Leitsatz: Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff „Betriebsräte“ ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht. 1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der S. vom 10.01.2020 nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1) zu errichten. 3. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen. 10 BV 43/23 Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes BescHLUSS In dem Beschlussverfahren 1 . L. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigter Q. 2. T. Beteiligter zu 2 3. X. Beteiligte zu 3 4. T. Beteiligte zu 4 Verfahrensbevollmächtigte zu 2. bis 4. F. 5. M. Beteiligter zu 5 Verfahrensbevollmächtigte zu 5. T. hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die Anhörung vom 09.03.2023 durch den Richter am Arbeitsgericht W. als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter E. und den ehrenamtlichen Richter W. beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der S. vom 10.01.2020 nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1) zu errichten. 3. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die wirksame Errichtung und Konstituierung eines Gesamtbetriebsrates. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie beschäftigt ca. 580 Mitarbeiter im Bereich des Cockpits, 1.100 Mitarbeiter im Bereich des Kabinenpersonals und zehn Mitarbeiter im Bereich des Bodenpersonals. Die Beteiligte zu 3. ist die auf Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der S. vom 19.03.2018 (TV PV Cockpit) errichtete Personalvertretung. Die Beteiligte zu 4. ist die auf Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der S. vom 20.08.2019 (TV PV Kabine) errichtete Personalvertretung. Der Beteiligte zu 5. ist der für den Bereich des Bodenpersonals nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes errichtete Betriebsrat. § 1 TV PV Kabine bestimmt unter anderem: „1. Im Flugbetrieb der S. wird eine eigenständige Personalvertretung für die Kabinenmitarbeiter (nachfolgend Personalvertretung) gewählt. 2. […] 3. Sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird, findet für das Kabinenpersonal der S. und dessen Personalvertretung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4. Sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, entspricht der Begriff Personalvertretung dem Begriff „Betriebsrat“ in der deutschen Gesetzgebung. Gleiches gilt für ähnliche begriffliche Anpassungen (wie z.B. Personalversammlung = Betriebsversammlung).“ § 1 TV PV Cockpit bestimmt zudem: „1. Im Flugbetrieb der S. wird eine eigenständige Personalvertretung für die Cockpitmitarbeiter (nachfolgend Personalvertretung genannt) gewählt 2. […] 3. Sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird, findet für das Cockpitpersonal der S. und dessen Personalvertretung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4. Sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, entspricht der Begriff Personalvertretung dem Begriff Betriebsrat in der deutschen Gesetzgebung.“ Mit E-Mail vom 13.01.2020 informierte Herr I. die Arbeitgeberin darüber, dass durch die Beteiligten zu 3. bis 5. am 10.01.2020 ein Gesamtbetriebsrat (der Beteiligte zu 2.) errichtet worden sei und er zu dessen Vorsitzendem gewählt worden sei. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass die Beteiligten zu 2. bis 5. nicht berechtigt seien, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat zu errichten, so dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrats bei der Arbeitgeberin vom 10.01.2020 nichtig sei. Weder der TV PV Kabine noch der TV PV Cockpit sehe die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates vor. Damit seien weder der TV PV Kabine noch der TV PV Cockpit als Rechtsgrundlage für die Errichtung des Beteiligten zu 2. geeignet. Die Beteiligten zu 2. bis 5. bezögen sich auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrates und zwar insbesondere auf die §§ 47 ff. BetrVG. Für die Mitarbeiter des fliegenden Personals finde das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 117 BetrVG jedoch keine Anwendung, da vorliegend für die Mitarbeiter des Kabinenpersonals sowie für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf tarifvertraglicher Grundlage jeweils unterschiedliche Personalvertretungen errichtet worden seien. Damit könne nicht nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes unter