraglichen Beziehungen insoweit dem Streit. Für die Verweisung des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits an das Landgericht besteht in einem solchen Fall grundsätzlich kein Raum mehr. I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der den Rechtsweg zu den Gerichten für unzulässig erklärende Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 – 4 Ca 3516/18 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.564,54 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger war seit dem 01.02.2018 bei der Beklagten, die handwerkliche Arbeiten im Gebäudemanagement ausführt, als sog. „stellvertretender Geschäftsführer“ beschäftigt und im Wesentlichen mit der Betreuung der „A -Arkaden“ betraut. Seine monatliche Vergütung betrug 3.000 EUR brutto. Mit einem als „Kündigung“ überschriebenen Schreiben vom 18.07.2018 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass das „bestehende Arbeitsverhältnis“ im gegenseitigen Einvernehmen am 18.07.2018 aufgelöst worden sei. Die Kündigung sei damit“ am 18.07.2018 rechtskräftig, alternativ (hilfsweise) zum nächstmöglichen Termin. Mit seiner am 31.07.2018 bei dem Arbeitsrecht A eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 18.07.2018 nicht aufgelöst wurde sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.000 EUR brutto für Juli 2018 begehrt. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie SchadensersatziHv. 16.317,78 EUR für angeblich vom Kläger getätigte Bestellungen sowie iHv. 4.381,58 EUR für einen im Besitz des Klägers befindlichen Hochdruckreiniger verlangt hat. In einem Teilvergleich vom 09.04.2019 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des „Arbeitsverhältnisses“ zum 31.07.2019, auf die fristgemäße Abrechnung des Monats Juli 2018, auf die Herausgabe diverser im Besitz des Kläger befindlicher Gegenstände im Wert von 5.000 EUR sowie auf die Herausgabe des Hochdruckreinigers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten die Vergütung von Überstunden, iHv. 5.767,79 EUR, die Zahlung einer Prämie iHv. 20.000 EUR sowie die Herausgabe weiterer Gegenstände. Auf die Rüge der Rechtswegzuständigkeit durch die Beklagte hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.11.2019 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, seine Tätigkeiten für die Beklagte als stellvertretender Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht zu haben. Der Beschluss ist dem Kläger am 20.11.2019 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 05.12.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger behauptet, aufgrund eines privatrechtlich mündlich geschlossenen Vertrages innerhalb der Arbeitsorganisation der Beklagten unselbständig Arbeiten geleistet zu haben. Dies habe die Beklagte zugestanden, indem sie das Vertragsverhältnis selbst als Arbeitsverhältnis qualifiziert habe. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht A verwiesen. Vielmehr ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b und d ArbGG. 1.) Danach sind Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Solche Ansprüche sind bzw. waren Gegenstand von Klage und Widerklage. 2.) Der Kläger war auch Arbeitnehmer der Beklagten. a) Gemäß § 611a Abs. 1 BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Allerdings gilt dies nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 694/12 –, Rn. 184 - 196, juris; (BAG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 AZR 1066/94 –, BAGE 84, 108-115, Rn. 25). Ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, kann nicht durch bloße Nichtausübung der Weisungsrechte zu einem freien Dienstverhältnis werden (BAG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 AZR 1066/94 –, BAGE 84, 108-115, Rn. 26). b) Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit dem Kläger in ihrem Schreiben vom 18.07.2018 selbst als „Arbeitsverhältnis“ qualifiziert und als solches beenden wollen. In dem Teilvergleich vom 09.04.2019 haben sich die Parteien zudem darauf verständigt, dass ihre vertraglichen Beziehungen ein „Arbeitsverhältnis“ zum Gegenstand hatten und sich auf dessen Beendigung zum 31.07.2019 geeinigt. Selbst wenn es sich ursprünglich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt haben sollte, hätten die Parteien spätestens durch den Teilvergleich zum Ausdruck gebracht, ein Arbeitsverhältnis vereinbart zu haben und damit die rechtliche Qualifizierung ihrer vertraglichen Beziehungen dem Streit entzogen. c) Ohnehin gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung des Klägers nicht in einem Arbeitsverhältnis erfolgte. Der Kläger war für die Beklagte gegen festes Entgelt tätig, das die Beklagte sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie ein Arbeitseinkommen abgerechnet hat. Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger einen Erwerb des Unternehmens beabsichtigt habe, schließt die vorherige Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis kann Sinn machen, um aus einer arbeits- und sozialrechtlich geschützten Position heraus das Unternehmen besser kennen zu lernen. Auch die Position des Klägers als „stellvertretender Geschäftsführer“ spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer zwar nicht Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, wie dies bei einem GmbH-Geschäftsführer der Fall ist. Der Kläger war aber nicht als stellvertretender Gesellschafter iSd. § 44 GmbHG anzusehen. Der Kläger war weder von der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt worden, noch wurde er als solcher in das Handelsregister eingetragen. Dementsprechend ist die Kündigung auch nicht durch die zuständige Gesellschafterversammlung der Beklagten, sondern durch Herrn Hontheim in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erklärt worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt in Höhe der nicht durch den Teilvergleich vom 09.04.2019 erledigten Klageforderungen gemäß Schriftsatz des Klägers vom 09.07.2019 sowie unter Berücksichtigung der wohl noch anhängigen Widerklageforderung iHv. 11.317,78 EUR (16.317,78 EUR abzgl. der herausgegebenen Gegenstände im Wert von 5.000 EUR, wobei auf Grund der Formulierung im Teilvergleich allerdings nicht klar sein dürfte, inwieweit diese Gegenstände von der Widerklageforderung erfasst waren). IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.