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Beschluss

10 BV 26/20

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2020:0625.10BV26.20.00
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Leitsätze

Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff "Betriebsräte" ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der F. GmbH vom 10.01.2020 nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1) zu errichten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff "Betriebsräte" ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht. 1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der F. GmbH vom 10.01.2020 nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1) zu errichten. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die wirksame Errichtung und Konstituierung eines Gesamtbetriebsrates. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie beschäftigt ca. 580 Mitarbeiter im Bereich des Cockpits, 1.100 Mitarbeiter im Bereich des Kabinenpersonals und zehn Mitarbeiter im Bereich des Bodenpersonals. Die Beteiligte zu 3. ist die auf Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der F. GmbH vom 19.03.2018 (TV PV Cockpit) errichtete Personalvertretung. Die Beteiligte zu 4. ist die auf Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der F. GmbH vom 20.08.2019 (TV PV Kabine) errichtete Personalvertretung. Der Beteiligte zu 5. ist der für den Bereich des Bodenpersonals nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes errichtete Betriebsrat. § 1 TV PV Kabine bestimmt unter anderem: „1. Im Flugbetrieb der F. wird eine eigenständige Personalvertretung für die Kabinenmitarbeiter (nachfolgend Personalvertretung) gewählt. 2. […] 3. Sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird, findet für das Kabinenpersonal der F. und dessen Personalvertretung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4. Sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, entspricht der Begriff Personalvertretung dem Begriff „Betriebsrat“ in der deutschen Gesetzgebung. Gleiches gilt für ähnliche begriffliche Anpassungen (wie z.B. Personalversammlung = Betriebsversammlung).“ § 1 TV PV Cockpit bestimmt zudem: „1. Im Flugbetrieb der F. wird eine eigenständige Personalvertretung für die Cockpitmitarbeiter (nachfolgend Personalvertretung genannt) gewählt 2. […] 3. Sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird, findet für das Cockpitpersonal der F. und dessen Personalvertretung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4. Sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, entspricht der Begriff Personalvertretung dem Begriff Betriebsrat in der deutschen Gesetzgebung.“ Mit E-Mail vom 13.01.2020 informierte Herr T. die Arbeitgeberin darüber, dass durch die Beteiligten zu 3. bis 5. am 10.01.2020 ein Gesamtbetriebsrat (der Beteiligte zu 2.) errichtet worden sei und er zu dessen Vorsitzendem gewählt worden sei. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass die Beteiligten zu 2. bis 5. nicht berechtigt seien, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat zu errichten, so dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrats bei der Arbeitgeberin vom 10.01.2020 nichtig sei. Weder der TV PV Kabine noch der TV PV Cockpit sehe die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates vor. Damit seien weder der TV PV Kabine noch der TV PV Cockpit als Rechtsgrundlage für die Errichtung des Beteiligten zu 2. geeignet. Die Beteiligten zu 2. bis 5. bezögen sich auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrates und zwar insbesondere auf die §§ 47 ff. BetrVG. Für die Mitarbeiter des fliegenden Personals finde das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 117 BetrVG jedoch keine Anwendung, da vorliegend für die Mitarbeiter des Kabinenpersonals sowie für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf tarifvertraglicher Grundlage jeweils unterschiedliche Personalvertretungen errichtet worden seien. Damit könne nicht nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes unter Einbeziehung dieser Mitarbeiter eine gemeinsame Vertretung durch einen Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. festzustellen, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der F. GmbH vom 10.01.2019 (gemeint wohl 10.01.2020) nichtig ist; hilfsweise die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der F. GmbH vom 10.01.2019 (gemeint wohl 10.01.2020) für unwirksam zu erklären; 2. festzustellen, dass die Beteiligten zu 3. - 5. nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1. zu errichten. Die Beteiligten zu 2. bis 4. beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 5. stellt keinen Antrag. Die Beteiligten zu 2. bis 4. sind der Auffassung, dass Rechtsgrundlage für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates § 1 Abs. 3 TV PV Kabine bzw. § 1 Abs. 3 TV PV Cockpit i.V.m. §§ 47 ff. BetrVG sei. Der jeweilige TV PV finde nicht ausschließlich Anwendung. Vielmehr ergebe sich durch Auslegung, dass das Betriebsverfassungsgesetz neben dem Tarifvertrag Anwendung finden solle. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung finden solle, wenn durch den Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen worden sei. § 9 TV PV Cockpit bzw. § 7 TV PV Kabine zeigten, dass die Tarifvertragsparteien nur Regelungen über Materien treffen wollten, die aufgrund der betrieblichen Besonderheiten nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz hätten fallen können. Zu sonstigen Mitbestimmungsrechten schweige der jeweilige TV PV. Für die hier vertretene Auslegung spreche auch, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.05.2019 § 117 Abs. 1 BetrVG um einen zusätzlichen Satz 2 ergänzt habe, wonach auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen dieses Gesetz anzuwenden sei, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Abs. 2 S. 1 errichtet sei. Die Gegenseite könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, es handele sich weder bei der Beteiligten zu 3. noch bei der Beteiligten zu 4. um einen Betriebsrat nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes. § 1 Abs. 4 des jeweiligen TV PV stelle klar, dass, sofern nichts anderes geregelt sei, der Begriff der Personalvertretung dem Begriff des Betriebsrats entspreche. Unbeachtlich sei schließlich, dass die Beteiligten keine Kooperationsabrede im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 2 BetrVG getroffen hätten. Es handele sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht um eine „Muss“-Vorschrift, sondern lediglich um eine „Kann“-Vorschrift. Machten sie von dieser Regelung keinen Gebrauch, fänden im Umkehrschluss durch die Öffnungsklausel des § 1 Abs. 3 des jeweiligen TV PV die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Hauptanträge sind zulässig und begründet. 1. Das Gericht konnte gemäß § 83a Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sämtliche Beteiligten dem schriftsätzlich zugestimmt hatten. 2. Die Anträge sind zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und weisen das nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf, da die Beteiligten zu 2. bis 4. meinen, zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrates berechtigt zu sein. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, da sich die Rechtskraftwirkung des Feststellungsantrags zu 1. nur auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch selbst – mithin die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats vom 10.01.2019 – bezieht. 3. Die Anträge sind auch begründet. Die Beteiligten zu 3. bis 5. sind nicht berechtigt, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin zu errichten, so dass sich die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates vom 10.01.2020 (das fasche Datum im Antrag hat das Gericht als offensichtliche Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt) als nichtig erweist. Dies folgt aus der Auslegung der §§ 47 Abs. 1, 117 Abs. 2 S. 2 BetrVG. a) Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff „Betriebsräte“ ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei den Beteiligten zu 3. und 4. gerade nicht. b) Zu diesen Betriebsräten gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 117 Abs. 2 BetrVG gewählten Vertretungen des fliegenden Personals, solange nicht durch einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG etwas anderes bestimmt wird (so ausdrücklich BAG 05.11.1985 – 1 ABR 56/83 Rn. 29; ebenso wohl DKKW/Däubler BetrVG § 117 Rn. 21) . Soweit die Beteiligten zu 2. bis 4. - insoweit entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - meinen, aus einem Umkehrschluss zu § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG schlussfolgern zu können, dass immer dann, wenn ein nach dieser Vorschrift abgeschlossener Tarifvertrag keine Regelung zur Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Betriebsräten enthalte, das Betriebsverfassungsgesetz und damit die §§ 47 f. hinsichtlich der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Personalvertretung anwendbar seien, folgt das Gericht dieser Überlegung nicht. § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist vielmehr so zu verstehen, dass per Tarifvertrag die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Personalvertretung geregelt werden kann und zudem diese tarifliche Regelung auch von dem im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Grundmuster abweichen darf. Würde man § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG so verstehen, wie die Beteiligten zu 2. bis 4., müssten im Betriebsverfassungsgesetz die Begriffe „Betriebsrat“ und „Personalvertretung“ gleichgesetzt werden. Davon ist der Gesetzgeber ersichtlich nicht ausgegangen (ebenso Arbeitsgericht Frankfurt a.M. 26.08.2003 – 4 BV 598/02 – Rn. 25) . b) Dem stehen die Regelungen in § 1 Abs. 4 TV PV Kabine bzw. § 1 Abs. 4 TV PV Cockpit, wonach – sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist – der Begriff Personalvertretung dem Begriff Betriebsrat in der deutschen Gesetzgebung entspricht – nicht entgegen. Denn die Tarifvertragsparteien sind nicht berechtigt, den Begriff der „Betriebsräte“ in § 47 Abs. 1 BetrVG eigenständig zu definieren. Es handelt sich um höherrangiges nationales Gesetzesrecht, welches nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht. E.