Einbeziehung dieser Mitarbeiter eine gemeinsame Vertretung durch einen Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. festzustellen, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der S. vom 10.01.2020 nichtig ist; hilfsweise die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der S. vom 10.01.2019 für unwirksam zu erklären; 2. festzustellen, dass die Beteiligten zu 3. - 5. nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1. zu errichten. Die Beteiligten zu 2. bis 4. beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 5. stellt keinen Antrag. Die Beteiligten zu 2. bis 4. sind der Auffassung, dass Rechtsgrundlage für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates § 1 Abs. 3 TV PV Kabine bzw. § 1 Abs. 3 TV PV Cockpit i.V.m. §§ 47 ff. BetrVG sei. Der jeweilige TV PV finde nicht ausschließlich Anwendung. Vielmehr ergebe sich durch Auslegung, dass das Betriebsverfassungsgesetz neben dem Tarifvertrag Anwendung finden solle. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung finden solle, wenn durch den Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen worden sei. § 9 TV PV Cockpit bzw. § 7 TV PV Kabine zeigten, dass die Tarifvertragsparteien nur Regelungen über Materien treffen wollten, die aufgrund der betrieblichen Besonderheiten nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz hätten fallen können. Zu sonstigen Mitbestimmungsrechten schweige der jeweilige TV PV. Für die hier vertretene Auslegung spreche auch, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.05.2019 § 117 Abs. 1 BetrVG um einen zusätzlichen Satz 2 ergänzt habe, wonach auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen dieses Gesetz anzuwenden sei, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Abs. 2 S. 1 errichtet sei. Die Gegenseite könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, es handele sich weder bei der Beteiligten zu 3. noch bei der Beteiligten zu 4. um einen Betriebsrat nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes. § 1 Abs. 4 des jeweiligen TV PV stelle klar, dass, sofern nichts anderes geregelt sei, der Begriff der Personalvertretung dem Begriff des Betriebsrats entspreche. Unbeachtlich sei schließlich, dass die Beteiligten keine Kooperationsabrede im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 2 BetrVG getroffen hätten. Es handele sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht um eine „Muss“-Vorschrift, sondern lediglich um eine „Kann“-Vorschrift. Machten sie von dieser Regelung keinen Gebrauch, fänden im Umkehrschluss durch die Öffnungsklausel des § 1 Abs. 3 des jeweiligen TV PV die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Anwendung. Die Kammer hat über die Anträge zu Beginn der Corona-Pandemie mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten ohne mündliche Anhörung entschieden (Beschluss vom 25.06.2020 – 10 BV 26/20) und den Anträgen stattgegeben. Sie hat den Beschluss den Beteiligten zugestellt, allerdings nicht in einer mündlichen Verhandlung verkündet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 26.11.2020 zurückgewiesen (11 TaBV 56/20) . Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25.06.2020 aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Hauptanträge sind zulässig und begründet. 1. Die Anträge sind zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und weisen das nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf, da die Beteiligten zu 2. bis 4. meinen, zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrates berechtigt zu sein. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, da sich die Rechtskraftwirkung des Feststellungsantrags zu 1. nur auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch selbst – mithin die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats vom 10.01.2019 – bezieht. 2. