Beschluss
3 Ca 5253/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:1026.3CA5253.20.00
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Tenor
Der Rechtsstreit wird gem. § 148 ZPO, § 46 Abs.2 ArbGG bis zur Erledigung des vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahrens, derzeit anhängig beim Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZR 178/19, ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird gem. § 148 ZPO, § 46 Abs.2 ArbGG bis zur Erledigung des vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahrens, derzeit anhängig beim Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZR 178/19, ausgesetzt. Gründe: I. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Will ein Gericht das Verfahren gem. § 148 ZPO aussetzen, so muss es bei der Aussetzungsentscheidung sein Ermessen ausüben und die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Die Gerichte müssen zudem die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen. Bei der Ermessensausübung ist auch einer Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreits Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 05. August 2013 – 1 BvR 2965/10; 02.12.2011, 1 BvR 314/11; 22.09.2008, 1 BvR 1707/08; BAG, Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 360/05; 26. September 1991 – 2 AZR 132/91). II. Das Kündigungsschutzverfahren, das die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 28.11.2017 zum Gegenstand hat, ist für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit, der wiederum die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 27. August 2020 zum Gegenstand hat, vorgreiflich. 1. Streitgegenstand einer §§ 4, 13 KSchG entsprechenden Klage ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist. Außerdem steht in aller Regel jedenfalls fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Die Klage nach §§ 4, 13 KSchG kann also in aller Regel keinen Erfolg haben, wenn nicht feststeht, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand (BAG, Urteil vom 27. April 2006 – 2 AZR 360/05; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00). 2. So liegt es auch im Streitfall. Ob bei Zugang der Kündigung vom 27.08.2020 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, steht nicht rechtskräftig fest. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.11.2017 ist vorgreiflich für die Entscheidung über den hier streitgegenständlichen Kündigungsschutzantrag. III. In Fällen der Vorgreiflichkeit steht die Verfahrensweise grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses ist dahingehend ausgeübt worden, den Rechtsstreit auszusetzen. 1. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Prozesswirtschaftlichkeit und die Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Von Bedeutung ist daneben auch der Beschleunigungsgrundsatz, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (BAG, Urteil vom 27. April 2006 – 2 AZR 360/05; 13. September 1995 - 2 AZR 587/94; BGH 3. März 2005 - IX ZB 33/04; 7. Mai 1992 - V ZR 192/91). 2. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen steht im Raum, wenn über die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Kündigung entschieden würde, ohne dass feststeht, ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Auch die Prozesswirtschaftlichkeit spricht dafür, dass der Ausgang des vorgreiflichen Rechtsstreits abgewartet wird, statt die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung aus 2017 in zwei unterschiedlichen Verfahren, in denen jeweils mit einer Ausschöpfung des Rechtswegs zu rechnen ist, zu prüfen. Auch der Beschleunigungsgrundsatz führt letztlich nicht in eine andere Richtung. Die Frage, bei welcher örtlichen Arbeitsagentur die Massenentlassungsanzeige zu stellen ist, wird sich auch in diesem Kündigungsschutzprozess wieder stellen. Deshalb erscheint es aus Sicht der Vorsitzenden sinnvoll, die Klärung dieser Frage im Vorprozess abzuwarten. Düsseldorf, den 26.10.2020 Die Vorsitzende der 3. Kammer T. „(…)“