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Urteil

5 Ca 4685/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2020:1215.5CA4685.20.00
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Leitsätze

./.

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3. Der Streitwert wird auf 113.593,37 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 113.593,37 Euro festgesetzt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 113.593,37 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten vorrangig über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. Die am 7. Mai 1985 geborene Klägerin war seit dem 23. Januar 2014 bei der Q. mbH (im Folgenden Schuldnerin) beschäftigt, zuletzt als Kapitänin gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt iHv. – nach Angaben der Klägerin – 11.591,16 Euro. Am 13. Oktober 2017 schloss die YR. KG (im Folgenden YR.), damals Inhaberin der Geschäftsanteile an der Schuldnerin, einen Anteils- und Übertragungsvertrag über diese Geschäftsanteile mit der GN. GmbH (im Folgenden GN.) ab. Der vereinbarte Anteilserwerb wurde sodann im Jahr 2018 vollzogen; – nach Angabe des Klägerin – am 9. Januar 2018. Die Schuldnerin leaste zuletzt 15 Flugzeuge des Typs KW. im Wege des sog. Dry Lease von Unternehmen des HX. und verleaste diese Flugzeuge sodann mit ihren Arbeitnehmern (Crews) im Wege des sog. Wet Lease auf Grundlage von sog. ACMIO-Verträgen (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) zu festen Sätzen auf Zeitbasis an die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2. führte mit diesen Flugzeugen und den Arbeitnehmern der Schuldnerin sodann (Linien-)Passagierflüge durch. Dabei waren die Flugzeuge in den Farben und mit dem Logo der Beklagten zu 2. lackiert und die Arbeitnehmer der Schuldnerin trugen Uniformen der Beklagten zu 2. Die Schuldnerin beschäftigte dafür zuletzt rund 350 Arbeitnehmer in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war bei ihr nach § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 5./10. Februar 2014 (im Folgenden TV PV) eine Personalvertretung (im Folgenden HS.) gebildet. Wegen der Einzelheiten des TV PV wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 24 bis 72 d.A.) verwiesen. Für die übrigen Arbeitnehmer existierten bei der Schuldnerin keine Arbeitnehmervertretungen. Die Planung, die Koordinierung und die Kontrolle der Einsätze der Arbeitnehmer der Schuldnerin aus den Bereichen Kabine und Cockpit erfolgte zuletzt nach den Vorgaben der SW. GmbH (im Folgenden SW). Sie war hierzu von der Schuldnerin beauftragt worden. Die SW erstellte dazu in ihrem sog. „Integrated Operation Control Center“ (im Folgenden: IOCC) in CI. die Dienstpläne für die Arbeitnehmer der Schuldnerin aus den Bereichen Kabine und Cockpit, koordinierte diese Dienstpläne und passte sie bei krankheitsbedingten oder sonstigen kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern der Schuldnerin aus den Bereichen Kabine und Cockpit direkt von dem IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Daneben war das IOCC für die Kontrolle des Flugbetriebs und für die Behebung von Ablaufstörungen im Flugbetrieb zuständig. So hatten sich die Arbeitnehmer der Schuldnerin aus den Bereichen Kabine und Cockpit beispielsweise bei Flugverspätungen, bei plötzlichen Erkrankungen während des Flugs oder bei Schwierigkeiten mit Passagieren an das IOCC zu wenden. Im März 2020 konnte die Beklagte zu 2. die Flugzeuge und Arbeitnehmer der Schuldnerin infolge der Corona-Pandemie nicht mehr im Wege des sog. Wet Lease einsetzen. Im April 2020 beendeten die Schuldnerin und die beteiligten Unternehmen des HX. einschließlich der Beklagten zu 2. daraufhin ihre vertraglichen Beziehungen. Die Schuldnerin gab infolgedessen die 15 geleasten Flugzeuge an die Unternehmen des HX. zurück. Am 21. April 2020 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht P. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom selben Tag – 504 IN 56/20 – ordnete das Amtsgericht P. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 InsO an und bestellte den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020, der HS. am 16. Juni 2020 zugegangen, leitete die Schuldnerin gegenüber der HS. ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Abschriften des Schreibens gingen am 16. Juni 2020 bei verschiedenen Agenturen für Arbeit ein. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 14. Oktober 2020 (Bl. 168 bis 174 d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 – 504 IN 56/20 – eröffnete das Amtsgericht P. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ernannte den Beklagten zu1. zum Insolvenzverwalter und stellte fest, dass der Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung zurückgenommen wurde. Noch am selben Tag zeigte der Beklagte zu 1. gegenüber dem Amtsgericht P. die Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO an, erstattete bei verschiedenen Agenturen für Arbeit Massenentlassungsanzeigen und kündigte einen Mietvertrag der Schuldnerin über Räumlichkeiten in P. zum nächstzulässigen Termin. Wegen der Einzelheiten der Massenentlassungsanzeigen wird auf die Anlagen B13 bis B16 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 14. Oktober 2020 (Bl. 142 bis 159 d.A.) Bezug genommen. Anfang Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. den Arbeitnehmern der Schuldnerin aus den Bereichen Boden und Kabine unter Anwendung von § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte diese Arbeitnehmer mit wenigen Ausnahmen mit sofortiger Wirkung unwiderruflich frei. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes nur nach behördlicher Zustimmung gekündigt werden konnten, beantragte er noch im Juli 2020 bei den zuständigen Behörden die erforderliche Zustimmung. Nach Verhandlungen am 23. und 30. Juni sowie 14. Juli 2020, in deren Rahmen auch Möglichkeiten beraten wurden, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern, schloss der Beklagte zu 1. am 15./20. Juli 2020 mit der HS. einen Interessenausgleich und einen Sozialplan nach §§ 80 ff. TV PV. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs wird auf die Anlage B11 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 14. Oktober 2020 (Bl. 131 bis 137 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 hörte der Beklagte zu 1. die HS. zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage B 12 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 14. Oktober 2020 (Bl. 138 bis 141 d.A.) Bezug genommen. Am 24. Juli 2020 meldete der Beklagte zu 1. das Gewerbe der Schuldnerin ab. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020, der Klägerin am 30. Juli 2020 zugegangen, kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31. Oktober 2020 und stellte sie mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei. Auch den weiteren Arbeitnehmern der Schuldnerin aus dem Bereich Cockpit kündigte er Ende Juli 2020 unter Anwendung von § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte sie überwiegend ebenfalls mit sofortiger Wirkung und teilweise mit Wirkung zum 31. Juli 2020 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Am 30. Juli 2020 erteilte der Beklagte zu 1. den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände, wie zB Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie EDV. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin rechtzeitig gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. gewandt und begehrt zudem ua. die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. Die Kündigung des Beklagten zu 1. sei rechtsunwirksam. Sie sei sozial ungerechtfertigt. Insbesondere lägen keine dringenden betrieblichen Gründe, die eine Kündigung rechtfertigten, vor. In diesem Zusammenhang bestreitet sie, dass es überhaupt eine unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin gegeben habe. Auch erschließe sich die Notwendigkeit der Stilllegung nicht. Die Schuldnerin habe Kurzarbeitergeld erhalten. Dessen ungeachtet sei auch die Sozialauswahl nicht richtig durchgeführt und die HS. nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die HS. sei nicht über einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. informiert worden. Die Kündigung sei auch nach § 17 Abs. 1 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin, dass sie in den Massenentlassungsanzeigen ordnungsgemäß verzeichnet gewesen sei. Auch habe der Beklagte zu 1. kein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt. Die Schuldnerin habe die endgültige Entscheidung, den Flugbetrieb stillzulegen und ihren Arbeitnehmern zu kündigen, bereits getroffen und teils auch schon umgesetzt, bevor das Konsultationsverfahren mit der HS. abgeschlossen worden sei. Der Entschluss, den Wet-Lease-Vertrag mit der Beklagten zu 2. zu beenden, sei schon im April 2020 gefällt worden. Die Kündigung sei zudem nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. ab dem 13. Oktober 2017 unwirksam. Infolgedessen sei ihr Arbeitsverhältnis auch auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Hilfsweise läge ein gemeinsamer Betrieb der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. vor. Der Beklagte zu 1. habe auch deshalb eine Sozialauswahl durchführen müssen. Äußerst hilfsweise sei ihr Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 und Nr. 1b AÜG auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Es handele sich vorliegend um Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Dafür hätte aber keine Erlaubnis vorgelegen und die Überlassung habe auch länger als 18 Monate gedauert. Der Beklagte zu 1. habe auch infolgedessen ihr Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen können. Es liege jedenfalls ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. ab dem 13. Oktober 2017 vor. Durch die Nutzung aller Flugzeuge der Schuldnerin und deren Lackierung in ihren Farben und mit ihrem Logo habe die Beklagte zu 2. sachliche Betriebsmittel der Schuldnerin bei sich eingegliedert. Die YR. habe sich gegenüber der Beklagten zu 2. verpflichtet, bis zum Vollzugstag das Luftverkehrsbetreiberzeugnis bzw. „Air Operator Certificate“ (im Folgenden AOC) der Schuldnerin auf den Flugzeugtyp TV. zu erweitern und Flughafen-Slots, also Start- und Landerechten an einem bestimmten Flughafen zu einer bestimmten Zeit, in die Schuldnerin einzubringen. Die Beklagte zu 2. habe mit der Integrierung der Start- und Landerechte sowie der Slots der Schuldnerin essentielle Betriebswerte übernommen. Auch habe die Beklagte zu 2. durch den Einsatz der Crews die Belegschaft der Schuldnerin übernommen. Die YR. habe sich verpflichtet, bis zum Vollzugstag das AOC und (teilweise) den operativen Betrieb der Schuldnerin aufrechtzuerhalten. Die Aufrechterhaltung und Fortführung des Flugbetriebs der Beklagten zu 2. habe damals über die Schuldnerin sichergestellt werden sollen. Die Beklagte zu 2. habe somit die äußerst ähnliche Tätigkeit der Schuldnerin ohne jede Unterbrechung fortgeführt. Die Übernahme der Schuldnerin durch die „HX.“ für ihre Tochter, die Beklagte zu 2., habe ausschließlich der Fortsetzung des ehemals von der YR. betriebenen Flugplans im Rahmen einer ACMIO-Vereinbarung durch die Beklagte zu 2. gedient. Über die Schuldnerin sei nämlich sichergestellt worden, dass der Flugbetrieb der Beklagten zu 2. habe aufrechterhalten und erweitert werden können. Dies insbesondere deshalb, damit die Beklagte zu 2. das Slotpaket, also die Start- und Landerechte der YR. habe fortführen und somit das Streckennetz und den Kundenstamm der YR. habe weiter nutzen können. Die Schuldnerin habe seit Übernahme durch die YR. und im Verlauf der Wet-Lease-Operation niemals einen eigenen Marktauftritt gehabt. Auch die Stellenausschreibungen der Schuldnerin für fliegendes Personal seien über die Jobbörse der Beklagten zu 2. erfolgt und die Beklagte zu 2. habe über Neueinstellungen bei der Schuldnerin entschieden. Weder habe die Schuldnerin eine eigene Logistik noch eigene Abfertigungsschalter gehabt. Sie sei ausschließlich für die Beklagte zu 2. geflogen und habe bis zur Übertragung der Slots der YR. keine eigenen Slots besessen. Die Schuldnerin habe auch nicht nur Strecken und Flugzeuge der YR., sondern mit ihren Flugzeugen auch den Wet-Lease-Auftrag, den die Air Berlin bislang für die Beklagte zu 2. erbracht habe, übernommen und bediene damit auch die Kundenbeziehungen der Beklagten zu 2. Hierzu habe die Schuldnerin zuletzt von der YR. 13 Flugzeuge des Musters TV. übernommen, die zusammen mit der von der Schuldnerin zuvor bereederten RS. am 15. Januar 2018 vollständig in den Betrieb der Beklagten zu 2. überführt worden seien. Anfang Dezember 2017 sei zuvor der erste TV-Flug der Schuldnerin für die Beklagte zu 2. durchgeführt worden. Wie zuvor die RS. seien auch die 13 TV. vollständig in die Farben und mit dem Logo der Beklagten zu 2. umlackiert worden. Sie seien ausschließlich auf Strecken und nach Vorgaben der Beklagten zu 2. eingesetzt worden. Angesichts dieser Übertragung von Betriebsmitteln könne von einer Betriebsstilllegung nicht die Rede sein. Keines dieser Flugzeuge habe unter der Bezeichnung der Schuldnerin operiert, hätte eigene Umlaufpläne der Schuldnerin gehabt oder sei sonst von ihr gesteuert worden. Die Einsatz- und Umlaufplanung sei unmittelbar durch die Beklagte zu 2. erfolgt. Auch seien die Flugzeuge ausschließlich in der Verwaltung und Wartung der Beklagten zu 2. betrieben worden. Software und Daten seien dabei in der Serverumgebung der Beklagten zu 2. integriert und migriert worden. Das fliegende Personal der Schuldnerin sei spätestens ab dem 1. November 2017 ausschließlich und nur für die Beklagte zu 2. in deren Uniformen nach deren Einsatzplänen auf deren Strecken mit deren Kunden geflogen. Die Umlaufpläne der Flugzeuge seien von der Beklagten zu 2. gefertigt worden. Sie sei bei dieser Planung nur an die eigenen Flugpläne und an die technischen Vorgaben gebunden gewesen. Die von dem Beklagten zu 1. behauptet Personalabteilung der Schuldnerin sei vollständig von den Vorgaben der Beklagten zu 2. abhängig gewesen. Im Dezember 2017 habe die Schuldnerin ihr eigenes Personal noch nicht auf die Vorgaben der Beklagten zu 2. bezüglich der TV.-Flotte umgeschult gehabt und das auch nicht bewerkstelligen können, so dass diese Flugzeuge zunächst für drei Wochen von der Beklagten zu 2. hätten betrieben werden müssen. Die dafür eingesetzten ehemaligen YR.