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Beteiligten zu 3. bis 5. sind nicht berechtigt, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin zu errichten, so dass sich die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates vom 10.01.2020 (das fasche Datum im Antrag hat das Gericht als offensichtliche Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt) als nichtig erweist. Dies folgt aus der Auslegung der §§ 47 Abs. 1, 117 Abs. 2 S. 2 BetrVG. a) Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff „Betriebsräte“ ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei den Beteiligten zu 3. und 4. gerade nicht. b) Zu diesen Betriebsräten gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 117 Abs. 2 BetrVG gewählten Vertretungen des fliegenden Personals, solange nicht durch einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG etwas anderes bestimmt wird (so ausdrücklich BAG 05.11.1985 – 1 ABR 56/83 Rn. 29) . Soweit die Beteiligten zu 2. bis 4. - insoweit entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - meinen, aus einem Umkehrschluss zu § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG schlussfolgern zu können, dass immer dann, wenn ein nach dieser Vorschrift abgeschlossener Tarifvertrag keine Regelung zur Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Betriebsräten enthalte, das Betriebsverfassungsgesetz und damit die §§ 47 f. hinsichtlich der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Personalvertretung anwendbar seien, folgt das Gericht dieser Überlegung nicht. § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist vielmehr so zu verstehen, dass per Tarifvertrag die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Personalvertretung geregelt werden kann und zudem diese tarifliche Regelung auch von dem im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Grundmuster abweichen darf. Würde man § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG so verstehen, wie die Beteiligten zu 2. bis 4., müssten im Betriebsverfassungsgesetz die Begriffe „Betriebsrat“ und „Personalvertretung“ gleichgesetzt werden. Davon ist der Gesetzgeber ersichtlich nicht ausgegangen (ebenso Arbeitsgericht Frankfurt a.M. 26.08.2003 – 4 BV 598/02 – Rn. 25) . c) Dem stehen die Regelungen in § 1 Abs. 4 TV PV Kabine bzw. § 1 Abs. 4 TV PV Cockpit, wonach – sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist – der Begriff Personalvertretung dem Begriff Betriebsrat in der deutschen Gesetzgebung entspricht – nicht entgegen. Denn die Tarifvertragsparteien sind nicht berechtigt, den Begriff der „Betriebsräte“ in § 47 Abs. 1 BetrVG eigenständig zu definieren. Es handelt sich um höherrangiges nationales Gesetzesrecht, welches nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht. 3. Ergänzend macht sich die Kammer die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vom 26.11.2020 (11 TaBV 56/20) zu eigen. Dort wird ausgeführt: „b) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nichtig, weil die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsvorgaben hierfür nicht erfüllt sind. aa) § 47 Abs. 1 BetrVG, der die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats gesetzlich regelt, ist nicht unmittelbar anwendbar. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat dies zur Folge, dass auf die bei ihr im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer das Betriebsverfassungsgesetz nur dann anzuwenden ist, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet dies nicht, dass das Betriebsverfassungsgesetz hinsichtlich solcher Regelungsgegenstände Anwendung findet, hinsichtlich derer sich in einem Tarifvertrag im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Norm findet. Vielmehr ist es so, dass bei Vorliegen eines Tarifvertrags für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer das Betriebsverfassungsrecht insgesamt nicht unmittelbar gilt (so auch Fitting/Schelz, BetrVG, 30. Auflage, 2020, § 117 Rdnr. 9ff.). Konstitutive Regelungsgrundlage für die Struktur der betrieblichen Mitbestimmung ist dann ausschließlich der Tarifvertrag (so auch MHdB ArbR, 4. Auflage, 2019, § 240 Rn. 35). Dies ergibt die Auslegung der Norm. Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter diesen Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich unter Umständen erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 - Juris, Rn. 74 f.; BVerfG, Beschluss vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 - Juris, Rn. 66; BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 - Juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 - Juris, Rn. 28). Vorliegend ist bereits der Wortlaut der Norm eindeutig. § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG spricht nicht davon, dass das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist, "soweit", sondern "wenn" keine tariflich gebildete Vertretung besteht. Durch die Verwendung