Beschluss
1 BvR 2965/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überlange Verfahrensdauer kann einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellen.
• Gerichtliche Aussetzungen sind ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht die zu erwartende Dauer der vorgreiflichen Verfahren und die schon verstrichene Verfahrensdauer nicht hinreichend würdigt.
• Parteiliches Verhalten des Klägers entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, das Verfahren zügig zu führen; auch Einverständnis mit Aussetzungen enthebt das Gericht nicht seiner Verantwortlichkeit.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer stattgegeben • Überlange Verfahrensdauer kann einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellen. • Gerichtliche Aussetzungen sind ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht die zu erwartende Dauer der vorgreiflichen Verfahren und die schon verstrichene Verfahrensdauer nicht hinreichend würdigt. • Parteiliches Verhalten des Klägers entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, das Verfahren zügig zu führen; auch Einverständnis mit Aussetzungen enthebt das Gericht nicht seiner Verantwortlichkeit. Der Beschwerdeführer, ehemaliger Redakteur, führte seit 1988 arbeitsgerichtliche Verfahren u.a. wegen Urlaubsabgeltung, Abfindung und Erstattung von Umzugskosten. Parallel liefen zwei Kündigungsschutzverfahren, von denen das erste 2002 zugunsten des Beschwerdeführers entschieden wurde; das zweite blieb zunächst streitig. Das Verfahren vor Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zog sich über mehr als 20 Jahre. Die Gerichte setzten das Verfahren dreimal bis zur Entscheidung über vorgreifliche Kündigungsschutzklagen aus, ohne die Aussetzungen ausreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer wechselte mehrfach seine Anwälte, erweiterte Klagen und stellte Befangenheitsanträge; er rügte die überlange Dauer als Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde ab; vor dem Bundesverfassungsgericht wurde die Verfassungsbeschwerde insoweit angenommen. • Anknüpfung: Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz auch im Zivil-/Arbeitsprozess. • Keine starren Zeitvorgaben im Grundgesetz; Angemessenheit ist einzelfallabhängig und berücksichtigt Schwierigkeitsgrad, Ermittlungsbedarf, Bedeutung des Rechtsstreits und Prozessverhalten. • Gerichte sind verpflichtet, Verfahren in angemessener Zeit abzuschließen; bei Aussetzungen hat das Gericht sein Ermessen zu begründen und die zu erwartende Dauer des vorgreiflichen Verfahrens sowie die bereits verstrichene Zeit zu berücksichtigen (§ 148 ZPO als Leitlinie für Ermessen). • Im vorliegenden Fall führten drei ermessensfehlerhafte Aussetzungen zu einer Verzögerung von insgesamt etwa zwölf Jahren, welche in den Verantwortungsbereich der Fachgerichte fällt. • Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit Aussetzungen oder dessen prozessuales Mitwirken rechtfertigt die Aussetzungen nicht und entbindet die Gerichte nicht von der Pflicht zur Beschleunigung; die von ihm verursachten Verzögerungen sind im Vergleich unerheblich. • Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet; weitere Rügen (Art. 3 Abs. 1 GG, Art.101 Abs.1 S.2, Art.103 Abs.1 GG) sind unzulässig bzw. unzureichend substantiiert. • Aufgrund des überwiegenden Erfolgs und der gesetzlichen Regelungen ist dem Beschwerdeführer ein Teil der Auslagen zu erstatten und der Streitwert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Kammer stellt fest, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München und dem Landesarbeitsgericht München das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat und gibt der Verfassungsbeschwerde insoweit statt. Im Übrigen wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die gerichtlichen Aussetzungsentscheidungen waren ermessensfehlerhaft, sodass die dadurch entstandene zwölfjährige Verzögerung den Kern der Verletzung bildet und zur stattgebenden Entscheidung geführt hat.