-Mitarbeiter hätten Arbeitsverträge bei der Beklagten zu 2. erhalten und ihr Gehalt von der Schuldnerin bezogen. Bereits am 10. November 2017 hätten die Mitarbeiter der Schuldnerin Beschreibungen, wie sie die neuen Uniformen der Beklagten zu 2. erhalten werden und nach welchen Vorgaben der Beklagten zu 2. sie diese zu tragen hätten, bekommen. Am 13. Februar 2018 sei diese Vorschrift intensiviert worden. Schon am 16. Dezember 2017 hätten die Mitarbeiter der Schuldnerin neue Kennwörter für ihre Dienstkonten erhalten. Diese seien immer mit den Anfangsziffern „4u“, der Kennzeichnung der Beklagten zu 2., gekennzeichnet gewesen. Am 9. Mai 2019 habe eine Veröffentlichung des Managing Directors der Schuldnerin beschrieben, dass die beiden Geschäftsführer der Schuldnerin weiter beide Managementfunktionen, nämlich bei der Beklagten zu 2. und bei der Schuldnerin unter einen Hut bekommen könnten. Das würde jetzt Organisationsveränderungen mit sich bringen. Es würden Nachfolger gefunden werden müssen. Die hierfür benannten leitenden Angestellten seien sämtlich aus dem „HX.“ gekommen. Schließlich sei ein sog. „Welcome Guide“, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 19 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. November 2020 (Anlagenordner) Bezug genommen wird, durch die Beklagte zu 2. ausschließlich für das Personal der Schuldnerin angefertigt worden. Auch die darin niedergelegten Maßgaben belegten einen Betriebsübergang. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV. Weder die Schuldnerin noch der Beklagte zu 1. hätten einen Interessenausgleich mit der HS. versucht, bevor unumkehrbare Maßnahmen zur Stilllegung des ganzen Flugbetriebs ergriffen worden seien. Eine solche Maßnahme sei bereits die Beendigung der Wet-Lease-Verträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und ihr durch die Kündigung des Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 29. Juli 2020, ihr zugegangen am 30. Juli 2020, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen, aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis am 13. Oktober 2017 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kapitänin weiter zu beschäftigen; 5. für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1., 2. und 3., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 6. für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1., 2., 3. und 5., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, die Kündigung sei aufgrund der Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin sozial gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang behauptet er, am 30. Juni 2020 hätten die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters und die einzige Gesellschafterin der Schuldnerin in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter beschlossen, den Betrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung stillzulegen. Wegen der Einzelheiten dieser Beschlüsse verweist er auf die Anlagen B5 und B6 zu seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 (Bl. 167 f. d.A.) . Als Insolvenzverwalter habe er sodann an der Entscheidung, den Betrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung stillzulegen, festgehalten. Die Beklagte zu 2. meint, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht im Wege des Betriebs(teil)übergangs auf sie übergegangen. Ein solcher Übergang habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. In diesem Zusammenhang behauptet sie ua., sie habe lediglich drei Flugzeuge im Einsatz, die vormals die Schuldnerin eingesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 mit Ablauf des 31. Oktober 2020 aufgelöst worden. a) Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 ist nicht bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil die Klägerin davon ausgeht, ihr Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin bzw. dem Beklagten zu 1. sei bereits vor dem Zugang der Kündigung infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB oder kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 und Nr. 1b AÜG auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die Klagebegründung verdeutlicht, dass die Klägerin sich mit ihrem Hauptvorbringen auf andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung und nur mit ihrem Hilfsvorbringen auf einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. beruft. Damit ist die Klage mit dem Hauptvorbringen schlüssig (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 88; 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 – Rn. 106) . b) Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 ist mit dem Hauptvorbringen unbegründet. aa) Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist. (1) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist die Kündigung ua. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Dringende betriebliche Erfordernisse, die iSv. § 1 Abs. 2 KSchG geeignet sind, eine Kündigung zu bedingen, liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 90; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 71) . (a) Die unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 72; 22. Oktober 2015 – 2 AZR 650/14 – Rn. 33) . (b) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (st. Rspr., vgl. zB BAG; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 73; 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – Rn. 64, BAGE 157, 1) . (aa) Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 90; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 75 f.) . (bb) Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 75 und 77 f.) . (2) Danach bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches einer Weiterbeschäftigung der Klägerin iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG entgegenstand. (a) Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der ernsthafte und endgültige Entschluss, den Betrieb der Schuldnerin stillzulegen, gefasst worden. (aa) Die Geschäftsführung und die einzige Gesellschafterin der Schuldnerin hatten bereits am 30. Juni 2020 in der vorläufigen Eigenverwaltung mit Zustimmung bzw. in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter, dem Beklagten zu 1., entschieden, den Betrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung stillzulegen. Diese Tatsache gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Da der Beklagte zu 1. seine betreffenden Behauptungen durch Vorlage von Abschriften der Beschlüsse vom 30. Juni 2020 konkretisiert hatte, wäre es Sache der Klägerin gewesen, diesen Sachvortrag nicht bloß „einfach“, sondern „spezifisch“ zu bestreiten (vgl. BAG 20. November 2014 – 2 AZR 512/13 – Rn. 32) . Dies ist nicht geschehen. (bb) Zu der Entscheidung war die Schuldnerin im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung auch berechtigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat sich der Beklagte zu 1. als Insolvenzverwalter diese Entscheidung in zulässiger Weise zu eigen gemacht, indem er daran festhielt (ausf. zur Stilllegungsentscheidung in der Insolvenz BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 94 ff.) . Auch diese Tatsache gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Da die betreffende Behauptung des Beklagten zu 1. durch Buchst. A. des Interessenausgleichs vom 15./20. Juli 2020 belegt wird, wäre es Sache der Klägerin gewesen, diesen Sachvortrag nicht bloß „einfach“, sondern „spezifisch“ zu bestreiten (vgl. BAG 20. November 2014 – 2 AZR 512/13 – Rn. 32) . Dies ist abermals nicht geschehen. (b) Die beabsichtigte Betriebsstilllegung hatte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch bereits „greifbare Formen“ angenommen. (aa) Bereits im März 2020 konnte die Beklagte zu 2. die Flugzeuge und Arbeitnehmer der Schuldnerin infolge der Corona-Pandemie nicht mehr im Wege des sog. Wet Lease einsetzen. Infolgedessen beendeten die Schuldnerin und die beteiligten Unternehmen des HX. einschließlich der Beklagte zu 2. auch schon im April 2020 ihre vertraglichen Beziehungen. Die Schuldnerin gab daraufhin ihre 15 geleasten Flugzeuge an die Unternehmen des HX. zurück. (bb) Bereits am 21. April 2020 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht P. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom selben Tag – 504 IN 56/20 – ordnete das Amtsgericht P. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 InsO an und bestellte den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Sachwalter. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 – 504 IN 56/20 – eröffnete das Amtsgericht P. sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ernannte den Beklagte zu1. zum Insolvenzverwalter und stelle fest, dass der Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung zurückgenommen wurde. Noch am selben Tag zeigte der Beklagte zu 1. gegenüber dem Amtsgericht P. die Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO an. (cc) Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2020, der HS. am 16. Juni 2020 zugegangen, leitete die Schuldnerin gegenüber der HS. ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Abschriften des Schreibens gingen am 16. Juni 2020 bei verschiedenen Agenturen für Arbeit ein. Im Anschluss fanden am 23. und 30. Juni sowie 14. Juli 2020 Verhandlungen mit der HS. statt, in deren Rahmen auch Möglichkeiten beraten wurden, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Am 1. Juli 2020 erstattete der Beklagte zu 1. bei verschiedenen Agenturen für Arbeit Massenentlassungsanzeigen. Am 15./20. Juli 2020 schloss der Beklagte zu 1. schließlich mit der HS. einen Interessenausgleich und einen Sozialplan nach §§ 80 ff. TV PV. In dem Interessenausgleich erklärt die HS. unter Buchst. D. das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit dem Interessenausgleich für abgeschlossen. (dd) Am 1. Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. einen Mietvertrag der Schuldnerin über Räumlichkeiten in P. zum nächstzulässigen Termin. Anfang Juli 2020 kündigte er zudem den Arbeitnehmer der Schuldnerin aus den Bereichen Boden und Kabine unter Anwendung von § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte diese Arbeitnehmer mit wenigen Ausnahmen mit sofortiger Wirkung unwiderruflich frei. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes nur nach behördlicher Zustimmung gekündigt werden konnten, beantragte er noch im Juli 2020 bei den zuständigen Behörden die erforderliche Zustimmung. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 hörte er sodann die HS. zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020, der Klägerin am 30. Juli 2020 zugegangen, kündigte er deren Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2020 und stellte sie mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei. Auch den weiteren Arbeitnehmern der Schuldnerin aus dem Bereich Cockpit kündigte er Ende Juli 2020 unter Anwendung von § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte sie überwiegend ebenfalls mit sofortiger Wirkung und teilweise mit Wirkung zum 31. Juli 2020 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. (ee) Am 24. Juli 2020 meldete der Beklagte zu 1. schließlich das Gewerbe der Schuldnerin ab und am 30. Juli 2020 erteilte er den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände, wie zB Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie EDV. (c) Die beabsichtigte Betriebsstilllegung stellt sich auch nicht objektiv als Betriebs(teil)veräußerung dar. Die Klägerin geht mit ihrem Hauptvorbringen davon aus, dass kein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a BGB stattgefunden hat. (d) Der Entschluss, den Betrieb der Schuldnerin stillzulegen, ist auch nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. (aa) Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen – nicht zuletzt wirtschaftlichen – Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (st. Rspr., zB BAG 27. Juli 2016 – 7 ABR 55/14 – Rn. 29, BAGE 155, 381) . Im Prozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffenen Organisationsmaßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (st. Rspr., zB BAG 24. September 2015 – 2 AZR 562/14 – Rn. 48, BAGE 152, 345; 18. Juni 2015 – 2 AZR 480/14 – Rn. 35, BAGE 152, 47) . (bb) Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat keine entsprechenden (Indiz-)Tatsachen vorgetragen. Soweit sie geltend macht, die Notwendigkeit der Stilllegung erschließe sich nicht, da die Schuldnerin Kurzarbeitergeld erhalten habe, übersieht sie, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich der Arbeitgeber wirtschaftlich betätigen will, Bestandteil der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit sind. Zu dieser gehört auch das Recht, das Unternehmen aufzugeben (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. November 2014 – 2 AZR 512/13 – Rn. 27; 20. Juni 2013 – 2 AZR 379/12 – Rn. 21, BAGE 145, 265) . Angesichts dessen kommt in diesem Zusammenhang nicht auch (mögliche) staatliche Hilfen an (vgl. BAG 4. Mai 2006 – 8 AZR 299/05 – Rn. 21, BAGE 118, 168) . bb) Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil der Beklagte zu 1. keine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt hat. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Sozialauswahl vornehmen, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt. Eine Sozialauswahl macht keinen Sinn mehr, wenn – wie hier bei einer vollständigen Betriebsstilllegung – keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (vgl. nur BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 76; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 58) . cc) Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß nach § 74 TV PV angehört wurde. Der Beklagte zu 1. hat durch Vorlage des Schreibens vom 21. Juli 2020 eine Anhörung der Personalvertretung zu der beabsichtigten Kündigung schlüssig aufgezeigt. Es war daher Aufgabe der Klägerin, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten sie die Anhörung gleichwohl als fehlerhaft erachtet (vgl. zur Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebs- oder Personalrats: BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 42; 22. November 2012 – 2 AZR 673/11 – Rn. 31) . Daran fehlt es. Soweit die Klägerin allein geltend macht, die HS. sei nicht über einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. informiert worden, verkennt sie, dass der Inhalt der Unterrichtung nach § 74 TV PV grundsätzlich subjektiv determiniert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 43 zu § 102 Abs. 1 BetrVG) . Anhaltspunkte dafür, der Beklagte zu 1. habe der HS. schon aus seiner Sicht Umstände unrichtig mitgeteilt, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte zu 1. hat substantiiert und schlüssig dargelegt, dass und mit welchem Inhalt er Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Es war daher Aufgabe der Klägerin, sich vollständig über den von dem Beklagten zu 1. vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen darzulegen, welche Fehler des Verfahrens sie rügen will (vgl. BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 5/12 – Rn. 42 f.; MHdB ArbR/Spelge 3. Aufl. § 121 Rn. 199) . Daran fehlt es. Soweit die Klägerin allein bestreitet, dass sie in den Massenentlassungsanzeigen ordnungsgemäß verzeichnet gewesen sei, verkennt sie, dass die Massenentlassungsanzeige nur die Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 3 KSchG enthalten muss. ee) Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 2 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte zu 1. hat substantiiert und schlüssig dargelegt, dass und mit welchem Inhalt er das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt hat. Es war daher Aufgabe der Klägerin, sich vollständig über den von dem Beklagten zu 1. vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen darzulegen, welche Fehler des Verfahrens sie rügen will (vgl. BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 5/12 – Rn. 42 f.; MHdB ArbR/Spelge 3. Aufl. § 121 Rn. 199) . Daran fehlt es. Soweit die Klägerin allein geltend macht, der Beklagte zu 1. habe das Konsultationsverfahren nicht „rechtzeitig“ iSv. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG und § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt, dringt sie damit nicht durch. (1) Das Konsultationsverfahren ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG und § 17 Abs. 2 KSchG „rechtzeitig“ einzuleiten, dh. zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufstellt. Der Arbeitgeber darf auch bei einer geplanten Betriebsstilllegung im Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens noch keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen haben (BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 442/16 – Rn. 25, BAGE 158, 104) . Eine Betriebsstilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (vgl. für §§ 111 ff. BetrVG BAG 14. April 2015 – 1 AZR 223/14 – Rn. 21) . (2) Die Schuldnerin hat keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Auflösung ihrer betrieblichen Organisation ergriffen, indem sie im April 2020 ihre vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten zu 2. beendete. Damit verlor sie zwar ihren einzigen Auftrag. Die Schuldnerin hätte zu diesem Zeitpunkt aber noch in Verhandlungen mit der Beklagten zu 2. oder anderen Fluggesellschaften über neue Aufträge oder mit einem Investor über eine (teilweise) Übernahme eintreten oder sich für die Fortführung ihres Betriebs mit einem anderen Geschäftsmodell als dem sog. Wet Lease entscheiden können. ff) Die Kündigung ist schließlich auch nicht unwirksam, weil keine ordnungsgemäßen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen stattgefunden haben. Die Verletzung von Beteiligungsrechten bei Betriebsänderungen führt nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung infolge dieser Betriebsänderung (vgl. zu den §§ 111 ff. BetrVG Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 111 Rn. 164; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 129) . c) Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 ist auch mit dem Hilfsvorbringen unbegründet. aa) Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB oder kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 und Nr. 1b AÜG beruft, ist die Kündigungsschutzklage bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet. (1) Gegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist das Begehren festzustellen, dass „das Arbeitsverhältnis“ durch die konkrete, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht schon zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (st. Rspr., zB BAG 28. September 2016 – 7 AZR 377/14 – Rn. 15) . (2) Nach dem Hilfsvorbringen bestand bei Zugang der ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 am 30. Juli 2020 kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. mehr. Das Arbeitsverhältnis war danach vor Zugang der Kündigung entweder infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB oder kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 und Nr. 1b AÜG auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die Klägerin macht den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin bzw. dem Beklagten zu 1. infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2. ab dem 13. Oktober 2017 geltend, ohne dass auch nur irgendein Zusammenhang zwischen einem Zeitpunkt ab dem 13. Oktober 2017 einerseits und dem 29. oder 30. Juli 2020 oder einem späteren Zeitpunkt andererseits auch nur ansatzweise erkennbar ist. Auch beruft sie sich jedenfalls auf einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin bzw. dem Beklagten zu 1. kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 und Nr. 1b AÜG vor Zugang der Kündigung. Sie nimmt in diesem Zusammenhang an, diese Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Beklagte zu 1. aufgrund dieses Übergangs nicht mehr ihr kündigungsberechtigter Arbeitgeber gewesen sei. bb) Soweit die Klägerin sich hilfsweise darauf beruft, die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. hätten einen gemeinsamen Betrieb geführt und der Beklagte zu 1. habe deshalb eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen müssen, übersieht sie, dass ein unternehmensübergreifender Kündigungsschutz zwar in Betracht kommt, wenn das kündigende Unternehmen mit einem anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führt. Ein solcher Kündigungsschutz scheidet aber dann aus, wenn der gemeinsame Betrieb bei Zugang der Kündigung aufgelöst ist oder feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist stillgelegt sein wird. Mangels gemeinsamer Leitungsstruktur ist der Unternehmer des stillzulegenden Betriebs dann nicht mehr rechtlich in der Lage, eine Weiterbeschäftigung im fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmens durchzusetzen (st. Rspr., vgl. zB BAG 24. Oktober 2019 – 2 AZR 85/19 – Rn. 24; 27. Juni 2019 – 2 AZR 38/19 – Rn. 26, BAGE 167, 170) . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein möglicher gemeinsamer Betrieb der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. wäre jedenfalls aufgrund der Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin aufgelöst worden. Die Schuldnerin und auch der Beklagte zu 1. hätten danach nicht mehr durchsetzen können, dass die Klägerin von der Beklagten zu 2. weiterbeschäftigt wird. 2. Der gegen den Beklagten zu 1. gerichtete allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. Für den Antrag ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2017 – 6 AZR 665/15 – Rn. 53, BAGE 158, 214; 26. September 2013 – 2 AZR 682/12 – Rn. 32, BAGE 146, 161) . Die Klägerin hat außer der ordentlichen Kündigung vom 29. Juli 2020, welche sie bereits mit dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat, keine „anderen Beendigungsgründe“ angeführt. Eine das Feststellungsinteresse begründende Unsicherheit über das Bestehen weiterer Beendigungstatbestände ist auch nicht sonst ersichtlich. Der Beklagte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass keine weiteren Beendigungstatbestände außer der ordentlichen Kündigung vom 29. Juli 2020 geltend gemacht werden. 