dieser Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem "entweder-oder" ausgeht. Das Betriebsverfassungsgesetz findet also nicht überall dort ergänzend Anwendung, wo die Tarifvertragsparteien keine Regelung gefunden haben. Wird auf der Grundlage einer Einigung der Tarifvertragsparteien ein eigenes passendes Mitbestimmungsregime implementiert (so ErfK/Kania, 20. Auflage, 2020, § 117 Rn. 3), so entfaltet dieses eine Sperrwirkung. Die unmittelbare Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Normen scheidet dann aus (so wohl auch Müller/Becker, Die Neuregelung des § 117 Abs. 1 BetrVG in der (Luftverkehrs-)Praxis, BB 2019, 884, 885; Ludwig, Die Neuregelung des §§ 17 BetrVG - eine Bruchlandung?, BB 2019, 180, 181). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. § 117 BetrVG spricht - hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewie- sen -, anders als etwa § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder § 4 Abs. 1 BetrVG, nicht von der Bildung eines "Betriebsrats", sondern von der Errichtung einer "Vertretung", so dass erkennbar - anders als dort - nicht nur die Voraussetzungen für die Bildung des Gremiums geschaffen, sondern ein insgesamt von den Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts losgelöstes System ermöglicht werden soll. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ging es dem Gesetzgeber darum, die Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrats zu schaffen, wenn ein Tarifvertrag im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG nicht existiert (vgl. BT-Drs. 19/6146, S. 31). Für die Beschäftigten im Flugbetrieb sollte abgesichert sein, dass die nach den europarechtlichen Vorgaben zu beachtenden Mindeststandards einer betrieblichen Mitbestimmung gewährleistet sind, ohne auf die Einigung der Tarifvertragsparteien angewiesen zu sein (vgl. BR-Drs. 576/18, S. 3). Dass es dem Gesetzgeber - darüber hinausgehend - darum gegangen wäre, etwaige tarifliche Regelungslücken durch eine ergänzende Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen für die durch Tarifvertrag geschaffenen Vertretungen zu vermeiden, lässt sich den Gesetzesmaterialien dagegen nicht entnehmen. bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann § 47 BetrVG auch nicht über die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 3 und 4 des jeweiligen TV PV zur Anwendung gelangen. (1) Eine Geltung des § 47 BetrVG kraft Bezugnahme scheidet schon deshalb aus, weil sich eine entsprechende Vereinbarung in den Tarifverträgen nicht findet, insbesondere auch nicht in § 1 Abs. 3 und 4 der TV PV Cockpit und Kabine. Dies ergibt die Auslegung der Tarifverträge. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt im Wesentlichen den oben dargestellten Regeln für die Auslegung von Gesetzen. Danach ist ebenfalls zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen sind, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 - Juris, Rn. 32; BAG, Urteil vom 24.01.2017 - 3 AZR 372/15 - Juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 - Juris, Rn. 25). (a) Vorliegend spricht bereits der Wortlaut der Tarifnormen gegen eine Einbeziehung von § 47 BetrVG. § 1 Abs. 3 TV PV bestimmt jeweils, dass das Betriebsverfassungsgesetz für das Kabinenpersonal und "dessen Personalvertretung" Anwendung finden soll. Daraus wird deutlich, dass die Bezugnahmeklausel ausschließlich eben jene Vertretung betrifft, deren Bildung die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag selbst regeln. Weitere Vertretungen sowie die Voraussetzungen für deren Errichtung sieht der jeweilige TV PV dagegen nicht vor. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 TV PV. Darin wird zwar jeweils festgelegt, dass der Betriff "Personalvertretung" dem Begriff "Betriebsrat in der deutschen Gesetzgebung" entsprechen soll. Diese Gleichsetzung bezieht sich aber erkennbar auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag tatsächlich verwandten Begriffe. So wird die "Personalversammlung", die in § 1 Abs. 4 TV PV Kabine als Beispiel für "ähnliche begriffliche Anpassungen" genannt wird, in § 6 TV PV Kabine und in § 8 TV PV Cockpit näher geregelt. Der Zweck von § 1 Abs. 4 TV PV besteht also ersichtlich darin, in Zweifelsfällen auf die "gängigeren" gesetzlichen Begriffe und deren Bedeutung als Verständnis- und Auslegungshilfe zurückgreifen zu können. Der Wortlaut gibt demgegenüber nichts dafür her, dass - darüber hinausgehend - auch Gremien, deren Existenz im jeweiligen TV PV gar nicht angelegt ist, für die aber "in der deutschen Gesetzgebung" ein ähnlicher Begriff wie "Betriebsrat" verwendet wird, gebildet werden können. b) Dagegen, dass die Tarifvertragsparteien ohne nähere Regelung die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats auf der Basis von § 47 Abs. 1 BetrVG ermöglichen wollten, spricht zudem die Systematik der Tarifverträge, insbesondere die Unterschiedlichkeit der tarifvertraglich verliehenen Befugnisse. In Tarifverträgen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG finden sich, so auch im Fall der beiden TV PV, nicht nur Regelungen zur inneren Organisation der jeweiligen Vertretung, sondern auch solche zu Inhalt und Umfang der Mitbestimmungsrechte. Die Mitbestimmungsrechte können also - auf der Grundlage der verschiedenen Tarifwerke - für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet sein. Dies hat zur Folge, dass bei einer Maßnahme, die unternehmenseinheitlich umzusetzen ist und gerade daher gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen würde, das Mitbestimmungsrecht nicht einheitlich ausgeübt werden könnte. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass eine solche Divergenz von Mitbestimmungsrechten auch in anderen Konstellationen auftreten kann, etwa wenn in einem Unternehmen nur für einzelne Betriebe Tendenzschutz gilt (vgl. Fitting/Schelz, 30. Auflage, 2020, § 118 Rn. 6) oder wenn auf einen Betrieb mehrere Tarifverträge Anwendung finden (Tarifpluralität) und einzelne von diesen die betrieblichen Mitbestimmungsrechte einschränken. Dies ändert aber nichts daran, dass die gesetzliche Bestimmung jedenfalls für den Regelfall davon ausgeht, dass eine betriebsübergreifende Maßnahme ein für alle erfassten Betriebe bestehendes Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats auslöst. Wenn die Tarifvertragsparteien trotz vorhersehbarer Friktionen ein unternehmenseinheitliches Mitbestimmungsgremium im Sinne von § 47 BetrVG gewollt hätten, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie entweder bereits vorab Regelungen für den Konfliktfall vorgesehen oder aber zumindest die Errichtung eines derartigen Gremiums ausdrücklich geregelt hätten. (c) Bestätigt wird das dargelegte Verständnis der Tarifverträge schließlich durch die Umstände ihrer Entstehung. Die Neuregelung des § 117 Abs. 1 BetrVG, die zum 01.05.2019 in Kraft getreten ist, hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV PV Cockpit noch gar keine Geltung. Bewusst konnten die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 47 ff. BetrVG also gar nicht regeln. Für eine ergänzende Tarifvertragsauslegung fehlt es zudem an hinreichenden Anhaltspunkten (vgl. zu deren Erfordernis BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 4 AZR 642/07 - Juris, Rn. 25; BAG, Urteil vom 16.10.2010 - 6 AZR 423/09 - Juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 AZR 942/12 - Juris, Rn. 12, 23) dafür, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich bei Kenntnis von der Einführung des § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine Regelung zur Bildung eines unternehmensweiten Gremiums hätten schaffen wollen. Dass dem § 1 Abs. 3 TV PV Kabine, der zwar später vereinbart wurde, aber die Formulierung des TV PV wortgleich übernommen hat, ein abweichender Sinngehalt zukommen soll, erscheint fernliegend. (2) Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt würde, dass dem TV PV Cockpit und dem TV PV Kabine eine Verständigung auf die entsprechende Geltung von § 47 BetrVG entnommen werden könnte, wäre die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats auf dieser Grundlage unzulässig. Denn die Tarifvertragsparteien hätten damit ihre jeweilige Regelungskompetenz überschritten. (a) Den Tarifvertragsparteien ist es unbenommen, eine konstitutive Regelungsgrundlage für die Struktur einer betrieblichen Mitbestimmung zu schaffen. Da das Gesetz keine inhaltlichen Vorgaben macht, besitzen die Tarifvertragsparteien hier grundsätzlich eine umfassende Regelungskompetenz, so dass eine strukturelle und grundlegende Abweichung ebenso wie eine weitgehende Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz in Betracht kommt (vgl. Ludwig, Die Neuregelung des §§ 17 BetrVG - eine Bruchlandung?, BB 2019, 180, 182; MHdB ArbR, 4. Auflage, 2019, § 240 