Urteil
8 AZR 309/16
BAG, Entscheidung vom
285mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Feststellungsantrag auf Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, sofern er auf das Fortbestehen zu unveränderten Vertragsbedingungen gerichtet ist.
• Die materielle Rechtskraft eines gegen den vermeintlichen neuen Inhaber ergangenen Urteils erstreckt sich nicht automatisch auf den früheren Arbeitgeber.
• § 613a BGB (Umfang und Widerspruchsrecht) ist nicht analog auf Fälle anwendbar, in denen zwar Unterrichtung über einen Betriebsübergang erfolgte, tatsächlich aber kein Betriebsübergang stattgefunden hat.
• Prozessverwirkung kann nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden; bloßes untätiges Verhalten des Arbeitnehmers über mehrere Jahre rechtfertigt Verwirkung hier nicht.
• Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB setzt neben Erhalt der wirtschaftlichen Einheit auch den Wechsel der für den Betrieb Verantwortlichen und deren Auftreten als neuer Inhaber nach außen voraus.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen fehlendem Inhaberwechsel • Feststellungsantrag auf Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, sofern er auf das Fortbestehen zu unveränderten Vertragsbedingungen gerichtet ist. • Die materielle Rechtskraft eines gegen den vermeintlichen neuen Inhaber ergangenen Urteils erstreckt sich nicht automatisch auf den früheren Arbeitgeber. • § 613a BGB (Umfang und Widerspruchsrecht) ist nicht analog auf Fälle anwendbar, in denen zwar Unterrichtung über einen Betriebsübergang erfolgte, tatsächlich aber kein Betriebsübergang stattgefunden hat. • Prozessverwirkung kann nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden; bloßes untätiges Verhalten des Arbeitnehmers über mehrere Jahre rechtfertigt Verwirkung hier nicht. • Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB setzt neben Erhalt der wirtschaftlichen Einheit auch den Wechsel der für den Betrieb Verantwortlichen und deren Auftreten als neuer Inhaber nach außen voraus. Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Im Rahmen einer Konzepterneuerung wurde 2010/2011 eine Schwesterfirma (später F) gegründet; zwischen Beklagter und F schlossen die Parteien Verträge über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgung mit Wirkung zum 1. April 2011. Arbeitnehmer wurden über einen angeblichen Betriebsübergang informiert; der Kläger arbeitete unverändert weiter und widersprach nicht. Später kündigte F und leitete Liquidations- und Stilllegungsmaßnahmen ein; der Kläger erhob anfänglich Kündigungsschutzklage gegen F und weitete später die Klage gegen die Beklagte aus mit dem Antrag, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten über den 31.03.2011 hinaus fortbesteht. Die Beklagte bestritt einen Fortbestand mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei auf F übergegangen, und machte materielle Rechtskraft, Prozessverwirkung und die Monatswiderspruchsfrist des § 613a Abs.6 BGB geltend. • Zulässigkeit: Der Klageantrag ist als Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen auszulegen und damit feststellungsfähig (§256 ZPO). Ein Widerspruch nach §613a Abs.6 BGB stellt keinen einfacheren, vorzuschaltbaren Weg dar, weil das Vorliegen eines Betriebsübergangs materiell-rechtliche Vorfrage ist. • Rechtskraft: Das gegen F ergangene Teilanerkenntnisurteil begründet keine materielle Rechtskraft gegenüber der Beklagten; materielle Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen denselben Prozessparteien und es fehlt an einer besonderen gesetzlichen Rechtskrafterstreckung auf die Beklagte. • Streitgenossenschaft: Eine notwendige Streitgenossenschaft (§62 ZPO) zwischen F und Beklagter besteht weder prozessual noch materiell-rechtlich; eine bloße Wünschbarkeit einheitlicher Entscheidungen reicht nicht aus. • Prozessverwirkung: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch das Verhalten des Klägers ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der die Einlassung der Beklagten auf die Klage unzumutbar macht; bloße Beweisschwierigkeiten oder langes Untätigsein sind ohne besondere Umstände nicht ausreichend. • Betriebsübergangsvoraussetzungen: Nach unionsrechtlicher und nationaler Rechtsprechung verlangt ein Betriebsübergang nicht nur die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit, sondern auch den Wechsel der Person, die für den Betrieb als Inhaber verantwortlich ist und nach außen als solcher auftritt. • Anwendbarkeit §613a: Die Richtlinie 2001/23/EG und §613a BGB sind nur auf tatsächliche Inhaberwechsel anwendbar; §613a Abs.6 BGB ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar oder analog anwendbar, weil kein Betriebsübergang stattfand und eine Analogie einer planwidrigen Gesetzeslücke bedürfte, die hier nicht vorliegt. • Werden von Vertragspartnern Stellvertretungs- oder Generalvollmachtsregelungen getroffen, kann trotz interner Betriebsführungsübertragung die Verantwortlichkeit nach außen beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben; so die hier vereinbarte Gestaltungsform, wonach F für und im Namen der Beklagten handelte. • Tatsächliche Praxis: Unangegriffene Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zeigen, dass F gegenüber Kunden und beim Marktauftritt vielfach im Namen der Beklagten handelte; dies stützt die Feststellung, dass die Beklagte ihre wirtschaftliche Betätigung nicht aufgegeben hat und die Verantwortung verblieb. • Schlussfolgerung: Mangels Wechsel der verantwortlichen Inhaberperson ist kein Betriebs(teil-)übergang iSd §613a Abs.1 BGB zu bejahen; deshalb besteht das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten fort. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage ist zulässig und begründet. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.2011 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht, weil kein Betriebsübergang auf die F stattgefunden hat. Maßgeblich war, dass zwar Produktions- und Betriebsführungsleistungen vertraglich an die F übertragen wurden, nicht jedoch die Verantwortlichkeit für den Betrieb in der Weise, dass die F als neuer Inhaber nach außen aufgetreten wäre. Die materielle Rechtskraft des gegen F ergangenen Teilanerkenntnisurteils und die Monatsfrist des § 613a Abs.6 BGB hindern den Kläger nicht an der Geltendmachung seines Feststellungsinteresses; auch liegt keine Prozessverwirkung vor. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.