3. Der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete allgemeine Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. a) Der allgemeine Feststellungsantrag bedarf der Auslegung (vgl. zu den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen zB BAG 20. November 2019 – 5 AZR 39/19 – Rn. 12) . Er ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das zwischen ihr und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis ab dem 13. Oktober 2017 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Zwar soll nach dem Wortlaut festgestellt werden, dass das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis am 13. Oktober 2017 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Es geht der Klägerin aber ausweislich der Klagebegründung um ihr mit der Schuldnerin begründetes Arbeitsverhältnis und auch nicht bloß um die Feststellung eines anspruchsbegründenden Elements, sondern um die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 197/11 – Rn. 24; 31. Januar 2008 – 8 AZR 2/07 – Rn. 25) . b) In dieser Auslegung ist der allgemeine Feststellungsantrag zulässig. aa) Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2. damit zulässigerweise im Wege der subjektiven Klagehäufung in Anspruch. Eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung liegt nicht vor (vgl. dazu zB BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 348/11 – Rn. 37, BAGE 144, 125; 23. Februar 2010 – 2 AZR 720/08 – Rn. 35) . Die Klägerin hat den Beklagten zu 1. ua. mit dem Kündigungsschutzantrag und die Beklagte zu 2. ua. mit dem allgemeinen Feststellungsantrag unbedingt in Anspruch genommen. Der allgemeine Feststellungsantrag war zuletzt nicht mehr nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt. bb) Für den allgemeinen Feststellungsantrag liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Klägerin begehrt damit die Feststellung, dass das zwischen ihr und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis ab dem 13. Oktober 2017 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte zu 2. bestreitet, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. nur BAG 28. Februar 2019 – 8 AZR 201/18 – Rn. 21, BAGE 166, 54) . c) Das zwischen der Klägerin und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis besteht nicht ab dem 13. Oktober 2017 mit der Beklagten zu 2. fort. aa) Das zwischen der Klägerin und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis ist nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen. (1) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58; 28. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 80 f.) . (a) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind. Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 59; 28. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 81 ff.) . (b) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen. Aus der Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall“ vor dem Übergang bestanden haben muss. Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, dh. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben. Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 60; 28. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 80) . (c) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61; 28. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 85) . (d) Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals. Im Falle der vollständigen Übernahme eines Flugbetriebs durch die frühere Muttergesellschaft hat es der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung als nicht relevant angesehen, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur der früheren Muttergesellschaft eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits bestehe. Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stelle das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61; 28. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86 f.) . (2) Danach ist das zwischen der Klägerin und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat kein Übergang des gesamten Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils der Schuldnerin stattgefunden. Der Betrieb oder ein Betriebsteil der Schuldnerin ist nicht ab dem 13. Oktober 2017 unter Bewahrung seiner Identität auf die Beklagte zu 2. übergegangen. (a) Die Beklagte zu 2. hat bereits keine betriebliche Tätigkeit der Schuldnerin fortgeführt. Sie hat nicht das sog. Wet Lease von ihr übernommen. Die Beklagte zu 2. war im Rahmen des sog. Wet Lease lediglich der Empfänger der von der Schuldnerin erbrachten Dienstleistung. Eine bloße Geschäftsbeziehung als Kunde kann keinen Betriebs(teil)übergang begründen (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 112) . Dass die Schuldnerin im Wege des sog. Wet Lease Flugzeuge mit ihren Arbeitnehmern (Crews) auf Grundlage von sog. ACMIO-Verträgen (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) zu festen Sätzen auf Zeitbasis an die Beklagte zu 2. verleaste, dass die Beklagte zu 2. damit sodann (Linien-)Passagierflüge auf ihren Strecken durchführte, dass dabei die Flugzeuge in ihren Farben und mit ihrem Logo lackiert waren und die Arbeitnehmer der Schuldnerin Uniformen der Beklagten zu 2. trugen und dass die Schuldnerin keinen eigenen Marktauftritt, keine eigene Logistik und keine Abfertigungsschalter gehabt hat, war bloßer Teil bzw. bloße Folge der von der Schuldnerin erbrachten Dienstleistung und ihrer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zu 2. Soweit die Klägerin daneben geltend macht, die Schuldnerin habe den Wet-Lease-Auftrag der YR. übernommen, trägt sie schon keine Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. vor. (b) Die Beklagte zu 2. hat von der Schuldnerin auch keine wesentliche Anzahl von Flugzeugen übernommen, sondern allenfalls einzelne Flugzeuge (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 67) . Nach ihrem eigenen Sachvortrag hat sie lediglich drei Flugzeuge im Einsatz, die vormals die Schuldnerin eingesetzt habe. Soweit die Klägerin geltend macht, die Schuldnerin habe zuletzt 13 Flugzeuge des Musters TV. von der YR. bzw. Strecken und Flugzeuge der YR. übernommen, trägt sie schon keine Übernahme von Material der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. vor. Soweit sie ferner behauptet, diese 13 Flugzeuge seien zusammen mit der von der Schuldnerin zuvor bereederten RS. am 15. Januar 2018 vollständig in den Betrieb der Beklagten zu 2. überführt worden seien, macht sie lediglich geltend, die Beklagte zu 2. habe diese Flugzeuge im Rahmen des sog. Wet Lease genutzt. Dies begründet aber – wie soeben dargelegt – keinen Betriebs(teil)übergang. (c) Ein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Übertragung von Slots (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 70) . Ob und inwieweit die Beklagte zu 2. – wie von der Klägerin behauptet – Slots der Schuldnerin bei sich „intergiert“ hat, kann daher dahinstehen. Soweit die Klägerin geltend macht, über die Schuldnerin sei sichergestellt worden, dass der Flugbetrieb der Beklagten zu 2. habe aufrechterhalten und erweitert werden können, damit die Beklagte zu 2. ua. das Slotpaket, also die Start- und Landerechte der YR. habe fortführen können, trägt sie im Übrigen schon keinen Übergang von Slots der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. vor. (d) Die Beklagte zu 2. hat auch nicht in erkennbarer Qualität Personal, das zuvor bei der Schuldnerin tätig war, eingestellt und damit letztlich womöglich übernommen. (aa) Soweit die Klägerin behauptet, das fliegende Personal der Schuldnerin sei spätestens ab dem 1. November 2017 ausschließlich und nur für die Beklagte zu 2. in deren Uniformen nach deren Einsatzplänen auf deren Strecken mit deren Kunden geflogen, trägt sie schon keine Übernahme von Personal der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. vor. Der Einsatz des Personals der Schuldnerin in Uniformen, nach Einsatzplänen, auf Strecken und mit Kunden der Beklagten zu 2. war – wie soeben dargelegt – bloßer Teil bzw. bloße Folge des sog. Wet Lease, das – wie ebenfalls soeben dargelegt – keinen Betriebs(teil)übergang begründet. (bb) Soweit die Klägerin geltend macht, im Dezember 2017 habe die Schuldnerin ihr eigenes Personal noch nicht auf die Vorgaben der Beklagten zu 2. bezüglich der TV.