Rn. 35 und § 309 Rn. 46 ff.). Die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien findet allerdings eine Grenze in der Satzung der jeweiligen vertragschließenden Gewerkschaften einerseits und in dem von ihnen bestimmten Geltungsbereich des Tarifvertrags anderseits. Vorliegend kann dahinstehen, ob L. nach ihrer Satzung für alle bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer zuständig ist und theoretisch für diese einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abschließen könnte. Für die Vereinigung Cockpit e.V. dürfte dies von vornherein ausgeschlossen sein. Der von L. abgeschlossene Tarifvertrag sieht nämlich in § 2 Abs. 1 TV PV vor, dass er (nur) für die "Kabinenmitglieder" der Arbeitgeberin gilt. Eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs auf Mitarbeiter des Cockpitpersonals folgt aus § 2 Abs. 1 TV PV Cockpit. Beschränken die Tarifvertragsparteien - wie hier - im Rahmen ihrer Tarifautonomie den Geltungsbereich des von ihnen vereinbarten Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Normen in personeller Hinsicht auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, so müssen sie die von ihnen selbst gesetzte Grenze auch bei der Ausgestaltung der getroffenen Normen beachten (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 - Juris, Rn. 57). Die erfolgte Begrenzung der Regelungskompetenz hat mit Blick auf die Gestaltung von Mitbestimmungsstrukturen nach Überzeugung der Kammer zur Folge, dass eine Gesamtvertretung nur für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen werden kann, die von der Satzung und dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags erfasst werden. Sind Personal-vertretungen - wie vorliegend - jeweils nur für einen Teil der Arbeitnehmer zuständig, so scheidet die Bildung einer Gesamtvertretung durch Tarifvertrag, auch über eine entsprechende Anwendung des § 47 BetrVG, aus (so auch Fitting/Schelz, BetrVG, 30. Auflage, 2020, § 117 Rn. 31). Die Schaffung einer Gesamtvertretung kommt bei einem Luftfahrtunternehmen demzufolge nur dann in Betracht, wenn entweder eine Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeitnehmer besteht und der Geltungsbereich des Tarifvertrags entsprechend umfassend formuliert ist (so Schaub ArbR-HdB, 18. Auflage, 2019, § 211 Rn. 24), oder wenn ein mehrgliedriger Tarifvertrag mit allen beteiligten Gewerkschaften abgeschlossen wird (so Fitting/Schelz, BetrVG, 30. Auflage, 2020, § 117 Rn. 31). (b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird dieses Ergebnis durch § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht widerlegt, sondern bestätigt: § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zeigt, dass sich der Gesetzgeber wohl bewusst darüber war, dass die unterschiedlichen in einem Luftfahrtbetrieb tätigen Arbeitnehmervertretungen nicht ohne Weiteres ein Gremium bilden können, für das bei übergreifenden Maßnahmen eine Gesamtzuständigkeit besteht. Wegen der aufgezeigten begrenzten Legitimation der Vertretungen einerseits und ihrer nicht deckungsgleichen Mitbestimmungsrechte andererseits kommt im Regelfall eben keine Zuerkennung von originären Zuständigkeiten eines gemeinsamen Gremiums in Betracht, sondern lediglich eine "Zusammenarbeit" der Vertretungen. Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass sich aus der Verwendung der Formulierung "kann" ergebe, dass subsidiär - wenn keine solche Kooperationsabrede getroffen sei - die Bestimmungen über die Bildung eines Gesamtbetriebsrats Anwendung fänden, missverstehen sie den Sinngehalt dieser Norm. Mit der Formulierung als "Kann"-Bestimmung macht der Gesetzgeber lediglich klar, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung den Tarifvertragsparteien frei steht. Eine Aussage darüber, was ohne eine solche Vereinbarung gilt, trifft § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dagegen nicht.“ 4. Der Feststellungsantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Aus den dargelegten Gründen ist nicht nur die konkret am 10.01.2020 erfolgte Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nichtig. Vielmehr sind die Beteiligten zu 3. bis 5. unter Geltung der aktuellen Tarifverträge auch weiterhin nicht berechtigt, einen Gesamtbetriebsrat zu errichten. 5. Da die streitgegenständlichen Rechtsfragen grundsätzlich Bedeutung haben, war auf Antrag die Sprungrechtsbeschwerde zuzulassen. W.