-Flotte umgeschult gehabt und das auch nicht bewerkstelligen können, so dass diese Flugzeuge zunächst für drei Wochen von der Beklagten zu 2. hätten betrieben werden müssen, und die dafür eingesetzten ehemaligen YR.-Mitarbeiter hätten Arbeitsverträge bei der Beklagten zu 2. erhalten und ihr Gehalt von der Schuldnerin bezogen, trägt sie ebenfalls keine Übernahme von Personal der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. vor. (cc) Soweit die Klägerin darauf verweist, am 9. Mai 2019 habe eine Veröffentlichung des Managing Directors der Schuldnerin beschrieben, die beiden Geschäftsführer der Schuldnerin könnten weiter beide Managementfunktionen, nämlich bei der Beklagten zu 2. und bei der Schuldnerin unter einen Hut bekommen, und als deren Nachfolger seien im Zuge von darin angekündigten Organisationsveränderungen leitende Angestellten aus dem HX. benannt worden, trägt sie abermals keine Übernahme von Personal der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. vor. (dd) Soweit die Klägerin schließlich behauptet, die Stellenausschreibungen der Schuldnerin für fliegendes Personal seien über die Jobbörse der Beklagten zu 2. erfolgt und die Beklagte zu 2. hätte über Neueinstellungen bei der Beklagten zu 2. entschieden, trägt sie wiederum keine Übernahme von Personal der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. vor. (e) Soweit die Klägerin zur Begründung eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, Flugzeuge seien ausschließlich auf Strecken und nach Vorgaben der Beklagten zu 2. eingesetzt worden, keines der Flugzeuge habe unter der Bezeichnung der Schuldnerin operiert, eigene Umlaufpläne der Schuldnerin gehabt oder sei sonst von ihr gesteuert worden, die Einsatz- und Umlaufplanung sei unmittelbar durch die Beklagte zu 2. erfolgt, die Flugzeuge seien ausschließlich in der Verwaltung und Wartung der Beklagten zu 2. betrieben worden und Software und Daten seien dabei in der Serverumgebung der Beklagten zu 2. integriert und migriert worden, trägt sie schon nicht vor, dass die Beklagte zu 2. Verantwortlichkeiten für den Betrieb oder einen Betriebsteil der Schuldnerin übernommen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 56, BAGE 161, 378) . Gleiches gilt, soweit sie pauschal behauptet, die vermeintliche Personalabteilung der Schuldnerin sei vollständig von den Vorgaben der Beklagten zu 2. abhängig gewesen, und auf den sog. „Welcome Guide“ verweist. (f) Die Beklagte zu 2. hat auch keine Kundschaft der Schuldnerin übernommen. Soweit die Klägerin geltend macht, über die Schuldnerin sei sichergestellt worden, dass der Flugbetrieb der Beklagten zu 2. habe aufrechterhalten und erweitert werden können, damit die Beklagte zu 2. ua. den Kundenstamm der YR. weiter habe nutzen können, trägt sie schon keinen Übergang von Kunden der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. vor. Gleiches gilt, soweit sie sich darauf beruft, die Schuldnerin habe mit ihren Flugzeugen auch den Wet-Lease-Auftrag, den die YR. bislang für die Beklagte zu 2. erbracht habe, übernommen und bediene damit auch die Kundenbeziehungen der Beklagten zu 2. Kunde der Schuldnerin waren im Übrigen auch nicht die Kunden der Beklagte zu 2., sondern allein die Beklagte zu 2. selbst. (g) Soweit die Klägerin sich schließlich darauf beruft, bereits am 10. November 2017 hätten die Mitarbeiter der Schuldnerin Beschreibungen, wie sie die neuen Uniformen der Beklagten zu 2. erhalten werden und nach welchen Vorgaben der Beklagten zu 2. sie diese zu tragen hätten, bekommen, diese Vorschrift sei am 13. Februar 2018 intensiviert worden und am 16. Dezember 2017 hätten die Mitarbeiter der Schuldnerin neue Kennwörter für ihre Dienstkonten erhalten, die immer mit den Anfangsziffern „4u“, der Kennzeichnung der Beklagten zu 2., gekennzeichnet gewesen seien, trägt sie sämtlich bloß Umstände vor, aus denen offenkundig nicht einmal ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleitet werden kann. bb) Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. besteht auch kein Arbeitsverhältnis, weil die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. ggf. einen gemeinsamen Betrieb geführt haben. Dabei kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall war. Ein gemeinsamer Betrieb lässt die arbeitsvertraglichen Beziehungen unberührt (ausf. BAG 17. Januar 2002 – 2 AZR 57/01 – zu B II 1 b der Gründe) . Auch in seinem Rahmen bleibt Vertragsarbeitgeber allein das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Arbeitnehmer geschlossen hat (BAG 21. November 2013 – 6 AZR 159/12 – Rn. 18, BAGE 146, 323) . cc) Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ist auch nicht kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 und Nr. 1b AÜG ein Arbeitsverhältnis begründet worden. (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG unwirksam ist; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Nach § 9 Nr. 1 Halbs. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern grundsätzlich unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, der Erlaubnis. Nach § 9 Nr. 1b Halbs. 1 AÜG sind Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG grundsätzlich unwirksam. Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. (2) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegt keine Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG vor. (a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist gegeben, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Dabei ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juni 2017 – 9 AZR 133/16 – Rn. 26) . (b) Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden sind Fälle, bei denen der Arbeitgeber einem Dritten Maschinen oder Geräte mit Bedienungspersonal derart zur Verfügung stellt, dass der Dritte den Einsatz der Maschinen oder Geräte mit dem dazugehörigen Personal nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen selbst bestimmt und organisiert. Derartige gemischte Verträge werden von den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes jedenfalls dann nicht erfasst, wenn nicht die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern die Gebrauchsüberlassung des Gerätes oder der Maschine den Inhalt des Vertrages prägt. Maßgebend ist dabei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die zur Verfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. BAG 22. Februar 1994 – 7 AZR 101/93 – zu II 2 der Gründe; – 7 AZR 77/93 – zu II 2 der Gründe; 17. Februar 1993 – 7 AZR 167/92 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 72, 255) . (c) Der primäre Zweck des von der Schuldnerin praktizierten Wet Lease für die Beklagte zu 2. war die Gebrauchsüberlassung der dafür eingesetzten Flugzeuge. Bei diesen Flugzeugen handelt es sich um hochwertiges technisches Gerät. Das Wet Lease zielt auch darauf ab, dass die Beklagte zu 2. diese Flugzeuge im Rahmen ihrer Flugbetriebs einsetzen kann. Das war für sie aber nur mit Hilfe des dafür besonders ausgebildeten Personals mit entsprechender Zulassung für das betreffende Flugzeugmuster möglich. Ohne die Gestellung der notwendigen Flugzeugbesatzung wären die Flugzeuge deshalb für die Beklagte zu 2. „totes Kapital“ gewesen. Die Gestellung des Bedienungspersonals für die Flugzeuge hatte damit nur den Zweck, der Beklagten zu 2. den vertragsgemäßen Gebrauch der überlassenen Flugzeuge überhaupt erst zu ermöglichen. Die Personalüberlassung hatte deshalb gegenüber der Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge nur dienende Funktion zur Erreichung des eigentlichen Vertragszwecks (vgl. BAG 22. Februar 1994 – 7 AZR 101/93 – zu II 3 der Gründe; – 7 AZR 77/93 – zu II 3 der Gründe; 17. Februar 1993 – 7 AZR 167/92 – zu II 2 c der Gründe, BAGE 72, 255; LAG CI. 10. Mai 2017 – 11 Sa 72/16 – zu II 1 b der Gründe; 21. Januar 2016 – 7 Sa 858/15 – zu II der Gründe; Willemsen/Mehrens NZA 2019, 1473, 1478) . 4. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung durch die Beklagte zu 2. ist unbegründet. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. besteht – wie soeben dargelegt – kein Arbeitsverhältnis. 5. Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Nachteilsausgleichs sind zulässig, aber unbegründet. a) Die Feststellungsanträge sind zulässig. aa) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin konnte die Höhe der geforderten Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellen. Nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Halbs. 2 TV PV gilt für die Bemessung der Höhe der Abfindung § 10 KSchG entsprechend. Innerhalb der dort festgelegten Höchstgrenzen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dem Bestimmtheitserfordernis ist deshalb genügt, wenn – wie hier – die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 21) . bb) Ob die Klägerin an den begehrten Feststellungen das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO hat, kann dahinstehen. Es ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (st. Rspr., vgl. zB BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 904/13 – Rn. 24; BGH 18. Februar 2016 – III ZR 126/15 – Rn. 51, BGHZ 209, 52) . b) Die Feststellungsanträge sind unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV zu. Die Voraussetzungen für dessen Gewährung sind nicht erfüllt. Weder die Schuldnerin noch der Beklagte zu 1. haben eine Betriebsänderung iSd. § 80 TV PV durchgeführt, ohne zuvor über diese einen Interessenausgleich mit der HS. hinreichend versucht zu haben. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 TV PV bezog sich der tarifvertragliche Verhandlungsanspruch der HS. nur auf den Versuch einer Einigung über cockpitpersonalbezogene Maßnahmen. Einen solchen Einigungsversuch hat der Beklagte zu 1. unternommen, bevor er die Kündigungen des Cockpitpersonals erklärt hat. Damit hat er den Verhandlungsanspruch der HS. nicht verletzt. aa) Nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV steht den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TV PV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die tarifliche Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Die gesetzliche Norm bezweckt zum einen den präventiven Schutz der Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Zum anderen ist mit ihr – in Fällen, in denen Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden – die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs durch das Entstehen eines individuellen Abfindungsanspruchs sanktioniert (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 32) . bb) Diesen Zielen dient – wie § 86 TV PV zeigt – auch die Regelung des § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV. Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der HS. sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 33) . cc) Der mit § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV verfolgte Präventions- und Sanktionszweck kann – und soll – dabei nicht weiter reichen als der der HS. rechtswirksam von den Tarifvertragsparteien eingeräumte personalvertretungsrechtliche Verhandlungsanspruch. Dies drückt sich sprachlich bereits darin aus, dass sich das nachteilsausgleichsauslösende „Durchführen“ der Betriebsänderung auf eben jene bezieht, über die ein Interessenausgleich zu versuchen ist („ohne über sie“). § 83 Abs. 3 TV PV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der HS. vereitelt wird (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 34) . dd) Der durch § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV flankierte Anspruch der HS., mit ihr einen Interessenausgleich zu versuchen, bezieht sich in Zusammenhang mit der vorliegend von der Schuldnerin geplanten „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ iSv. § 80 Satz 4 Nr. 1 TV PV ausschließlich auf beabsichtigte cockpitpersonalbezogene Maßnahmen. Zulässiger Inhalt eines – ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden – Interessenausgleichs sind lediglich Festlegungen zum „Ob“, „Wann“ und „Wie“ derartiger Maßnahmen. Einen Verhandlungsanspruch, der den Ablauf der geplanten Stilllegung des Flugbetriebs als organisatorische Einheit umfasst, gewährt § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 TV PV der HS. wegen des in § 2 Abs. 1 TV PV vorgesehenen personellen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags nicht. Das geben zwar weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Regelungszusammenhang der einschlägigen tariflichen Vorschriften vor. Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 35 ff. mit ausf. Begr.) . ee) In Anwendung des eingeschränkten Verständnisses von §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 TV PV wurde der Verhandlungsanspruch der HS. nicht verletzt. (1) Der Interessenausgleich zwischen dem Beklagten zu 1. und der HS. vom 15./20. Juli 2020 ist zustande gekommen, bevor der Beklagte zu 1. Ende Juli 2020 ausschließlich das Cockpitpersonal betreffende unumkehrbare Maßnahmen durch den Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ergriffen hat. (2) Auf sonstige von der Schuldnerin und/oder dem Beklagten zu 1. zur „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ (als betriebliche Organisationseinheit) vorgenommene Maßnahmen kommt es nicht an. Dessen ungeachtet stellt die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. im April 2020 auch schon keine unumkehrbare Maßnahmen im Hinblick auf diese Stilllegung dar (vgl. dazu bereits unter I 1 b ee (2) der Gründe) . II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. III. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 Halbs. 1, § 4 Abs. 1 Halbs. 1, § 5 Halbs. 1 ZPO. Die Kammer hat den Kündigungsschutzantrag und den gegen die Beklagte zu 2. gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag jeweils mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern der Klägerin, den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der Klägerin und die Feststellungsanträge hinsichtlich des Nachteilsausgleichs mit 80 Prozent der sog. „Regelabfindung“ bewertet.